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OGH vom 18.03.2003, 11Os97/02

OGH vom 18.03.2003, 11Os97/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Dietmar L***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weitere Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Dietmar L*****, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12c Vr 1917/99-140, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing. Dietmar L*****, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** als Beteiligte gemäß § 11 dritter Fall FinStrG, schuldig erkannt. Danach haben Ing. Dietmar L*****, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** in Wien

A: Ing. Dietmar L***** als Geschäftsführer der L***** GmbH vom bis Herbst 1997 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, welche in diesem Zeitpunkt namens der Gesellschaft als Verkäufer mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer den Kunden, nämlich diversen Leasinggesellschaften als Käufer, in Rechnung gestellte, von diesen an die L***** GmbH bezahlte Lieferungen nicht enthielten, eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Dezember 1994 bis Juli 1997 um 49,118.052 S 3,569.548,04 EUR) bewirkt, sowie

B: die Ausführung des unter Punkt A inkriminierten Finanzvergehens ermöglicht und abgesichert, und zwar

1.: Kurt A***** dadurch, dass er namens der Firma T***** GmbH & Co KG gegenüber den Kunden der L***** GmbH, nämlich den Leasinggesellschaften D***** GmbH, Le***** GmbH & Co KG, B***** GmbH, R***** & Co KG als Leasingnehmer auftrat; strafbestimmender Wertbetrag: 3,916.000 S 284.586,82 EUR);

2.: Dr. Helmut H***** dadurch, dass er namens der Firma S***** s.r.o. als Leasingnehmer und namens der Firma F***** GmbH als Garant für die Zahlungen seitens der Firmen S***** s.r.o. und I***** s.r.o. gegenüber Kunden der L***** GmbH, nämlich den Leasinggesellschaften R***** & Co KG, B***** GmbH, A***** GmbH, Le***** GmbH & Co KG auftrat; strafbestimmender Wertbetrag: 32,642.760 S 2,372.241,88 EUR).

Hingegen wurden Ing. Dietmar L*****, Kurt A***** und Dr. Helmut H***** von dem wider sie erhobenen Anklagevorwurf, sie hätten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich bzw Dritte unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Leasingunternehmen durch die Vorspiegelung vorsteuerabzugsfähiger Handelsgeschäfte mittels Scheinrechnungen über die Lieferung fingierter Waren zur Ausfolgung von Umsatzsteuerbeträgen verleitet, und zwar

I.:

Ing. Dietmar L***** als Geschäftsführer der L***** GmbH und Kurt A***** als Geschäftsführer der Firma T***** GmbH & Co KG 1.: am Mitarbeiter der D***** GmbH, Schaden 384.000

S;

2.: am und Mitarbeiter der Le***** GmbH & Co KG, Schaden insgesamt 964.000 S,

3.: am und Mitarbeiter der B***** GmbH, Schaden insgesamt 964.000 S,

4.: am , und Mitarbeiter der R***** & Co KG, Schaden insgesamt 1,604.000 S;

II.:

Ing. Dietmar L***** als Geschäftsführer der L***** GmbH und Dr. H***** als geschäftsführender Gesellschafter der Firmen S***** s.r.o. und F***** GmbH

1.: am , und Mitarbeiter der R***** & Co KG, Schaden insgesamt 3,072.000 S 2.: am , , , , , , , , und Mitarbeiter der B***** GmbH, Schaden insgesamt 12,563.060 S,

3.: am , und Mitarbeiter der A***** GmbH, Schaden insgesamt 3,072.000 S 4.: am , , , , , , , , , , und Mitarbeiter der Le***** GmbH & Co KG, Schaden insgesamt 12,822.180 S;

III.:

Ing. Dietmar L***** im Zusammenwirken mit den bisher nicht ausgeforschten Verantwortlichen nachgenannter Firmen, und zwar a: der slowakischen Firma Z***** s.r.o.

1.: am und Mitarbeiter der A***** GmbH, Schaden insgesamt 2,060.000 S;

2.: am Mitarbeiter der B***** GmbH, Schaden 2,060.000 S 3.: am , , , , , und Mitarbeiter der R***** & Co KG, Schaden insgesamt 7,168.000 S;

b.: der Firma K*****

1.: am Mitarbeiter der Le***** GmbH & Co KG, Schaden

640.000 S;

2.: am Mitarbeiter B***** GmbH, Schaden 640.000 S;

IV.:

Ing. Dietmar L***** als Vertreter der L***** GmbH und Dr. Helmut H***** als Vertreter der F***** GmbH als Garant der Firma I***** s. r.o. am Mitarbeiter der Le***** GmbH & Co KG, Schaden 1,113.520 S;

V.:

Dr. Helmut H***** als Geschäftsführer der Firmen P***** HandelsgmbH,

F***** GmbH und S***** s.r.o.

