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VfGH vom 15.12.1999, B810/97

VfGH vom 15.12.1999, B810/97

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Rundschreibens des Bundeskanzleramts vom mit E v , V57/99.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in

ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin des Oberlandesgerichtes Wien. Mit einem an den Präsidenten dieses Gerichtes gerichteten Schreiben ersuchte sie "aus gesundheitlichen Gründen" um Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Daraufhin wurde - im Hinblick auf die Bestimmungen des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom , GZ 920.075/7-II/A/6/95, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von der Dienstbehörde um ein ärztliches Gutachten ersucht, das - im Wesentlichen - die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ergab.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin ein von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstattetes (Gegen)Gutachten vor, das ihr die Dienstunfähigkeit attestierte. Im Hinblick darauf ersuchte die Dienstbehörde die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um ein weiteres Gutachten über die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin, welches zum selben Ergebnis wie das erste diesbezügliche Gutachten gelangte.

1.2. Daraufhin wies der Bundesminister für Justiz das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bescheidmäßig ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am beschlossen, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Ausdruckes "§84 Abs 1 Z 2 und" im 3. Absatz und der Wortfolge "in den zeitlichen Ruhestand nach § 84 Abs 1 Z 2 RDG und" in Pkt. 1 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom , GZ 920.075/7-II/A/6/95, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom , V57/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dieses - als Rechtsverordnung zu qualifizierende - Rundschreiben in seiner Gesamtheit infolge eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig war.

III. Die belangte Behörde hat eine

gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,- enthalten.

Fundstelle(n):
XAAAE-09357