VfGH 01.10.2003, A4/02
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk B-VG Art137 / Zinsen ABGB §1333, §1334 F-VG 1948 §2 LMG 1975 §43, §44, §45 UGB (vormals HGB) §352 VfGG §41 StPO §381 ZPO §46 Abs1, §273 |
Rechtssatz | Zur Vorgeschichte siehe die Zwischenerkenntnisse VfSlg 16992/2003 und 18090/2007. Keine Einschränkung des Klagebegehrens aufgrund der Ausführungen im Zwischenerkenntnis VfSlg 18090/2007. Der Umstand, dass die gesetzliche Ausgestaltung und die Vollziehung des gerichtlichen Strafverfahrens Sache des Bundes und von den beteiligten Ländern nicht beeinflussbar ist, ändert nichts am Umfang der Kostentragungspflicht der Länder nach §2 F-VG 1948. Es bestehen daher keine Ansprüche der klagenden Parteien, wenn einem Verurteilten (zu Recht oder zu Unrecht) im Einzelfall keine Kosten vorgeschrieben oder die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden. In solchen Fällen entsteht (bzw besteht) nämlich auch kein Kostenersatzanspruch des Bundes gegen den Verurteilten. Keine Kostenersatzpflicht des Bundes auch in Fällen der Diversion iSd Bezugnahme auf Verfahrenskosten in §200 (vormals §90c) StPO; lediglich betragliche Obergrenze für den zu leistenden Geldbetrag; keine abweichende Kostentragungsregelung iSd §2 F-VG. Bemessung der Höhe des Kostenersatzes für Untersuchungsgebühren iSd '381 Abs1 Z3 StPO durch den Verfassungsgerichtshof in Anwendung des §273 ZPO auf Grundlage der gerichtlichen Kriminalstatistik; nicht alle Verurteilungen erfasst, Diskrepanz zwischen den vom Bund angeführten Verurteilungszahlen und der gerichtlichen Statistik; keine vollständige Erklärung durch Erfassung von Personen einerseits (Statistik) und Zahl der Verfahren in den vom Bund vorgelegten Gerichtsakten. Uneinigkeit über die Vollständigkeit der vom Bund vorgelegten Akten, keine Feststellungen über konkrete Zahlungen des Bundes in bestimmten Jahren in den Zwischenerkenntnissen; Ausgehen von einer Gebührlichkeit der Vergütungen für das Jahr 1995. Keine Zweifel der Länder an der jeweiligen Höhe der gerichtlich vorgeschriebenen Kosten. Für den Zweck einer Bemessung nach §273 Abs1 ZPO lässt sich aus den Angaben des Bundes jedenfalls ein Anhaltspunkt insofern ableiten, als für jede Verurteilung nach dem LMG 1975 im Schnitt rund € 428,-- (in Wien) bzw € 147,-- (in Kärnten) an Vergütungen nach §381 Abs1 Z3 StPO festgesetzt worden sind, die der in Frage kommenden Lebensmitteluntersuchungsanstalt des betreffenden Landes zurechenbar sind. Der Verfassungsgerichtshof bemisst in Ausübung seines richterlichen Ermessens die dem Land Wien und dem Land Kärnten gebührenden Beträge für die Jahre 1995 bis 2003 (bzw bis 2004 für Kärnten) anhand der Verurteilungszahlen laut Statistik Austria durch Multiplikation des durchschnittlichen Werts der festgesetzten Kosten pro Verurteilung von € 428,-- (Wien) bzw € 147,-- (Kärnten) mit 2.230 (Wien). 536 (Kärnten), das ergibt € 954.440,-- für Wien und € 78.792,-- für Kärnten. Unter Berücksichtigung eines 5-%igen Abschlags für Fälle mehrfacher Verurteilungen auf Basis jeweils eines einzelnen Gutachtens ergibt sich für Wien € 906.718,-- und für Kärnten € 74.852,40. Abzüglich der vom Bund bereits anerkannten Summen (um die die Klagsforderungen bereits eingeschränkt worden sind) sind daher dem Land Wien ein Betrag von € 627.784,60 und dem Land Kärnten ein Betrag von € 59.631,16 zuzusprechen. Anspruch auf Zinsen nur nach den allgemeinen Grundsätzen des §1333 und §1334 ABGB (4%) und nicht nach §352 UGB (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Teilweiser Kostenzuspruch. Klagende Parteien als unterlegen anzusehen bis zur Klagsänderung 2006; Fälle von Untersuchungen auf Ersuchen eines Gerichts nicht nachweisbar; kein Kostenverzeichnis der beklagten Partei für diese Phase. In der darauf folgenden Prozessphase ist der Bund gegen das Land Wien zu ca 80 % durchgedrungen (Ersatzquote: 60 %), gegen das Land Kärnten zu ca 70 % (Ersatzquote: 40 %). Der - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bund hat in dieser Prozessphase drei aufgetragene und der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienliche Schriftsätze eingebracht, für die tarifgemäß Kosten verzeichnet wurden. Die ersatzfähigen Kosten des Bundes werden gemäß §46 Abs1 zweiter Satz ZPO (anhand des Verhältnisses der von den klagenden Parteien eingeklagten Beträge zueinander) als zu 95 % vom Land Wien und zu 5 % vom Land Kärnten veranlasst aufgeteilt. |
Normen | B-VG Art10 Abs1 Z12 B-VG Art22 B-VG Art102 Abs1, Abs2 B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk F-VG 1948 §2 LMG 1975 §36, §39, §43, §44, §45, §49 StPO §381 ZPO §226, §235 Abs2, §393 |
Rechtssatz | Gegenstand des dem Zwischenerkenntnis VfSlg 16992/2003 zugrunde liegenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens war nur ein Anspruch der Länder auf Kostenersatz für Tätigkeiten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten aufgrund konkreter gerichtlicher Aufträge an diese Anstalten. Die bloße Wiedergabe von Rechtsvorschriften (hier §44 LMG 1975) kann die als Mindestinhalt einer Klage (§226 ZPO) geforderte Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ersetzen. Umdeutung der Klage und des darüber ergangenen Zwischenerkenntnisses nicht möglich. Entgegen seiner Bezeichnung bildet der Fortsetzungsantrag der Kläger daher nicht nur eine Klagsausdehnung (der Höhe nach), sondern, soweit nunmehr - über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehend - auch der Ersatz eines Aufwands infolge von Tätigkeiten der Anstalten ohne vorhergehenden Gerichtsauftrag geltend gemacht wird, auch eine Klagsänderung dem Grunde nach. Da sich der beklagte Bund ohne Einwände darauf eingelassen hat, war diese Klagsänderung zuzulassen (§235 Abs2 letzter Satz ZPO). Feststellung des Bestehens des Anspruches der Länder Kärnten und Wien gegen den Bund auf Vergütung der von den Lebensmitteluntersuchungsanstalten dieser Länder vorgenommenen Untersuchungen dem Grunde nach insoweit zu Recht, als der Bund seinerseits für diese Untersuchungen nach §381 Abs1 Z3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat. Im Übrigen Abweisung des erweiterten Klagebegehrens. Abgesehen von dem den Gerichten zur Vollziehung zugewiesenen Bereich handelte es sich bei der Vollziehung des LMG 1975 um Maßnahmen der Verwaltungs- (bzw: Lebensmittel-)Polizei, die für sich genommen mit konkreten gerichtlichen Verfahren in Wahrnehmung der Strafrechtspflege nicht unmittelbar zusammenhängen. Dass sich in bestimmten Fällen bei Durchführung der verwaltungspolizeilichen Maßnahmen der Verdacht auf Begehung von in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Straftaten ergeben kann, in denen die zur Verwaltung berufenen Behörden (oder Anstalten) zur Anzeige an das zuständige Gericht verpflichtet sind, führt nicht dazu, dass jene Untersuchungen, die der Feststellung eines solchen Verdachts zugrunde liegen, hinsichtlich ihrer Einordnung in die für die Kostentragungspflicht nach §2 F-VG maßgeblichen Aufwandskategorien jenen gleichzustellen wären, die über konkrete Gerichtsersuchen durchgeführt werden. Die regelmäßige, von Amts wegen durchzuführende Erstellung von Befunden oder Gutachten sowie die darauf folgende Erstattung von Anzeigen erfolgt in Besorgung der Angelegenheiten der "Nahrungsmittelkontrolle" (vgl Art10 Abs1 Z12 B-VG). Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung der Kostenfolgen nach §2 F-VG 1948 vorzunehmen. Da die Angelegenheiten der Lebensmittelpolizei durch die Länder in mittelbarer Bundesverwaltung (vgl Art102 B-VG) zu besorgen sind, ist der damit zusammenhängende Personal- und Amtssachaufwand von ihnen zu tragen. Der Gerichtshof interpretiert die Regelung des §381 Abs1 Z3 StPO iVm §45 LMG 1975 im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Länder auf dem Gebiet der Lebensmitteluntersuchung (mittelbare Bundesverwaltung) jedoch als spezielle (abweichende) Kostentragungsregel in dem Sinn, dass die Länder zwar den (gewöhnlichen) Personal- und Sachaufwand zu tragen haben, und zwar auch dann, wenn es im Gefolge von Untersuchungen zu Anzeigen und gerichtlichen Strafverfahren kommt, dass aber insoweit ein Ersatzanspruch gegenüber dem Bund besteht, als der Bund seinerseits einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren nach §381 StPO gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat. Keine Pflicht zur unentgeltlichen wechselseitigen Hilfeleistung (vgl VfSlg 16992/2003). Abweisung der Klage auf Ersatz des konkreten Sachaufwandes für Tätigwerden der Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Fall gerichtlicher Aufträge nach dem Zwischenerkenntnis VfSlg 16992/2003. Den klagenden Parteien ist es im vorliegenden Verfahren über die Höhe des Anspruches nicht gelungen, ihrer Behauptungslast zur Geltendmachung (der Höhe) eines konkreten Sachaufwandes im Zusammenhang mit der erwähnten Tätigkeit der Anstalten nachzukommen: die vorgelegten Listen von Untersuchungsfällen und "Gebühren" vermögen nicht darzutun, wodurch und in welcher Höhe ein konkreter Sachaufwand eingetreten ist. Ihnen ist darüber hinaus insbesondere nicht die Behauptung zu entnehmen, dass und in welchen Fällen den aufgelisteten Untersuchungsfällen überhaupt ein gerichtliches Ersuchen zugrunde liegt. Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der klagenden Parteien, dass sämtliche von ihnen behaupteten (und in den mit Schriftsatz vom vorgelegten Listen bezifferten) Untersuchungsfälle solche sind, die von Amts wegen und nicht über konkreten Auftrag von Gerichten vorgenommen wurden. |
Normen | B-VG Art22 B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk F-VG 1948 §2 LMG 1975 §43, §45, §49 StPO §381, §390 VfGG §41 ZPO §393 |
Rechtssatz | Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung als "amtliche Begutachtungsstellen"; keine Errichtungspflicht der Länder und Gemeinden; nach erfolgter Errichtung jedoch Verpflichtung zur Durchführung von Untersuchungen auf Ersuchen von Behörden und Gerichten und zur Erstattung von Befund und Gutachten iSd §49 Abs4 iVm §43 Abs1 LMG 1975. Keine expliziten gesetzlichen Regelungen über Kostenersatz; nicht haushaltsrechtliches Problem der Vergütung der Tätigkeit von verschiedenen Organen desselben Rechtsträgers, sondern finanzverfassungsrechtliche Frage der Kostentragung, hier im Falle der mittelbaren Bundesverwaltung (siehe §2 F-VG 1948; zur Frage der Abgrenzung des konkreten Sachaufwandes vom Amtssachaufwand siehe E v , A9/01; VfSlg 9507/1982, 15111/1998). Kosten der Untersuchungen, die von Lebensmitteluntersuchungsanstalten (der Länder oder Gemeinden) in bestimmten Strafverfahren durchgeführt werden, sind vor dem Hintergrund dieser Judikatur als konkreter Sachaufwand und nicht als Amtssachaufwand anzusehen: Der Aufwand erwächst nicht durch die Behördenorganisation an sich, sondern durch die Erfüllung konkreter Untersuchungsaufträge, zu deren Übernahme die Anstalten nach §43 Abs1 iVm §49 LMG 1975 gesetzlich verpflichtet sind. Zur Tragung bzw. zum Ersatz der Untersuchungskosten ist daher nach §2 F-VG 1948 - sollten abweichende Regelungen nicht bestehen - in vollem Umfang der Bund als Träger der Strafrechtspflege verpflichtet. Die Vorschrift des §381 Abs1 Z3 StPO (Ersatzpflicht), auf die §45 LMG 1975 verweist, kommt auch hinsichtlich der Untersuchungstätigkeit der Landes- und Gemeindeanstalten zur Anwendung, im übrigen ist aber der Bund zur Kostentragung verpflichtet. Aus diesen Regelungen folgt im übrigen, daß der Bund mit den an die Länder (Gemeinden) zu ersetzenden Untersuchungskosten wirtschaftlich ohnehin nur dann (und insoweit) belastet ist, wenn er mehr ersetzt als den von den Ersatzpflichtigen hereingebrachten Betrag. Keine abweichenden Regelungen iSd §2 F-VG 1948, weder in den Statuten der Wiener noch der Kärntner Lebensmitteluntersuchungsanstalt (siehe jeweils §9 Abs2 des Statuts, für Wien vom , für Kärnten vom ) noch gemäß Art22 B-VG. Dem Art22 B-VG kann nicht entnommen werden, daß im Bereich der dort vorgesehenen wechselseitigen Hilfeleistung der ebenfalls im Verfassungsrang stehende Kostentragungsgrundsatz des §2 F-VG 1948 außer Kraft gesetzt werden soll oder daß Art22 B-VG als abweichende Kostentragungsregel iSd §2 F-VG 1948 zu deuten sei. Daß die Erlässe des BMJ vom und vom betreffend bestimmte Vergütungen nach §381 Abs1 Z3 StPO nicht geeignet sind, eine von §2 F-VG 1948 abweichende Kostentragung zu normieren, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch gemäß §41 VfGG bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten (§52 Abs2, §393 Abs4 ZPO). |
Entscheidungstext
Leitsatz
Teilweise Stattgabe des Klagebegehrens der Bundesländer Wien und Kärnten auf Ersatz der Kosten für Lebensmitteluntersuchungen ohne Gerichtsauftrag; Abweisung des Mehrbegehrens; Festsetzung der konkreten Beträge nach freier Überzeugung des Gerichts mangels Plausibilität der vorgelegten Zahlen; teilweiser Zuspruch von Zinsen und Kosten
Spruch
I. 1. Der Bund ist schuldig, dem Land Wien zu Handen seines
Rechtsvertreters € 627.784,60 sowie 4 % Verzugszinsen aus € 906.718,-- vom bis zum , zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus, sowie 4 % Zinsen aus € 627.784,60 seit dem binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
3. Das Land Wien ist schuldig, dem Bund die mit € 14.263,33 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. 1. Der Bund ist schuldig, dem Land Kärnten zu Handen seines Rechtsvertreters € 59.631,-- sowie 4 % Verzugszinsen aus € 74.852,40 vom bis zum , zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus, sowie 4 % Zinsen aus € 59.631,-- seit dem binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
3. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Bund die mit € 500,47 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit ihrer am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Klage begehrten die Länder Wien und Kärnten vom Bund die Zahlung eines näher bezeichneten Betrags als Vergütung für Untersuchungen, die die Lebensmitteluntersuchungsanstalten dieser Länder in den Jahren 1995 bis 1999 (im Fall Wiens) bzw. 1992 und 1995 bis Oktober 2001 (im Fall Kärntens) "über Ersuchen diverser Gerichte" vorgenommen hatten. Der Verfassungsgerichtshof fällte darüber am ein Zwischenerkenntnis (VfSlg. 16.992/2003), in dem ausgesprochen wurde, dass ein solcher Anspruch der Länder dem Grunde nach zu Recht besteht. Im Zuge der nachfolgenden außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen hielt der Bund den Ländern entgegen, dass kein Fall nachweisbar sei, in dem ein Gericht die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien oder Kärnten mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragt hätte, und verweigerte die Zahlung. Mit Schriftsatz vom modifizierten die klagenden Parteien ihr Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und begehrten nunmehr allgemein Vergütungen für die Tätigkeit ihrer Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Dienste der Strafgerichtsbarkeit, dh. soweit Untersuchungen stattgefunden haben, die Anlass zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegeben haben, bezogen auf die Jahre 1995 bis 2003 (Wien) bzw. 1995 bis 2004 (Kärnten). Der Verfassungsgerichtshof fällte daraufhin am ein Zwischen- und Teilerkenntnis (VfSlg. 18.090/2007), in dem der (geänderte) Anspruch der klagenden Parteien insofern dem Grunde nach bejaht wurde, als "der Bund seinerseits für diese Untersuchungen nach §381 Abs1 Z3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat". Im Übrigen, dh. soweit sich die Klage auf Aufträge der Gerichte an die betreffenden Lebensmitteluntersuchungsanstalten bezog und soweit die übrige Tätigkeit dieser Anstalten in Vollziehung des Lebensmittelgesetzes 1975 (in der Folge: LMG 1975) betroffen war, wurde die Klage abgewiesen.
