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OGH vom 06.12.2011, 10ObS54/11f

OGH vom 06.12.2011, 10ObS54/11f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Christoph Kainz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Aufrechnung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 147/10v 19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 34 Cgs 142/10m 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 186,84 EUR (davon 31,14 EUR USt) bestimmte Hälfte der Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft meldete eine Forderung von 30.840,65 EUR an.

Auf Antrag des Klägers wurde am das Abschöpfungsverfahren auf sieben Jahre eingeleitet; mit Beschluss vom wurde es um weitere drei Jahre verlängert und der Antrag auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit abgewiesen (Blg ./D).

Der Kläger bezieht eine monatliche Alterspension von netto 1.452,53 EUR. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau erhält eine Pension von netto 1.402,16 EUR. Aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens werden ihm monatlich rund 470 EUR von seiner Pension abgezogen. Die beklagte Partei zieht überdies seit Februar 2010 monatlich 270 EUR von der Pension des Klägers ab. Wegen der weiteren Abzüge im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens werden ihm seither nur noch 710,10 EUR monatlich an Alterspension ausbezahlt.

Mit Bescheid vom hatte die beklagte Partei gemäß § 71 GSVG die Aufrechnung ihrer offenen Beitragsforderung von 25.689,52 EUR ab auf den Leistungsanspruch des Klägers erklärt. Im Bescheid war ausdrücklich festgehalten, dass die Aufrechnung in den „unpfändbaren Bezugsteil“ der (Alters-)Pension des Klägers erfolgt und der „Anweisungsbetrag“ aufgeschlüsselt. Der „Fremdabzug“ wurde in der Aufstellung der monatlichen (Pensions-)Leistung mit 270 EUR geltend gemacht.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die beklagte Partei nicht berechtigt sei, ihre offene Forderung an Beiträgen zur Sozialversicherung von 25.689,52 EUR ab dem gegen Leistungsansprüche des Klägers aufzurechnen. Der Anspruch der beklagten Partei sei nach § 113a Abs 2 IO erloschen, weil sie die Aufrechnung erst mit diesem Bescheid erklärt habe. Der monatliche Auszahlungsbetrag von 710,10 EUR liege unter den von § 71 Abs 2 GSVG gezogenen Grenzen. Die beklagte Partei habe zu Unrecht bei der Ermittlung der Grenzwerte das Familien Gesamteinkommen und damit die Pension der Gattin des Klägers berücksichtigt.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Da der Abzug nur in den unpfändbaren Pensionsteil erfolge, der gemäß § 1 Abs 1 KO (nunmehr: § 2 Abs 2 IO) nicht zur Konkursmasse zähle, werde die Aufrechnungsbefugnis durch das Schuldenregulierungsverfahren nicht tangiert. 90 % des auf den Kläger anwendbaren Familienrichtsatzes ergebe den Betrag von 1.057,91 EUR, sodass unter Berücksichtigung des Pensionseinkommens seiner Ehefrau ein monatlicher Abzug von 270 EUR gemäß § 71 Abs 2 GSVG zulässig sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger, ab die Aufrechnung eines Betrags von 270 EUR zur Deckung der offenen Beitragsforderungen der beklagten Partei auf die von ihr zu erbringenden Pensionszahlungen zu dulden. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, bei der Aufrechnung sei die auch im Schuldenregulierungsverfahren gültige Spaltung des Schuldnervermögens in die Insolvenzmasse einerseits und das insolvenzfreie Vermögen andererseits zu beachten. Während für die in die Insolvenzmasse fallenden pfändbaren Bezugsteile die Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 IO gelte, würden die unpfändbaren Bezugsteile von dieser Beschränkung nicht betroffen. Ebenso könne das in § 113a IO normierte Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Aussonderungs und Absonderungsrechten an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis nur Relevanz haben, soweit es sich um pfändbare und damit der Insolvenzmasse zugehörige Ansprüche handle. Der ausdrückliche Verweis in § 71 Abs 2 Satz 2 GSVG auf § 149 GSVG mache deutlich, dass bei Heranziehung des Richtsatzes für Ehegatten auf das gemeinsame Einkommen Bedacht zu nehmen sei. Eine andere Beurteilung würde zu einer ebenso unverständlichen wie unsachlichen Bevorzugung eines verheirateten Anspruchsberechtigten führen. Der Kläger erhalte unter Berücksichtigung der Abzüge im Schuldenregulierungsverfahren eine Pension von 710,10 EUR monatlich und seine Ehefrau eine solche von 1.402,16 EUR monatlich. Daher verbleibe ihm auch unter Berücksichtigung des von der beklagten Partei vorgenommenen Abzugs von 270 EUR monatlich ein über der Höhe von mindestens 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten liegendes Gesamteinkommen zur Existenzsicherung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Zur Frage, ob § 113a IO auf Aufrechnungsberechtigte [iSd § 12a IO] anwendbar sei, verwies es auf die Stellungnahmen in der Literatur: Einerseits spreche der Ausnahmecharakter des § 113a IO (Verlust von Vorrechten bloß wegen Unterlassung ihrer rechtzeitigen Bekanntgabe) gegen eine analoge Ausdehnung [erweiternde Auslegung]; andererseits seien diese Anspruchsberechtigten in § 12a IO gleichermaßen wie die Aus und Absonderungsberechtigten in der Ausübung ihrer Rechte zeitlich beschränkt worden, damit das Schuldnereinkommen für eine Schuldenregulierung verfügbar werde. Das sichere Wissen um Aufrechnungsmöglichkeiten sei in gleicher Weise für die übrigen Verfahrensbeteiligten wichtig, um Inhalt und Erfüllungsaussichten eines Zahlungsplans beurteilen zu können. Aufrechnungsberechtigte (Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger) seien durchwegs in das Konkursverfahren einbezogen und damit in der Lage, ihre Aufrechnungsbefugnis rechtzeitig geltend zu machen. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen § 12a und § 113a IO müssten daher Aufrechnungsberechtigte bei sonstigem Verlust ihre Aufrechnungsmöglichkeit anzeigen ( Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze, § 113a Rz 10; Kodek in Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 IV, § 113a Rz 14).