1.: am Bedienstete der E***** GmbH & Co KG, Schaden 1,051.820 S;

2.: am Bedienstete der Le***** GmbH & Co KG, Schaden

1,471.260 S,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen die vorbezeichneten Schuldsprüche richten sich die gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Dietmar L***** (aus Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO), Kurt A***** (aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a leg cit) und Dr. Helmut H***** (aus Z 4 und 5 leg cit). Hingegen bekämpft die Staatsanwaltschaft mit auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde den Freispruch der Angeklagten von dem wider sie erhobenen Betrugsvorwurf.

Nach den dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen machten sich die Angeklagten die seit dem geltende Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 zu Nutze, die einen Vorsteuerabzug bereits vor Ausführung des Umsatzes zulässt, sofern die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Dabei wurde so vorgegangen, dass von der als Zulieferer fungierenden Firma L***** GmbH (Geschäftsführer Ing. Dietmar L*****) und - zuletzt in zwei Fällen - der Firma P***** GmbH (Geschäftsführer Dr. Helmut H*****) Leasingfirmen zur Finanzierung bestimmter technischer Komponenten herangezogen wurden. Während die Leasingfirma einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten abschloss, kam es parallel dazu zum Abschluss eines Leasingvertrages zwischen dieser Leasingfirma und einem Leasinginteressenten (beispielsweise mit der durch den Angeklagten Helmut A***** vertretenen T***** GmbH & Co KG) als Leasingnehmer. Hierauf legte die Lieferfirma laut Kaufvertrag eine Rechnung an die Leasingfirma, in welcher auch die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, sodass in der Folge die Leasingfirma die Bruttorechnungssumme (somit einschließlich des Umsatzsteuerbetrages) an das Lieferunternehmen bezahlte. Der vom Lieferanten erhaltene Bruttobetrag wurde anschließend an den Leasingnehmer weitergeleitet und damit die Leasingraten beglichen. Die Lieferfirma nahm die solcherart erzielten Umsätze nicht in ihre Umsatzsteuervoranmeldungen auf und unterließ es demgemäß auch, die darauf entfallende Umsatzsteuer abzuführen.

Bei den vom Angeklagten Dr. Helmut H***** als geschäftsführender Gesellschafter der slowakischen Firma S***** s.r.o. (vormals Z***** s. r.o.) als Leasingnehmerin durchgeführten Geschäften wurden zur Sicherung der Leasinggesellschaft noch vor Begleichung des Kaufpreises an den Lieferanten inländische Gelddepots eingerichtet, die in der Folge auch zur Begleichung der Leasingraten verwendet wurden. Diese Depots wurden teils mit dem von der Lieferfirma in Rechnung gestellten Nettokaufpreis, teils mit Teilbeträgen aus der Rechnungssumme dotiert. In den letztgenannten Fällen erhielt die Leasingfirma von der Lieferantin eine Gutschrift, welche aus einer Direktzahlung der Firma F***** GmbH, die diesfalls als inländischer Garant für die Leasingfirmen auftrat, herrührte. Die Leasingfirmen überwiesen dann nur mehr den auf den Bruttokaufpreis fehlenden Teilbetrag an die Lieferfirma. Die von den Leasinggesellschaften bezahlten Bruttokaufpreise wurden teils direkt, teils über Firmenkonten an den Drittangeklagten weitergeleitet. Unabhängig von der gewählten Vorgangsweise sind die jeweils von den Leasinggesellschaften ausbezahlten Bruttokaufpreise zur Gänze in den wirtschaftlichen Bereich der Leasingnehmer gelangt. Der Zweit- und der Drittangeklagte partizipierten daran somit im Umfang jener Geschäfte, an denen von ihnen vertretene Gesellschaften als Leasingnehmer oder als Garant der Leasingraten beteiligt waren. Die tatplankonform zusammenwirkenden Angeklagten verfolgten mit ihrem Vorgehen ausschließlich den Zweck, über die hinterzogene Umsatzsteuer kostengünstig Finanzmittel zu erlangen.