Für eine Darstellung der Einzelheiten des bisherigen Verfahrensverlaufs kann auf die Erkenntnisse VfSlg. 16.992/2003 und 18.090/2007 verwiesen werden.
2. Der Verfassungsgerichtshof gab den Parteien nach Ergehen des Erkenntnisses vom Gelegenheit, die Höhe des nach dem Ausspruch dieses Erkenntnisses zustehenden Betrags zu beziffern und in geeigneter Weise zu belegen (oder zu widerlegen). Die Parteien unternahmen abermals den Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Mit Schriftsatz vom teilten die klagenden Parteien mit, dass der Bund lediglich zugesagt habe, die ersatzfähigen Vergütungen zu ermitteln, dass er aber die - nach Auffassung der klagenden Parteien abzulehnende - Rechtsmeinung vertrete, dass Kosten aus Verfahren, die im Wege der Diversion erledigt worden sind, nicht zu ersetzen seien. Das vom Bund unterbreitete Vergleichsangebot (€ 150.000,-- abzüglich Prozesskosten) wurde von den klagenden Ländern nicht akzeptiert. Der Bund legte mit Schriftsatz vom eine Aufstellung vor, in der er die Höhe der den Ländern Wien und Kärnten auf Grundlage des Zwischenerkenntnisses vom zustehenden Vergütungen anhand einer Auswertung von Gerichtsakten über Strafverfahren nach dem LMG 1975 ermittelt hat. Diesem Schriftsatz liegen - jeweils getrennt für Wien und Kärnten - tabellarische Aufstellungen jener Gerichtsfälle bei, in denen Verurteilungen nach dem LMG 1975 erfolgt sind, denen Untersuchungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien und Kärnten zugrunde lagen.
Die vom Bund vorgelegten Aufstellungen umfassen Gerichtsakten mit Aktenzeichen aus den Jahren 1996 bis 2003 (im Fall Kärntens bis 2004). Die Tabellen enthalten u.a. Angaben über den Betrag, der sich aus der Kostenentscheidung des Gerichts gemäß §381 Abs1 Z3 StPO ergibt, soweit er auf die Tätigkeit der jeweils involvierten Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes (Wien bzw. Kärnten) zurückzuführen ist.
Zur Vorgangsweise bei der Ermittlung dieser Angaben führt der Bund Folgendes aus:
"Zur Eruierung der (genauen) Höhe des sich als Folge einer rechtskräftigen Verurteilung ergebenden Anspruchs des Bundes auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen zum Kostenersatz verpflichtete Parteien hat die beklagte Partei umfangreiche Erhebungen durchgeführt, wobei schon vorweg zu bemerken ist, dass den klagenden Parteien - wie vom VfGH festgestellt - von der beklagten Partei bis zum Jahr 1996 Ersatz für die aufgelaufenen Untersuchungskosten geleistet wurde und daher bei den Berechnungen der beklagten Partei nur der Zeitraum von 1996 bis 2003 bzw. 2004 (Klagszeitraum: 1995 bis 2003 bzw. 2004) zu berücksichtigen war.
A) Ermittlung der Aktenzahlen zu gerichtlichen Verurteilungen:
Zunächst wurden vom Strafregisteramt und vom Bundesrechenzentrum (BRZ) jene Aktenzahlen zu Gerichtsakten von Wien und Kärnten erhoben, in denen es im besagten Zeitraum zu Verurteilungen nach dem LMG 1975 gekommen ist (insgesamt 771 Verfahren).
B) Aktenauswertung:
1. Allgemeines:
In der Folge wurden die den übermittelten Aktenzahlen zuordenbaren Gerichtsakten ausgehoben und hinsichtlich deren kostenrechtlicher Entscheidung gesichtet und ausgewertet.
Dabei war zu berücksichtigen, dass in mehreren Fällen (55 Fälle) von den Gerichten überhaupt keine Verfahrenskosten bestimmt oder die Untersuchungskosten nicht in voller Höhe bestimmt wurden, und dass Kosten oft nur pauschal bestimmt wurden, ohne die von den [Lebensmitteluntersuchungsanstalten] geltend gemachten Gebühren mit einzubeziehen oder aufzuschlüsseln (52 Fälle). Weiters sind in vielen der untersuchten Fälle (150) die Untersuchungen nicht von einer [Lebensmitteluntersuchungsanstalt] der Länder Wien oder Kärnten[,] sondern von Untersuchungsanstalten des Bundes durchgeführt worden. In den Fällen, wo Kosten nicht in voller Höhe oder nur pauschal bestimmt wurden, sind die Untersuchungsgebühren der [Lebensmitteluntersuchungsanstalten] bei den Erhebungen der beklagten Partei anteilsmäßig berücksichtigt worden.
Im Übrigen wurden nur jene Untersuchungskosten gezählt, die auch tatsächlich einer Verurteilung zurechenbar waren (zB bei teilweisem Schuld- und teilweisem Freispruch). Weiters wurden für Wien nur jene Fälle mitgerechnet, die in der im Jahr 2004 von der Stadt Wien übermittelten Liste der (angeblich) 'gerichtlich beanstandeten amtlichen Proben der MA 38' enthalten waren, weil nur diese den Gegenstand des Verfahrens bilden und sich im Klagsbetrag widerspiegeln.
2. Auswertungsergebnisse:
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergab die Auswertung der für Wien untersuchten Fälle für die Jahre 1996 bis 2003 einen auf Grund einer Verurteilung entstehenden Kostenersatzanspruch des Bundes in der Höhe von € 278.933,40; die Auswertung der für Kärnten untersuchten Fälle ergab für die Jahre 1996 bis 2004 einen Kostenersatzanspruch in der Höhe von € 15.221,24. Der Gesamtbetrag errechnet sich sohin mit insgesamt € 294.154,64.
Dies entspricht in etwa jenem Bereich, in dem die beklagte Partei seit dem ersten Zwischenerkenntnis des ohnehin Vergleichsbereitschaft signalisiert hat."
Die Aufstellung für Wien enthält eine Gesamtsumme von € 278.933,40. Auf Basis der Tabelle für Kärnten gab der Bund eine Summe von € 15.221,24 bekannt (die Tabelle selbst enthält keine Summe; der Verfassungsgerichtshof hat auf Basis der darin enthaltenen Angaben - einschließlich jener Posten, in denen die die Vergütungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalt umfassenden Prozesskosten "pauschal" bestimmt wurden - eine Summe von € 17.751,76 errechnet).
3. Der Verfassungsgerichtshof forderte die klagenden Parteien auf, zu diesen Auswertungen Stellung zu nehmen und für den Fall der Bestreitung konkret darzulegen, in welchen Punkten die Angaben des Bundes unvollständig oder unrichtig seien.
4. Die klagenden Parteien nahmen dazu Stellung und schränkten ihr Klagebegehren im Umfang der vom Bund anerkannten (und ausbezahlten) Beträge ein.
4.1. In ihrer Stellungnahme weisen die klagenden Parteien darauf hin, dass die Angaben des Bundes insofern unrichtig oder unvollständig seien, als
vom Bund zum Teil die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Kosten eingewendet worden sei, die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Kosten nach dem Zwischenerkenntnis vom jedoch nicht dazu führe, dass die Leistungspflicht des Bundes entfalle;
in den vorgelegten Listen jene Fälle ausgeschieden worden seien, in denen von den Gerichten keine Verfahrenskosten bestimmt wurden; eine Unterlassung der Bestimmung von Verfahrenskosten im Fall der Verurteilung entspreche jedoch nicht dem Gesetz - dem Verurteilten seien zwingend auch die Verfahrenskosten vorzuschreiben (§389 Abs1 StPO);
nach den Angaben des Bundes in einigen Fällen die Untersuchungskosten nur pauschal oder nicht in voller Höhe bestimmt worden seien;
und die Aufstellung jene Fälle nicht enthalte, in denen eine Verurteilung unterblieb und mit Diversion vorgegangen wurde.
4.2. Die Stellungnahme der Länder bekräftigt darüber hinaus neuerlich die von den Ländern bereits vor Ergehen des Zwischenerkenntnisses vom vertretene Rechtsauffassung einer allgemeinen Kostentragungspflicht des Bundes und stützt diese nunmehr auf die StPO. §381 Abs1 Z3 StPO sei als "spezielle Kostentragungsregelung im Sinne des §2 F-VG 1948" zu sehen. Daraus folge, dass "von den übrigen Kostentragungsregelungen der StPO zu abstrahieren" sei und der Inhalt dieser Regelung eine umfassende Haftung des Bundes für die den Ländern zu ersetzenden Untersuchungskosten ihrer Lebensmitteluntersuchungsanstalten begründe. Dies folge vor allem daraus, dass "die konkrete Ausgestaltung der Kostenersatzbestimmungen im Strafprozess gemäß Art10 B-VG dem Bund als Träger der Strafrechtspflege vorbehalten" sei, womit es im alleinigen Ermessen des Bundes liege, wie er die Kostentragungsregel legistisch in der StPO umsetzt. In gleicher Weise seien auch alle materiellrechtlichen Bestimmungen, die die strafrechtlich maßgebliche Zuordnung einer bestimmten Person zu den als gesundheitsschädlich, verdorben oder verfälscht befundenen Lebensmitteln regeln, in der (Gesetzgebungs)Kompetenz des Bundes gelegen. Da somit alle Regelungen, "die eine vollständige Tragung der Untersuchungskosten der [Lebensmitteluntersuchungsanstalten] durch den Verursacher verhindern, der Sphäre des Bundes zuzurechnen" seien, der es kompetenzrechtlich in der Hand habe, anderweitig Vorsorge zur Kostentragung zu treffen, sei aus der Qualität des §381 Abs1 Z3 StPO als spezielle Kostentragungsregel eine "uneingeschränkte Kostentragungspflicht des Bundes im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Untersuchungskosten der Länder" abzuleiten.