Damit stelle sich die Frage, ob § 113a IO auch hinsichtlich der Aufrechnung in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens zur Anwendung gelange. Zu § 12a Abs 2 KO judiziere der Oberste Gerichtshof, dass von der dort geregelten Befristung der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 103 ASVG die Möglichkeit unberührt bleibe, Beitragsrückstände gegen Schuldneransprüche auf das Existenzminimum aufzurechnen. Da sich nämlich die Vorschriften der IO grundsätzlich bloß auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Schuldners bezögen, erstrecke sich auch die Befristungsanordnung des § 12a Abs 2 IO nur auf den pfändbaren Teil der Ansprüche des Schuldners, während der unpfändbare Teil der Schuldnerbezüge nicht zur Konkursmasse gehöre. Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit § 12a IO habe erreichen wollen, dass das Schuldnereinkommen nicht bloß einzelnen Gläubigern zukomme, sondern für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehe, was aber nur dessen pfändbaren Teil betreffe. Die Aufrechnung gegen unpfändbare Pensionsbezüge sei daher auch im Konkurs des Beitragsschuldners grundsätzlich zulässig. Die Aufrechnungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers zugunsten seiner Konkursforderung verleihe ihm eine Deckung, die einem Absonderungsrecht vergleichbar sei, und privilegiere ihn nicht bloß konkursintern, sondern auch in Bezug auf das konkursfreie Vermögen (10 ObS 233/02s). Die Aufrechnungsbefugnis in die unpfändbaren Bezugsteile sei daher durch die Konkurseröffnung nicht tangiert (10 ObS 152/01b).

Für § 113a IO müssten dieselben Überlegungen gelten: Die Vorschriften über die Geltendmachung von Aus und Absonderungsrechten und die Folgen ihrer Unterlassung hätten noch nach Vorstellung des Ministerialentwurfs zur Insolvenznovelle 2002 in den § 12a (damals) KO eingebaut werden sollen. Auch vom Wortlaut und vom Gesetzeszweck her bestünden klare Parallelen. Demzufolge werde in der Literatur vertreten, dass das Erlöschen nach § 113a Abs 2 IO inhaltlich jenem nach § 12a IO entspreche ( Konecny aaO Rz 58; Kodek aaO Rz 83).

Hintergrund der Regelung des § 113a IO sei gewesen, dass es für die Beteiligten in einem Schuldenregulierungsverfahren wichtig sei, zu wissen, ob es Aus oder Absonderungsrechte am Schuldnereinkommen gebe, bzw welche Höhe diese hätten. Die Aufrechnung in das insolvenzfreie Schuldnervermögen beeinträchtige die Gläubiger jedoch nicht, sodass es diesbezüglich auch keiner Geltendmachung gemäß § 113a Abs 2 IO bedürfe. Die vom Kläger behaupteten „Verzerrungen“ kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die beklagte Partei ihre Aufrechnungsbefugnis hinsichtlich der pfändbaren Teile des Pensionseinkommens gar nicht geltend gemacht habe; daher stelle sich die Frage der Bewertung dieses Rechts und des Verhältnisses zu jenem Teil der Forderung, der aus dem insolvenzfreien Vermögen hereingebracht werden könne, gar nicht. Durch die Aufrechnungsbefugnis in das insolvenzfreie Schuldnervermögen erlange der Aufrechnungsberechtigte eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Die Aufrechnungsbefugnis hinsichtlich pfändbarer Bezugsteile schmälere hingegen den Befriedigungsfonds aller Gläubiger. Der Regelungszweck des § 113a IO erfasse nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens. Diese zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers ändere auch nichts am Umfang seiner Konkursforderung. Da der Umstand, dass die beklagte Partei ihre Aufrechnungsbefugnis im Insolvenzverfahren des Klägers nicht geltend gemacht habe, nicht strittig sei, habe das Erstgericht diesbezüglich keine Feststellung treffen müssen.