Gegenstand des Freispruchs war der Anklagevorwurf, die Angeklagten hätten die in ihr Tatvorhaben nicht eingeweihten und daher gutgläubigen Vertreter der Leasingfirmen, von denen die Bruttokaufpreise entrichtet worden sind, jeweils in Höhe des in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrages betrügerisch geschädigt, weil ihnen kein den Nettokaufpreis übersteigendes Äquivalent zukam und von den Finanzbehörden der geltend gemachte Vorsteuerabzug verweigert bzw zurückgefordert wurde.

Anklage- und Finanzbehörde gingen auch davon aus, dass die Lieferfirmen - entsprechend dem Tatplan der Angeklagten - nur fingierte Ausgangsrechnungen über anschließend gar nicht gelieferte oder doch gegenüber den deklarierten Artikeln bloß minderwertige Waren ausgestellt hätten.

Zum Freispruch gelangte das Erstgericht aufgrund des festgestellten fehlenden Schädigungsvorsatzes der Angeklagten (US 9 iVm 19). Dabei stellte es auch rechtliche Erwägungen an (US 21 f), auf die im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft näher eingegangen wird.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Dietmar L*****:

Zu Unrecht reklamiert dieser Angeklagte das Vorliegen eines Nichtigkeit (Z 3) begründenden Verstoßes gegen § 250 Abs 2 StPO. Zum einen bezog sich der in der Hauptverhandlung vom gefasste Beschluss auf "abgesonderte Vernehmung der beiden Angeklagten gemäß § 250 StPO" ausschließlich auf die Mitangeklagten Kurt A***** und Dr. Helmut H*****, wogegen das Verfahren gegen den damals nicht erschienen Beschwerdeführer gemäß § 57 StPO ausgeschieden und erst in der am fortgesetzten Hauptverhandlung gemäß § 56 StPO wieder in die vorliegende Strafsache einbezogen worden ist (S 423 und 427/IV sowie S 33/V). Zum anderen wurden in dieser fortgesetzten Hauptverhandlung die bisherigen Verhandlungsergebnisse einverständlich und demnach unter den Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorgetragen. Außerdem wurden dem Nichtigkeitswerber die bisherigen Angaben der Mitangeklagten noch zusätzlich zur Kenntnis gebracht (S 33 und 99/V). Im Übrigen wurde der Zeuge Karl S***** in der Hauptverhandlung vom in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers abermals vernommen (S 295 ff/V) und konnte daher von den Genannten ergänzend befragt werden. Der behauptete, Nichtigkeit bewirkende Verfahrensfehler ist somit nicht unterlaufen.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht mit hinreichender Klarheit dargelegt, dass die - als "Gesellschaftskonstruktion" umschriebene - Bestellung zweier jeweils selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, nämlich des Ing. Dietmar L***** und des unbekannt verzogenen Joszef K*****, für die L***** GmbH dem Zweck diente, dem Erstangeklagten zu ermöglichen, sich zur Verschleierung der eigenen Malversationen auf die Tätigkeit des Mitgeschäftsführers zu berufen (US 8 iVm 17 ff). Wenn der Beschwerdeführer die betreffenden Urteilsausführungen unter isoliertem Hervorheben einzelner Worte und Passagen der Sache nach als undeutlich bezeichnet, erschöpft sich seine Argumentation in dem bloßen Versuch, die betreffenden Ausführungen zu seinen Gunsten umzudeuten und somit die tatricherliche Beweiswürdigung in hier unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Das Erstgericht hat sich aber auch mit Art und Umfang der Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und seine hierüber getroffenen Feststellungen auf Grundlage der Verfahrensergebnisse denkrichtig begründet (US 7 f iVm 17 ff). Es trifft daher nicht zu, dass der Schuldspruch bloß auf unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten beruht. Soweit das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a, inhaltlich Z 5) Kritik an "begründungslosen" und nur allgemein gehaltenen Feststellungen zur Unterfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Rechnungen durch den Angeklagten Ing. L***** übt, geht es ins Leere, weil das Erstgericht von einer uneingeschränkten Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die L***** GmbH auch bezüglich des Vorgehens gegenüber den Finanzbehörden ausgegangen ist und dies in den beweiswürdigenden Erwägungen ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik aus den Verfahrensergebnissen abgeleitet hat. Inwiefern die Alkoholkrankheit des Angeklagten seiner Geschäftsführertätigkeit entgegen gestanden sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich dieser weder mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet noch seine Funktion aufzugeben veranlasst gesehen hat, weshalb es auch der vermissten urteilsmäßigen Erörterung nicht bedurfte.