4.3. Die klagenden Parteien widersprechen in ihrer Stellungnahme ferner den Ausführungen des Bundes, wonach in den Jahren 1995 bis 1999 nur in 12,7 % bis 20,6 % der angezeigten Fälle Verurteilungen stattgefunden hätten. Diese Darstellung sei verkürzt, weil das Verhältnis der Anzahl der Verurteilungen zur Anzahl der Anzeigen insofern keine Aussagekraft habe, als das Gericht gemäß §56 StPO bei Vorliegen mehrerer Strafhandlungen einer Person das Strafverfahren über mehrere Vorwürfe gemeinsam zu führen und tunlichst über alle zusammentreffenden Strafsachen ein gemeinsames Endurteil zu fällen habe.
4.4. Die Plausibilität der vom Bund vorgelegten Zahlen bestreiten die klagenden Parteien darüber hinaus mit folgenden Ausführungen:
"Die Organe der Lebensmittelaufsicht werden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde bzw. in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig. Die Untersuchung der in Wien beanstandeten Lebensmittel erfolgt in der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien und bildet die Voraussetzung für eine Strafverfolgung, ohne die die Herstellung eines gesetz- und ordnungsgemäßen Zustandes nicht durchzusetzen wäre. Nun ist es ungeachtet der Ausführungen der Finanzprokuratur aus keinem Gesichtspunkt schlüssig, weshalb bei über 29.000 amtlich festgestellten, als gesundheitsschädlich, verdorben oder verfälscht beanstandeten Lebensmitteln nur eine so geringe Anzahl von im weitesten Sinn kostenbegründenden gerichtlichen Entscheidungen (als Folge von Verurteilungen etc) erfolgt sein soll. Wenn man einer amtlich autorisierten Lebensmitteluntersuchungsanstalt zugesteht - was wohl selbstverständlich ist - dass die erstatteten Gutachten schlüssig und richtig sind, erscheinen die zahlenmäßigen Feststellungen der Finanzprokuratur zumindest überprüfungswert. Wie aus der Aktenlage ersichtlich, werden nämlich nur jene Lebensmittelproben zur Anzeige an die zuständigen Gerichte gebracht, die tatsächlich als mangelhaft im Sinn der §§56 f LMG 1975 (dh gesundheitsschädlich, verdorben oder verfälscht) begutachtet wurden. Nachträglich als mangelfrei bzw. mangelbehaftet in tolerierbarem Ausmaß von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt befundete Proben führten zu keiner Anzeigenlegung an die zuständigen Gerichte. Die aus diesem Sachverhalt eindeutig erkennbaren Differenzen sind einer Aufklärung im Bereich der Klägerin nicht zugänglich."
5. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Höhe des Klagebegehrens wie folgt errechnet wurde:
5.1. Wien:
Das Land Wien hat mit seinen Schriftsätzen eine Aufstellung mit dem Titel "Nicht geleistete Beiträge des Bundes für die Untersuchungskosten der gerichtlich beanstandeten amtlichen Proben der MA 38 - Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien 1995-2003" vorgelegt. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass sich der eingeklagte Betrag von € 4.844.950,-- wie folgt zusammensetzt (in der ersten Prozessphase wurde dieser Betrag noch unter Abzug eines Anteils von 30 % eingeklagt; durch Schriftsatz vom wurde die Klage auf den vollen Betrag ausgedehnt):
Betrag in €
1995 463.463,--
1996 560.367,--
1997 705.518,--
1998 805.628,--
1999 750.716,--
2000 603.403,--
2001 346.774,--
2002 299.691,--
2003 279.390,--
SUMME 4.844.950,--
Auf Grund der Zahlung des vom Bund anerkannten Betrages von € 278.933,40 schränkte das Land Wien sein Begehren auf € 4.566.016,60 ein.
5.2. Kärnten:
Betrag in €
1995 18.089,18
1996 21.572,02
1997 28.427,32
1998 31.325,30
1999 26.657,99
2000 27.077,43
2001 24.974,24
2002 25.377,86
2003 26.287,36
2004 24.549,48
SUMME 254.338,18
Auf Grund der Zahlung des vom Bund anerkannten Betrages € 15.221,24 schränkte das Land Kärnten sein Begehren auf € 239.116,94 ein.
6. Der Verfassungsgerichtshof geht zur Berechnung der Höhe der den klagenden Parteien zustehenden Beträge von folgenden Erwägungen aus:
6.1. Die klagenden Parteien haben zum Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses vom die Auffassung vertreten, dass der Bund für sämtliche Untersuchungen Kosten rückzuerstatten habe, die Anlass zu einer gerichtlichen Anzeige gegeben haben. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend begehrten sie die Beträge von € 4.844.950,-- (für Wien, bezogen auf die Jahre 1995 bis 2003) und € 254.338,18 (für Kärnten, bezogen auf die Jahre 1995 bis 2004). Im genannten Zwischenerkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ihre Auffassung verworfen und ausgesprochen, dass Ansprüche der betroffenen Länder für die Untersuchungstätigkeiten ihrer Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Allgemeinen nicht bestehen, sondern dass es sich dabei grundsätzlich um einen Aufwand der Länder bei Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung handle, der nicht als Zweck- oder konkreter Sachaufwand zu qualifizieren sei und den die Länder gemäß §2 F-VG 1948 daher selbst zu tragen hätten. Er sprach weiters aus, dass ein Ersatz durch den Bund hiefür nur in Frage komme, soweit dies in einer abweichenden gesetzlichen Regelung vorgesehen ist. Eine solche abweichende gesetzliche Regelung erblickte der Gerichtshof in §381 Abs1 Z3 StPO insoweit, als der Bund den Ländern jene Beträge auszubezahlen hat, auf die er nach dieser Bestimmung (gegen die zum Kostenersatz verpflichtete Partei im Strafverfahren) Ansprüche erwirbt. Die klagenden Parteien haben diese Klarstellungen des Zwischenerkenntnisses jedoch nicht zum Anlass genommen, ihr Klagebegehren um jenen Betrag einzuschränken, der jenem Anteil der Summen entspricht, der auf Untersuchungen entfällt, die nicht Gegenstand einer Verurteilung und in der Folge einer Kostenentscheidung nach §381 Abs1 Z3 StPO geworden sind (obwohl ihr Begehren dem Vorbringen zufolge alle Untersuchungen umfasst, die zu einer Anzeige geführt haben). Vielmehr behaupten sie weiterhin, dass der Bund die Kosten aller Untersuchungen zu refundieren habe, die in gerichtliche Anzeigen Eingang gefunden haben, und schränken ihre Klagen nur insoweit ein, als der Bund - ausgehend von seinen Auswertungen von Gerichtsakten der betreffenden Jahre - Vergütungen nach §381 Abs1 Z3 StPO anerkannt und ausbezahlt hat.
Den neuen Rechtsausführungen der klagenden Parteien ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die gesetzliche Ausgestaltung und die Vollziehung des gerichtlichen Strafverfahrens Sache des Bundes und von den beteiligten Ländern nicht beeinflussbar ist, nichts am Umfang der Kostentragungspflicht der Länder nach §2 F-VG 1948 ändert. Es bestehen daher - entgegen der Meinung der klagenden Parteien - keine Ansprüche der klagenden Parteien, wenn einem Verurteilten (zu Recht oder zu Unrecht) im Einzelfall keine Kosten vorgeschrieben oder die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden. In solchen Fällen entsteht (bzw. besteht) nämlich auch kein Kostenersatzanspruch des Bundes gegen den Verurteilten; nur in dem Umfang, in dem dem Bund ein solcher entsteht, hat der Verfassungsgerichtshof aus §381 Abs1 Z3 StPO und §2 F-VG 1948 eine Verpflichtung zur "Weiterleitung" an das betreffende Land als Träger der in Frage kommenden Anstalt abgeleitet. Die klagenden Parteien sind auch nicht im Recht, wenn sie der vom Bund vorgelegten Aufstellung entgegen halten, dass der Bund auch in jenen Fällen zum Ersatz verpflichtet sei, in denen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit Diversion nach dem 11. Hauptstück (vormals IXa. Hauptstück) der StPO vorgeht: Es trifft zwar zu, dass §200 (vormals §90c) StPO im Zusammenhang mit der (in der Praxis häufigsten) Diversionsform des Verfolgungsrücktritts nach "Zahlung eines Geldbetrages" den einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen entsprechenden Betrag zuzüglich der hypothetischen, dh. "im Fall einer Verurteilung" zu ersetzenden, "Kosten des Strafverfahrens" als Höchstgrenze des möglichen Geldbetrages festlegt. Bei dieser Bezugnahme auf die Verfahrenskosten handelt es sich aber nur um eine betragliche Grenze für die Geldleistung, die nichts an der Rechtsnatur des bei der Diversion entrichteten Geldbetrages ändert und (anders als §381 Abs1 Z3 StPO) auch nicht als abweichende Kostentragungsregelung iSd §2 F-VG 1948 gedeutet werden kann.
6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgehend davon zu ermitteln, in welchem Umfang das Klagebegehren auf Beträge nach §381 Abs1 Z3 StPO entfällt und in welchem Umfang die klagenden Parteien unterliegen, weil sich ihr Begehren auf Beträge bezieht, die nicht Gegenstand einer Verpflichtung zum Kostenersatz nach der StPO geworden sind (zB weil die Anzeige nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wurde, weil ein Freispruch erfolgte oder weil mit Diversion vorgegangen wurde).
6.3. Da die vom Bund anerkannten Summen von den eingeklagten Beträgen erheblich abweichen, die Länder die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Bund zur Verfügung gestellten Zahlen bestreiten (und dabei zumindest plausibel machen konnten, dass die Berechnung der beklagten Partei Unschärfen und Unvollständigkeiten aufweisen dürfte) und weil die Ermittlung exakterer Grundlagen einen unverhältnismäßigen Aufwand im verfassungsgerichtlichen Verfahren bedeuten würde, hält es der Verfassungsgerichtshof für angezeigt, die Bemessung des den klagenden Parteien zuzusprechenden Betrages nach §273 ZPO vorzunehmen. Eine solche Vorgangsweise wurde von den klagenden Parteien befürwortet, die beklagte Partei hat ihr nicht widersprochen. Als Grundlage dafür hat der Verfassungsgerichtshof auch die von der Statistik Austria bekannt gegebene Anzahl der Verurteilungen nach dem LMG 1975 in den Jahren 1995 bis 2003 berücksichtigt (gerichtliche Kriminalstatistik).
6.3.1. In der von der Statistik Austria geführten gerichtlichen Kriminalstatistik teilen sich die Zahlen der nach dem LMG 1975 "verurteilten Personen" auf die Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Landesgerichts Klagenfurt in den Jahren 1995 bis 2003 (2004) wie folgt auf:
LG-Sprengel 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
LG für 500 488 291 240 216 162 113 93 100 (103)
Strafsachen
Wien
LG Klagenfurt 90 70 77 82 123 39 8
In Summe betrugen die Verurteilungen daher für Kärnten (Zeitraum 1995 bis 2004) 536 und für Wien (Zeitraum 1995 bis 2003)
2.203.
Im Rahmen der vom Bund (im Wege einer Durchsicht der das LMG 1975 betreffenden Strafakten im Sprengel des LG für Strafsachen Wien und des LG Klagenfurt) erstellten Erhebungen, die die Grundlage für sein (Teil)Anerkenntnis der Höhe des Klagsbetrags darstellten, wurden Verurteilungen einbezogen, die in den Jahren 1996 bis 2003 rechtskräftig wurden. Darin wurden jeweils die auf Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder entfallenden Kosten nach §381 Abs1 Z3 StPO angeführt. Aus den vom Bund bekannt gegebenen Zahlen ergeben sich folgende Summen (die vom Verfassungsgerichtshof anhand der übermittelten Aufstellungen gebildet wurden):
Wien Wien Kärnten Kärnten
rechtskräftige Summe der rechtskräftige Summe der
Verurteilungen darauf Verurteilungen darauf
entfallenden entfallenden
Beträge nach Beträge nach
§ 381 Abs. 1 § 381 Abs. 1
1995 fehlt fehlt fehlt fehlt
1996 42 9.223,28 6 702,20
1997 48 24.838,38 10 980,19
1998 61 33.375,59 13 2.555,55
1999 95 54.641,33 19 3.127,62
2000 87 43.862,20 16 2.602,05
2001 117 54.911,17 21 3.192,69
2002 95 30.635,91 11 1.807,18
2003 106 27.136,54 12 1.437,71
2004 9 981,30
6.3.2. Die klagenden Parteien haben dazu eingewendet, dass in den Aufstellungen bei weitem nicht alle Verurteilungen erfasst seien. Dieser Einwand scheint dem Verfassungsgerichtshof insofern plausibel, als die Anzahl der vom Bund angeführten Verurteilungen mit den Verurteilungszahlen der gerichtlichen Kriminalstatistik - bezogen auf die LG-Sprengel Wien und Klagenfurt - nicht in Einklang zu bringen ist. Die Diskrepanz lässt sich auch dadurch nicht vollständig erklären, dass in der gerichtlichen Kriminalstatistik die Anzahl der "verurteilten Personen" erfasst ist, während die im Verfahren vom Bund vorgelegten Aufstellungen nach Gerichtsakten (Verfahren) gegliedert sind und Verfahren, in denen wegen eines Tatsachenkomplexes mehrere Personen verurteilt wurden, darin nur als einziges Verfahren aufscheinen. In den Jahren 2001 bis 2003 (2004) entsprechen nämlich die Verfahrenszahlen laut den vorgelegten Aufstellungen annähernd der Zahl der verurteilten Personen laut gerichtlicher Kriminalstatistik, während diese Zahlen in den Jahren davor erheblich auseinander klaffen. Folgte man der Annahme, dass die Zahlenunterschiede allein aus der Außerachtlassung solcher mehrfacher Verurteilungen in einzelnen Verfahren resultieren, wären im Jahr 1998 beispielsweise (61 mit Verurteilung beendete Gerichtsakten laut vorgelegter Aufstellung für den Sprengel des LG für Strafsachen Wien gegenüber 240 verurteilten Personen im Sprengel des LG für Strafsachen Wien laut gerichtlicher Kriminalstatistik) im Durchschnitt pro Gerichtsverfahren 4 Personen verurteilt worden, was der Verfassungsgerichtshof nicht zuletzt auch aufgrund des Vergleichs mit den Zahlen für 2001 bis 2003 für unplausibel hält.