Das Berufungsgericht schloss sich auch der Beurteilung des Erstgerichts in Bezug auf den zulässigen Umfang der Aufrechnung an und führte dazu aus, dass zu Recht der Ehegattenrichtsatz herangezogen worden sei (10 ObS 16/04g). Die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob das Gesamteinkommen auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers mitumfasse könne dahingestellt bleiben, weil die vom Kläger angewendete Berechnungsmethode, die Abschöpfungsbeträge vom Gesamteinkommen abzuziehen, nicht dem § 71 Abs 2 zweiter Satz GSVG entspreche. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 10 ObS 245/98x zu § 71 Abs 2 Satz 1 GSVG (§ 103 Abs 2 Satz 1 ASVG) ausgeführt, dass die vom Gesetz gewählte Wendung „der zu erbringenden Geldleistung“ im Sinne des Nettopensionsbetrags zu verstehen sei, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein solle. Die dort angestellten Überlegungen seien auch auf den Begriff der „zu erbringenden Geldleistung“ iSd § 71 Abs 2 Satz 2 GSVG zu übertragen, weil es bei anderer Auslegung zu einer unvertretbaren Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Exekutionen bzw Verpflichtungen aufgrund eines Abschöpfungsverfahrens käme. Durch die Aufrechnungsrate von 270 EUR monatlich würden 90 % des Familienrichtsatzes (1.057,91 EUR) nicht unterschritten.

Soweit der Kläger ausführe, das Erstgericht hätte die Höhe der Abzugsrate in sozialer Rechtsanwendung festzulegen gehabt, sei ihm die Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach die Festlegung der Höhe der Abzugsrate innerhalb der Grenzen des § 71 Abs 2 GSVG dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen bleibe. Die Höhe der laufenden Rückersatzrate könne in den Fällen der Aufrechnung somit nicht iSd § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden (10 ObS 123/01p ua).

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen der Geltung des § 113a IO für Aufrechnungsberechtigte und für die Aufrechnungsbefugnis in den unpfändbaren Bezugsteil sowie zur Frage, ob von der zu erbringenden Geldleistung iSd § 71 Abs 2 Satz 2 GSVG an Gläubiger abgeführte Beträge im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens in Abzug zu bringen seien, fehle.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber stützt sich darauf, dass die beklagte Partei im Schuldenregulierungsverfahren eine Forderung von 30.840,65 EUR angemeldet, aber kein „Absonderungsrecht aufgrund der Aufrechnungsbefugnis des § 71 GSVG gegenüber dem Insolvenzgericht iSd § 113a KO geltend gemacht“, sondern erst mit dem hier bekämpften Bescheid vom die Aufrechnung ihres Anspruchs auf den unpfändbaren Bezugsteil der Pension in einer monatlichen Höhe von 270 EUR erklärt habe. In der letzten Entscheidung zu dieser Problematik (10 ObS 233/02s, SSV NF 16/138) habe der Oberste Gerichtshof die [auf nach dem eröffnete Konkursverfahren anzuwendende] Bestimmung des § 113a IO noch nicht zu berücksichtigen gehabt. Aus dem obiter dictum dieser Entscheidung, wonach auf die Frage, ob durch § 113a KO eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, nicht eingegangen werden müsse, ergebe sich jedoch, dass das Höchstgericht eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufrechnung „durchaus für möglich“ erachtet habe.

