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OGH vom 24.01.2006, 10ObS55/05v

OGH vom 24.01.2006, 10ObS55/05v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria Isabel G*****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 179/04y-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 18 Cgs 29/04t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab eine Alterspension in der Höhe von EUR 868,60 monatlich zu gewähren.

2. Das auf den Zuspruch einer höheren Alterspension gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am in Valladolid in Spanien geborene Klägerin heiratete nach Absolvierung ihrer Ausbildung und bekam drei Kinder:

Ana Isabel G*****, geboren am , Francisco G*****, geboren am und Teresa G*****, geboren am geboren. Von 1960 bis 1976 widmete sich die Klägerin ausschließlich der Kindererziehung und dem Haushalt. In diesem Zeitraum befand sich ihr Wohnsitz in Spanien. Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen weder sie noch ihr Gatte. Ihr Gatte ging nie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Am wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin.

Vor der Geburt ihrer Kinder war die Klägerin nicht erwerbstätig. Sie nahm erstmals im Jahre 1979 in Österreich bei der G***** GmbH eine Beschäftigung auf und blieb bis zu ihrer Pensionierung durchgehend für diese Gesellschaft tätig.

Mit Bescheid vom hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Alterspension ab dem anerkannt und die Höhe der Pension mit monatlich EUR 868,60 festgestellt.

Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, es möge festgestellt werden, dass die Kindererziehungszeiten für Ana Isabel G*****, Francisco G***** und Teresa G***** als Ersatzzeiten für ihre Altersversicherung anzurechnen seien. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung der Alterspension auch die Kindererziehungszeiten in Spanien gemäß § 227a ASVG berücksichtigt werden müssten.

Das Erstgericht stellte - ohne Wiederholung des Inhalts des angefochtenen Zuerkennungsbescheides vom - fest, „dass die Kindererziehungszeiten für Anna Isabel G***** (geboren ), Francisco G***** (geboren ) und Teresa G***** (geboren ) als Ersatzzeiten für die Altersversicherung der klagenden Partei im gesetzlichen Ausmaß anzurechnen sind". In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass unter Zugrundelegung des § 227a Abs 3 ASVG der Klägerin kein Anspruch auf Qualifikation ihrer Kindererziehungszeiten in Spanien als Ersatzzeiten zukomme. Zum einen würden diese Kindererziehungszeiten vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens liegen und zum anderen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gehabt. Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft würden eine Pflichtversicherung vor der Geburt des Kindes voraussetzen. Da der , Kauer, aber festgestellt habe, dass die Regelung des § 227a Abs 3 ASVG über die Gleichstellung von Zeiten der Erziehung eines Kindes im EWR mit Zeiten der Erziehung in Österreich, die auf einen Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder auf Betriebshilfe und auf die Erziehung nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens abstelle, gemeinschaftsrechtswidrig sei, seien die in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Da die Klägerin in der Zeit, in der sie ihre Kinder geboren hatte, in Spanien gewohnt, dort aber nicht gearbeitet habe und „somit nicht in Spanien von einem System der sozialen Sicherheit erfasst gewesen" sei, gelte „spanisches Recht für diese Zeiten nicht". Sie habe nur in Österreich nach den Kinderzieherungszeiten gearbeitet und nur hier Versicherungszeiten erworben. Damit könne „für diese Zeiten nur österreichisches Recht zur Anwendung kommen". Auch wenn der vom EuGH in der Entscheidung vom geforderte enge Bezug im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, sei zu berücksichtigen, dass die Verordnung (EWG) 1408/71 den Zweck verfolge, unter anderem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen innerhalb der Gemeinschaft dadurch zu gewährleisten, dass niemand durch die Wahrnehmung dieses durch den EG-Vertrag garantierten Rechts auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Nachteile dadurch erleide, dass er Systemen der sozialen Sicherheit in verschiedenen Mitgliedsstaaten unterlegen sei. Genau dies würde jedoch eintreffen, wenn die Klägerin dadurch einen Nachteil erleiden würde, dass sie von Spanien nach Österreich gekommen sei, hier gearbeitet habe, „aber ihre Kindererziehungszeiten in Spanien nicht berücksichtigt werden würden". Nur dann, wenn die Klägerin bereits in Spanien von einem System der sozialen Sicherheit erfasst gewesen wäre, wäre gemäß Art 13 Abs 2 lit a VO (EWG) 1408/71 spanisches Recht für diese Zeiten maßgeblich gewesen. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Aus diesen Überlegungen seien die spanischen Kindererziehungszeiten der Klägerin nach österreichischem Recht zu beurteilen; sie seien daher genauso zu berücksichtigen, als wären sie in Österreich zurückgelegt worden. Spanisches Recht sei - wie oben dargelegt - nicht anwendbar, weshalb nicht zu untersuchen gewesen sei, ob die Kindererziehungszeiten nach spanischem Recht Ersatzzeiten seien. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Klägerin in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten als österreichische Versicherungszeiten anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung festzuhalten, dass der österreichische Pensionsversicherungsträger (und daher auch das österreichische Gericht) nicht über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten entscheiden könnte; dazu ist allein der zuständige ausländische Versicherungsträger berufen (10 ObS 244/03k = ARD 5556/19/2005; RIS-Justiz RS0113189). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den fraglichen Kindererziehungszeiten um solche handelt, die nach spanischem Recht Versicherungszeiten darstellen und nach den Art 45 oder 49 VO (EWG) 1408/71 (im Folgenden: Verordnung) vom österreichischen Versicherungsträger zu berücksichtigen wären, finden sich weder im Vorbringen der Klägerin noch im sonstigen Akteninhalt. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 227a Abs 1 und 3 ASVG (in der gemäß § 617 Abs 3 ASVG für die Klägerin nach wie vor gültigen Fassung) der Klägerin einen Anspruch auf Qualifikation ihrer Kindererziehungszeiten in Spanien als österreichische Ersatzzeiten verwehrt. Unzutreffend ist allerdings der von den Vorinstanzen weiter gezogene Schluss, dass diese Bestimmung aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben so zu interpretieren sei, dass auch diese Zeiten österreichische Ersatzzeiten darstellten.

