VfGH vom 28.02.2002, B781/00
Sammlungsnummer
16452
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Anwendung der rückwirkend in Kraft gesetzten Bestimmung über die naturschutzrechtliche Anzeigepflicht hinsichtlich freistehender Antennentragmastanlagen ("Handy-Masten") bei Untersagung eines bereits begonnenen Projekts; keine Präjudizialität einer denkunmöglich angewendeten Norm sowie der verwiesenen Norm über die Anzeigepflicht nach dem Ortsbildschutzgesetz
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.143,68 €
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Im Februar 1998 begann die beschwerdeführende Gesellschaft mit den Bauarbeiten für eine Antennentragmastanlage auf dem Grundstück Nr. 343 KG Elixhausen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin "über alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für das Bauvorhaben" verfügt - etwa sei das Projekt im Februar 1998 der Gemeinde Elixhausen "bauangezeigt" worden. Im Zuge der Bauarbeiten wurde zunächst das Fundament errichtet; fertig gestellt wurde das Bauvorhaben am durch Errichtung des Antennentragmastes. Ebenfalls am trat rückwirkend eine Novelle des Salzburger Naturschutzgesetzes und des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes (beide LGBl. Nr. 74/1998, beschlossen vom Salzburger Landtag am , kundgemacht am ) in Kraft, die die "Errichtung oder erhebliche Änderung" von Antennentragmastenanlagen einer naturschutzrechtlichen Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht unterwarf. Mit Bescheid vom trug die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der beschwerdeführenden Gesellschaft die Entfernung der bereits errichteten Antennentragmastenanlage und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft das bereits fertig gestellte Vorhaben der Naturschutzbehörde an. Die BH Salzburg-Umgebung untersagte mit Bescheid vom die angezeigte Maßnahme gemäß §§25 und 3 Abs 3 in Verbindung mit § 46 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 idgF.
2. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde zu der Frage, ob die angezeigte Maßnahme der Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs 1 lite Sbg. Naturschutzgesetz unterliegt, aus:
"Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Beilage zum stenopraphischen Protokoll des Salzburger Landtages (Nr. 608) ist entnehmbar, dass der Zeitpunkt der Rückwirkung 'auf den Zeitpunkt der öffentlichen Vorstellung des Gesetzesentwurfes in einer Pressekonferenz und der Aussendung des Begutachtungsentwurfes (auch an die Betreiberfirmen)' abstelle. Die rückwirkende Inkraftsetzung rechtfertige sich durch den Umstand, dass 'derartige Sendeanlagen relativ schnell zu errichten sind, womit die konkrete Gefahr besteht, dass die Neuregelung - bei einem Inkrafttreten mit oder nach der Kundmachung des Gesetzes ins Leere ginge'.
(...)
Unstrittig ist, dass in der Übergangsbestimmung des § 63 Abs 5 NSchG der Inkrafttretenstermin der Novelle LGBl. Nr. 74/1998 mit einem Stichtag, nämlich dem , festgesetzt wurde. (...)
Auf Grund der neu geschaffenen Rechtslage ist jedenfalls anzunehmen, dass ab dem - und zwar ab 0 Uhr - die eingeführte Anzeigepflicht für die Errichtung oder erhebliche Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen zu gelten hat.
Dem Vorbringen, dass die Berufungswerberin bereits im Februar 1998 mit der Errichtung der Anlage durch die Errichtung der nötigen Fundamente begonnen habe, könnte entgegengehalten werden, dass sich die Anzeigepflicht begrifflich nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf die Antennentragmastenanlage (also auf den Masten selbst) beziehen könnte. Aus den Erläuterungen zur Beilage zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (Nr. 608) ist allerdings entnehmbar, dass der Begriff der 'Antennentragmastenanlage' nicht nur den Masten, sondern auch die jeweilige Funk- oder Sendeanlage, soweit sie nach außen in Erscheinung tritt, erfasst (Seite 9). Desweiteren ergibt sich aus der u. a. zum Baurecht entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff einer Anlage/Bau, dass bei einem 'Bauvorhaben' grundsätzlich von einem unteilbaren Ganzen und somit von einer einheitlichen Anlage auszugehen ist (vgl. u.a.). Wenn daher der Begriff der Antennentragmastenanlage zum einen auch die Funk- und Sendeanlage umfassen soll - also nicht nur der eigentliche Trägermasten gemeint ist - so erscheint es zum anderen unschlüssig, dass Teile wie Fundamente, die zwar zum Großteil unter der Erdoberfläche, aber zu einem gewissen Teil sicherlich auch oberhalb und damit optisch wirksam in Erscheinung treten können, nicht von dem Anlagenbegriff der 'Antennentragmastenanlage' umfasst sein sollen. Es ist daher von einem umfassenden Anlagenbegriff auszugehen.
Es ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt unstrittig bzw. besteht kein Anlass an den Angaben der Berufungswerberin zu zweifeln, dass mit der Errichtung der Fundamente und demgemäß der Anlage bereits vor dem begonnen wurde und erst am der Masten samt Sender errichtet wurde.