Nach dem Standpunkt des Revisionswerbers seien Aufrechnungsberechtigte wie Absonderungsberechtigte gemäß § 113a IO zu behandeln. Gehe man von der Sanierungsabsicht des Abschöpfungsverfahrens aus, müsse die Rechtsfolge des § 113a Abs 2 IO auch für Aufrechnungsberechtigte „in den unpfändbaren Teil“ gelten. Es komme nicht darauf an, aus welchem Fonds (pfändbares oder pfändungsfreies Pensionseinkommen) die Befriedigung erfolge; sondern darauf, dass im Sanierungsverfahren (welches nach § 181 IO auch auf das Abschöpfungsverfahren anzuwenden sei) nur Forderungen zu berücksichtigen seien, die nicht anderwärtig, etwa von Absonderungsrechten, befriedigt würden (s Riehl in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 149 Rz 12 ff). § 71 GSVG biete „keine zusätzliche, sondern lediglich eine zweite Befriedigungsmöglichkeit“, die nur alternativ zur ersten unter Beachtung der §§ 113a, 149 IO wahrgenommen werden könne. Die gegenständliche Aufrechnung sei nicht mehr zulässig, weil die beklagte Partei im Schuldenregulierungsverfahren § 113a IO „nicht beachtet“ habe.

Davon abgesehen sei zu Unrecht das gemeinsame Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Aufrechnung herangezogen und die Aufrechnung nicht „in sozialer Rechtsanwendung“ festgelegt worden. Das Berufungsgericht sei darauf nicht eingegangen, weil es den unrichtigen Standpunkt vertrete, dass es nicht auf den tatsächlich ausgezahlten Betrag, sondern auf den Nettopensionsanspruch (einschließlich des im Rahmen des Abschöpfungsverfahren abgeschöpften Betrags) ankomme, und das soziale Ermessen allein dem Sozialversicherungsträger überlassen bleibe.

Dem ist zunächst Folgendes zu erwidern:

1. Nach § 71 Abs 2 GSVG ist unter anderem die Aufrechnung nach § 71 Abs 1 Z 1 GSVG „bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig“. Diese Bestimmung entspricht § 103 Abs 2 ASVG. Mit der zu erbringenden Geldleistung ist der Nettoauszahlungsbetrag angesprochen (10 ObS 215/01t mwN). Im ASVG befand sich diese Bestimmung bereits seit seiner Stammfassung (BGBl 1955/189). In der Grundsatzentscheidung 10 ObS 146/93(SSV-NF 7/100) hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen iSd § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen stehen, weil § 293 Abs 3 EO zwar die Aufrechnung gegen die der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmefälle einschränkt, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gilt, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. § 103 Abs 2 ASVG ist eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, die dem eigentlichen Exekutionsrecht als speziellere Norm vorgeht und eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil zulässt. Es bleibt demnach dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in allen Folgeentscheidungen festgehalten und ausgesprochen, dass kein Anlass bestehe davon abzugehen (10 ObS 215/01t mwN; RIS-Justiz RS0110621).

1.1. Durch Art 73 Teil 2 Z 3a des BBG 2003 (BGBl I Nr 71/2003) wurde § 103 Abs 2 ASVG (zunächst) dahin geändert, dass die Aufrechnung unter anderem nach Abs 1 Z 1 nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, „ höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb “ zulässig ist. Nach den Gesetzesmaterialien (AB des Budgetausschusses vom , 111 BlgNR XXII. GP 19) war die Aufrechnung nach § 103 ASVG und den Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich nicht mit dem Existenzminimum limitiert, sondern nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung eingeschränkt. Damit normierte der Gesetzgeber zwar eine Obergrenze, regelte jedoch nicht, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sein soll. Es blieb demnach im Ermessen des Sozialversicherungsträgers, die Höhe der Abzugsrate in sozialer Rechtsanwendung festzulegen, was mitunter dennoch zu Härtefällen führt. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollte klargestellt werden, dass den Anspruchsberechtigten im Aufrechnungsfall in Hinkunft jedenfalls eine Leistung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, durch den das sozialrechtliche Existenzminimum festgelegt wird (Wert 2003: 643,54 EUR monatlich), gesichert ist. Art 73 Teil 2 Z 44 des Budgetbegleitgesetzes 2003 bestimmte den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung mit .

