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OGH vom 06.10.2005, 8Ob87/05k

OGH vom 06.10.2005, 8Ob87/05k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache T*****gesellschaft mbH, *****, wegen Genehmigung des Verteilungsentwurfs, über den Rekurs der Gläubigerin A*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 57/05k-86, mit dem dieses den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 25 S 133/95m-83, aufgehoben hat, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin den Konkurs. Zur Konkursmasse zählten rund 220 Tonnen Olivenöl an dem sowohl eine Gläubigerbank als auch die Rekurswerberin das Bestehen von Absonderungsrechten geltend machten. Der Masseverwalter anerkannte letztlich mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das Absonderungsrecht der Gläubigerbank, die sich auf einen Pfandbestellungsvertrag vom und auf entsprechende Übertragungsakte stützte. Die Rekurswerberin verfügt über eine rechtskräftig festgestellte Forderung von ATS 6,007.294,-- (= EUR 436.567,08) für die auf das Olivenöl entfallende Überschussbestandsabgabe. Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete die Rekurswerberin die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung dieser Überschussbestandsabgabe an. Laut Pfändungsprotokoll vom pfändete das zuständige Finanzamt in Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unter anderem „220.000 Tonnen Olivenöl in 6 Nirosta-Tanks".

Noch im Sommer 1995 verkaufte der Masseverwalter den Lagerbestand an Olivenöl. Im Juni 1998 überwies er das Guthaben auf dem Konkurs Anderkonto von ATS 6,327.824,10 (= EUR 459.860,91) an die Gläubigerbank, die inzwischen alle anerkannten Konkursforderungen erworben hatte. Die Überweisung erfolgte ohne Verteilungsbeschluss .

Im Februar 2004 erstattete der Masseverwalter eine - korrigierte - Schlussrechnung sowie einen (in der Folge berichtigten) Verteilungsentwurf, bei dem er von einem (fiktiven) Massestand von EUR 528.528,15 ausging. In diesem Entwurf zog der Masseverwalter schon bestimmte Entlohnungsansprüche und Kosten von EUR 68.376,52 Masseforderungen von EUR 908,41 sowie die Absonderungsrechte der Gläubigerbank (EUR 350.089,14 zuzüglich Zinsen von EUR 101.170,92) ab, sodass EUR 7.982,86 für die Konkursgläubiger verblieben. Die Forderungen der Konkursgläubiger beliefen sich auf insgesamt EUR 950.826,89 (davon auf die Rekurswerberin EUR 514.289,81) was einer Quote von 0,839 % entspräche.

Sowohl die Gläubigerbank als auch die Rekurswerberin erhoben gegen den Verteilungsentwurf Erinnerungen.

Das Erstgericht gab den Erinnerungen der Gläubigerbank teilweise Folge, wies die Erinnerungen der Rekurswerberin ab und genehmigte den (berichtigten) Verteilungsentwurf.

Über Rekurs der Gläubigerin A***** hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Konkurssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Das Erstgericht habe einen Beschluss über die Schlussverteilung fassen wollen, dabei aber eine unzutreffende Ausgangssituation gewählt. Das „zur Verteilung verfügbare Vermögen" könne nämlich erst gewiss sein, wenn der Erlös aus der Verwertung des Absonderungsgutes verteilt worden sei. Aus der Sondermasse seien zunächst die Forderungen der Absonderungsgläubiger (ihrem Rang nach) zu befriedigen, verbleibe ein Überrest, fließe dieser in die allgemeine Masse. Der Auffassung des Erstgerichtes, dass der aus der Verwertung der Sondermasse erzielte Erlös formlos - durch Zuweisung an die Gläubigerbank als Absonderungsgläubigerin - verteilt worden sei und deswegen eine Verteilung - nach den Vorschriften der EO nicht mehr zu erfolgen habe, könne nicht zugestimmt werden. Nach der Judikatur habe auch eine formlose Verteilung (§ 214 Abs 2 EO) des Verwertungserlöses durch das Konkursgericht zu erfolgen und es sei ein Verteilungsbeschluss selbst dann zu fassen, wenn alle Beteiligten einverstanden seien. Andernfalls liege keine wirksame Verteilung vor. Die formlose Ermächtigung an den Masseverwalter, den Erlös aus der Verwertung der Sondermasse der Gläubigerbank auszufolgen, erübrige daher keineswegs eine Entscheidung über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Sondermasse. Gerade dies greife der Rekurs auf.