Entgegen der Rechtsauffassung der Berufungswerberin kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der Antennentragmastenanlage an. Es entspricht zwar dem grundsätzlichen Erfordernis, vor Beginn einer (baulichen) Maßnahme um die entsprechende Bewilligung anzusuchen, doch für die Verwirklichung eines Bewilligungstatbestandes ist der faktische Zeitpunkt des Errichtungsbeginns irrelevant. Nach der gesetzlichen Normierung unterliegt die Errichtung (oder erhebliche Änderung) einer Anzeigepflicht. Diese Errichtung kann sich zeitlich gesehen auf bloß einen Tag, aber auch auf einen längeren Zeitraum beziehen. Die Errichtung umfasst jedenfalls den Zeitraum vom Beginn bis zur Fertigstellung der Maßnahme/Anlage. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass am (noch) eine Errichtungstätigkeit in Form des Aufstellens des Sendemastens erfolgt ist. Für eine allfällige Bewilligungsfreiheit kommt es daher vielmehr auf den Zeitpunkt der Fertigstellung und nicht auf den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme an. Aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung für Anlagen, mit deren Errichtung bereits begonnen wurde, muß man daher - auch unter Zugrundelegung der Zweifelsregelung - von einer Anzeigepflicht für die gegenständliche Anlage ausgehen."
Zur "inhaltlichen Entscheidung" der Behörde erster Instanz führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus:
"Gemäß § 26 Abs 4 NSchG ist eine angezeigte Maßnahme zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
Bei einer auf gutachtlicher Basis festgestellten erheblichen Beeinträchtigung kann daher eine Genehmigung im Anzeigeverfahren nur mehr über 'nachweislich unmittelbar besonders wichtige öffentliche Interessen' (§3 Abs 3 NSchG) und damit über eine Interessensabwägung erwirkt werden.
Die Berufungsausführung, dass jede Maßnahme, die kein naturnahes Element darstelle, somit einen absoluten Verweigerungsgrund einer Genehmigung darstelle, hilft deshalb nicht weiter, weil es eindeutig ist, dass Anlagen wie Antennentragmastenanlage(n) jedenfalls einen Eingriff (im Sinne einer Veränderung und auch im Sinne der Begriffsdefinition des § 5 NSchG) darstellen und wesentlich für die Beurteilung einer Genehmigungsfähigkeit die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist.
Die Beurteilung, ob die Auswirkung eines Vorhabens als erheblich für die Landschaft anzusehen ist, wird sowohl von der Art und dem Umfang der Maßnahme selbst, als auch von der Wertigkeit der umgebenden Landschaft abhängen. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, in einem ausreichenden Befund zunächst jene Kriterien (Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Naturhaushalt, Wert der Erholung) zu beschreiben, in welche das beabsichtigte Vorhaben eingreift, um dann unter Beschreibung des Vorhabens darzutun, auf welche Art und Weise sich dieses auf die genannten Kriterien auswirken wird (Salzburger Naturschutzgesetz 1993, Kommentar Dr. Erik Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros, S 86 ff). Vom Sachverständigen wurde dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Gebiet um eine naturnahe Kulturlandschaft, bestehend aus weitläufigen Wiesenflächen, Waldungen und Bachläufen handelt und daneben bäuerliche Anwesen als strukturbildende Landschaftselemente vorhanden seien. Durch die Lage der Anlage auf einer Hochfläche wirke dieses technische Bauwerk daher als Fremdkörper in der Landschaft. Zudem sei eine deutliche Einsehbarkeit über einen weiten Bereich gegeben. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 5 NSchG ist unter dem Begriff des 'Charakter der Landschaft' das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird, zu verstehen. Unter 'Landschaftsbild' ist der optische Eindruck der Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften zu verstehen. Das Landschaftsbild wird vorwiegend bestimmt von der Ausstattung der Landschaft mit naturnahen Landschaftselementen, ihrem Abwechslungsreichtum und ihrer Eigenart.
Die gutachtliche Begründung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft erscheint insofern schlüssig - und ist die Berufungswerberin diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten - als durch die Höhe der Anlage auf einem exponierten Standort, mit einer weiten Einsehbarkeit einerseits und dem bestehenden Charakter der Landschaft in Form einer naturnahen Landschaft andererseits eine Beeinträchtigung, die jedenfalls als wesentlich zu qualifizieren ist, vorliegt. Dieses neue 'Landschaftselement' fügt sich sicherlich nicht im unerheblichen Ausmaß in die bestehenden Strukturen ein, sodass die Behörde erster Instanz zu Recht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Charakter der Landschaft ausgegangen ist. Bei Anlagen wie Antennentragmastenanlagen ist für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung sicherlich die Sichtbarkeit (abhängig von Höhe, Ausgestaltung) und damit der Standort ein wesentliches Kriterium, da von solchen Anlagen keine Emissionen ausgehen, die aus Sicht des Naturschutzes zu berücksichtigen wären. Auch durch den Betrieb der Anlage ergeben sich keine weiteren Beurteilungskriterien.
Gemäß § 3 Abs 3 NSchG ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Davon abweichend sind auf Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, denen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes gebührt, die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zweck der Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes (§2 Abs 3) jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind. Kommt nach einer Interessensabwägung den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch Ersatzleistung auszugleichen (Abs6 leg.cit.).
Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller obliegt, öffentliche Interessen nachzuweisen. Darauf wurde die Berufungswerberin auch mit ausdrücklichem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom hingewiesen.