1.2. Noch vor dem beabsichtigten Inkrafttreten dieser Änderung wurde die Bestimmung des § 103 Abs 2 ASVG jedoch durch Art 1 Teil 2 Z 9 des 2. SVÄG 2003 (BGBl I Nr 145/2003) neuerlich dahin abgeändert, dass unter anderem die Aufrechnung nach Abs 1 Z 1 nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist, „ wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu berücksichtigenden Beträge “. In den Gesetzesmaterialien (RV 310 BlgNR XXII. GP 15 f) wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch die im Rahmen des BBG 2003 vorgesehene zusätzliche Limitierung der Leistungsaufrechnung nach § 103 ASVG sichergestellt werden sollte, dass den Anspruchsberechtigten im Aufrechnungsfall jedenfalls eine Leistung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Existenzsicherung) verbleibe. Die im Rahmen des BBG 2003 zu diesem Zweck gewählte Formulierung könnte jedoch auch so verstanden werden, dass die Aufrechnung selbst (und nicht die verbleibende Leistung) mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes begrenzt sei, wenn die Hälfte der Leistung über diesem Betrag liege. Nach der Intention der erwähnten Regelung sollte jedoch dem Schuldner, gegen dessen Leistung aufgerechnet werde, die Leistung in Höhe des Richtsatzes verbleiben. Demnach sei die Aufrechnung etwa zu Unrecht erbrachter Leistungen oder von Beitragsschulden dann nicht mehr zulässig, wenn der Schuldner eine Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des Richtsatzes für Alleinstehende oder des Richtsatzes für Waisenpensionen beziehe. Durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung solle klargestellt werden, dass eine Aufrechnung nur soweit zulässig sei, als dem Anspruchsberechtigten ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (dies bedeute, dass bei Verheirateten der Ehegatten-Richtsatz zur Anwendung gelange) verbleibe. Das Limit von 90 % des jeweiligen Richtsatzes trage zum einen dem Umstand Rechnung, dass 4,25 % (2004) bzw 4,75 % (ab dem Jahr 2005) der Pension als Beitrag zur Krankenversicherung der Pensionisten einzubehalten sei, und ergebe sich zum anderen aus der Notwendigkeit, dass auch bei Ausgleichszulagenbeziehern wegen der in diesem Bereich häufigen Überbezüge grundsätzlich ein geringer Prozentsatz der Leistung (etwas mehr als 5 %) zur Aufrechnung zur Verfügung stehen solle. Letzteres sei insbesondere im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung der Selbständigen zur verwaltungsökonomischen Hereinbringung von geschuldeten Selbstbehalten (Kostenanteilen) erforderlich. Diese Neuregelung des § 103 Abs 2 ASVG ist mit in Kraft getreten (10 ObS 16/04g, SSV-NF 18/46).

1.3. Von diesen (zu P 1.2. und 1.3. dargelegten) Umständen ausgehend hat der Senat in der Entscheidung 10 ObS 16/04g, SSV-NF 18/46 Folgendes ausgeführt:

Nach dieser neuen Gesetzeslage ist eine Aufrechnung nur so weit zulässig, als dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes - im Falle eines (wie hier) mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebenden Versicherten des Ehegatten-Richtsatzes verbleibt. Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist dabei jener Betrag, der das „konventionelle Existenzminimum“ des Pensionsberechtigten (und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) sichern soll (SSV-NF 1/62; 6/141 mwN ua; Tomandl , Grundriss des österreichischen Sozialrechtes 5 Rz 278 ua). Um die Armutsgefährdung von Ehepaaren hintanzuhalten, wurde der Richtsatz für Ehepaare mit Wirkung vom von bisher 900,13 EUR auf das 1,5 fache des Richtsatzes von Alleinstehenden, also auf 946,60 EUR, erhöht (vgl dazu den Bericht des Budgetausschusses - teilweise abgedruckt in Teschner/Widlar , MGA, ASVG Anm 1b zu § 293). Für das Kalenderjahr 2004 beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende 653,19 EUR und für Ehegatten 1.015 EUR (vgl BGBl II Nr 611/2003).

1.4. Nach den unstrittigen Feststellungen bezieht der Kläger eine monatliche Nettopension von 1.452,53 EUR, von der aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens rund 470 EUR monatlich abgezogen werden. Durch die bekämpfte Aufrechnung mit der offenen Beitragsforderung der beklagten Partei im Ausmaß von 270 EUR monatlich werden dem Kläger monatlich (unter Berücksichtigung aller Abzüge) 710,10 EUR ausbezahlt, während seine Gattin eine monatliche Pension von 1.402,16 EUR netto erhält. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung des für die Beitragsforderung der beklagten Partei vorgenommenen Abzugs ab ein über der Höhe von mindestens 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (783,99 x 90 % = 705,59 EUR) und unter Berücksichtigung des Pensionseinkommens seiner Ehegattin auch des Ausgleichszulagenrichtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten (1.175,45 x 90 % = 1.057,91 EUR) liegendes (Gesamt-)Einkommen für die Existenzsicherung verbleibt. Die von der beklagten Partei im Umfang von 270 EUR monatlich vorgenommene Aufrechnung ist daher auch nach der seit geänderten Rechtslage zulässig (10 ObS 16/04g, SSV-NF 18/46).

1.5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer Aufrechnung auch in der hier in Frage gestellten Höhe somit nicht zu bezweifeln.

2. Nach Ansicht des Revisionswerbers steht die Aufrechnungsbefugnis dem Sozialversicherungsträger jedoch darüber hinaus (schon) mangels Beachtung des § 113a IO im Schuldenregulierungsverfahren „nicht mehr“ zu, weil die Rechtsfolge dieser Bestimmung (als Sonderfall des Erlöschens iSd § 12a IO [ Kodek in Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht IV 4 § 113a KO Rz 85]) auch für „Aufrechnungsberechtigte in den unpfändbaren Teil“ gelten müsse.