6.3.3. Uneinigkeit über die Vollständigkeit der vom Bund vorgelegten Angaben besteht auch hinsichtlich des Jahres 1995: Der Bund hat in seinen Aufstellungen ausschließlich Gerichtsakten mit Aktenzeichen angeführt, die ab 1996 angelegt wurden. Begründend führt er dazu aus, dass "den klagenden Parteien - wie vom VfGH festgestellt - von der beklagten Partei bis zum Jahr 1996 Ersatz für die aufgelaufenen Untersuchungskosten geleistet wurde". Dem kann nicht gefolgt werden. In den bisher ergangenen Zwischenerkenntnissen wurden keine Feststellungen darüber getroffen, für welche Jahre der Bund Zahlungen geleistet hat. Die klagenden Parteien haben ausgeführt, dass sie bis einschließlich 1994 - aufgrund der zwischen ihnen und dem Bund bis dahin geübten Praxis der Pauschalabrechnung - jährlich 70 % der Untersuchungsgebühren, die sich auf Gerichtsverfahren bezogen, vom Bund beansprucht und ausbezahlt erhalten haben. Die "Abrechnung" sei dabei jeweils im darauf folgenden Jahr vorgenommen worden: Die Zahlung für Vergütungen für 1994 sei im Jahr 1995 erfolgt. Im Jahr 1996 habe der Bund erstmals Zahlungen (dh. Zahlungen für Proben des Jahres 1995 und die Folgejahre) verweigert. Diese Annahmen sind belegt durch den von den klagenden Parteien vorgelegten Schriftverkehr zwischen der Leitung der "Landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt für Kärnten" (Schreiben vom ) und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz (Schreiben vom ). Daraus geht hervor, dass das Land Kärnten für das Jahr 1995 Zahlungen "wie in den Vorjahren" gefordert und der Bund diese verweigert hat. Entsprechendes geht auch aus den Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Gegenschrift hervor: Darin wird dargelegt, dass die frühere Praxis (Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom , JABl. Nr. 12) zunächst darin bestand, die im Strafprozess vom Zahlungspflichtigen eingebrachten Vergütungen "unverzüglich an die staatliche Untersuchungsanstalt abzuführen". Erst in weiterer Folge sei man dazu übergegangen, jährlich eine pauschale Abrechnung im Nachhinein durchzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass den klagenden Parteien Vergütungen für gemäß §381 Abs1 Z3 StPO angefallene Beträge auch für das Jahr 1995 (dh. für jene Verfahren, in denen die entsprechende Kostenersatzpflicht der Partei im Strafverfahren im Jahr 1995 wirksam geworden ist) zustehen und dass für dieses Jahr keine Zahlung im Sinne der früheren Abrechnungspraxis erfolgt ist.
6.3.4. Abgesehen vom Einwand der erheblichen Unvollständigkeit der vom Bund ermittelten Zahlen (dem bei einer Berechnung ausgehend von den - unstrittigen - Verurteilungszahlen laut Statistik Austria Rechnung getragen ist) sowie von den bereits oben behandelten Einwänden gegen die den Unterlagen des Bundes zugrunde liegenden rechtlichen Prämissen, denen der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen vermag (siehe oben Pkt. 6.1.), haben die Länder nur vorgebracht, dass bei den vom Bund durchgeführten Erhebungen insgesamt ein zu geringer Teil aller Verurteilungen berücksichtigt worden sei. Die jeweilige Höhe der gerichtlich vorgeschriebenen Kosten in den tatsächlich angeführten Fällen haben sie jedoch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen (dazu wurde nur bemängelt, dass die Strafgerichte in Einzelfällen die Kosten unrichtig oder mit Pauschalwerten festgesetzt hätten). Für den Zweck einer Bemessung nach §273 Abs1 ZPO lässt sich aus den - in dieser Hinsicht im Wesentlichen daher unstrittigen - Angaben des Bundes jedenfalls ein Anhaltspunkt insofern ableiten, als für jede Verurteilung nach dem LMG 1975 im Schnitt rund € 428,-- (in Wien) bzw. € 147,-- (in Kärnten) an Vergütungen nach §381 Abs1 Z3 StPO festgesetzt worden sind, die der in Frage kommenden Lebensmitteluntersuchungsanstalt des betreffenden Landes zurechenbar sind. Der Verfassungsgerichtshof bemisst in Ausübung seines richterlichen Ermessens die dem Land Wien und dem Land Kärnten gebührenden Beträge für die Jahre 1995 bis 2003 (bzw. bis 2004 für Kärnten) anhand der Verurteilungszahlen laut Statistik Austria durch Multiplikation des durchschnittlichen Werts der festgesetzten Kosten pro Verurteilung von € 428,-- (Wien) bzw. € 147,-- (Kärnten) mit
2.230 (Wien) bzw. 536 (Kärnten), das ergibt € 954.440,-- für Wien und € 78.792,-- für Kärnten. Unter Berücksichtigung eines 5-%igen Abschlags für Fälle mehrfacher Verurteilungen auf Basis jeweils eines einzelnen Gutachtens ergibt sich für Wien € 906.718,-- und für Kärnten € 74.852,40. Abzüglich der vom Bund bereits anerkannten Summen (um die die Klagsforderungen bereits eingeschränkt worden sind) sind daher dem Land Wien ein Betrag von € 627.784,60 und dem Land Kärnten ein Betrag von € 59.631,16 zuzusprechen.
7. Zum Zinsenbegehren:
Die klagenden Parteien haben den Zuspruch von 4 % Zinsen vom Hauptbegehren (zzgl. 4 % Zinseszinsen daraus) für die Zeit vom Tag der Klagszustellung bis zum beantragt.
Für die Zeit vom bis zum beantragen sie den Zuspruch von 10,67 % des Hauptbegehrens an Zinsen zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus.
Für die Zeit vom bis zum begehren sie 11,19 % des Hauptbegehrens an Zinsen zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus.
Für den Zeitraum ab dem begehren sie Zinsen von 11,19 % des Hauptbegehrens abzüglich der vom Bund anerkannten Beträge.
Zur Begründung der Höhe des begehrten Zinssatzes bringen die klagenden Parteien vor, dass sowohl die beklagte als auch die klagenden Parteien als Unternehmer anzusehen seien und gemäß §343 Abs1 UGB dem IV. Buch des UGB unterlägen. Gemäß §352 UGB lägen "gesetzliche Verzugszinsen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz". Daraus ergebe sich für die Zeit vom bis ein gesetzlicher Zinssatz von 10,67 % und für die Zeit ab dem ein Zinssatz von 11,19 %.
Die Bezugnahme auf das UGB geht schon insoweit ins Leere, als der zuerkannte Anspruch gesetzlich und nicht rechtsgeschäftlich begründet ist. Ein Anspruch auf Zinsen ist daher nur nach allgemeinen Grundsätzen gegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen der §§1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle des Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen von 4 % (§1000 Abs1 ABGB) zu leisten (vgl. zB VfSlg. 11.064/1986).
Hinsichtlich der in der ersten Prozessphase eingeklagten Beträge wurde die Klage der Höhe nach abgewiesen. Im Übrigen wurde der Bund erst mit Zustellung der Klagsänderung vom (dh. am ) in Verzug gesetzt. Der Zuspruch von Zinseszinsen für den Zeitraum ab wurde nicht beantragt.
Dem Land Wien gebühren daher 4 % Verzugszinsen aus € 906.718,-- vom bis zum zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus sowie 4 % Zinsen aus € 627.784,60 seit dem . Dem Land Kärnten gebühren 4 % Verzugszinsen aus € 74.852,40 vom bis zum , zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus sowie 4 % Zinsen aus € 59.631,16 seit dem .
8. Zum Kostenspruch:
In der Prozessphase bis zur Klagsänderung vom sind die klagenden Parteien als zur Gänze unterlegen zu betrachten, weil sich die Klage während dieser Phase darauf beschränkte, Vergütungen für Fälle von Untersuchungen "auf Ersuchen" von Gerichten geltend zu machen, solche aber nicht nachweisbar waren, weshalb der diesbezügliche Teil der Klage nach Klagsausdehnung im zweiten Zwischen- (bzw. Teil-)Erkenntnis abgewiesen wurde. Die beklagte Partei hat für diese Prozessphase keine Kosten verzeichnet.
In der darauf folgenden Prozessphase ist der Bund gegen das Land Wien zu ca. 80 % durchgedrungen (Ersatzquote: 60 %), gegen das Land Kärnten zu ca. 70 % (Ersatzquote: 40 %). Der - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bund hat in dieser Prozessphase drei aufgetragene und der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienliche Schriftsätze eingebracht, für die tarifgemäß Kosten verzeichnet wurden (TP3 C der Anl. 1 zum RATG zuzüglich eines Einheitssatzes von 50 % und eines Streitgenossenzuschlags von 10 %). Die ersatzfähigen Kosten des Bundes werden gemäß §46 Abs1 zweiter Satz ZPO (anhand des Verhältnisses der von den klagenden Parteien eingeklagten Beträge zueinander) als zu 95 % vom Land Wien und zu 5 % vom Land Kärnten veranlasst aufgeteilt. Bei Heranziehung dieser Aufteilungsquoten und Anwendung der oben genannten Ersatzquoten hat das Land Wien dem Bund Prozesskosten in Höhe von € 14.263,33 und das Land Kärnten in Höhe von € 500,47 zu ersetzen.
9. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Zulässigkeit der Änderung bzw Erweiterung des Klagebegehrens der Bundesländer Wien und Kärnten auf Ersatz der Kosten für Lebensmitteluntersuchungen ohne Gerichtsauftrag; kein Einwand des beklagten Bundes; Feststellung des Bestehens dieses Klagsanspruches - im Umfang des Anspruches des Bundes auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen die zum Kostenersatz nach der StPO verpflichtete Partei - dem Grund nach zu Recht durch neuerliches Zwischenerkenntnis; spezielle von der grundsätzlichen Pflicht der Länder zur Tragung des Personal- und Amtssachaufwandes in mittelbarer Bundesverwaltung abweichende Kostentragungsregel im Lebensmittelgesetz; Abweisung der Klage auf Ersatz des konkreten Sachaufwandes für das Tätigwerden der Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Fall gerichtlicher Aufträge mangels Darlegung (der Höhe) des durch die Erfüllung konkreter Untersuchungsaufträge ausgelösten Aufwands nach früherem Zwischenerkenntnis
Spruch
Der Anspruch der Länder Kärnten (hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2004) und Wien (hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2003) gegen den Bund auf Vergütung der von den Lebensmitteluntersuchungsanstalten dieser Länder vorgenommenen Untersuchungen besteht dem Grunde nach insoweit zu Recht, als der Bund seinerseits für diese Untersuchungen nach §381 Abs1 Z3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat.
Im Übrigen wird das Klagebegehren abgewiesen.
Die Entscheidung über die Prozesskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage vom begehrten die Länder Kärnten und Wien den Zuspruch von insgesamt ATS 34.216.779,-- (davon das Land Kärnten ATS 2.850.974,-- und das Land Wien ATS 31.365.805,--) samt Zinsen und Prozesskosten. Ihre Ansprüche leiten sie - dem ursprünglichen Klagsvorbringen zufolge - daraus ab, dass sie Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 (in der Folge: LMG 1975) betreiben, die in den Jahren 1995 bis 1999 (bzw. für Kärnten im Zeitraum 1995 bis Oktober 2001) "über Ersuchen diverser Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege" Leistungen in Form von Untersuchungen und Begutachtungen erbracht haben. Die geltend gemachten Beträge seien "unter Berücksichtigung eines Abzuges von 30 vH für Freisprüche, Einstellungen und Fälle der Uneinbringlichkeit" berechnet (zur näheren Darstellung vgl. das in dieser Sache ergangene Zwischenerkenntnis vom , A4/02-11, VfSlg. 16.992).
Mit diesem Zwischenerkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch der Länder gegen den Bund dem Grunde nach zu Recht besteht. Er qualifizierte die Tätigkeit von Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder als Tätigkeit im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung. Im Fall der Tätigkeit dieser Anstalten über Ersuchen von (Straf)Gerichten erwachse den Ländern ein Aufwand, der im Sinne von §2 F-VG 1948 und der dazu ergangenen Judikatur als konkreter Sachaufwand zu beurteilen und daher vom "Bund als Träger der Strafrechtspflege" zu tragen sei.
Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wurde einem weiteren Erkenntnis vorbehalten.