Die von der Berufungswerberin geltendgemachten öffentlichen Interessen wie der Schutz des Leben(s) und der Gesundheit durch die Möglichkeit des Herbeirufen(s) von rettenden Hilfsdiensten, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Verhinderung von Straftaten durch die Vorteile der mobilen Kommunikation, das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne einer unverzichtbaren infrastrukturellen Voraussetzung für das Wirtschaftsleben, die Verpflichtungen aus dem Telekommunikationsgesetz sowie der Kundenzahl (von) über eine(r) Million erscheinen aus folgendem Grund - ohne jetzt auf die einzelnen Punkte konkret eingehen zu müssen - nicht geeignet:
Es kann nach Ansicht der Berufungsbehörde dahingestellt bleiben, ob die geltendgemachten Punkte für sich ein öffentliches Interesse nachzuweisen vermögen oder nicht, denn im gegenständlichen Fall erscheint wesentlich, dass 'das besondere wichtige öffentliche Interesse' im konkreten Einzelfall vorliegen muss. D.h. dass - selbst wenn der Zweck der Maßnahme ein öffentliches Interesse zu begründen vermag - nachgewiesen sein muss, dass dieser auf keine(r) andere(n) Art und Weise, die die Natur weniger beeinträchtigt, erfüllt werden kann, sprich im gegenständlichen Fall kein anderer Standort für die Anlage als Variante in Frage kommt. Aus der Bestimmung des § 3 Abs 3 NSchG ergibt sich, dass zwar der Zweck einer Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Prüfung jedoch dahingehend zu erfolgen hat, ob die konkrete Maßnahme zur Erfüllung dieses Zweckes nur an dem beantragten Standort einzig möglich ist. In diesem Zusammenhang ist der Vorhalt der Behörde erster Instanz der Nichtvorlage eines Gesamtkonzeptes zu verstehen, da wegen Fehlens eines diesbezüglichen Nachweises bei der Interessensabwägung eine Variantenprüfung nicht möglich war. In der Berufungsschrift merkt die Berufungswerberin an, dass sich der Sendebereich eventuell von Alternativstandorten abdecken ließe. Warum es allenfalls zu einer höheren Anzahl der Sendeanlagen kommen könnte, wurde nicht näher dargelegt.
Die Behörde erster Instanz ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall dem öffentlichen Interesse des Naturschutzes, welches darin besteht, dass das Landschaftsbild einer naturnahen Kulturlandschaft und der Charakter der Landschaft erhalten bleibt, höherwertig einzustufen war."
3. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
3.1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) verletzt, weil die belangte Behörde einen Bescheid bestätige, für den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jegliche gesetzliche Grundlage gefehlt habe, und mit dem die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, die ihr nicht zugestanden sei. § 25 Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz idF. LGBl. Nr. 74/1998 sehe vor, dass mit einem Bauvorhaben erst "begonnen" werden dürfe, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahme zur Kenntnis genommen habe. Gemäß § 63 NSchG trete diese Vorschrift mit rückwirkend in Kraft. Unstrittig sei jedoch das Bauvorhaben bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen worden. Und weiter:
"Die Ausführungen der Behörde im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Tatsache, daß die 'Errichtung einer Anlage' die Zeitdauer vom Beginn der Baumaßnahme bis zu deren Ende umfasse, sind für die gegenständliche Frage irrelevant, da die Formulierung 'Errichtung' dem § 25 Abs 1 lite Salzburger Naturschutzgesetz idF LGBl. Nr. 74/1998 entnommen ist. In korrekter Auslegung des § 25 Salzburger Naturschutzgesetz idF LGBl. Nr. 74/1998 muß man jedoch bei der Feststellung des Prozeßablaufes für ein Anzeigeverfahren beim § 25 Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz idF LGBl. Nr. 74/1998 beginnen:
dort heißt es, 'mit der Ausführung der Maßnahmen darf - unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften hiefür geltenden Erfordernisse - erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat.'"
3.1.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) durch Willkür. Mit der geschilderten Fehlinterpretation (3.1.1.) habe die Behörde "das Gesetz in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage in denkunmöglicher Weise ausgelegt."
Weiters habe die Behörde Willkür geübt, weil sie es trotz des Vorbringens der beschwerdeführenden Gesellschaft unterlassen habe, über einen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltspunkt entsprechende Ermittlungen anzustellen: In der Berufung habe die beschwerdeführende Gesellschaft um Bekanntgabe eines Termines und Ortes für eine Vorsprache bei der Behörde ersucht, um das komplexe Konzept eines Mobilfunknetzes in der relevanten Region zu erläutern. Trotz der Bedeutung, welche die Behörde diesem Konzept beimesse, sei niemals eine Terminkoordination erfolgt.
Willkür liege auch darin, dass die belangte Behörde keine Information darüber gab, wie sie die "formelle Rechtsfrage" (gemeint wohl: ob Anzeigepflicht für das Projekt bestand) einschätze, damit die beschwerdeführende Gesellschaft ihrerseits abschätzen hätte können, ob die Einholung eines Privatgutachtens zur Entkräftung des Gutachtens des Amtssachverständigen notwendig sein würde. Da die belangte Behörde die "formalrechtliche Einschätzung" der beschwerdeführenden Gesellschaft offensichtlich nicht geteilt habe, sei der beschwerdeführenden Gesellschaft die Möglichkeit genommen worden, das Gutachten des Amtssachverständigen auf fachlich gleichem Niveau zu entkräften. Insbesondere habe die belangte Behörde ein Schreiben der Salzburger Umweltanwaltschaft, aufgrund dessen die Rechtsmeinung der Behörde richtig eingeschätzt werden hätte können, der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht übermittelt.
