OGH 12.06.1986, 13Os38/86
Rechtssätze
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Normen | |
RS0099852 | Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10). |
Norm | FinStrG §29 Abs3 litc |
RS0086329 | § 29 FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. Demgemäß tritt Straffreiheit nach Abs 3 lit c leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den Beginn (Prüfungsbeginn) subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt. |
Norm | |
RS0086294 | Selbst zu berechnende Abgaben, die bereits vor der Selbstanzeige fällig waren, sind sofort, dh gleichzeitig mit der Selbstanzeige oder umgehend danach zu bezahlen; es sei denn es wird von der Behörde Zahlungserleichterung gewährt. In diesem Fall gelten aber (zufolge strikter Interpretation der Ausnahmebestimmung und argumento a maiori ad minus) für die Rechtszeitigkeit des Ansuchens um Zahlungsaufschub die zeitlichen Anforderungen an die Zahlung selbst. |
Normen | |
RS0087069 | § 49 Abs 1 lit b FinStrG pönalisiert die Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften mittels unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG 1972), § 33 Abs 2 lit a FinStrG hingegen die Bewirkung von Vorauszahlungsverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht. |
Normen | |
RS0087343 | Diese Bestimmungen schließen Straffreiheit schon dann aus, wenn die darin genannten Voraussetzungen auch nur auf einen von mehreren im Fortsetzungszusammenhang stehenden Teilakten zutreffen. |
Norm | |
RS0086242 | Bei fortgesetzten Delikten kann nach allgemeinen Grundsätzen, die mangels besonderer Bestimmungen des FinStrG hier anzuwenden sind, Straffreiheit nur eintreten, wenn hinsichtlich sämtlicher Teilhandlungen die Voraussetzungen, die das Gesetz für eine Straffreiheit erfordert, gegeben sind. |
Normen | |
RS0086327 | Keine Nichtigkeit, wenn gefundene Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleibt (in richtiger Berechnung Deckung hat), weil § 281 Abs 1 Z 11 StPO die Nichtigkeit an die Überschreitung der Strafbefugnis knüpft (so schon EvBl 1984/158, 9 Os 31/68, 13 Os 131/81, 13 Os 140/81). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers in der Strafsache gegen Adolf L*** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom , GZ 6 c Vr 12.007/85-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, des Angeklagten Adolf L*** und des Verteidigers Dr. Bernhauser zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am geborene Baumeister Adolf L*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, vom bis zum in Wien "fortgesetzt in mehreren Tathandlungen" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, und zwar durch Ausweisung zu geringer Erlöse, von ihm nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehaltene Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume von Jänner 1982 bis Dezember 1983 im Betrag von insgesamt 1,228.478 S bewirkt zu haben.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hatte der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1982 insgesamt zu Unrecht eine Gutschrift von 5.056 S statt einer richtig 590.640 S betragenden Zahllast geltend gemacht und für das Jahr 1983 eine um 632.782 S zu niedrige Zahllast (von angeblich nur 24.338 S) deklariert. Daß das Erstgericht bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrags zu den nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen die im Jahr 1982 zu Unrecht geltend gemachte Gutschrift von 5.056 S rechtsirrig hinzurechnete (s. §§ 49 Abs 1 lit b, 53 Abs 5 FinStrG.;
Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, P. 5 zu § 49), hatte keinen erkennbaren Einfluß auf die mit 240.000 S weit unter der im § 33 Abs 5 FinStrG. normierten Grenze gebliebene Strafe und kann darum auf sich beruhen (EvBl 1984 Nr. 158, dort vorletzter Absatz; ferner 13 Os 131/81, 13 Os 140/81, 13 Os 34/85).
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte macht mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde Straffreiheit durch Selbstanzeige geltend; er bringt vor, dem Finanzamt für alle geschuldeten Abgabenbeträge volle Sicherheit geleistet und außerdem termingemäße Ratenzahlungen von insgesamt 855.000 S geleistet zu haben, sodaß zumindest die Umsatzsteuerschuld für 1982 innerhalb Jahresfrist nachentrichtet worden sei.
Selbst wenn die im Veranlagungsakt des Finanzamtes vorhandenen (Jahres-) Umsatzsteuererklärungen, die der Beschwerdeführer für das Jahr 1982 am und für das Jahr 1983 am überreichte und in denen er alle für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offenlegte, als Selbstanzeigen gewertet werden, konnte doch gemäß § 29 Abs 2 FinStrG. Straffreiheit nur insoweit eintreten, als die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldete, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß eine Sicherstellung des Abgabenanspruchs der Entrichtung gleichkomme, kann nicht gefolgt werden; stellt doch § 29 FinStrG. eine Ausnahmebestimmung dar, die eng und nicht ausdehnend zu interpretieren ist.