2. Die Parteien führten in weiterer Folge Vergleichsverhandlungen. Die Länder Wien und Kärnten stellten dem Bund dafür Listen von Untersuchungsfällen zur Verfügung (aus denen sich ihrer Ansicht nach die Höhe des Anspruchs ableiten ließ). Im Zuge dieser Vergleichsverhandlungen teilte der Bund (Bundesministerium für Justiz) dem Land Wien mit Schreiben vom mit, dass nach Durchsicht von Gerichtsakten und Akten der Staatsanwaltschaft Wien sowie von Statistiken des jährlichen Gesamtanfalls bei der Staatsanwaltschaft Wien es nicht als gesichert angesehen werden könne, "dass sämtliche in der Liste angeführten Untersuchungsfälle tatsächlich Gegenstand von Anzeigen an eine Staatsanwaltschaft geworden sind". Davon, dass sie alle Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens geworden seien, könne "ohnehin keine Rede sein". Lediglich für circa ein Drittel der vom Bundesministerium für Justiz stichprobenweise erhobenen Akten könne ein entsprechender Vorgang verifiziert werden. Fälle, in denen eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Länder über Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft mit Untersuchungen beauftragt worden wäre, könnten dagegen überhaupt nicht aufgefunden werden. Ein Aufwand, der dadurch entstand, dass eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Länder in "Erfüllung konkreter Gerichtsaufträge" tätig wurde, wie dies den dem Zwischenerkenntnis zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen der Länder entsprechen würde, habe somit in keinem Fall nachgewiesen werden können.
3. Mit Schriftsatz vom teilten die Länder Kärnten und Wien dem Gerichtshof mit, dass die Vergleichsverhandlungen ergebnislos verlaufen seien, und stellten den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig nahmen sie eine Modifikation des Klagsgegenstandes vor, die im Schriftsatz als "Klagsausdehnung" bezeichnet wurde und sich wie folgt darstellt:
Der Höhe nach beziffern die Kläger ihr Begehren nunmehr mit insgesamt ATS 70.166.205,30 (davon Wien: ATS 66.666.512,-- und Kärnten: ATS 3.499.693,30) beziehungsweise in Euro: € 5.099.288,18 (davon Wien: € 4.844.950,-- und Kärnten: € 254.338,18). In diesem Zusammenhang führen sie aus, dass nunmehr nicht nur - wie ursprünglich - 70 vH des entstandenen Aufwands (dh. unter Abzug eines 30%-igen Abschlags), sondern der Ersatz der gesamten "von uns getätigten Sachaufwände in allen angezeigten Fällen" geltend gemacht werde. In zeitlicher Hinsicht beziehe sich die Forderung nunmehr auf die Jahre 1995 bis 2003 (für Wien) beziehungsweise 1995 bis 2004 (für Kärnten).
Zum Klagsgrund führt dieser Schriftsatz Folgendes aus:
Entgegen der in den Vergleichsgesprächen vom Bund geäußerten Auffassung seien vom ursprünglichen Klagsvorbringen nicht nur jene Fälle gemeint gewesen, in welchen ein konkreter Untersuchungsauftrag an eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt durch ein Gericht erfolgt ist, sondern auch jene Fälle, in denen es aufgrund der Anzeigepflicht der Anstalten zu einer Anzeige gekommen ist, die in weiterer Folge zu einem Strafverfahren geführt hat. Ein Anspruch der Kläger bestehe daher sowohl im Fall der amtswegig erstatteten "Anzeigengutachten" als auch im Fall der über Gerichtsauftrag erstellten Gutachten, und zwar unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens.
4. Der (nunmehr durch die Finanzprokuratur vertretene) Bund erstattete dazu einen Schriftsatz, in dem er die geltend gemachten Ansprüche weiterhin der Höhe nach bestreitet und darauf hinweist, dass die klagenden Parteien der ihnen obliegenden Beweispflicht nicht nachgekommen seien.
5. Der Verfassungsgerichtshof forderte die klagenden Parteien mit Schreiben vom auf, sich dazu zu äußern, welche Kosten den Ländern durch konkrete Gerichtsaufträge nach §43 LMG 1975 entstanden sind, und dazu geeignete Beweise vorzulegen. Die beklagte Partei wurde aufgefordert, jene Beträge bekannt zu geben, die vom Bund auf Basis des §381 StPO eingenommen und nicht an die Länder weitergeleitet worden sind. Im Hinblick auf den Schriftsatz der klagenden Parteien vom , demzufolge diese nunmehr auch jenen Aufwand ansprechen, der durch ein Tätigwerden der Anstalten von Amts wegen (dh. nicht über gerichtliches Ersuchen) entstanden sei, wurden diese aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, inwiefern es sich beim Aufwand für diese Tätigkeit, die den Untersuchungsanstalten gesetzlich aufgetragen und in mittelbarer Bundesverwaltung wahrzunehmen ist, um konkreten Sachaufwand handelt. Die beklagte Partei wurde im Hinblick darauf aufgefordert, bekannt zu geben, ob (und wenn ja: bis zu welchem Ausmaß) sie außer Streit stellt, dass es aufgrund der Tätigkeit der Anstalten von Amts wegen zu Gutachten sowie zu Anzeigen und in weiterer Folge zu gerichtlichen Strafverfahren gekommen ist. Ferner wurde sie aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob ein diesbezüglicher Anspruch der Länder auf Ersatz der Kosten für diese Gutachten unter dem Titel des konkreten Sachaufwandes anerkannt wird. Darüber hinaus wurde den Parteien die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreites in Erinnerung gerufen.
Die klagenden Parteien äußerten sich dazu dahingehend, dass neuerliche Vergleichsverhandlungen wiederum ergebnislos verlaufen seien. Sie seien nicht in der Lage, jene Kosten gesondert zu beziffern, die im Klagszeitraum durch konkrete Gerichtsaufträge entstanden sind. Die Kosten jener Untersuchungen, die zu Anzeigen geführt haben, seien mit Schriftsatz vom beziffert worden. Zur Frage, inwiefern es sich bei Untersuchungen, die zu Anzeigen geführt haben, um konkreten Sachaufwand handelt, führen sie Folgendes aus:
"Die in §44 LMG verankerte Anzeigepflicht der Untersuchungsanstalten der klagenden Parteien dient in gleicher Weise wie ihre in §43 LMG normierte Pflicht, 'über Verlangen' zB der Gerichte tätig zu werden, dem übergeordneten Interesse des Bundes an der Durchführung einschlägiger Strafverfahren im Lebensmittelbereich. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass im Anwendungsbereich des §43 LMG der Anstoß zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens von dritter Seite erfolgt bzw., dass die Strafverfolgungsbehörden von amtswegen tätig werden. Aus Praktikabilitätsgründen sowie zur Steigerung der Effizienz ist dazu in §44 leg.cit. vorgesehen, dass die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder (die dabei in mittelbarer Bundesverwaltung Aufgaben des Bundes besorgen) auch von sich aus anzeigepflichtig sind.
Wenn nun eine einschlägige Anstalt im Rahmen ihrer Anzeigepflicht gem. §44 LMG dem Strafgericht gleich von vornherein alle jene fachlichen Grundlagen für das weitere Strafverfahren mitliefert, die im Anwendungsbereich des §43 LMG erst aufgrund eines konkreten Untersuchungsauftrages des Gerichtes erarbeitet werden müssen, dann ist der mit der Erarbeitung dieser Grundlagen für das Strafverfahren verbundene Aufwand schon aus dem Grunde sachgerechter Gleichbehandlung ebenso als 'konkreter Sachaufwand' (iS der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter den Punkten 2.2. und 2.3. des Zwischenerkenntnisses vom , A4/02) anzuerkennen, wie jener Aufwand, der erst in Befolgung eines konkreten Untersuchungsauftrages eines Gerichtes entsteht.
Andernfalls müsste sich die Lebensmitteluntersuchungsanstalt vorerst mit der Erstattung einer unfundierten Anzeige begnügen und einen entsprechenden Gerichtsauftrag abwarten, um erst danach konkret untersuchend oder gutachtend tätig zu werden. Dadurch wäre der - zweifellos im Interesse einer zügigen Strafrechtspflege gelegene - Beschleunigungseffekt verloren, der damit verbunden ist, dass die von einer Untersuchungsanstalt erstattete Anzeige von vornherein schon mit fundierten Untersuchungsergebnissen verbunden ist.
Dazu kommt, dass jener Aufwand, der einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt zu dem Zwecke erwächst, eine fundierte Anzeige in einer konkreten Causa an ein Strafgericht erstatten zu können, jedenfalls unter den Begriff 'Zweckaufwand' zu subsumieren ist, der nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Zwischenerkenntnis (siehe dort Seite 21 Abs1 - Punkt 2.2. Abs2) ebenfalls vom Bund zu ersetzen ist. Dies deshalb, weil eben der Untersuchungs- und Gutachtensaufwand, der gerade zum Zweck einer fundierten Strafanzeige in einer konkreten Sache an ein Strafgericht getätigt wird, 'von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck' - nämlich den der dem Bund obliegenden Strafrechtspflege in einer konkreten Sache getätigt wird.
Dies muss daher auch für jene Kosten gelten, die für die, in der Klagsausdehnung vom bezeichneten Fälle entstanden sind und auf Grund der Anzeigepflicht der Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß §44 LMG 1975 ebenfalls ein Strafverfahren nach sich gezogen haben. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt wurde hier jedoch nicht auf Ersuchen eines Gerichtes hin, sondern auf Ersuchen einer anderen, mit der Vollziehung des LMG 1975 betrauten (§43 Abs1 1. TB LMG 1975) Behörde - in den meisten Fällen ist dies das Marktamt bzw. im Land Kärnten neben den Marktämtern von Klagenfurt und Villach überwiegend die Lebensmittelinspektion bei der Abteilung 12 des Amtes der Kärntner Landesregierung - tätig.
Wiewohl diese zweite Gruppe von Untersuchungskosten, die in der Klagsausdehnung spezifiziert worden ist, zu Beginn des Strafverfahrens steht, die erste Gruppe jedoch, über die bereits das zit. Zwischenerkenntnis ergangen ist, im Verlauf des bereits anhängigen Strafverfahrens entsteht, dienen beide Fallgruppen ohne Zweifel dem Zweck der Strafrechtspflege. Es liegen hier jedenfalls zwei gleich gelagerte Fallgruppen vor, die hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Kostentragung gleich zu behandeln sind. Dies ergibt sich bereits aus Art7 B-VG, der den Gleichbehandlungsgrundsatz für den einfachen Gesetzgeber normiert. Im Sinne der verfassungskonformen Interpretation kann dem Gesetzgeber keine Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte unterstellt werden. Es handelt sich sowohl bei Gerichten als auch 'anderen' Behörden im Sinn des §43 iVm §49 LMG 1975 um Behörden, die mit der Vollziehung des LMG 1975 betraut sind. Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Entstehung der Untersuchungskosten kein relevantes Unterscheidungskriterium, da beide dem Zweck der Strafrechtspflege dienen.
Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines konkreten Sachaufwandes ist zudem die Judikatur des VfGH zur Abgrenzung vom Amtssachaufwand heranzuziehen, nach der es maßgeblich ist, ob der Aufwand unmittelbar durch ein konkretes Verwaltungsverfahren (Zweckaufwand) ausgelöst wird oder unabhängig davon anfällt (vgl. VfSlg. 15.111/1998, wonach der in einem Wasserrechtsverfahren erst mit der konkreten Ermittlungstätigkeit der Behörde entstehende Ermittlungsaufwand als konkreter Sachaufwand anzusehen ist). Im vorliegenden Fall wird die Untersuchungstätigkeit der Lebensmitteluntersuchungsanstalt erst durch ein konkretes Verwaltungsverfahren ausgelöst, das heißt, die Lebensmitteluntersuchungsanstalt wird in der praktisch überwiegenden Zahl der Fälle nur untersuchend tätig, wenn sie im Rahmen eines marktamtlichen Verfahrens (Probenahme in Vollziehung des LMG 1975) den Auftrag bzw. das Ersuchen zur Erstellung von Befund und Gutachten erhält. Es handelt sich hierbei um einen Aufwand, der von vornherein für einen bestimmten Zweck, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder strafgerichtlichen Verfahrens, anfällt. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt ist, wie der VfGH bereits in seinem oben zitierten Zwischenerkenntnis ausgeführt hat, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung tätig, somit ist der Bund auf Grund des Konnexitätsgrundsatzes (§2 F-VG) zur Tragung des konkreten Zweckaufwandes verpflichtet (vergl. Gutachtenskosten ).
Nach der älteren Judikatur unterscheidet der VfGH zwischen konkretem Sachaufwand und Zweckaufwand. Im Lichte der Vollziehung des LMG 1975 handelt es sich bei den Gutachtensaufwendungen, und zwar bei allen - nämlich auch jenen, die nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren geführt haben und somit gerichtsanhängig geworden sind - um einen konkreten Sachaufwand, das ist nämlich jener Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde (Erstellung von Gutachten) entsteht. (Vgl. Ruppe, F-VG §2 in: Korinek/Holoubek, B-VG Komm.)
Nach dem Ausschlussprinzip weisen die Kläger darauf hin, dass die Gutachtenstätigkeit keinen Amtssachaufwand darstellen kann, da es sich weder um die Schaffung von Voraussetzungen für das Tätigwerden der amtlichen Organe (zB Amts- und Kanzleierfordernisse, Beleuchtung, ...) noch um Personalkosten handelt.
§45 Abs2 LMG 1975 verweist hinsichtlich der Kosten der Untersuchung auf die Bestimmung des §381 Abs1 Z3 der Strafprozessordnung 1960, nach der die im Strafverfahren zum Kostenersatz verpflichtete Partei eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre, zu leisten hätte.