Weiters indiziere es Willkür, wenn es die belangte Behörde nicht für erwiesen halte, dass durch das Projekt im konkreten Einzelfall besonders wichtige öffentliche Interessen verfolgt würden, weil sich die Behörde logischen Schlüssen aus den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Beweismitteln verweigere.
3.1.3. Weil der angefochtene Bescheid - wegen der drohenden Konsequenz der Abtragung der Sendeanlage - in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Gesellschaft eingreife und in denkunmöglicher Anwendung des NSchG ergangen bzw. Willkür geübt worden sei, liege eine Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) vor.
3.2.1. Die den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften seien wegen ihrer rückwirkenden Erlassung verfassungswidrig. In seiner Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit rückwirkender Gesetze messe der Verfassungsgerichtshof Bereichen, in denen Dispositionen langfristig getroffen werden, besondere Bedeutung zu - der Ausbau eines flächendeckenden Mobilfunknetzes könne sicherlich als ein solcher Bereich betrachtet werden. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde zitierte Rechtfertigung der Rückwirkung in den Erläuterungen der Regierungsvorlage mit dem Argument, ohne Rückwirkung würde die Regelung ins Leere gehen, da derartige Sendeanlagen relativ schnell zu errichten seien, verweist die beschwerdeführende Gesellschaft darauf, dass die Fertigstellung des Bauwerkes annähernd vier Monate gedauert habe. Es müsse ein Fundament hergestellt werden, dieses müsse austrocknen, Lieferzeiten der Herstellerfirmen seien zu beachten. Außerdem seien schon vor der NSchG-Novelle andere Genehmigungsverfahren notwendig gewesen. Die öffentliche Vorstellung eines Begutachtungsentwurfes (im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) könne nicht als Begründung dienen, da es sich erst um einen Entwurf gehandelt habe, der noch geändert werden hätte können. Es lasse sich die Rückwirkung nicht
"(...) mit der Sorge um zunehmende Mastenerrichtungen, welche noch unter der 'alten' Rechtslage von den Betreiberfirmen 'aus dem Ärmel geschüttelt' werden, (...) begründen. Eine solche Vorgangsweise würde für die (beschwerdeführende Gesellschaft) gar keinen Sinn machen, da Antennenanlagen äußerst kostenintensive Netzelemente darstellen, welche nur dort aufgestellt werden, wo es die Funktechnik zwingend nötig macht. Das unkontrollierte Ausbauen von zusätzlichen Standorten gleichsam auf 'Vorrat' aus 'Angst' vor einer Verschärfung der landesgesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist für ein kostenorientiert agierendes Unternehmen wie es die (beschwerdeführende Gesellschaft) darstellt kein gangbarer Weg.
(...)"
3.2.2. Weiters bezweifelt die beschwerdeführende Gesellschaft die "Kompetenz des Salzburger Landtages" zur Erlassung der Regelungen des LGBl. Nr. 74/1998:
"(...) (I)m Hinblick auf das Relevanzkriterium des Ortsbildschutzes dürfen nur Anlagen rechtlichen Beschränkungen unterworfen werden, die auch geeignet sind, eine das Ortsbild beeinträchtigende Wirkung zu entfalten. Die gegenständliche Novelle nimmt weder Bezug auf Form oder Größe der Anlage noch auf die Umgebung, welche die schützenswürdigen Rechtsgüter für den Ortsbildschutz darstellen. Insbesondere da auch dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, daß gerade die Sichtbarkeit (Höhe und Ausgestaltung) von Anlagen für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung das wesentliche Kriterium darstellt (Bescheid Seite 11, erster Absatz). Allerdings stellt die Bewilligungspflicht infolge § 9a Salzburger Ortsbildschutzgesetz idF LGBl. Nr. 74/1998 auf die Widmungsform des Gebietes ab, welches nach Ansicht der (beschwerdeführenden Gesellschaft) für die Beurteilung des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes irrelevant ist. Als genauso irrelevant für den Schutz des Ortsbildes erweist sich die in der selben Gesetzesstelle vorgesehene 300 Meter Entfernung zu Bauland. Diese undifferenzierte und nicht auf den Ortsbild- oder Naturschutz ausgerichtete Regelung kann keine Regelung eines Ortsbildschutzgesetzes darstellen, da sie sich - in willkürlicher Weise - nur auf eine Entfernung bezieht, nicht jedoch auf das 'Erscheinungsbild oder das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder der Teile hievon' (§1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1993). Denn es stellt sich in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin die Frage, wieso ein Masten, welcher 150 Meter von einem als Bauland gewidmeten Gebiet entfernt steht aus ortsbildschutz- oder naturschutzrechtlicher Hinsicht anders behandelt werden soll als eine Anlage, welche 450 Meter von Bauland entfernt steht. Abgesehen von der völligen Indifferenziertheit dieser Regelungen drängt sich der (beschwerdeführenden Gesellschaft) der Verdacht auf, daß die gegenständliche Regelung als eine Umgehung der Kompetenzregelungen im Bundes-Verfassungsgesetz mit dem Ziel, ein landesgesetzliches 'Schlupfloch' für die Ablehnung von Antennentragmastanlagen 'aus prinzipiellen Erwägungen' zu schaffen, da der Landesgesetzgeber entsprechend der allgemeinen Kompetenzverteilung im Bereich Fernmeldewesen nur zur Regelung von Maßnahmen betreffend den Ortsbild- und Landschaftsschutz berechtigt ist. Die legitime Aufgabenwahrnehmung des Bundes im Kompetenzbereich Fernmeldewesen wird hier durch das Land Salzburg unterlaufen, geradezu torpediert. Die bundesstaatliche Rücksichtnahmepflicht wird gröblich verletzt."