Im Übrigen orientiert sich die Tatsachenrüge (Z 5a) mit dem pauschalem Hinweis auf "den Inhalt des Strafaktes betreffend die L***** GmbH" und "den Steuerakt" ohne konkrete Bezeichnung eines Aktenbestandteils, der erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen erwecken soll, nicht an den Verfahrensvorschriften.

Ebenso entbehrt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einer prozessordnungskonformen Darstellung.

Die Behauptung fehlender Konstatierungen, "welche Umsatzsteuervoranmeldungen bzw Rechnungen tatsächlich von mir ausgestellt bzw unterfertigt wurden" und "wie konkret bzw durch konkret welche Handlungen der Beschwerdeführer die abgabenrechtliche Anzeigepflicht verletzt hätte", sowie zum Zeitpunkt und zur Höhe der entstandenen Steuerschuld übergeht nämlich die ohnedies zu diesen Punkten getroffenen Feststellungen (US 2 iVm 8 ff, 12 ff). Inwiefern darüber hinaus gehende Konstatierungen zur rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde nicht näher dar. Mit der von ihr vermissten Feststellung, ob hinsichtlich der L***** GmbH überhaupt eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bestehe, stellt sie in Wahrheit die Urteilsannahme, wonach der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der genannten Firma Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt habe (insbesondere US 8), lediglich in Frage, anstatt ihren Einwand ausgehend vom Tatsachensubstrat des Ersturteils zu entwickeln. Soweit die Rechtsrüge fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert, negiert sie die Konstatierungen, nach denen die Angeklagten entsprechend einem vorgefassten Tatplan, damit vorsätzlich und in Bezug auf die Bewirkung des Verkürzungserfolges, auf den sie durch ihr Vorgehen abzielten, auch wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) gehandelt haben (US 9, 15 und 19).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A*****:

Dem vom Verteidiger dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung vom gestellten Antrag auf Beiziehung eines Buchsachverständigen (Z 4), von dem dargetan werden sollte, dass "dieses Geschäft, so wie es hier in dem Vorwurf enthalten ist", für den Angeklagten ein "Idiotengeschäft", nämlich nicht Gewinn bringend und daher nicht sinnvoll gewesen wäre (S 341 f/V), wurde vom Erstgericht zu Recht nicht entsprochen. Denn zur Aufnahme des beantragten Beweises war das Erstgericht schon deshalb nicht verhalten, weil der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung nicht dargelegt hat, warum ein Buchsachverständigengutachten seine Behauptungen über die wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit derartiger Bruttozuflüsse bestätigen sollte, weshalb das sich weitgehend auf polemische Ausführungen beschränkende Beweisbegehren einer Relevanzprüfung nicht Stand zu halten vermochte.

Die in der Beschwerde zum Erfordernis der Gutachtenseinholung nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Antragsberechtigung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes und von den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41).

Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) hinsichtlich der tatplangemäßen Einsetzung zweier Geschäftsführer für die L***** GmbH zur Verschleierung des Tatverhaltens des Erstangeklagten sowie über Art und Umfang seiner Geschäftsführertätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen ist im Wesentlichen inhalts-(und vielfach auch wort-)gleich mit den Einwendungen des Angeklagten Ing. L*****, weshalb insoweit - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezügliche Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen ist.

Das Erstgericht hat aber auch den auf dem Zusammenwirken mit diesem unmittelbaren Täter beruhenden Tatbeitrag (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Zweitangeklagten mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze begründet sowie auf Grundlage der Beweisergebnisse unmissverständlich die Weiterleitung der von den Leasinggesellschaften eingegangenen Beträge an ihn dargestellt (US 17 ff). Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen erschöpft sich bloß in dem Bestreben, die auf eine Abgabenverkürzung abzielenden Vorgänge zu Gunsten dieses Angeklagten umzudeuten; damit wird aber die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) entspricht im Wesentlichen den vom Erstangeklagten unter diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Ausführungen. Es genügt daher, den Rechtsmittelwerber auf die obigen Erörterungen zur Beschwerde des Angeklagten Ing. L***** zu verweisen. Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie inhalts-(und neuerlich oftmals wort-)gleich dieselben Argumente wie der Erstangeklagte vorträgt. Die auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers bezogene Kritik an den als unvollständig bezeichneten Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zitieren bloß isoliert betrachtete Urteilspassagen, ohne - wie es den prozessualen Vorschriften entsprechen würde - das gesamte Tatsachensubstrat (US 8 bis 15 iVm 18 ff), in welchem die Mitwirkung am Zustandekommen der jeweiligen Abgabenhinterziehungen eingehend umschrieben wurde, zu beachten.