Auch aus dieser Bestimmung ist keine Rechtfertigung ableitbar, wonach Gutachten, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt haben (§44 LMG 1975) und jenen, die im Verlauf des Strafverfahrens von Gerichten angefordert worden sind (§43 Abs1 LMG 1975), rechtlich unterschiedlich zu beurteilen waren. Beide dienen dem offensichtlichen Zweck, im Strafverfahren den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Konsequenterweise ist daher zu folgern, dass der Bund in beiden Fällen als Träger der Strafrechtspflege zum Kostenersatz verpflichtet ist.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Gerichte (somit der Bund) in beiden Fällen die Untersuchungskosten im Rahmen der Festsetzung der Kosten des Strafverfahrens einzuheben haben, und somit ein Rückersatz an die Gebietskörperschaft, bei der der Aufwand ursprünglich angefallen ist, auch nach allgemeinem Rechtsempfinden zu leisten ist."
Die beklagte Partei wies neuerlich darauf hin, dass Fälle, in denen den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder konkrete Aufträge durch Gerichte erteilt wurden, nicht bekannt und auch nach stichprobenartiger Sichtung von Akten nicht nachweisbar seien. Dass es aufgrund der von Amts wegen durchgeführten Untersuchungstätigkeit der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder zu Gutachten und zu Anzeigen an Gerichte komme, werde außer Streit gestellt. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch zu betonen, dass der weit überwiegende Anteil der Anzeigen im Wege der Diversion oder der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt wird, sodass es zu keinen gerichtlichen Verfahren komme. Nur rund 10 % der Anzeigen mündeten in ein gerichtliches Strafverfahren und nur rund 2 % endeten mit Verurteilungen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Untersuchungskosten dem Verurteilten nicht in allen Fällen angelastet werden können, dass "die Kosten nicht immer in der vollen von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt geltend gemachten Höhe bestimmt werden" und dass es auch Fälle gebe, in denen die Kosten nicht einbringlich gemacht werden können. Die Anerkennung eines Ersatzanspruchs der Länder werde abgelehnt. Bei den Fällen der von Amts wegen erstatteten Gutachten und Anzeigen (§44 LMG 1975) handle es sich eindeutig um solche, in denen ein Gerichtsverfahren einer Anzeige nachfolgt; die Annahme, "dass der den Lebensmitteluntersuchungsanstalten entstandene Aufwand durch ein Gerichtsverfahren unmittelbar ausgelöst wird", sei denkunmöglich.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum geänderten (erweiterten) Streitgegenstand nach dem Schriftsatz der klagenden Parteien vom :
Entgegen der Meinung der klagenden Parteien war Gegenstand des dem Zwischenerkenntnis vom zugrunde liegenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens nur ein Anspruch der Länder auf Kostenersatz für Tätigkeiten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten aufgrund konkreter gerichtlicher Aufträge an diese Anstalten. Dies folgt aus dem Tatsachenvorbringen der Klage, in dem ausdrücklich von "Leistungen ... über Ersuchen diverser Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege" die Rede war. Nur in diesem Umfang konnte daher mit dem zitierten Zwischenerkenntnis ein Abspruch dem Grunde nach erfolgen. Wenn die klagenden Parteien darauf hinweisen, dass in der Klage - neben anderen Rechtsvorschriften - auch die Bestimmung des §44 LMG 1975 betreffend die Pflicht der Anstalten zur amtswegigen Erstattung einer Anzeige zitiert worden sei, und darauf die Auffassung stützen, dass von der Klagserzählung auch das Entstehen von Kosten durch andere Tätigkeiten als jene infolge gerichtlicher Aufträge erfasst waren, so ist dem entgegenzuhalten, dass die bloße Wiedergabe von Rechtsvorschriften die als Mindestinhalt einer Klage (§226 ZPO) geforderte Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ersetzen kann und dass die genannten Vorschriften in der Klagsschrift unter dem Titel "zur Rechtslage" zusammengefasst waren, während das Tatsachenvorbringen unter dem Titel "zum Sachverhalt" erfolgte, weshalb sich eine Umdeutung der Klage und des darüber ergangenen Zwischenerkenntnisses im nunmehr begehrten Sinn verbietet.
Entgegen seiner Bezeichnung bildet der Fortsetzungsantrag der Kläger daher nicht nur eine Klagsausdehnung (der Höhe nach), sondern, soweit nunmehr - über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehend - auch der Ersatz eines Aufwands infolge von Tätigkeiten der Anstalten ohne vorhergehenden Gerichtsauftrag geltend gemacht wird, auch eine Klagsänderung dem Grunde nach. Da sich der beklagte Bund ohne Einwände darauf eingelassen hat, war diese Klagsänderung zuzulassen (§235 Abs2 letzter Satz ZPO).
2. Der insoweit dem Grunde nach erweiterte Teil der Klage ist nur zum Teil berechtigt.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zwischenerkenntnis vom , Slg. 16.992, eine Ersatzpflicht des Bundes im speziellen Fall gerichtlicher Aufträge aus dem Titel eines konkreten Sachaufwandes der Länder (bzw. ihrer Untersuchungsanstalten) bejaht. Soweit sich der Streitgegenstand aufgrund der Klagsänderung nunmehr - über die Fälle solcher Gerichtsaufträge hinaus - auf die sonstige Tätigkeit der Untersuchungsanstalten der Länder bezieht, ist Folgendes zu beachten: Gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG ist "Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle" in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Diese Angelegenheit zählt nicht zu jenen, die nach Art102 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können und ist daher in mittelbarer Bundesverwaltung nach Abs1 leg.cit. vom Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden wahrzunehmen (vgl. zB VfSlg. 8466/1978, 9020/1981). Die Vollziehung des LMG 1975 (nunmehr des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I 13/2006) ist aber auch - jedoch nur teilweise - dem Kompetenztatbestand der "Strafrechtspflege" zuzuordnen, und zwar (nur) soweit, als dieses Gesetz von Strafgerichten zu vollziehen ist, deren Zuständigkeit sich aus den einzelnen im LMG 1975 verankerten (gerichtlichen) Straftatbeständen ergibt (vgl. VfSlg. 5649/1967, wonach sich eine bundesgesetzliche Regelung - ohne Bindung an besondere Materien - auf den Kompetenztatbestand "Strafrechtswesen" stützt, soweit darin ein gerichtlich strafbares Verhalten normiert wird). Abgesehen von dem den Gerichten zur Vollziehung zugewiesenen Bereich handelte es sich bei der Vollziehung des LMG 1975 aber um Maßnahmen der Verwaltungs- (bzw.: Lebensmittel-)Polizei, die für sich genommen mit konkreten gerichtlichen Verfahren in Wahrnehmung der Strafrechtspflege nicht unmittelbar zusammenhängen. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass im Rahmen dieser in mittelbarer Bundesverwaltung wahrzunehmenden Angelegenheit auch die regelmäßige Überwachung und fachkundige Analyse von Lebensmittelproben vorzunehmen ist, noch der Umstand, dass diese Analysen in einem späteren Gerichtsverfahren verwertet werden können: Dass sich in bestimmten Fällen bei Durchführung der verwaltungspolizeilichen Maßnahmen der Verdacht auf Begehung von in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Straftaten ergeben kann, in denen die zur Verwaltung berufenen Behörden (oder Anstalten) zur Anzeige an das zuständige Gericht verpflichtet sind, führt nicht dazu, dass jene Untersuchungen, die der Feststellung eines solchen Verdachts zugrunde liegen, hinsichtlich ihrer Einordnung in die für die Kostentragungspflicht nach §2 F-VG maßgeblichen Aufwandskategorien jenen gleichzustellen wären, die über konkrete Gerichtsersuchen durchgeführt werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die regelmäßige, von Amts wegen durchzuführende Erstellung von Befunden oder Gutachten sowie die darauf folgende Erstattung von Anzeigen in Besorgung der Angelegenheiten der "Nahrungsmittelkontrolle" erfolgt. Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung der Kostenfolgen nach §2 F-VG 1948 vorzunehmen.
Da die Angelegenheiten der Lebensmittelpolizei durch die Länder in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, ist der damit zusammenhängende Personal- und Amtssachaufwand von ihnen zu tragen; eine Ersatzpflicht des Bundes wäre nur für den konkreten Sachaufwand und den Zweckaufwand gegeben (VfSlg. 9507/1982, 11.939/1988, 14.168/1995, 15.111/1998, 16.739/2002). Nun ergab sich aus dem LMG 1975 unter anderem, dass die regelmäßige Entnahme von Proben durch Aufsichtsorgane (§35 LMG 1975) auf Basis eines jährlich festgesetzten Revisions- und Probenplans (§36 Abs1 leg.cit.) zu erfolgen hat sowie dass deren Übermittlung an - und deren amtliche Untersuchung durch - die "in Betracht kommende Untersuchungsanstalt" (§39 Abs2 und 4 leg.cit.) zu jenen Aufgaben gehört, die von den Ländern mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln bei der Vollziehung des LMG 1975 zu erfüllen waren. Betreiben Länder, wie dies in Wien und Kärnten (und in Vorarlberg) der Fall ist, eigene Lebensmitteluntersuchungsanstalten, so haben sie damit im Sinne der Terminologie des Erkenntnisses VfSlg. 9507/1982
"ihre Organwalter und die für deren Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel - zur administrativen Bewältigung der übertragenen Aufgaben [hier: der Vollziehung des Lebensmittelgesetzes] zur Verfügung zu stellen".
Der Aufwand, der den Ländern aus der regelmäßigen Tätigkeit dieser Anstalten bei Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erwächst, ist somit als Personal- und Amtssachaufwand im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Es ist in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass das - auch vom Verfassungsgerichtshof immer wieder als Auslegungshilfe herangezogene - Gutachten des BGH vom , G1/36, Slg. 1074/A, zum Sachaufwand im engeren Sinn nicht nur Amts- und Kanzleierfordernisse sowie (u.a.) den Aufwand für Beleuchtung, Beheizung, Druckkosten, Post und Telefon rechnet, sondern ausdrücklich auch die besonderen Aufwandskategorien in den Fachverwaltungszweigen erwähnt (beispielhaft genannt werden Hilfsmittel für die Anfertigung technischer Zeichnungen). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof etwa auch im Erkenntnis Slg. 5485/1967 (S. 143) den Aufwand für die Anschaffung von Röntgenschirmbildgeräten als Amtssachaufwand qualifiziert, da er erforderlich war, um die Gesundheitsämter für die Besorgung der ihnen gesetzlich obliegenden konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose entsprechend einzurichten; im Unterschied dazu qualifizierte er den Aufwand für Grundwassersonden, Baggerarbeiten, Bodenluft- und Eluatsuntersuchungen in einem bestimmten wasserrechtlichen Verfahren deswegen nicht als Amtssachaufwand, weil "solche Sachgüter vorhersehbarerweise lediglich für diese konkreten speziellen Untersuchungen erforderlich und verwendbar" gewesen wären und es daher "wirtschaftlich nicht unvernünftig war", wenn das Land im konkreten Fall "davon abgesehen hat, eigene Hilfsmittel anzuschaffen, um die gebotenen Untersuchungen durchzuführen" (VfSlg. 15.111/1998 S. 321).
Das Vorbringen der klagenden Parteien enthält keinen Hinweis darauf, dass im Zusammenhang mit der laufenden Tätigkeit der Untersuchungsanstalten ein Aufwand angefallen wäre, der über den üblichen Aufwand eines derartigen Fachverwaltungszweigs hinausgeht. Insbesondere sind die vorgelegten Listen von Untersuchungsfällen (mit Angabe der jeweils korrespondierenden "Gebühren") nicht geeignet, einen konkreten Sachaufwand oder gar einen Zweckaufwand darzutun; sie können nicht als schlüssige Behauptung dahingehend gesehen werden, dass hiedurch ein Aufwand entstanden wäre, der sich vom bloßen Personal- und Amtssachaufwand unterscheidet.
2.2. Auch für den bloßen Personal- und Sachaufwand bestünde allerdings eine Ersatzpflicht des Bundes, wenn er auf spezielle (abweichende) Regelungen gegründet werden könnte.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Zwischenerkenntnis vom , Slg. 16.992, auf die Vorschriften des §45 LMG 1975 und des §381 StPO hingewiesen, die im damaligen Zusammenhang allerdings - das Erkenntnis behandelt (wie erwähnt) nur die Kostentragung für Untersuchungen aufgrund von Gerichtsaufträgen, für die der Gerichtshof eine Ersatzpflicht aus dem Titel des konkreten Sachaufwandes bejahte - keine Rolle spielten. §45 LMG 1975 befasst sich mit der Frage, wer die Kosten der Untersuchung und Begutachtung zu tragen hat, und gibt darauf die Antwort,
dass eine Privatperson, die eine Untersuchung in Auftrag gibt, die in der Folge nicht zu einer Anzeige führt, die Kosten dieser Untersuchung zu tragen hat;
dass im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben ist;
dass im gerichtlichen Strafverfahren die Bestimmung des §381 Abs1 Z3 StPO gilt, wonach die Untersuchungsgebühren als Kosten des Strafverfahrens von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind.