Im Europäischen Sozialrecht dient die - vor allem durch Art 44 ff der Verordnung vorgenommene - Koordinierung des Rentenrechts (Pensionsrechts) der Mitgliedstaaten dem Ausgleich möglicher sozialrechtlicher Nachteile, die durch die Wahrnehmung der Freizügigkeit entstehen. In diesem Sinn darf zB ein Wanderarbeitnehmer infolge eines Wechsels zwischen den Mitgliedstaaten den Anspruch auf Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten nicht verlieren und dadurch in eine ungünstigere Lage kommen als wenn er stets nur in einem Mitgliedstaat gearbeitet hätte (Friedrich, Kindererziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat und die VO (EWG) 1408/71, ASoK 2002, 117 [121]). Die Koordinierung lässt aber die Leistungs- und Einstandspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen und „europäisiert" diese. Eine generalklauselartige Gleichstellung von Sachverhalten, die sich in anderen Mitgliedstaaten bzw unter Geltung fremdmitgliedstaatlichen Rechts ereignen („Entterritorialisierungsklausel"), kennen die Art 44 ff der Verordnung nicht; zu beachten ist aber die Gleichbehandlungsverpflichtung nach Art 3 der Verordnung (Schuler in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht4 [2005] 329). Auch Art 3 soll verhindern, dass der Gebrauch der Freizügigkeit mit Rechtsverlusten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einhergeht (Eichenhofer in Fuchs aaO 106).

Um mögliche Rechtsverluste aufgrund einer möglichen (schon vor dem Beitritt Spaniens zur EG und vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erfolgten) Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch die Klägerin geht es hier aber nicht; vielmehr will sie erreichen, dass sie im österreichischen Pensionssystem so behandelt wird, als hätte sie auch die in Spanien zurückgelegten Kindererziehungszeiten in Österreich zurückgelegt, sodass daraus nicht mögliche spanische, sondern österreichische Versicherungszeiten resultieren. Dies widerspricht allerdings - wie erwähnt - dem Grundsatz des Aufrechtbleibens der Leistungs- und Einstandspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Fehlen einer generellen Gleichstellungsbestimmung im sekundären Europäischen Sozialrecht. Dieses enthält zahlreiche Einzelvorschriften, die den Wanderarbeitnehmer vor sozialen Rechtsverlusten bewahren sollen (Eichenhofer in Fuchs aaO 106 f; B. Karl, Ersatzzeiten in Pensionsversicherung und EU-Recht, DRdA 2000, 517 [518]).

Die kollisionsrechtliche Grundnorm findet sich in Art 13 der Verordnung. Demnach unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dies ist nicht leistungs-, sondern zeitbezogen zu verstehen, wie sich in den Tatbeständen des Art 13 Abs 2 der Verordnung zeigt (in diesem Sinne

auch EuGH C-275/96, Kuusijärvi, Slg 1998, I-3419 = ARD 4946/25/98;

C-135/99, Elsen, Slg 2000, I-10409 = ARD 5190/11/2001 = EuGRZ 2001,

112; siehe auch Steinmeyer in Fuchs aaO 172 ff). War die Klägerin während ihres Wohnsitzes in Spanien nicht unselbständig oder selbständig beschäftigt iSd Art 13 Abs 2 lit a und b der Verordnung und wirkt auch nicht das Sozialsystem eines anderen Mitgliedstaates nach, unterliegt sie für diese Zeit allein den Vorschriften des Wohnsitzstaates (Art 13 Abs 2 lit f der Verordnung; Friedrich aaO 118, 122). Abgesehen davon, dass die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei in der genannten Zeit keinem System der sozialen Sicherheit unterlegen, nicht durch Feststellungen gedeckt ist, ist auch der Schluss unrichtig, dass sie im Zeitraum der Kindererziehung in Spanien dem österreichischen Sozialrecht unterlegen wäre. Auch hierauf gibt es keine tatsächlichen Hinweise, ist die Klägerin nach den Feststellungen doch frühestens 1976 nach Österreich gekommen und war erst ab 1979 in Österreich berufstätig.