Ebensowenig prozessordnungskonform ist das weitere Vorbringen des Nichtigkeitswerbers, wenn er unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung vor dem Erstgericht, auf angebliche Protokollierungsmängel infolge der polizeilichen Verhörmethoden, auf das Vorhandensein der gelieferten Geräte sowie seine einer Beteiligung an Umsatzsteuermalversationen entgegenstehenden Interessenlage einwendet, das Erstgericht hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass er von den Umsatzsteuerverkürzungen "seitens der Firma L***** nichts gewusst habe. Solcherart bekämpft er nämlich unzulässigerweise die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Helmut H*****:

Der (zu Z 4) relevierte Antrag dieses Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Vernehmung "der Frau Sp***** von der E***** GmbH", durch deren Aussage belegt werden sollte, dass der Genannte bereits im Jahr 1996 versucht habe, von einem bis dahin gebrauchten Falschnamen "wegzukommen" und dieser Firmenvertreterin gegenüber unter seinem richtigen Namen und unter Angabe einer zutreffenden Privatanschrift aufgetreten wäre, verfiel zu Recht der Abweisung (S 367 und 373/V); legt doch das Beweisthema nicht näher dar, inwiefern das von der Zeugin zu bekundende Verhalten des Nichtigkeitswerbers dessen Mitwirkung an steuerlichen Malversationen im Bereich der L***** GmbH entgegensteht und zur Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zu seinen Gunsten beitragen soll, zumal die beantragte Zeugin nicht einer vom Schuldspruch betroffenen Leasingfirmen angehört.

Auch die Mängelrüge (Z 5) erweist sich als nicht zielführend. Der den Angeklagten Dr. H***** als Geschäftsführer betreffende Tatzeitraum ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen (US 10 ff). Weitergehende Einzelheiten des Tatgeschehens waren nicht entscheidungswesentlich und bedurften daher keiner Erörterung. Der Umstand, dass die Finanzbehörde - nach dem damaligen Erhebungsstand - von einer Inanspruchnahme des Erstangeklagten zunächst Abstand genommen hat, wurde vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen (US 18 f), jedoch diesem Gesichtspunkt in freier Beweiswürdigung nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Bedeutung beigemessen.

Eine behauptete Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten Ing. L***** bei seiner auch Dr. Helmut H***** belastenden Vernehmung im Vorverfahren findet in der Aktenlage keine Deckung (vgl hiezu insbesondere die Aussage des Zeugen Hubert St*****, S 269/V) und war daher nicht weiter erörterungsbedürftig (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Mit den Vorgängen innerhalb der Firma L***** GmbH und dem Verhalten des Erstangeklagten als unmittelbaren Täter hat sich das Schöffengericht sehr wohl eingehend auseinandergesetzt (US 17 ff). Wenn der Beschwerdeführer aus den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten sucht, kritisiert er lediglich unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Soweit der Nichtigkeitswerber vermeint, dass ihm bloßes Wissen um das Tatverhalten des Erstangeklagten oder dessen Dulden nicht als Tatbeteiligten nach § 11 dritter Fall FinStrG haftbar machen könne, geht seine Argumentation von urteilsfremden Annahmen aus; hat ihm das Erstgericht doch mit hinreichender Deutlichkeit eine von vornherein auf einem gemeinsam gefassten Tatplan beruhende und maßgebliche (dh von der Tatausführung nicht wegzudenkende) Mitwirkung an den Umsatzsteuerverkürzungen des Mitangeklagten Ing. L***** zur Last gelegt.