Bestünden mehrere Absonderungsrechte an einer Sache, erfolge die Verteilung nach dem Grundsatz der Priorität. Hier stünden Absonderungsrechte der Gläubigerbank, die sich dazu auf einen Pfandbestellungsvertrag vom und einen Übertragungsakt stütze, und ein von der Rekurswerberin behauptetes gesetzliches, hilfsweise exekutives Pfandrecht im Raum.

Auf das gesetzliche Pfandrecht berufe sich die Rekurswerberin vergebens. Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sei anstelle der bisherigen Zollvorschriften das Zollrecht der Gemeinschaft getreten. Dieses werde in Österreich nach Maßgabe des ZollR-DG durchgeführt. Soweit die Rekurswerberin § 178 ZollG zitiere, sei diese Vorschrift mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft getreten. Die idente Wortwahl in der Nachfolgebestimmung des § 80 Abs 4 ZollR-DG erlaube jedoch den Rückgriff auf die Judikatur zu § 178 ZollG. Danach seien die Absonderungsrechte ex lege mit der Verwirklichung jenes Tatbestandes, der die Zollschuld selbst - wenn auch nur bedingt - entstehen ließe, entstanden, ohne dass es einer Geltendmachung der Sachhaftung - etwa in einem Beschlagnahmeverfahren nach § 225 BAO - bedurft hätte.

Rechtsgrundlage der der Gemeinschuldnerin vorgeschriebenen Abgaben seien die §§ 94, 105 MOG sowie die Verordnung (EG) 3108/94 der Kommission über die auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsbestimmungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschussbestände (Überschussbestands-VO, BGBl Nr 1103/1994).

Nach der in der Verordnung 3108/94 definierten Zielrichtung bezwecke die Überschussbestandsabgabe den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen: Es solle jener unberechtigte Wettbewerbsvorteil abgeschöpft werden, der durch die Vermeidung einer höheren Belastung bei der Einfuhr in die neuen Mitgliedstaaten entstanden war und sich bei deren Eintritt in die Gemeinschaft verwirklichte; die Wettbewerbsnachteile für Unternehmen aus der „Zwölfergemeinschaft" würden sich ohne diese Überschussbestandsabgabe auch auf die neuen Mitgliedstaaten erstrecken, weil Anbieter aus den „alten" Mitgliedstaaten auf Grund des von ihnen zu entrichteten höheren Einstandspreises gehindert wären auf den Märkten in den „neuen" Mitgliedstaaten anzubieten, solange die Anbieter aus den „neuen" Mitgliedstaaten dort billiger importierte Überschussbestände auf den Markt bringen könnten.

Nach § 105 Abs 1 MOG seien auf Abgaben für Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 MOG erhoben werden, die Vorschriften der BAO anzuwenden.

Die zitierte Gesetzesstelle verweise daher keineswegs auf die Sachhaftung nach Zollvorschriften, wie sie einst in § 178 ZollG statuiert gewesen seien und nun in § 80 Abs 4 ZollR-DG umschrieben seien.

Dies ergebe sich auch aus § 1 Abs 2 ZollR-DG. Das Zollrecht umfasse alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten. Die Überschussbestandsabgabe sei jedoch keine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe. Sie bezwecke vielmehr die Abschöpfung eines unberechtigten Wettbewerbsvorteiles der sich bei Eintritt der neuen Mitgliedstaaten in die Gemeinschaft verwirkliche. Das Erstgericht habe daher zutreffend § 80 Abs 4 ZollR-DG als Grundlage für das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechtes zu Gunsten der Rekurswerberin abgelehnt.