Der Oberste Gerichtshof vertritt zu §381 Abs1 Z3 StPO die Auffassung, dass die danach vom Verurteilten eingebrachten Vergütungen als Einnahmen des Gerichtes zu behandeln und der in Anspruch genommenen Anstalt nicht zu refundieren sind; das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), das den Anspruch der Sachverständigen auf Vergütung für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren regelt, sei auf Ämter und Anstalten im Strafverfahren nicht anwendbar (OGH EvBl 1962/364; , 14 Os 114/97). Diese Judikatur bezieht sich auf die Tätigkeit von Ämtern und Anstalten des Bundes für Zwecke der Strafrechtspflege und ist nicht ohne weiters auf die Tätigkeit von Anstalten der Länder für Zwecke der gerichtlichen Strafrechtspflege zu übertragen, bei der die Vorschriften der Finanzverfassung eine Rolle spielen.
Nun ist aus §45 LMG 1975 zunächst das Ziel des Gesetzgebers abzuleiten, die Kosten der Lebensmitteluntersuchung so weit wie möglich bestimmten Verursachern (Auftraggebern oder Straftätern) zuzuordnen und bei ihnen einbringlich zu machen.
Im Verwaltungsstrafverfahren ist hiebei eine direkte Beziehung zwischen Tätern und Anstalten derart vorgesehen, dass dem Beschuldigten die Untersuchungsgebühren direkt vorgeschrieben werden können. Das bedeutet offensichtlich auch, dass die Untersuchungsanstalten der Länder in solchen Verfahren direkt einen Kostenersatz ansprechen können. Im gerichtlichen Strafverfahren kommen jedoch finanzausgleichsrechtliche Aspekte ins Spiel, wenn - wie hier - der Bund als Träger des Strafverfahrens, der den Kostenersatz im Verfahren vorschreibt, nicht zugleich Betreiber der Untersuchungsanstalten ist. Der Gerichtshof interpretiert die Regelung des §381 Abs1 Z3 StPO iVm §45 LMG 1975 im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Länder auf dem Gebiet der Lebensmitteluntersuchung (mittelbare Bundesverwaltung) als spezielle Kostentragungsregel in dem Sinn, dass die Länder - wie oben dargelegt - zwar den (gewöhnlichen) Personal- und Sachaufwand zu tragen haben, und zwar auch dann, wenn es im Gefolge von Untersuchungen zu Anzeigen und gerichtlichen Strafverfahren kommt, dass aber insoweit ein Ersatzanspruch gegenüber dem Bund besteht, als der Bund seinerseits einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren nach §381 StPO gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat. Dass insoweit eine Pflicht zur unentgeltlichen wechselseitigen Hilfeleistung nicht anzunehmen ist, wurde bereits im Zwischenerkenntnis (VfSlg. 16.992/2003, S. 365) ausgeführt.
2.3. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass in den Zeiträumen vor der Einstellung der Zahlungen (1996) jährlich eine Zahlung des Bundes an die klagenden Parteien erfolgt ist, wobei offenbar von den seitens der Landesanstalten in Zusammenhang mit Anzeigen in Rechnung gestellten Untersuchungsgebühren ausgegangen wurde und ein Abzug von 30 vH für Freisprüche, Einstellungen und nicht einbringliche Gebühren erfolgte.
Der Ausspruch über den Grund des nunmehr geltend gemachten Anspruchs konnte abermals mit Zwischenerkenntnis getroffen werden (§393 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Da die Bestimmung des Anspruches der Höhe nach auf Basis der vorliegenden Entscheidung eine weitere Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordert, bleibt die Entscheidung darüber einem weiteren Erkenntnis vorbehalten. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die im nunmehrigen Zwischenerkenntnis als zutreffend erkannte Rechtsauffassung offenbar der bis 1996 geübten Praxis zugrundelag und die Parteien des Verfahrens damals offenbar davon ausgegangen sind, dass die von den Landesanstalten in Rechnung gestellten Gebühren zu 70 % "weiterverrechnet" werden konnten.
2.4. Soweit das modifizierte Klagebegehren über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch, welcher mit Erkenntnis VfSlg. 16.992/2003 dem Grunde nach bejaht wurde, hinaus geht und sich auf den Ersatz von Kosten für Untersuchungen ohne gerichtlichen Auftrag bezieht, besteht es dem Grunde nach daher nur soweit zu Recht, als der Bund seinerseits für diese Untersuchungen nach §381 Abs1 Z3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat. Der Höhe nach bleibt die Entscheidung über diesen Teil des (erweiterten) Begehrens einem weiteren Erkenntnis vorbehalten. Im Übrigen ist das über den Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 16.992/2003 hinausgehende (erweiterte) Klagebegehren abzuweisen.
3. Zur Höhe des nach VfSlg. 16.992/2003 dem Grunde nach zu Recht bestehenden Anspruchs der Länder (Wien und Kärnten) auf Ersatz des konkreten Sachaufwandes für Tätigwerden der Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Fall gerichtlicher Aufträge:
Der Gerichtshof hat im zitierten Zwischenerkenntnis einen konkreten Sachaufwand bei Tätigkeiten der Anstalten infolge Ersuchen von Gerichten deswegen bejaht, weil dieser Aufwand (erst) durch die Erfüllung konkreter Untersuchungsaufträge, zu deren Übernahme die Anstalten nach §43 Abs1 iVm §49 LMG 1975 gesetzlich verpflichtet sind, ausgelöst wird.
Ein Zwischenerkenntnis über den Grund des Anspruchs kann gemäß §393 ZPO (in der Fassung der WGN 1989) erlassen werden "auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht" und ergeht daher vorbehaltlich der Entscheidung über die Sacheinreden bzw. eines Nachweises über die Höhe im Betragsverfahren (vgl. Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 III §393 Rz 10). Den klagenden Parteien ist es im vorliegenden Verfahren über die Höhe des Anspruches nicht gelungen, ihrer Behauptungslast zur Geltendmachung (der Höhe) eines konkreten Sachaufwandes im Zusammenhang mit der erwähnten Tätigkeit der Anstalten nachzukommen: Wie oben (Punkt 2.1.) erwähnt, vermögen die vorgelegten Listen von Untersuchungsfällen und "Gebühren" nicht darzutun, wodurch und in welcher Höhe ein konkreter Sachaufwand eingetreten ist. Ihnen ist darüber hinaus insbesondere nicht die Behauptung zu entnehmen, dass und in welchen Fällen den aufgelisteten Untersuchungsfällen überhaupt ein gerichtliches Ersuchen zugrunde liegt. Vielmehr wird im Schriftsatz der klagenden Parteien vom ausgeführt, dass "die klagenden Parteien nicht in der Lage sind, diejenigen Kosten gesondert zu beziffern, die im Klagszeitraum durch konkrete Gerichtsaufträge nach §43 LMG entstanden sind". Weiters wird wörtlich vorgebracht: "Die Kosten der jeweils zu Anzeigen geführt habenden Untersuchungen haben wir bereits mit Schriftsatz vom beziffert und hiezu geeignete Beweismittel angeboten." Es ergibt sich somit aus ihrem eigenen Vorbringen, dass sämtliche von ihnen behaupteten (und in den mit Schriftsatz vom vorgelegten Listen bezifferten) Untersuchungsfälle solche sind, die von Amts wegen und nicht über konkreten Auftrag von Gerichten vorgenommen wurden.
Die Klage ist daher auch in jenem Umfang abzuweisen, in dem der Anspruch im Erkenntnis VfSlg. 16.992/2003 dem Grunde nach bejaht wurde.
4. Die Entscheidung über die Prozesskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten (§§52 Abs2, 393 Abs4 ZPO).
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Feststellung des Bestehens des Klagsanspruches zweier Bundesländer (Wien und Kärnten) gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für im Zuge bestimmter Strafverfahren durchgeführte Lebensmitteluntersuchungen dem Grunde nach zu Recht durch Zwischenerkenntnis; keine von der Grundregel der Finanzverfassung abweichende Kostentragungsregel; Vorliegen eines konkreten Sachaufwandes
Spruch
Der Klagsanspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund begehren als erstklagende Partei Land und Stadt Wien (als Träger und Betreiber der "Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien") und als zweitklagende Partei das Land Kärnten (als Träger und Betreiber der "Lebensmitteluntersuchungsanstalt für Kärnten") folgendes Urteil:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei den Betrag von ATS 31,365.805,- und der zweitklagenden Partei ATS 2,850.974,- jeweils samt 4 % Zinsen ab Klagstag und die Verfahrenskosten zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."
1.2. In den Jahren 1995 bis 1999 habe die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien über Ersuchen verschiedener Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege Untersuchungen und Begutachtungen im Gesamtausmaß von ATS 31,365.805,- (unter Berücksichtigung eines Abzuges iHv 30 vH für Freisprüche, Einstellungen und Fälle der Uneinbringlichkeit gemäß §391 StPO) erbracht, die bislang vom Bund nicht beglichen worden seien. Für das Land Kärnten hafteten bei identer Berechnungsmethode aus dem Zeitraum 1995 bis Oktober 2001 (zuzüglich eines Fehlbetrages iHv ATS 763.194,- aus dem Jahr 1992) insgesamt ATS 2,850.974,- aus.
In der Vergangenheit sei die Verrechnung zwischen den klagenden Parteien und dem Bund derart erfolgt, daß das für das Gesundheitswesen zuständige Ressort jeweils jährlich die angesprochenen Beträge refundiert habe, wobei seitens der klagenden Parteien von vornherein ein pauschaler Abzug iHv 30 vH für Freisprüche, Verfahrenseinstellungen und Fälle der Uneinbringlichkeit gemäß §391 StPO vorgenommen worden sei. Weder die Vorgangsweise noch die Höhe der angesprochenen Kosten sei bislang beanstandet worden.
Mit Schreiben vom Juni bzw. Juli 2000 habe die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen jedoch überraschend jede weitere Zahlung unter Hinweis auf die "Fortführung der budgetären Restriktionen" verweigert.
Die genannten Beträge seien zuletzt am mit anwaltlichem Schreiben eingemahnt, die Bezahlung mit Schreiben des "Gesundheitsressorts" vom jedoch abgelehnt worden.
1.3. Zur Klagslegitimation führen die klagenden Parteien aus, daß der Bund gemäß Art137 B-VG passiv klagslegitimiert sei, weil das mit dieser Klage erhobene Begehren seine Wurzeln ausschließlich im öffentlichen Recht habe. Der Anspruch sei auch nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber berufe noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten ließe. Für die Durchsetzung der erhobenen Ansprüche bestehe auch keine Norm, nach der die Ansprüche durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wären.
1.4. Zur Begründung der Ansprüche führt die Klage aus:
Gemäß §43 Abs1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (in der Folge kurz: LMG 1975) seien die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, u.a. auf Verlangen der Gerichte Untersuchungen im Rahmen des Lebensmittelgesetzes durchzuführen und darüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten. Nach §44 LMG 1975 habe eine Bundesanstalt, wenn sie bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelange, daß der Verdacht einer Rechtsverletzung gegeben sei, dies in einem Gutachten festzustellen und habe bei der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Für den Betrieb der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden würden die Bestimmungen für die Bundesanstalten gemäß §49 Abs4 LMG 1975 sinngemäß gelten.
Betreffend die Kosten der Untersuchung und Begutachtung bestimme §45 Abs2 LMG 1975 u.a., daß im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des §381 Abs1 Z3 StPO bezüglich der Kosten des Strafverfahrens gelten. Gemäß §381 Abs1 Z3 StPO seien zu den "Kosten des Strafverfahrens" insbesondere die Vergütungen für Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) zu zählen. Vorgeschrieben und eingebracht würden diese Kosten gegenüber dem einer strafbaren Handlung für schuldig erkannten Angeklagten (Beschuldigten) durch das Strafgericht gemäß den §§389 bis 391 StPO.
Wörtlich wird in der Klage weiter ausgeführt:
"Aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom , JABl. Nr. 12, waren zunächst die Kosten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen und nach Maßgabe des Einganges unverzüglich an die staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel abzuführen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde dann mittels Erlaß des Bundesministers für Justiz vom angeordnet, daß ab die Kosten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten nunmehr von der zahlungspflichtigen Partei für Rechnung der Justizverwaltung einzubringen seien. In der Folge wurden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ressort des Bundes die gegenständlichen Gebühren in jährlichen Pauschalbeträgen refundiert."
Eigene Regelungen über den Ersatz der bei den Lebensmitteluntersuchungsanstalten aufgelaufenen Kosten würden allerdings fehlen. Insbesondere biete das LMG 1975 keine Rechtsgrundlage für den Träger der Lebensmitteluntersuchungsanstalt, von einer strafgerichtlich verurteilten Person Kostenersatz zu erlangen.
Gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG obliege die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des Strafrechtswesens (wozu auch das Strafverfahren gehöre) dem Bund. Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des Gesundheitswesens, des Ernährungswesens sowie der Nahrungsmittelkontrolle obliege gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG ebenfalls dem Bund. Das Lebensmittelrecht sei daher Bundessache.
Nach §9 Abs2 des vom Gemeinderat der Stadt Wien am erlassenen Statuts der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien bzw. gemäß §9 Abs2 des von der Kärntner Landesregierung am beschlossenen Statuts der Lebensmitteluntersuchungsanstalt für Kärnten seien (u.a.) jene Untersuchungen von den Untersuchungsanstalten kostenfrei durchzuführen, die von den mit der Handhabung der Lebensmittelpolizei betrauten Behörden und Organen in Ausübung derselben oder seitens der Gerichte verlangt würden, sofern die Untersuchungsgebühren nicht nach den Bestimmungen der StPO oder anderen Rechtsvorschriften hereingebracht werden könnten.