Da der Erstangeklagte nach den Urteilsannahmen sein deliktisches Verhalten zunächst im Zusammenwirken mit dem Zweitangeklagten Kurt A***** verwirklicht ("erprobt", US 9) hat, besteht zur bekämpften Konstatierung über die erst ab November 1995 erfolgte Mitwirkung des Beschwerdeführers als weiterer Tatbeteiligter kein Widerspruch. Mit dem Versuch, die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln, wird aber kein formaler Begründungsfehler aufgezeigt, sondern lediglich unzulässig die einer Anfechtung entzogenen (beweiswürdigenden) Erwägungen des Erstgerichtes über den vereinbarten Tatplan und über das Wissen um die vom Erstangeklagten bewirkten steuerlichen Malversationen nach Art einer Schuldberufung in Zweifel gezogen. Dem weiteren Vorbringen zuwider konnte das Erstgericht die Annahme von Geldflüssen an den Angeklagten Dr. H***** bzw auf die Konten seiner Firma F***** GmbH auf Grundlage der Beweisergebnisse mängelfrei begründen (US 18 bis 20), weshalb für den Beschwerdeführer aus der behaupteten Vermengung der Zahlungseingänge von den Leasinggesellschaften mit sonstigen Geldbeträgen der L***** GmbH nichts zu gewinnen ist.

Die relevierten Konstatierungen, wonach dem Nichtigkeitswerber Dr. H***** aufgrund seiner juristischen Ausbildung eine führende Rolle zukam und sich Ing. L***** (auch) ihm gegenüber gefällig erweisen musste, betreffen wiederum keine schuldspruch- oder strafsatzentscheidende Tatsachen. Im Übrigen wurde eine Mitwirkung des Angeklagten Dr. H***** an der Gründung der Firma L***** GmbH gar nicht angenommen.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht lediglich die Firma S***** s.r.o. als Leasingnehmerin angeführt, nicht aber auch die Firma F***** GmbH, die nach den Urteilsfeststellungen - entsprechend ihrem Aufgabenkreis - vielmehr Garant der Leasingraten war (US 10 f, 15).

Die hiezu von der Beschwerde thematisierte Frage, ob die von der Firma L***** GmbH weitergeleiteten Bruttobeträge direkt oder im Umweg über eine Finanzierungsfirma in den wirtschaftlichen Bereich der Leasingnehmerin gelangt sind, stellt außerdem keine entscheidungsrelevante Tatsache dar.

Letztlich liegt auch die vom Nichtigkeitswerber behauptete Undeutlichkeit des Umfanges seines Tatbeitrages und des von ihm zu verantwortenden strafbestimmenden Wertbetrages (Verkürzungsbetrag nach § 33 Abs 3 lit b FinStrG) im Hinblick auf die hinreichende Umschreibung in Spruch und Entscheidungsgründen des Urteils (US 2 iVm 9 bis 15) nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Dem Anklagevorwurf zufolge wären die gutgläubigen Leasinggesellschaften von den Lieferfirmen betrügerisch um die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge geschädigt worden, weil sie den in für sie ausgestellten Rechnungen aufscheinenden Bruttobetrag (einschließlich der dort gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer) bezahlten, ohne hiedurch ihrerseits die Anspruchsvoraussetzungen für den entsprechenden Vorsteuerabzug erworben zu haben, da die in den Rechnungen deklarierten Warenlieferungen tatsächlich nicht erfolgt wären. Damit wäre eine äquivalente Gegenleistung unterblieben, weshalb die Finanzbehörden den Leasingfirmen den Vorsteuerabzug versagt hätten.

Dagegen erachtete das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung die Verweigerung dieses Vorsteuerabzuges für unberechtigt: Mit der seit geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetz sei nämlich der Grundsatz durchbrochen, dass Vorsteuer erst nach Erbringung der Leistung geltend gemacht werden könne, weil § 12 Abs 1 (Z 1 letzter Satz) UStG nunmehr auch den Vorsteuerabzug in jenen Fällen vorsehe, in denen bei gelegter Rechnung die Zahlung bereits vor der Ausführung der Leistung erfolgt. Damit käme es aber nicht darauf an, ob die Lieferungen tatsächlich erbracht oder nur vorgetäuscht worden sind. Sollte letzteres der Fall sein und dies nachträglich hervorkommen, so habe der Erwerber tatsächlich vor Leistungserbringung bezahlt, weshalb ihm trotzdem auch der Vorsteuerabzug zustünde, weil er auf nachträgliche Erfüllung bestehen könne und der steuerlich relevante Anknüpfungspunkt sohin nicht, jedenfalls aber nicht zur Gänze, beseitigt werde (US 21). Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung unterließ das Schöffengericht demnach die Prüfung, ob den Rechnungen entsprechende Leistungen überhaupt erbracht worden sind, und gelangte infolge der fehlenden (objektiven) Schädigung der Leasingfirmen sowie des Hindernisses einer Betrugsverurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 (Abs 2) FinStrG (US 22), aber auch wegen mangelnden Schädigungsvorsatzes der Angeklagten (US 9 iVm 19) zum Freispruch vom erhobenen Betrugsvorwurf.

