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Seite 5 der Einkommensteuererklärung
E25
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Das Pendlerpauschale wird grundsätzlich bereits vom Arbeitgeber aufgrund des Ausdrucks aus dem Pendlerrechner (L 34 EDV) bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Unter Kennzahl 718 ist S. 165 das Pendlerpauschale bzw unter Kennzahl 916 der Pendlereuro (nur) dann einzutragen, wenn sie beim Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt worden sind.
Das Pendlerpauschale ist entfernungsabhängig und beträgt (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG):
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bei einer einfachen Fahrtstrecke von | Kleines Pendlerpauschale („Entfernungspauschale“) | Großes Pendlerpauschale („Unzumutbarkeitspauschale“) | ||
monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |
2 bis 20 km | – | – | 31 Euro | 372 Euro |
20 bis 40 km | 58 Euro | 696 Euro | 123 Euro | 1.476 Euro |
40 bis 60 km | 113 Euro | 1.356 Euro | 214 Euro | 2.568 Euro |
über 60 km | 168 Euro | 2.016 Euro | 306 Euro | 3.672 Euro |
Das kleine Pendlerpauschale steht (neben dem Verkehrsabsetzbetrag) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Monatlich ist jeweils ein Zwölftel zu berücksichtigen. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, Krankenstands- und Urlaubstage zu berücksichtigen. Es steht nur bei ganzjährigem Karenzurlaub (einschließlich Mutterschutz) nicht zu. Die entsprechenden Verhältnisse müssen im Lohnz...