2.1. Dazu ist vorweg klarzustellen, dass gemäß § 273 Abs 1 IO die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das IRÄG 2010 (BGBl I Nr 29/2010), mit in Kraft getreten sind und soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) Anwendung zu finden haben, die nach dem eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs 2 IO) werden. Nach § 273 Abs 5 IO sind die §§ 140 bis 146 und 148 bis 165 idF des IRÄG 2010 anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem bei Gericht einlangt.

2.2. Angesichts der eingangs festgehaltenen Verfahrensdaten sind im Schuldenregulierungsverfahren des Klägers somit materiell noch die Bestimmungen der KO anzuwenden (8 Ob 64/11m). Mangels Anwendbarkeit der materiell rechtlichen Änderungen der Konkursordnung durch das IRÄG 2010 ist daher auch zur Verdeutlichung der für den Fall maßgeblichen Rechtslage auf die Terminologie der KO zurückzugreifen (vgl 8 Ob 126/10b), wobei von folgenden Grundsätzen auszugehen ist:

3. Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs 2 KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon nach § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse (10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138 mwN).

3.1. Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt diese Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits (SZ 70/101 ua; RIS-Justiz RS0107924). Das hat vor allem beim Einkommen des Schuldners Bedeutung. Hier fallen pfändbare Beträge in die Konkursmasse. In die Konkursmasse fallen daher insbesondere alle Bezüge mit Einkommens- bzw Einkommensersatzfunktion, soweit diese nach der EO pfändbar sind ( Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 248 ff mwN ua). Es sind daher auch Pensionsbezüge des Schuldners in dem nach der EO pfändbaren Ausmaß (§ 290a Abs 1 Z 4 EO) Massebestandteil ( Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht 4 § 1 KO Rz 57 mwN). Hingegen kann der Schuldner auch während des Konkurses über den unpfändbaren Teil des Einkommens, auch über Pensionsbezüge, selbst verfügen.

3.2. Die in der EO vorgesehenen Exekutionsbefreiungen haben den Zweck, dem Verpflichteten ein gewisses Mindesteinkommen zu sichern. Die pfändungsfreien Bezüge bleiben daher während des Konkurses konkursfrei und sind dem Schuldner zur Verfügung stehendes konkursfreies Vermögen ( Buchegger aaO Rz 104 f). Ob Vermögen iSd § 1 Abs 1 KO der Konkursmasse zuzuzählen oder aber der Exekution entzogen ist, ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder des Vermögenserwerbs während des laufenden Konkurses zu beurteilen (10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138 mwN).

3.3. Nach der (bereits zu P 1.1. dargestellten) ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (hier § 71 GSVG) als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten; daher ist insoweit auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil zulässig. Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung iSd § 71 Abs 2 GSVG somit nicht entgegen, wobei die vom Gesetzgeber gewählte Wendung „der zu erbringenden Geldleistung“ im Sinne des Nettopensionsbetrags zu verstehen ist, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein soll. Es bleibt allein dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate innerhalb dieses Rahmens auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (RIS-Justiz RS0013254; RS0110621; 10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138 mwN).

3.4. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch nach den Änderungen des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG (ebenso § 71 Abs 1 Z 1 GSVG,§ 67 Abs 1 Z 1 BSVG) durch das Steuerreformgesetz 2000 (BGBl I Nr 106/1999) und das 2. SVÄG 2003 (BGBl I Nr 145/2003) ausdrücklich festgehalten und dazu unter anderem darauf hingewiesen, dass auch die mehrfachen Novellen der EO insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht haben (10 ObS 215/01t; 10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138; 10 ObS 16/04g, SSV NF 18/46 jeweils mwN).

4. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass über das Vermögen des Klägers am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Nachdem die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Forderung von 30.840,65 EUR angemeldet hatte, wurde am das Abschöpfungsverfahren auf sieben Jahre eingeleitet und schließlich mit Beschluss vom um weitere drei Jahre verlängert. Den gegenständlichen Bescheid über die Aufrechnung ihrer Forderungen aus rückständigen Beitragszahlungen gegen die Forderung des Klägers auf Pensionszahlung hat die beklagte Partei am erlassen.

