OGH 29.09.2011, 8Ob88/11s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, gegen die beklagte Partei M***** H*****, wegen 112,62 EUR sA, über das als „Widerspruch/Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 8 Ob 49/11f-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Widerspruch/Revision“ der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem bekämpften Beschluss hat der Oberste Gerichtshof einen Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom zurückgewiesen.
Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte bekämpft diesen Beschluss mit einem als „Widerspruch/Revision“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er (neuerlich) ausführt, dass die Klägerin das Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht in Gang hätte bringen dürfen. Der Beklagte sei als deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland von der Zahlung österreichischen „Kirchengelds“ befreit.
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergibt sich, dass der Beklagte ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577).
Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es - im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts - eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RIS-Justiz RS0005946).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, gegen die beklagte Partei M***** H*****, wegen 112,62 EUR sA, über das als „Widerspruch/Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 8 Ob 88/11s, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Widerspruch/Revision“ der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem bekämpften Beschluss hat der Oberste Gerichtshof ein als „Widerspruch/Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 8 Ob 49/11f als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der anwaltlich wiederum nicht vertretene Beklagte bekämpft auch diesen Beschluss mit einem als „Widerspruch/Revision“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er seine bisherigen Ausführungen wiederholt. Auch dieses Rechtsmittel ist aber aus den bereits im bekämpften Beschluss genannten Gründen zurückzuweisen, weil Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unzulässig sind (RIS-Justiz RS0117577). Eines weiteren Verbesserungsverfahrens - im Hinblick auf die (wiederum) fehlende Anwaltsunterschrift - bedurfte es nicht (RIS-Justiz RS0005946).
Auf den nach dem eingebrachten Schriftsatz des Beklagten ist § 86a ZPO idF des BBG 2011, BGBl I 2010/111 anzuwenden (Art 39 Z 12 BBG 2011). Im Hinblick auf die dargestellte Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs erweist sich dieser Schriftsatz ungeachtet seines Inhalts als zwecklos im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO. Weitere vergleichbare, als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache zu wertende Schriftsätze des Beklagten werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf der Beklagte gemäß § 86a Abs 2 ZPO ausdrücklich hingewiesen wird.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00088.11S.0929.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAE-09282