Allerdings sei von einem exekutiven Pfandrecht der Rekurswerberin auszugehen. Die Rekurswerberin habe am einen Sicherstellungsauftrag „zur Sicherung der Abgabenschuld gemäß § 9 der Überschussbestands-VO" erlassen; auf Grund dieses Sicherstellungsauftrages habe das zuständige Finanzamt im Weg des finanzbehördlichen Sicherungsverfahrens eine Pfändung verschiedener Fahrnisse insbesondere von „220.000 Tonnen Olivenöl in 6 Nirostatanks" vorgenommen. Die Höhe der Abgabenschuld stehe rechtskräftig mit ATS 6,007.294,-- fest. Das Sicherungsverfahren sei dadurch in ein Verfahren zur Einbringung übergegangen, sodass die Rekurswerberin auf Basis der auf Grund des Sicherstellungsauftrages durchgeführten Pfändung ein exekutives Pfandrecht am gepfändeten Olivenöl erworben habe; das für öffentliche Abgaben erworbene Pfandrecht könne auch nicht gemäß § 12 Abs 1 KO erlöschen. Die Rekurswerberin versuche aber vergebens, einen Titel für das Bestehen eines Absonderungsrechtes auch zu Gunsten der Zinsen anzuführen. Der Titel für das exekutive Absonderungsrecht führe nämlich nur die „voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld gemäß § 9 der Überschussbestands-Verordnung" von „ATS 11,224.193,96" nicht aber die gesetzlichen Zinsen daraus an. Der maßgebliche Exekutionstitel decke daher nicht die gesetzlichen Zinsen aus der Abgabenschuld.

Im vorliegenden Fall habe der Masseverwalter - mit Zustimmung des Gläubigerausschusses - das Absonderungsrecht der Gläubigerbank anerkannt . Für das Konkursverfahren stehe daher das Absonderungsrecht der Gläubigerbank fest.

Da der Masseverwalter eine mit Absonderungsrechten belastete Sache verwertet habe, müsse zunächst der Erlös aus der Verwertung der Sondermasse verteilt werden. Daher seien zunächst aus dieser Sondermasse die Absonderungsgläubiger dem Rang nach mit ihren Forderungen zu befriedigen. Absonderungsgläubiger seien hier zunächst die Gläubigerbank auf Grund eines vertraglichen Pfandrechtes, das der Masseverwalter im Konkursverfahren anerkannt habe, darüber hinaus auch die Rekurswerberin - im schlechteren Rang - auf Grund eines exekutiven Pfandrechtes. Das Vertragspfandrecht umfasse auch Zinsen; der maßgebliche Titel für das exekutive Pfandrecht decke dagegen keine Zinsen.

Bleibe nach der Verteilung ein Überrest so fließe dieser in die allgemeine Masse. Der nach Befriedigung der Forderungen der Absonderungsberechtigten aus der Sondermasse und der Massegläubiger verbleibende Teil des Verwertungserlöses sowie der Verwertungserlös, der nicht Sondermasse sei, sei letztlich unter den Konkursgläubigern quotenmäßig zu verteilen.

Das Erstgericht habe neuerlich - am Besten durch den Auftrag an den Masseverwalter zur Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes - zu entscheiden. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil Judikatur zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmung des § 80 Abs 4 ZollR-DG für die in Rede stehende Überschussbestandsabgabe fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Gläubigerin A***** ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Im Rekurs wird im Wesentlichen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes bekämpft, dass der Rechtsmittelwerberin kein gesetzliches Pfandrecht am Olivenöl zugestanden habe:

§ 80 Abs 4 Satz 1 und 2 ZollR-DG knüpfe an den Begriff der „Zollschuld" an. Dieser werde in Art 4 Abs 9 des Zollkodex (Verordnung 2913/92 des Rates vom ) als „Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten", definiert. Art 4 Z 10 ZK treffe eine Definition der „Einfuhrabgaben" als Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren. Die Überschussbestandsabgabe habe die gleiche Wirkung wie ein Einfuhrzoll und stelle daher eine „Abgabe mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren" dar. Dies ergebe sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr 3108/94. Dass die Überschussbestandsabgabe jedenfalls eine Einfuhrabgabe darstelle, ergebe sich auch aus der Textierung und aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr 3108/94 selbst. Anknüpfungskriterium für die Ermittlung des Betrages der jeweiligen Überschussbestandsabgabe sei nämlich ein Vergleich zwischen der Höhe der zum Stichtag anzuwendenden Einfuhrabgaben in der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Art und Weise. Der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst habe daher die Überschussbestandsabgabe als im Bereich der Einfuhrabgaben angesiedelt wissen wollen. Auch der EuGH habe in Rz 28 der Entscheidung in der Rechtssache C-179/00 klar festgehalten, dass „die in Frage stehende Abgabenerhebung .... die Bildung solcher Bestände verhindern und zumindest die von ihren Besitzern erwarteten wirtschaftlichen Vorteile dadurch ausgleichen (solle), dass sie für sie die gleiche Lage herstellt wie für die Wirtschaftsteilnehmer der Zwölfergemeinschaft, mit denen sie auf demselben Markt konkurrieren. Der Hinweis des Rekursgerichtes nach § 1 Abs 2 ZollR-DG sei demgegenüber irrelevant. Für die Frage der Qualifikation der Überschussbestandsabgabe sei aus dieser Bestimmung nichts zu gewinnen. Auch der Umstand, dass § 105 Abs 1 MOG auf Abgaben für Marktordnungswaren die im Rahmen von Regelungen im Sinn des § 94 Abs 2 leg cit erhoben werden, die Vorschriften der BAO für anwendbar erkläre, könne die Anwendbarkeit des § 80 Abs 4 ZollR-DG auf die Überschussbestandsabgabe nicht berühren. Die BAO stelle eine rein verfahrensrechtliche Kodifikation dar, während § 80 Abs 4 ZollR-DG eine materiell rechtliche Norm darstelle. Der Verweis des § 105 Abs 1 MOG auf die BAO könne sohin nur als Verweis auf das verfahrensrechtliche Instrumentarium verstanden werden.

Diesen Argumenten vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen .

Die Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (in der Folge: ZK) definiert in Art 4 Z 9 den Begriff der Zollschuld als „die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten" und in Z 10 den Begriff der Einfuhrabgaben als „Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren; ...".