4.1. Wie der Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138 dargelegt hat, ist eine solche Aufrechnung von Forderungen des Sozialversicherungsträgers aus rückständigen Beitragszahlungen (Konkursforderungen) gegen Forderungen des Gemeinschuldners auf Pensionszahlungen grundsätzlich zulässig. Die Aufrechnung der (Konkurs-)Forderung eines Sozialversicherungsträgers auf Zahlung rückständiger Beiträge gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners im Konkurs des Beitragsschuldners unterliegt dabei der Beschränkung des § 12a Abs 2 KO (RIS-Justiz RS0115709 [T2]). Der Sozialversicherungsträger kann nur zwei Jahre lang (beginnend mit dem Ablauf des Eröffnungsmonats) pfändbare Bezugsteile infolge der Verrechnung einbehalten.

4.2. Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO hingegen nicht (RIS-Justiz RS0107924 [T2]). Diese Aufrechnungsbefugnis wird durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert, sodass eine Verrechnung über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0110621 [T4]; 10 ObS 215/01t mwN; Konecny/Weber Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 194). Dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Konkurs (das Schuldenregulierungsverfahren) - wie hier bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet wurde, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 233/02s(SSV-NF 16/138) ausführlich begründet und dazu abschließend Folgendes ausgeführt:

4.3. „Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 152/01b, 10 ObS 215/01t und 10 ObS 375/01x angemerkt hat, ist der in den Gesetzesmaterialien (EB 1218 BlgNR 18. GP 16) angesprochene gänzliche Verlust der Aufrechnungsbefugnis - soweit auch der unpfändbare und damit nicht dem Konkurs unterliegende Teil der Bezüge tangiert ist - nach Ablauf der Zweijahresfrist dem Wortlaut des § 12a Abs 2 KO nicht zu entnehmen. So geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht eindeutig hervor, dass sie ausnahmsweise sogar Rechte am konkursfreien Vermögen beschneiden will, die die KO ja prinzipiell unberührt lässt. Vor allem ist jedoch im Hinblick auf den Zweck des § 12a KO nicht ersichtlich, warum der Zugriff auf unpfändbare Einkünfte begrenzt werden sollte. Da diese Bezugsteile nicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger dienen, sind sie von den entsprechenden rechtspolitischen Zielsetzungen des § 12a KO nicht erfasst . Es gilt somit für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung gegen unpfändbare Bezugsteile kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden“.

5. Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch für die hier bereits zu berücksichtigende Bestimmung des § 113a KO gelten; entspricht doch das Erlöschen nach § 113a Abs 2 KO inhaltlich jenem nach § 12a KO ( Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 113a KO Rz 58; Kodek in Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 IV § 113a KO Rz 83). Der einzige Unterschied besteht darin, dass zur Absicherung des Schuldenregulierungsversuchs der Rechtsverlust nicht erst zwei Jahre nach Konkurseröffnung eintritt, sondern auf den Zeitpunkt der Abstimmung über den Zahlungsplan vorgezogen wird ( Konecny aaO § 113a KO Rz 58 mwN; Kodek aaO). Wenn ein Aus- oder Absonderungsgläubiger sein vorrangiges Recht am Schuldnereinkommen rechtzeitig und korrekt geltend macht und damit das sofortige Erlöschen falls es zur Abstimmung über den Zahlungsplan kommt verhindert, greift ebenfalls wieder die allgemeine Regelung des § 12a KO ( Konecny aaO § 113a KO Rz 46). Insgesamt ergibt sich also, dass § 113a KO bloß eine Vorwegnahme des Erlöschens gemäß § 12a KO vorsieht, von der Zielsetzung (Unterstützung eines Schuldenregulierungsversuchs) und von den Rechtsfolgen her jedoch keine Unterschiede bestehen, sodass etwa auch bezüglich der Einzelheiten zum Wiederaufleben sinngemäß auf § 12a KO zu verweisen ist ( Konecny aaO § 113a KO Rz 59; Kodek aaO § 113a KO Rz 85).

5.1. Die (analoge) Anwendbarkeit des § 113a KO auf den vorliegenden Fall ist daher aus den bereits zu § 12a KO dargelegten Erwägungen schon deshalb zu verneinen, weil die Aufrechnungsbefugnis hinsichtlich pfändbarer Bezugsteile den Befriedigungsfonds aller Gläubiger schmälert, die Aufrechnung in das insolvenzfreie Schuldnervermögen dem Aufrechnungsberechtigten hingegen eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschafft und die Gläubiger nicht beeinträchtigt: Die Aufrechnung gegen unpfändbare Pensionsbezüge ist auch im Konkurs des Beitragsschuldners grundsätzlich zulässig. Die Aufrechnungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers zu Gunsten seiner Konkursforderung verleiht ihm eine Deckung, die einem Absonderungsrecht vergleichbar ist, und privilegiert ihn nicht bloß konkursintern (§ 19 Abs 1 KO), sondern auch in Bezug auf das konkursfreie Vermögen. Soweit also infolge der Aufrechnungsmöglichkeit der Beitragsrückstand gedeckt ist, sind die für „normale“ Konkursgläubiger geltenden Beschränkungen zB hinsichtlich des Zugriffs auf konkursfreies Vermögen für den Sozialversicherungsträger unbeachtlich. Nur im ungedeckten Betrag hat er bloß die Stellung eines einfachen Konkursgläubigers (10 ObS 233/02s, SSV-NF 16/138 mit Hinweis auf Konecny/Weber , Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 193 f).