3.2.3. Weiters könne die Anknüpfung der Bewilligungspflicht oder Bewilligungsfreiheit an die einzelnen Widmungsbereiche in § 9a Sbg. Ortsbildschutzgesetz idF LGBl. Nr. 74/1998 (Bewilligungsfreiheit im Gewerbegebiet, Bewilligungspflicht im Betriebsgebiet; Bewilligungsfreiheit neben Kranken- und Kuranstalten, Bewilligungspflicht neben Beherbergungsgroßbetrieben) nicht "in eine mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbare Systematik gebracht werden."
Darüber hinaus kritisiert die beschwerdeführende Gesellschaft,
"(...) daß der Salzburger Landesgesetzgeber die sicherlich viel störender im Ortsbild in Erscheinung tretenden Stromleitungsmasten nicht durch die Gesetzesnovelle zu erfassen suchte. Auch gelten - gemäß Gesetzeswortlaut - die Einschränkungen nicht für Antennentragmastanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage oder eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes. An sich gleich gelagerte Sachverhalte - auch hinsichtlich der Kompetenzverteilung im Bundes-Verfassungsgesetz - werden unterschiedlich geregelt. Für die (beschwerdeführende Gesellschaft) stellt sich das als unsachlich getroffene, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verstoßende Maßnahme dar, die intentional und gezielt gegen 'Handymasten' gerichtet ist."
Schließlich seien die Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur "rückwirkenden Erlassung der Normen" führt die belangte Behörde aus:
"(...) Die in den Erläuterungen getroffenen Aussagen werden durch das Vorbringen der (beschwerdeführenden Gesellschaft) (...) nicht widerlegt. Erneut und zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in jenen Bereichen das in eine bestimmte Rechtslage zu setzende Vertrauen besonders bedeutsam ist, wo Dispositionen langfristig getroffen werden. Unbestritten ist auch der Ausbau eines flächendeckenden Mobilfunknetzes (als gesamtheitliches Vorhaben) als ein solcher Bereich zu betrachten. Hinsichtlich der zur Erreichung dieses Zieles führenden Einzelmaßnahmen ist jedoch näher zu unterscheiden: Zwischen grundsätzlichen Entscheidungen, die notwendigerweise nur langfristig getroffen werden können (zB Einzelentscheidungen im Rahmen strategischer, finanzieller und technischer 'Masterpläne') einerseits und relativ kurzfristig zu setzenden Ausführungsmaßnahmen andererseits, die zwar den Rahmen des Grundkonzeptes nicht verlassen dürfen, für deren konkrete Festlegung jedoch ein gewisser Spielraum bleibt. Mastenerrichtungen werden zwar nicht 'aus dem Ärmel geschüttelt', für sie gibt es einen Ausbauplan. Die Festlegung des konkreten Standortes kann jedoch innerhalb des erwähnten Spielraumes getroffen werden und ist ebenso wie die Errichtung kurzfristig möglich. Durch die Rückwirkung des Gesetzes sollten dadurch drohende Beeinträchtigungen der geschützten Rechtsgüter vermieden werden.
Wie bereits im Motivenbericht angedeutet, können die vom VfGH entwickelten Grundsätze - auf den gegenständlichen Fall bezogen - auch nicht derart weit interpretiert werden, dass zum Zeitpunkt des Handelns (zB beim Erstellen eines langfristigen Konzeptes für den flächendeckenden Ausbau des Mobilfunknetzes) ein Netzbetreiber darauf vertrauen konnte, die Aufstellung von Mastenanlagen werde auf Jahre hinaus an keinerlei (landesgesetzliche) Beschränkungen jeglicher Art geknüpft werden. Gegen eine solche Annahme sprechen schon die bisher bestehenden Bewilligungspflichten. Angesichts der lauffeuerartigen Errichtung von Antennenmasten, die gerade das rasche und kurzfristig rückwirkende Handeln des Gesetzgebers erforderlich werden ließ, kann nicht eingewendet werden, die Mobilfunkbetreiber seien hier in einem berechtigten Vertrauen (auf die erwähnte dauernde Bewilligungsfreiheit) enttäuscht worden. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Einbindung in das Begutachtungsverfahren konnte dieses Vertrauen nicht mehr bestehen. Einzelne Änderungen des Entwurfes waren zu diesem Zeitpunkt naturgemäß noch möglich, am festen Willen des Gesetzgebers, die gegenständlichen Bewilligungspflichten schaffen zu wollen, konnte jedoch vernünftigerweise kein Zweifel mehr bestehen. Der für die Rückwirkung gewählte Zeitpunkt ist daher sachlich gerechtfertigt."