Aus Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3108/94 der Kommission vom über die auf Grund des Beitrittes Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergibt sich, dass die neuen Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Art 145 Abs 2 der Beitrittsakte, sofern keine strengeren nationalen Vorschriften bestehen, ab Abgaben auf Überschussbestände , die von den Besitzern zu entrichten sind, erheben. Den Begründungserwägungen zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass „seit Vollendung des Binnenmarktes der landwirtschaftliche Warenverkehr ohne jede Kontrolle an den Binnengrenzen erfolgt". Aus diesem Grund wird eine Regelung der systematischen Abgabenerhebung für Waren, die bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand einer Verkehrsverlagerung sind, nicht als hinreichend wirksam erachtet. Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisationen stören können, werden vor allem mit Erzeugnissen durchgeführt, die im Hinblick auf die Erweiterung künstlich verlagert werden und die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Staates gehören. Auf die Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten sollte daher eine Abgabe erhoben werden." Die Rechtsmittelwerberin übergeht, dass die Abgaben im Sinn des Art 4 der Verordnung Nr 3108/94 nicht an die „Einfuhr von Waren", sondern an den „Besitz von Überschussbeständen " anknüpft. Der EuGH hat in der Rechtssache C-179/00 klar gestellt, dass der Begriff des „Besitzers" eines Überschussbestandes jede Person erfasst, die über die Möglichkeit verfügt, das gelagerte Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und daraus Gewinn zu erzielen. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom in der Rechtssache Gerald Weidacher, Masseverwalter im Konkurs der T***** GmbH (gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft C-179/00) darauf hingewiesen, dass gerade durch die Verbindung des Abbaues von Überschussbeständen - zu denen sich die neuen Mitgliedstaaten gemäß Art 145 Abs 2 der Beitrittsakte verpflichtet haben - mit der Abgabenerhebung der reibungslose Übergang zur vollständigen Anwendung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen gesichert sei. Der Wirtschaftsteilnehmer, der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitrittes einen normalen Bestand besitze, unterliege keiner Abgabenerhebung. Vielmehr würden nur auf die Bestände Abgaben erhoben, die objektiv angesichts ihres anomalen Charakters nur mit einem spekulativen Ziel genutzt werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 98/17/0249 ausgeführt, dass mit der Überschussbestandsabgabe nicht etwa eine Handelsschranke geschaffen wurde, die den innergemeinschaftlichen Handel behindert; Zweck der genannten Abgabe sei es vielmehr, unterschiedliche Belastungen hinsichtlich des Zuganges zum gemeinsamen Markt auszugleichen. Dem Argument der Beschwerde führenden Partei, dass dem Wortlaut der Bestimmung des Art 4 Eu-VO nach, abgabepflichtig zwar das Halten von Überschussbeständen sei, dass die Maßnahme ihrer Wirkung nach jedoch auf das Einheben eines Zolles hinauslaufe, begegnete der Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis, dass es sich bei den Lagerbeständen, die mit Stichtag der Überschussbestandsregelung unterliegen, notwendigerweise um Waren handle, bei denen der Importvorgang bereits 1994 erfolgt und abgeschlossen gewesen sei. In diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsmittelwerberin als dort belangte Behörde überdies die Auffassung vertreten, dass das Argument der beschwerdeführenden Partei, wonach durch die Überschussbestandsabgabe gegen das Verbot des freien Warenverkehrs sowie das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung verstoßen werde, nicht zielführend sei, da nicht der Warenverkehr ab dem Beitrittstermin, sondern die zum Zeitpunkt des Beitrittes bestehenden Überbestände mit einer Abgabe belastet würden . Tatsächlich lässt bereits der Wortlaut des Art 4 Z 10 ZK der Einfuhrabgaben als „Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkungbei der Einfuhr von Waren " definiert, die Annahme, dass es sich bei der Überschussbestandsabgabe im Sinn der Verordnung Nr 3108/94 um eine Einfuhrabgabe handle, nicht zu, da diese die Abgabenpflicht gerade nicht an die „Einfuhr von Waren", sondern an das Bestehen von „Überschussbeständen" zum Stichtag anknüpft und die Abgabenverpflichtung die Besitzer der Überschussbestände trifft.

Daran vermag auch das Argument der Rechtsmittelwerberin nicht zu ändern, dass Anknüpfungskriterium für die Ermittlung der Höhe der jeweiligen Überschussbestandsabgabe ein Vergleich zwischen der Höhe der zum Stichtag anzuwendenden Einfuhrabgaben in der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Art und Weise sei, da die Modalitäten der Berechnungen einer Abgabe nichts an ihrer Rechtsnatur zu ändern vermögen.

Aus diesen Erwägungen ist auch auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, wonach der Verweis des § 105 Abs 1 MOG auf die BAO nur als Verweis auf das verfahrensrechtliche Instrumentarium verstanden werden könne, nichts zu gewinnen.

