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SWK 4-5, 5. Februar 2018, Seite 164

Seite 5 der Einkommensteuererklärung

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E25

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Das Pendlerpauschale wird grundsätzlich bereits vom Arbeitgeber aufgrund des Ausdrucks aus dem Pendlerrechner (L 34 EDV) bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Unter Kennzahl 718 ist S. 165 das Pendlerpauschale bzw unter Kennzahl 916 der Pendlereuro (nur) dann einzutragen, wenn sie beim Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt worden sind.

Das Pendlerpauschale ist entfernungsabhängig und beträgt (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG):


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bei einer einfachen Fahrtstrecke von
Kleines Pendlerpauschale („Entfernungspauschale“)
Großes Pendlerpauschale („Unzumutbarkeitspauschale“)
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
2 bis 20 km
31 Euro
372 Euro
20 bis 40 km
58 Euro
696 Euro
123 Euro
1.476 Euro
40 bis 60 km
113 Euro
1.356 Euro
214 Euro
2.568 Euro
über 60 km
168 Euro
2.016 Euro
306 Euro
3.672 Euro

  • Das kleine Pendlerpauschale steht (neben dem Verkehrsabsetzbetrag) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Monatlich ist jeweils ein Zwölftel zu berücksichtigen. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, Krankenstands- und Urlaubstage zu berücksichtigen. Es steht nur bei ganzjährigem Karenzurlaub (einschließlich Mutterschutz) nicht zu. Die entsprechenden Verhältnisse müssen im Lohnz...

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