5.2. Da sich die Aufrechnung im konkreten Fall nur auf den unpfändbaren Teil der Pension bezieht, bedarf es jedenfalls keiner Anzeige des Aufrechnungsberechtigten im Sinn einer (ausgedehnten) Anwendung des § 113a Abs 2 KO, die andernfalls von der Lehre bei sonstigem Verlust der Aufrechnungs möglichkeit (wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen § 12a und § 113a KO) gefordert würde; der Regelungszweck erfasst nämlich auch im Fall des § 113a KO nicht die Unterlassung der Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis in den insolvenzfreien Teil des Schuldnervermögens. Die Anmeldung der Forderung im Konkurs hindert die beklagte Partei somit nicht, später eine solche Aufrechnung zu verlangen (RIS-Justiz RS0064215; 10 ObS 375/01x mwN) und ändert nichts an der dargelegten zusätzlichen Befriedigungsmöglichkeit; wird doch diese privilegierte Aufrechnungsmöglichkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gar nicht tangiert (s P 4.2.).

5.3. Demgemäß stellt sich die in Rechtsprechung und Lehre strittige Frage, ob eine aufrechenbare Forderung durch einen (hier gar nicht vorliegenden) „Sanierungsplan“ auch dann nicht gemindert wird, wenn ein Gläubiger im Insolvenzverfahren (nach den hier noch nicht anwendbaren Bestimmungen der IO) keine Aufrechnungserklärung abgibt (vgl dazu: Griss in KBB³ § 1439 ABGB Rz 5 mwN), schon angesichts der dargelegten besonderen Rechtsstellung der beklagten Partei nicht.

5.4. Zur weiterhin allein in Bezug auf die Bemessungsgrundlage bekämpften Höhe der Aufrechnung ist neuerlich (s P 1.5.) auf die seit der Entscheidung 10 ObS 245/98x(SSV-NF 12/103) ständige Rechtsprechung zu § 71 Abs 2 Satz 1 GSVG (bzw § 103 Abs 2 Satz 1 ASVG) zu verweisen, wonach die Formulierung „der zu erbringenden Geldleistung“ im Sinn des Nettopensionsbetrags zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0110623; 10 ObS 16/04g, SSV NF 18/46). Dieser Grundsatz gilt wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt in gleicher Weise auch für die „zu erbringende Geldleistung“ iSd § 71 Abs 2 Satz 2 GSVG.

5.5. Aber auch wenn der Revisionswerber zuletzt daran festhält, die Höhe der Abzugsrate wäre „in sozialer Rechtsanwendung“ festzulegen gewesen, widerspricht sein Standpunkt der Rechtsprechung: Danach bleibt die Festlegung der Höhe der Abzugsrate innerhalb der Grenzen des § 71 Abs 2 GSVG nämlich dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen (10 ObS 251/03i mwN). Insoweit ist dem Gericht, dem nur die Prüfung der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung obliegt, die Möglichkeit der Überprüfung entzogen (RIS Justiz RS0084114 [T2]; 10 ObS 152/01b): Gerade in den Fällen der Aufrechnung nach § 71 Abs 2 GSVG (bzw § 103 Abs 2 ASVG) kann die Höhe der laufenden Rückersatzrate nämlich nicht iSd § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden (RIS-Justiz RS0115429; 10 ObS 123/01p; 10 ObS 131/01i; vgl auch RIS-Justiz RS0114691 letzter Satz [zum Rechtsmittelausschluss nach § 90 Z 1 ASGG]).

Die Revision des Klägers muss daher insgesamt erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger angesichts seiner aktenkundigen Einkommensverhältnisse (vgl ON 20) die Hälfte der Revisionskosten zuzusprechen (RIS-Justiz RS0085871; 10 ObS 22/11z mwN). Die Bemessungsgrundlage beträgt 3.600 EUR, weil auch im Fall einer Aufrechnung mit laufenden Leistungen ein Streit um wiederkehrende Leistungen gemäß § 77 Abs 2 ASGG vorliegt (RIS-Justiz RS0085996 [T1 und T 2]; RS0115428; Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 448 mwN; Neumayr in ZellKomm § 78 ASGG Rz 16).