Für die Klägerin ist auch aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-135/99, Elsen (Slg 2000, I-10409 = ARD 5190/11/2001 = EuGRZ 2001, 112) und C-28/00, Kauer (Slg 2002, I-1343 = ELR 2002, 342, Kürner/Wolfsgruber) nichts zu gewinnen, da die vom EuGH jeweils geforderte enge Einbingung ins soziale Netz des Staates, von dem eine Leistung begehrt wird, während der Dauer der Kindererziehung fehlt. Eine Grundlage für eine „Ausstrahlung" des österreichischen Sozialrechtssystems auf die Zeiten der Kindererziehung in Spanien (1960 - 1976) ist nicht ersichtlich. Auch eine aus der nachmaligen Beschäftigung in Österreich resultierende, sozusagen „rückwirkende" Ausstrahlung ist dem koordinierenden Europäischen Sozialrecht fremd, wie Art 13 Abs 2 lit f der Verordnung zeigt (in diesem Sinn auch Friedrich aaO 122). Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass die Gleichstellung fremdmitgliedstaatlicher und inländischer Kindererziehungszeiten damit möglicherweise von ihrer zeitlichen Lagerung abhängt (B. Karl aaO DRdA 2000, 519), was aber eine konsequente Folge der Kollisionsnorm des Art 13 der Verordnung darstellt.

Die vom EuGH in der Rs C-28/00, Kauer angenommene Ungleichbehandlung lag darin, dass Frau Kauer in Österreich gewohnt und gearbeitet hatte und dann von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, sodass sie nach Ansicht des EuGH in das österreichische System der sozialen Sicherheit integriert blieb, weshalb die Grundsätze der Entscheidung Rs C-275/96, Kuusijärvi nicht angewendet wurden (siehe auch Spiegel, Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat, FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 363 [386]). Insofern ist, wie auch das Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruches angeführt hat, der Fall Kauer nicht mit dem nun zu entscheidenden Fall vergleichbar. Zutreffend weist Friedrich (aaO 122) darauf hin, dass der EuGH-Entscheidung in der Rs C-28/00, Kauer nicht die Aussage entnommen werden kann, dass aufgrund der Vorschriften zur Personenverkehrsfreiheit Kindererziehungszeiten stets gleichzustellen seien, ob sie nun im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (ebenso Schuler in Fuchs aaO 352 mit Hinweis auf die Judikatur des Bundessozialgerichts). Nur wenn nach dem aufgrund Art 13 der Verordnung anzuwendenden Recht (hier: spanisches Recht) Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art 45 der Verordnung von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Friedrich aaO 122). Da die Verordnung spezielle Einzelvorschriften enthält, die Wanderarbeitnehmer vor sozialen Rechtsverlusten bewahren sollen, vermag auch der Gedanke der Unionsbürgerschaft an diesem Ergebnis nichts zu ändern (skeptisch zu einer weitreichenden Gleichstellung einer Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat auch Schuler in Fuchs aaO 352). § 227a Abs 1 und 3 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung beruht auf nicht diskriminierenden objektiven Erwägungen, die nicht von der Nationalität des Versicherten abhängig sind (vgl Hailbronner, Unionsbürgerschaft und Zugang zu den Sozialsystemen, JZ 2005, 1138 [1143]).

In diesem Sinn sind die Urteile der Vorinstanzen abzuändern, wobei der Inhalt des durch die Klageerhebung im Umfang des Klagebegehrens - daher auch hinsichtlich der Höhe der bescheidmäßig festgestellten Pension - außer Kraft getretenen Bescheides (§ 71 Abs 1 ASGG) in den Urteilsspruch aufzunehmen war. Insoweit ist die Revision berechtigt. Die Klägerin hat allerdings nicht mehr erreicht als ihr seinerzeit bescheidmäßig bereits zuerkannt worden war. Da der (neuerliche) Zuspruch dieser Leistung - anders als im Fall 10 ObS 220/99x = SSV-NF 13/116 - nicht auf ein Rechtsmittel der Klägerin zurückgeht, liegt auch kein Rechtsmittelerfolg vor. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) sind nicht ersichtlich.