Zur "Kompetenz des Salzburger Landtages zur Erlassung der Normen" führt die belangte Behörde etwa aus:
"(...) Zur behaupteten 'Torpedierung' von Kompetenzen des Bundes ist festzustellen, dass nach der gefestigten Rechtssprechung des VfGH 'die zur Gesetzgebung berufenen Gebietskörperschaften die Interessen, die von der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft wahrzunehmen sind, nicht unterlaufen dürfen'. Bei den Sonderbestimmungen für Antennentragmastanlagen werden Zuständigkeiten des Bundes (etwa zur Regelung des Post- und Fernmeldewesens) jedenfalls berücksichtigt, da beispielsweise die Errichtung solcher Anlagen keinesfalls generell unzulässig bzw. bewilligungspflichtig sein soll und der Aus- bzw. Aufbau von Mobilfunknetzen nicht unmöglich gemacht wird. (...)"
5. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft erstattete eine Äußerung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/1998 wurde in das Salzburger Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1975, ua. folgende Bestimmung eingefügt:
"Antennentragmastenanlagen
§9a
(1) Freistehende Antennentragmastenanlagen dürfen im Bauland nur errichtet oder erheblich geändert werden, wenn es als Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Sonderfläche für solche Anlagen (§17 Abs 1 Z 6, 7, 9 und 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) ausgewiesen ist oder eine Einzelbewilligung nach Abs 2 vorliegt. Eine solche Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein derartiges Vorhaben im Grünland (§19 ROG 1998) oder auf Verkehrsflächen (§18 ROG 1998), ausgenommen Autobahnen, im Abstand von weniger als 300 m zu Bauland, das nicht in einer der vorstehend genannten Widmungsarten ausgewiesen ist, zur Ausführung kommen soll. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage oder eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes.
(2) (...)"
Dem mit "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu" überschriebenen § 31 leg. cit. wurde durch LGBl. Nr. 74/1998 angefügt:
"(8) § 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit (...) in Kraft."
Die Wiederverlautbarung (in der Folge: WV) des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes durch LGBl. Nr. 74/1999 ersetzte die Paragraphenbezeichnung "§9a" durch "§10".
§ 25 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1, lautete in der Fassung LGBl. Nr. 74/1998 (die Änderungen durch LGBl. Nr. 74/1998 sind hervorgehoben) wie folgt:
"Anzeigepflichtige Maßnahmen
§25
(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:
a) in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen, ausgenommen das notwendige Schwenden und das Freischneiden von Leitungstrassen, sowie von Heckenzügen insbesondere entlang von Wegen und Grundgrenzen;
b) die Errichtung und wesentliche Änderung von Entwässerungsanlagen auf Flächen, die innerhalb von Feuchtbiotopen mit einer Fläche über 5000 m² liegen;
c) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken, soweit sie nicht gemäß § 26 Abs 2 litc verboten ist, oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen);
d) alle nicht unter § 24 Abs 1 fallenden geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion;
e) die Errichtung oder erhebliche Änderung von freistehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des § 9a Abs 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes erfaßt wird oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen;
(2) Mit der Ausführung der Maßnahmen darf - unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften hiefür geltenden Erfordernisse - erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten.
(3) Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Abs 1 litd einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen; eine Berufung hiegegen ist nicht zulässig. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Bescheides oder Erkenntnisses neu zu laufen. Die Behörde hat auf den dem Einschreiter auszufolgenden Plänen und der technischen Beschreibung die Kenntnisnahme zu bestätigen.
(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
(5) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen worden sind, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.
(6) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 litc sind Vorhaben, bei denen es sich handelt um
a) Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen;
b) ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden;
c) die am Standort der Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Bezeichnung derselben, wenn sie in der gebräuchlichen Art ausgebildet ist, das erforderliche Maß nicht überschreitet und nicht über der Dachtraufe angebracht ist, sofern nicht auf Grund einer Verordnung nach litf andere Bestimmungen gelten;
d) Ankündigungen (Wahlwerbungen) innerhalb des Ortsgebietes für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen) während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren, wobei die Ankündigungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei dem Abschluß des betreffenden Verfahrens folgenden Werktagen zu entfernen sind;
e) Ankündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften dann, wenn sie weder von außerhalb derselben und aus größerer Entfernung gesehen werden noch auffällig in Erscheinung treten;
f) Ankündigungen, die den Anforderungen einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung über die Größe, zulässige Gestaltung und Anbringungsart derartiger Anlagen entsprechen.
(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind alle Vorhaben im Sinne des § 24 Abs 2 lita und b."
Durch LGBl. Nr. 74/1998 wurde § 63 leg. cit. angefügt:
"(5) § 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit in Kraft. Die Errichtung oder erhebliche Änderung von Antennentragmastenanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 bildet erst ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 folgenden Tag einen strafbaren Tatbestand."
Die WV des Salzburger Naturschutzgesetzes durch LGBl. Nr. 73/1999 ersetzte die Paragraphenbezeichnungen "§25" durch "§26" und "§63" durch "§66".
2. Zur Behauptung der Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.201/1998 folgender Maßen umschrieben:
"Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 12.186/1989, 12.944/1991, 14.149/1995 ua.) hat bereits bisher in seiner Judikatur zur Gleichheitswidrigkeit rückwirkend belastender gesetzlicher Regelungen darauf abgestellt, ob die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen. Verfassungsrechtlich ist demzufolge aus Sachlichkeitserwägungen faktisch (im Hinblick auf eine entsprechende Rechtslage) getroffenen Dispositionen von Privatpersonen Vertrauensschutz gewährt (vgl. VfSlg. 12.485/1990 und 12.944/1991 zu einem Nachtfahrverbot; VfSlg. 13.177/1992 zur Umwandlung eines freien in ein konzessioniertes Gewerbe)."