Ebenso wenig überzeugt das Argument, dass unter dem Aspekt des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes gegenüber dem nationalen Recht davon auszugehen sei, dass auf die gegenständliche Abgabenforderung der Einschreiterin § 80 Abs 4 ZollR-DG anzuwenden sei. Die Rechtsmittelwerberin verkennt offenbar, dass die von ihr ins Treffen geführte „Sachhaftung" eine innerstaatliche Regelung (§ 80 Abs 4 ZollR-DG) darstellt. Ungeachtet der weitwendigen Ausführungen vermag die Rechtsmittelwerberin nicht überzeugend darzulegen, weshalb die Regelungen der VO Nr 3108/94 unterlaufen würden, wenn man das Vorliegen eines gesetzlichen Pfandrechtes an einem „Überbestand" im Sinn der zitierten Verordnung verneinen würde. Das von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte VwGH-Erkenntnis (96/17/0232 und 96/17/0164) betrifft gerade Überlegungen, unter welchen Umständen ausnahmsweise ein Abgehen von den dargestellten Grundsätzen des Vollzuges des gemeinschaftrechtlichen Abgabenrechtes nach den nationalen Vorschriften geboten wäre, während die Rechtsmittelwerberin lediglich die Anwendung einer bestimmten rein innerstaatlichen Regelung, nämlich jener des § 80 Abs 4 ZollR-DG anstrebt.

Wenn die Rechtsmittelwerber neuerlich damit argumentiert, dass die Gläubigerbank keinen genauen Tag habe angeben können, an dem ihr das vereinbarte Pfandrecht tatsächlich sachenrechtlich wirksam eingeräumt worden sei, übergeht sie das jedenfalls im Konkursverfahren bindende Anerkenntnis dieses Absonderungsrechtes durch den Masseverwalter.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass sich die Rechtsmittelwerberin erfolgreich auf ein gesetzliches Pfandrecht nicht berufen könne, begegnet daher keinen Bedenken.

Bei einer außergerichtlichen Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, bildet der Erlös wiederum eine Sondermasse, die durch das Konkursgericht nach den Verteilungsvorschriften der EO in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung auf Grund eines Beschlusses zu verteilen ist (Deixler-Hübner in Konecny-Schubert KO § 11 Rz 9 mwH). Gemäß § 49 Abs 2 KO gelten bei allen Veräußerungen im Konkurs für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, die Vorschriften der Exekutionsordnung. Für unbewegliche Sachen gelten daher die Verteilungsgrundsätze des § 216 EO, für bewegliche Sachen die des § 286 EO, wobei die in der Exekutionsordnung geltenden Rangprinzipien gemäß § 49 Abs 1 KO zu Gunsten der Sondermassekosten durchbrochen sind (Schulyok in Konecny-Schubert KO § 49 Rz 36 und 37). Das Konkursgericht hat nicht nur für die Rangordnung der aus der Sondermasse zu befriedigenden Ansprüche die Vorschriften der EO gemäß § 49 Abs 2 KO, sondern auch die Verteilungsvorschriften der EO überhaupt anzuwenden (SZ 40/152; SZ 56/112). Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger sind daher in mündlicher Verhandlung gemäß §§ 212 ff EO zu prüfen und ist ein Verteilungsbeschluss zu fassen. Das Konkursgericht hat auch gemäß § 231 Abs 1 EO die Erledigung eines bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruches auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung streitiger Tatsachen abhängt, sonst hingegen über den Widerspruch sogleich im Verteilungsbeschluss zu entscheiden (Schulyok aaO Rz 64 mwH).

Vom Erstgericht wurde hinsichtlich des Erlöses der „Sondermasse" weder eine Verteilungstagsatzung (§ 212 KO) abgehalten noch ein Verteilungsbeschluss (§ 286 EO iVm § 214 EO) gefasst.

Das Erstgericht wird daher nach Abhaltung einer neuerlichen Verteilungstagsatzung einen Verteilungsbeschluss (vorweg auch) über den hier gegenständlichen Erlös aus dem Verkauf des Olivenöls, an dem die Rechtsmittelwerberin und eine weitere Gläubigerin Absonderungsansprüche behaupten, unter Berücksichtigung der oben aufgestellten Grundsätze zu fassen haben.