Bei den verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen handelte es sich um selbst zu berechnende Abgaben, die bereits vor der jeweiligen Selbstanzeige fällig waren (§ 21 Abs 1 UStG. 1972). Sie sind daher grundsätzlich sofort (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, P. 9 zu § 29), das heißt gleichzeitig mit der Selbstanzeige, zu entrichten; es sei denn, daß von der Abgabenbehörde Zahlungserleichterungen gewährt werden, wobei der Zahlungsaufschub ein Jahr (ab : zwei Jahre), bei selbst zu berechnenden Abgaben ab der Selbstanzeige, nicht überschreiten darf (§ 29 Abs 2 zweiter Satz FinStrG.). In diesem Fall gelten aber (zufolge strikter Interpretation der Ausnahmebestimmung und argumento a maiori ad minus) für die Rechtzeitigkeit des entsprechenden Ansuchens die zeitlichen Anforderungen an die Zahlung selbst. Es müßte also auch das Ersuchen um Zahlungserleichterung gleichzeitig mit der Selbstanzeige gestellt worden sein. Im vorliegenden Fall ist ein gleichzeitig mit den Selbstanzeigen gestelltes Zahlungserleichterungsansuchen weder den Akten der Abgabenbehörde zu entnehmen noch vom Angeklagten behauptet worden. In der Hauptverhandlung hatte er sich auch nicht auf eine gewährte Zahlungserleichterung, sondern überhaupt nur darauf berufen, "heuer bereits über 800.000 S Steuer bezahlt" zu haben, und Zahlungsquittungen über insgesamt 855.000 S vorgewiesen (S. 19). Das nunmehr darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen, diese Zahlungen entsprächen einer vom Finanzamt gewährten Zahlungserleichterung, wobei hinsichtlich der auf das Jahr 1982 entfallenden Verkürzungsbeträge die (wie dargetan mit der hierüber am erstatteten Selbstanzeige begonnene) Jahresfrist eingehalten worden sei, ist als Neuerung im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich.
Zudem handelt es sich bei den dem Angeklagten angelasteten Verkürzungen der monatlich zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine Mehrheit selbständiger Tathandlungen, bei denen die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige für jeden einzelnen Deliktsangriff oder auch nur für die Voranmeldungszeiträume innerhalb jedes einzelnen Kalenderjahres selbständig zu beurteilen wäre, sondern um ein fortgesetztes Delikt, bei dem Straffreiheit nur eintreten kann, wenn für sämtliche Teilhandlungen die Voraussetzungen, die das Gesetz für die Straffreiheit erfordert, gegeben sind (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, ENr. 5 zu § 29; 11 Os 5/84). Demnach kommt auch eine - vom Beschwerdeführer hilfsweise angestrebte - gesonderte Beurteilung der Straffreiheit nur für die auf Voranmeldungszeiträume des Jahres 1982 entfallenden Abgabenverkürzungen nicht in Betracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Sämtliche, im Gerichtstag von der Verteidigung in Ablichtung vorgelegten Urkunden beziehen sich auf Vorgänge, die zeitlich nach den allein entscheidungswesentlichen Steuererklärungen vom und vom stattgefunden haben; es war darauf nicht einzugehen.
Das Landesgericht verhängte über den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG. eine Geldstrafe von 240.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Freiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung die (zwei) einschlägigen (finanzbehördlichen) Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd: das Geständnis, die Selbstanzeige (nicht im Sinn des § 29 FinStrG.), die unverschuldete finanzielle Notlage sowie die nachträgliche Bezahlung von Abgabenschulden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Der Berufung kommt (nur) in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe Berechtigung zu (§ 283 Abs 4 StPO., § 195 Abs 1 FinStrG.), nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Begehren:
Auf der Grundlage des Verkürzungsbetrages von (richtig) 1,223.422 S (siehe oben), demnach einer sich aus § 33 Abs 5 FinStrG. ergebenden Strafobergrenze von 2,446.844 S, erweist sich - auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zukommenden gewichtigen Milderungsumstände - die vom Erstgericht ausgemessene Geldstrafe nicht als überhöht. Beträgt diese doch nur rund 10 % der Strafobergrenze.
Für diese Geldstrafe ist aber - orientiert man sich an dem in § 20 Abs 2 FinStrG. vorgeschriebenen Höchstmaß von einem Jahr - eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten entsprechend. (Nur) in diesem Umfang war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Die bedingte Strafnachsicht kann nicht gewährt werden. Die Bedachtnahme auf die im vorliegenden Fall gegebenen spezial- und generalpräventiven Notwendigkeiten verbietet die Anwendung der §§ 26 FinStrG. und 43 StGB. Ganz abgesehen davon weisen bedingt nachgesehene Geldstrafen eine - hier nicht vertretbare - relativ geringe Effizienz auf.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00038.86.0612.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-09220