Aufgrund des Verbotes, Rechtsvorschriften "fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt (zu) unterstell(en)", sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Vollziehung maßgeblich. Im Zweifel hat die Behörde eine Bestimmung so auszulegen, dass sie der Verfassung (hier: den Anforderungen des "Vertrauensschutzes") nicht widerspricht.
2.2. Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zunächst zu entscheiden, ob das Vorhaben der beschwerdeführenden Gesellschaft der durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1998 eingeführten Anzeigepflicht gemäß § 25 (WV: 26) Abs 1 lite Sbg. NSchG unterliegt. Unzweifelhaft ist, dass § 63 (WV: 66) Abs 5 diese Bestimmung mit - und damit mit dem Tag der Vollendung des im Februar 1998 begonnenen Vorhabens der beschwerdeführenden Gesellschaft - (rückwirkend) in Kraft setzt. Keinem Zweifel dürfte es weiters unterliegen, dass der Begriff "Antennentragmastenanlagen" - im Sinne eines "umfassenden Anlagenbegriffes" - nicht nur den eigentlichen Trägermast, sondern auch Teile wie das Fundament umfasst (vgl die Wiedergabe der Begründung des bekämpften Bescheides in Punkt I. 2.). Zweifel über die richtige Auslegung der relevanten Bestimmungen bestehen jedoch hinsichtlich der Frage, ob für im Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnene, jedoch noch nicht fertig gestellte Antennentragmastenanlagen die Anzeigepflicht gelten soll oder nicht. In der Begründung des bekämpften Bescheides argumentiert die belangte Behörde, es unterliege die "Errichtung" der Anlage einer Anzeigepflicht, die Errichtung umfasse jedenfalls den Zeitraum vom Beginn bis zur Fertigstellung, und es komme daher auf den Zeitpunkt der Fertigstellung und nicht auf den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme an. Demgegenüber lässt der Wortlaut des § 25 (WV: 26) Abs 2 leg. cit. ("Mit der Ausführung der" (Anm.: in Abs 1 aufgezählten, anzeigepflichtigen) "Maßnahmen darf (...) erst begonnen werden, wenn (...)") auch die entgegengesetzte Auslegung als möglich erscheinen.
Zur Lösung dieser Auslegungsfrage hätte die belangte Behörde auf die Kriterien des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten "Vertrauensschutzes" zurückgreifen müssen. Dies umso mehr, als aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1998 hervorgeht, dass es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes gerecht zu werden. Dort wird etwa ausgeführt:
"Verfassungsrechtlich ist es dem Gesetzgeber - abgesehen vom Verbot rückwirkender Strafvorschriften - grundsätzlich nicht verwehrt, Gesetze rückwirkend in Kraft zu setzen; dabei ist der Gesetzgeber allerdings in besonderer Weise an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom , G229/89, dargetan hat, sind rückwirkende Gesetze dann gleichheitswidrig, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden, und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen.
Zunächst ist zur Erheblichkeit des Eingriffs zu betonen, daß Antennentragmastenanlagen durch die Regelung nicht gänzlich unzulässig werden: Sie bleiben in bestimmten Baulandkategorien bewilligungsfrei zulässig, ansonsten ist eine ortsbildschutzrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Kenntnisnahme bzw Nichtuntersagung erforderlich. Dh entscheidend ist die richtige Standortwahl. Ausgehend von der bisher von den Betreiberfirmen geübten Vorgehensweise, werden bei verschiedenen Standorten zweifellos Umplanungen erforderlich werden. Daß bereits erfolgte Planungen zum Aufbau eines flächendeckenden Netzes nicht umgestellt und auf die neue Rechtslage ausgerichtet werden könnten, wurde in den Stellungnahmen der Betreiberfirmen nicht dargetan. Zur Frage des berechtigten Vertrauens der Betreiber von Mobilfunknetzen auf die bisherige Rechtslage, freistehende Antennentragmastenanlagen ohne jede bau- und naturschutzrechtliche Beschränkung errichten zu können, ist auf die außerordentlich dynamische Entwicklung des Mobilfunkes in den letzten Jahren hinzuweisen, hervorgerufen einerseits durch neueste Technologien und andererseits durch den Fall des staatlichen Fernmeldemonopols im Zuge des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und der damit verbundenen Öffnung des Marktes für andere Betreiber als die Post. Durch die Vielzahl der Masten und ihre Aufstellungsorte entstand ein allgemein gesehenes Regelungserfordernis, zumal auch in anderen Bundesländern bereits jetzt Bewilligungs- bzw. Anzeigepflichten für derartige Anlagen bestehen. Die Rückwirkung stellt auf den Zeitpunkt der öffentlichen Vorstellung des Gesetzesentwurfes in einer Pressekonferenz und der Aussendung des Begutachtungsentwurfes (auch an die Betreiberfirmen) ab und ist damit eine kurzfristige. Schließlich rechtfertigt sich die rückwirkende Inkraftsetzung durch den besonderen Umstand, daß derartige Sendeanlagen relativ schnell zu errichten sind, womit die konkrete Gefahr besteht, daß die Neuregelung - bei einem Inkrafttreten mit oder nach Kundmachung des Gesetzes - ins Leere ginge."