Dagegen macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) geltend, dass die Rechtsauffassung des Erstgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang steht:

Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigter Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstandes vgl § 19 Abs 2 Z 1 letzter Satz UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird (§ 11 Abs 1 Z 3 und 14 UStG). Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzuges ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Derartige, den Vorsteuerabzug ausschließende unrichtige Angaben liegen unter anderem vor, wenn eine in der Rechnung angeführte Leistung tatsächlich nicht erbracht wird und auch nicht erbracht werden soll (Gefälligkeitsrechnung) oder wenn in der Rechnung nicht die tatsächliche Leistung angeführt ist (etwa im Falle der Lieferung geringwertiger Waren oder sonstige Lieferung eines aliud). Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung von diesem hervorruft, die mit den tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig (vgl insbes Scheiner-Kolacny-Cajanek-Zehetner-Hinterleitner, Kommentar zum MwSt/UStG 1994/Band III Anm 164 ff zu § 12 UStG sowie Anm 246 zu § 11 UStG; RdW 9/2001 Art-Nr 575 "VwGH: Neue Judikatur zum Vorsteuerschwindel"; Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar2 Rz 51 ff und 140 ff zu § 12 UStG ferner VwSlgNF Nr 7288(F)-, 96/15/0132).

Der Aussteller der unrichtigen Rechnung schuldet diesfalls die darin ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 14 UStG. Eine solche unrichtige Rechnung kann auch nicht korrigiert werden, vielmehr erlangt der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst durch Vorlage einer anderen Rechnung mit richtigen Informationen für den entsprechenden Besteuerungszeitraum. Beim Vorliegen der geschilderten Fallkonstellationen kann aber auch derjenige, der die Rechnungen gutgläubig bezahlt hat (hier: die jeweilige Leasinggesellschaft), mangels Vorliegens eines entsprechenden Leistungsäquivalents auf Seiten des Rechnungsausstellers von diesem sehr wohl in Höhe des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (allenfalls betrügerisch) geschädigt worden sein.

Dieser an sich richtigen Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zufolge, wäre zur Klärung der Frage eines objektiv eingetretenen (oder möglichen) Schadens grundsätzlich die Prüfung erforderlich, ob der Inhalt der mit gesonderter Umsatzsteuer versehenen Rechnungen mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten übereinstimmte und somit zum Vorsteuerabzug berechtigte.

Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin auch zutreffend darauf hin, dass der Auffassung des Erstgerichtes zuwider die privilegierende Bestimmung des § 22 Abs 2 FinStrG eine Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs nicht hindern würde, weil das dem Schuldspruch zugrundeliegende Finanzvergehen und das angeklagte Betrugsverhalten zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stünde. Allerdings übergeht die Rechtsrüge der Anklagebehörde die ausdrückliche (und unbekämpft gebliebene) Feststellung des Schöffensenates, wonach den Leasinggesellschaften durch die tatplangemäße Vorgangsweise der drei Angeklagten kein Schaden entstehen sollte (US 9). Dies wird später in der Beweiswürdigung (wenn auch sprachlich nicht einwandfrei formuliert) dahingehend begründet, dass es die Angeklagten auf ungestörte Hinterziehung der Umsatzsteuerbeträge abgesehen hatten, weshalb den Leasingfirmen, die sie für vorsteuerabzugsberechtigt hielten, keinesfalls ein Schaden entstehen sollte, um das Risiko der Entdeckung zu minimieren und selbst nicht dem Vorwurf des wesentlich strenger sanktionierten Betrugs ausgesetzt zu sein (US 19).

Durch das Außer-Acht-Lassen dieser Konstatierungen zum mangelnden Schädigungsvorsatz der Angeklagten verfehlen die Ausführungen zur Rechtsrüge (ungeachtet der Richtigkeit der in ihr vertretenen Rechtsansicht zum objektiv möglichen Schadenseintritt) die prozessordnungskonforme Darstellung, weshalb auch diese Nichtigkeitsbeschwerde (entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285d StPO).

Aus § 285i StPO folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.