Der Gesetzgeber setzt sich also mit dem Problem auseinander, dass bei verschiedenen Standorten aufgrund der Rückwirkung des Gesetzes "Umplanungen" erforderlich werden würden und sieht darin offenbar einen Eingriff minderen Gewichtes; zur (aus ihrer Sicht: mangelnden) Berechtigung des Vertrauens auf den Fortbestand der Rechtslage verweisen die Materialien auf die Inkraftsetzung mit dem Tag, an dem insbesondere der Begutachtungsentwurf (auch an die Betreiberfirmen) versendet wurde.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich vorherbedachten Konstellation aber einerseits dadurch, dass der - durch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung bewirkte - Eingriff nicht nur bloße "Umplanungen" erforderlich macht, sondern sämtliche bisher getätigten Investitionen in die - beinahe abgeschlossene - tatsächliche Errichtung eines konkreten Objektes, etwa das betonierte Fundament, hinfällig werden lässt. Es wird also "eine weitere Nutzung oder wirtschaftliche Verwertung der betreffenden Investitionen überhaupt (...) unmöglich gemacht" (vgl. VfSlg. 12.485/1990). Ein weiterer Unterschied zu der vom Gesetzgeber vorherbedachten Konstellation besteht darin, dass es sich um vor Versendung des Begutachtungsentwurfes - und deshalb in berechtigtem Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage - getätigte Investitionen handelt.
Für eine Konstellation wie die vorliegende traf der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis VfSlg. 12.485/1990 die Aussage, dass selbst ein derartiges Nutzungsverbot sachlich gerechtfertigt werden könnte, wenn seine faktischen Auswirkungen durch entsprechende Übergangsvorschriften gemildert würden oder wenn der Vertrauensschutz zurücktreten muss, um einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung zu tragen. Mangels eingriffsmildernder Übergangsbestimmungen kommt es hier also allein darauf an, ob durch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung getragen wird.
Nun mag tatsächlich "durch die Vielzahl der Mastenanlagen und ihre Aufstellungsorte ein allgemein gesehenes Regelungserfordernis" entstanden sein, und es mag sich dabei auch um eine neu gewonnene Einsicht handeln; eine "Gefahr für die Allgemeinheit" geht aber allenfalls von der (zu befürchtenden) Vielzahl zusätzlicher Mastenerrichtungen, denkmöglicher Weise vielleicht sogar von der Vielzahl bereits bestehender Masten, jedenfalls aber nicht von diesem einzelnen, am "Stichtag" zufälliger Weise noch nicht abgeschlossenen Projekt aus. Die allenfalls von diesem einzelnen Projekt ausgehende Gefahr vermag das Gewicht der für den Schutz des Vertrauens der beschwerdeführenden Gesellschaft sprechenden Argumente - insbesondere angesichts der völligen Frustrierung getätigter faktischer Investitionen - nicht aufzuwiegen.
Die belangte Behörde hätte daher - im Lichte des Gleichheitssatzes - die Bestimmung des § 25 (WV: 26) Abs 1 lite iVm. Abs 2 Sbg. NSchG dahingehend auslegen müssen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 25 (WV: 26) Abs 1 lite Sbg. NSchG - das ist gemäß § 63 (WV: 66) Abs 5 erster Satz Sbg. NSchG der - bereits begonnene und - was den Wert der faktisch getätigten Investitionen betrifft - im Wesentlichen fertig gestellte Projekte nicht der Anzeigepflicht unterliegen.
3. Auf die gegen die Bestimmung des § 25 (WV: 26) Abs 1 lite iVm § 63 (WV 66) Abs 5 Sbg. NSchG geäußerten Bedenken ist aus folgenden Erwägungen nicht einzugehen:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art 140 Abs 1, erster Satz, B-VG über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes von Amts wegen, sofern er ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (z.B. VfSlg. 14.078/1995) oder die die belangte Behörde anzuwenden verpflichtet war (z.B. VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988). Somit begründet nicht nur die Verpflichtung zur Anwendung, sondern auch die faktische Anwendung die Präjudizialität. Im letzten Fall muss allerdings - wie bereits ausgeführt - der Sachverhalt der angewendeten Gesetzesnorm zum Mindesten denkmöglich subsumierbar sein (vgl. VfSlg. 4625/1963, 5373/1966, ).
3.2. Wie sich erwiesen hat, hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 25 (WV: 26) Abs 1 lite Sbg. NSchG nicht bloß zu Unrecht, sondern in Unterstellung eines gleichheitswidrigen Inhaltes zur Anwendung gebracht. Das ist einer denkunmöglichen Anwendung der Norm gleichzuhalten, sodass sie sich als nicht präjudiziell erweist.
4. Die mangelnde Präjudizialität der Bestimmung des § 9a (WV: 10) iVm § 31 (WV: 39) Abs 8 (WV: 7) Sbg. Ortsbildschutzgesetz - gegen die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gleichfalls Bedenken geäußert wurden - ist evident.
5. Da die belangte Behörde der Bestimmung des § 25 (WV: 26) Abs 1 lite iVm Abs 2 Sbg. NSchG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 327 € und eine Eingabegebühr in Höhe von 181,68 € enthalten.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.