Aus der geschilderten Rechtslage folge - so die klagenden Parteien weiter - jedenfalls, daß jene Untersuchungen und Gutachten, deren Kosten nach den Bestimmungen der StPO von den Gerichten gegenüber den strafgerichtlich Verurteilten vorzuschreiben und hereinzubringen seien, für den Bund als Träger der Strafgerichtsbarkeit auch gegenüber den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder/Gemeinden nicht kostenfrei, sondern vom Bund dem jeweiligen Träger der Lebensmitteluntersuchungsanstalt entsprechend abzugelten seien.
2. Der Bund (vertreten durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen [nunmehr: Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz]) erstattete eine Gegenschrift, in der das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten und der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof möge die Klage als unbegründet abweisen.
2.1. Vorweg wird von der beklagten Partei der Sachverhalt dargelegt und die vormalige Verrechnungspraxis erläutert:
Die gemäß §24 des Lebensmittelgesetzes 1951 für die Untersuchung von Lebensmitteln und der in den Rahmen dieses Gesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände bestellten Untersuchungsanstalten des Bundes sowie die gemäß §25 leg.cit. staatlich autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder hätten gemäß §29 leg.cit. für die von ihnen durchgeführten Untersuchungen Gebühren verrechnet und diese zugleich mit der Anzeige den Staatsanwaltschaften und Gerichten bekannt gegeben.
Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom , JABl. Nr. 12, seien die Gebühren der Untersuchungsanstalten, sofern die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden seien, zunächst sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu berechnen und vom Zahlungspflichtigen einzubringen gewesen. Ging der Betrag vom Zahlungspflichtigen ein, so sei er unverzüglich an die staatliche Untersuchungsanstalt abzuführen gewesen.
Nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom , JABl. Nr. 24, seien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Gebühren von der zahlungspflichtigen Partei für Rechnung der Justizverwaltung von den Gerichten eingebracht und nicht mehr an die staatlichen Untersuchungsanstalten abgeführt worden. Dafür habe sich das Bundesministerium für Justiz verpflichtet, als Kostenersatz für die von den Lebensmitteluntersuchungsanstalten des Bundes und der Länder bei den Gerichten im Wege des Strafverfahrens beanspruchten Gebühren eine jährliche Pauschalabfindung an das zuständige Ministerium zu leisten, die ab dem Inkrafttreten des LMG 1975 eingestellt worden sei. Die von den Untersuchungsanstalten der Länder angesprochenen Gebühren seien unter Abzug von 30 vH für nicht einbringliche Beträge refundiert worden; die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung hätten Taxanteile erhalten.
In weiterer Folge seien nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom , JABl. Nr. 23, all diese Auskünfte, Befunde und Gutachten im Sinne der Verpflichtung der staatlichen Stellen zu gegenseitiger Rechtshilfe den Gerichten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen gewesen. Der im Strafverfahren Kostenersatzpflichtige (§§389, 390 StPO) sei aber ungeachtet der Unentgeltlichkeit im Verhältnis des Gerichtes zu der Rechtshilfe leistenden Stelle zum Kostenersatz verpflichtet gewesen. Hereingebrachte Vergütungen hätten Einnahmen der Gerichte dargestellt und seien den in Anspruch genommenen Behörden, Ämtern und Anstalten nicht zu refundieren gewesen.
In dem zuletzt erwähnten Erlaß sei auch bemerkt worden, daß die staatlichen Untersuchungsanstalten gemäß §30 des Lebensmittelgesetzes 1951 als Sachverständige anzusehen seien. Die Vergütung für die Leistungen dieser Anstalten in gerichtlichen Strafverfahren richte sich daher nach den Bestimmungen des §381 Abs1 Z2 StPO und der übrigen hiezu ergangenen besonderen Vorschriften, die durch den vorliegenden Erlaß nicht berührt würden.
Ab dem Jahr 1979 (rückwirkend für die Jahre 1975 - 1979) seien den Untersuchungsanstalten der Länder aus dem ordentlichen Budget des für die "Nahrungsmittelkontrolle" jeweils zuständigen Ressorts auf freiwilliger Basis 70 vH für die durch gerichtliche Anzeigen nach dem LMG 1975 aufgelaufenen Untersuchungskosten ersetzt worden.
Mit dem Jahr 1996 seien diese Zahlungen eingestellt worden.
2.2. Der Antrag der klagenden Parteien wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen schon dem Grunde nach bestritten. Hiezu wird folgendes ausgeführt:
Dem Klagebegehren sei zunächst entgegenzuhalten, daß weder das Lebensmittelgesetz 1951 noch das LMG 1975 die Länder oder Gemeinden verpflichte, eigene Untersuchungsanstalten einzurichten bzw. zu betreiben: Gemäß §42 Abs1 LMG 1975 seien für die Besorgung der in dieser Bestimmung umschriebenen Aufgaben nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und in Wien eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu errichten und mit dem erforderlichen Personal bzw. Einrichtungen auszustatten. Untersuchungsanstalten anderer Gebietskörperschaften als des Bundes, die Aufgaben wie die Bundesanstalten erfüllen sollten, bedürften nach §49 Abs1 LMG 1975 sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr: Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz). Die Errichtung von Landes-Lebensmitteluntersuchungsanstalten in Wien und Kärnten beruhe daher auf keiner bundesgesetzlich vorgegebenen Verpflichtung.
Wörtlich wird weiter folgendes ausgeführt:
"Gemäß §43 Abs1 LMG 1975 sind die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Untersuchungen (Befund und Gutachten) von den staatlichen Untersuchungsanstalten in der Regel nicht über Ersuchen der Gerichte durchgeführt werden, sondern gemäß Übermittlung der Proben durch die Organe der Lebensmittelaufsicht (vgl. §39 Abs4 LMG 1975).
Gemäß §45 Abs2 LMG 1975 gelten im Strafverfahren im Übrigen hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des §381 Abs1 Z3 der Strafprozessordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens.
Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden, Ämtern und Anstalten (§381 Abs1 Z3 StPO) den Gerichten im Sinne der Verpflichtung der staatlichen Stellen zu gegenseitiger Rechtshilfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Eine im Strafverfahren kostenersatzpflichtige Person (§§389, 390 StPO) ist aber dessen ungeachtet verpflichtet, für diese Auskünfte eine Vergütung zu leisten, wie sie in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre. Werden von einer Partei Ersätze im Sinne des §381 Abs1 Z3 StPO hereingebracht, so bilden diese Beträge gemäß §249 Abs1 Z2 Geo Einnahmen der Gerichte und sind den in Anspruch genommenen Behörden, Ämtern und Anstalten nicht zu refundieren (vgl. JABl. Nr. 32/1991 und JABl. Nr. 23/1963; ebenso Foregger/Fabrizy, StPO8 RZ 5 zu §381). Die Behauptung in der Klage, dass die erwähnten Erlässe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlassen wurden, entbehrt somit der Grundlage; maßgebend war vielmehr die Rechtsansicht, dass auf Art22 B-VG gestützte Hilfeleistungsverpflichtungen staatlicher Organe keine gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen auslösen.
Diese Ansicht kann sich - wie das Bundesministerium für Justiz weiters ausführt - auch auf den eindeutigen Wortlaut der §§43 Abs1 und 45 Abs2 LMG 1975 stützen, wonach die Untersuchungsanstalten verpflichtet sind, auf Verlangen (u.a.) der Gerichte Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten, und im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmung des §381 Abs1 Z3 StPO gilt.
Festzuhalten ist, dass gemäß §49 Abs4 LMG 1975 für den Betrieb von Untersuchungsanstalten anderer Gebietskörperschaften als des Bundes die Bestimmungen für die Bundesanstalten sinngemäß gelten."
Weiter wird in der Gegenschrift vorgebracht, daß - soweit nicht besondere Kostentragungsregeln durch den zuständigen Gesetzgeber bestünden - für die nach §43 Abs1 LMG 1975 zu besorgenden Aufgaben der allgemeine Kostentragungsgrundsatz des §2 F-VG 1948 gelte. Danach trage jede Gebietskörperschaft den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergebe. Für den Fall, daß Gerichte Untersuchungen durch Untersuchungsanstalten der Länder verlangten, würden diese zwar für den Bund durchgeführt, allerdings handle es sich dessen ungeachtet gemäß §43 iVm §49 Abs4 LMG 1975 um einen Fall der mittelbaren Vollziehung und daher um eine Aufgabe der Länder. Die Kosten derartiger Untersuchungen seien vor dem Hintergrund, daß sie im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des Landes mit eigenen Ressourcen erbracht werden könnten, als Amtssachaufwand zu qualifizieren.
Von dem dargestellten allgemeinen Kostentragungsgrundsatz abweichende gesetzliche Regelungen bestünden nicht. Aus den Statuten der Untersuchungsanstalten von Wien und Kärnten ergebe sich, daß jene Untersuchungen, die von den mit der Vollziehung der Lebensmittelpolizei betrauten Behörden und Organen in Ausübung derselben oder von den Gerichten verlangt würden, kostenfrei seien, sofern die Untersuchungsgebühren nicht nach den Bestimmungen der StPO oder anderen Rechtsvorschriften hereingebracht würden. Damit werde nach Auffassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zum Ausdruck gebracht, daß die Untersuchungen, sofern die Kosten dafür nicht hereingebracht werden könnten, kostenfrei seien.
Die erwähnten Statuten der Untersuchungsanstalten von Wien und Kärnten könnten im übrigen mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Grundlage für eine von §2 F-VG 1948 abweichende Kostentragungsregelung bilden. Insbesondere könne §49 Abs3 LMG 1975 nicht als Ermächtigung dafür angesehen werden, in den Statuten von §2 F-VG 1948 abweichende Kostentragungsbestimmungen zu normieren. Diese Bestimmung sehe lediglich vor, daß Personal, Ausstattung und Statuten der Anstalten der Länder für die Beurteilung heranzuziehen seien, ob die vorgesehenen Aufgaben von den Anstalten der Länder so erfüllt werden wie von einer Bundesanstalt. Unter Berufung auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes wird weiter wörtlich ausgeführt: "Die Deutung einer allfälligen Billigung der Statuten durch den Bund als privatrechtlicher Vertrag scheidet im Hinblick darauf, dass vom §2 F-VG abweichende Kostentragungsbestimmungen dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten sind, ebenso aus (...)."
Mangels gesetzlicher Grundlage bestehe daher kein Anspruch der klagenden Parteien auf Ersatz der eingeklagten Untersuchungskosten.
2.3. Die Klage wird vom Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen auch der Höhe nach bestritten:
Dazu heißt es in der Gegenschrift im Wortlaut:
"Blickt man auf die Kriminalstatistik der Jahre 1995 - 1999 und den Tätigkeitsbericht der Länder (Grundlage Proben- und Revisionsplan - §36 LMG 1975) so gab es
Jahr Anzeigen (Gericht) Verurteilungen
1995 5.713 1180
1996 5.397 996
1997 5.046 763
1998 4.714 711
1999 4.825 611.
Damit lässt sich eindeutig belegen, dass die Annahme, 70 % der den Gerichten zugehenden Anzeigegutachten würden zu Verurteilungen führen, jedenfalls viel zu hoch gegriffen ist. Aufgrund der seit dem im Strafverfahren bestehenden Möglichkeiten diversioneller Erledigungen (Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55) sind überdies die Verurteilungen nach dem Lebensmittelgesetz (Gerichtliche Kriminalstatistik für das Jahr 2000) von 611 Personen im Jahr 1999 auf insgesamt 288 Personen im Jahr 2000 zurückgegangen.
Abschließend wird angemerkt, dass die geltend gemachten Forderungen von den klagenden Parteien im einzelnen noch zu beweisen sind (insbesondere der Fehlbetrag der LUA Kärnten aus dem Jahr 1992)."
3. Die erstklagende Partei (Land und Stadt Wien) erstattete eine Replik auf die Gegenschrift, in der den Argumenten des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen entgegengetreten wird. Alle darin aufgestellten, mit der Klage in Widerspruch stehenden Tatsachenbehauptungen werden - sofern sie nicht ausdrücklich als richtig zugestanden werden - in der Replik wie folgt bestritten:
Es habe über viele Jahre hindurch die Übung bestanden, zunächst die von den im Strafverfahren Zahlungspflichtigen eingegangenen Beträge den Trägern der Untersuchungsanstalten zu refundieren bzw. seien in weiterer Folge Pauschalbeträge (abzüglich eines Prozentsatzes für die nicht einbringlichen Beträge) bezahlt worden. Diese langjährige Übung habe jedenfalls bei der klagenden Partei das berechtigte Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer jeweiligen Zahlungsbegehren begründet. Auf dieser Basis sei mangels entgegenstehender anderer Erklärungen der Gegenseite jedenfalls konkludent eine öffentlich-rechtliche Übung über die in der vorliegenden Klage begehrte entsprechende Kostenrefundierung zustande gekommen. Durch das Verhalten der beklagten Partei sei ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden, der schutzwürdige Interessen der klagenden Partei begründet habe. Die klagende Partei habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß die Bezahlung der Leistungen ihrer Untersuchungsanstalt fortgeführt werde und die beklagte Partei aus diesem - wie die klagende Partei meint - "fundamentalen Rechtsgrundsatz" zur Fortführung der Leistungen verpflichtet sei. Die nunmehrige Darstellung der praktizierten Übung als "freiwillig" sei unzutreffend; die Zahlungen dürften nicht einseitig zufolge budgetärer Restriktionen mangels Rechtsgrundlage eingestellt werden.
Auch seien alle Ausführungen der Gegenschrift, insoweit sie sich auf die darin näher zitierten Erlässe beziehen, rechtlich vollkommen irrelevant. Mangels gehöriger Kundmachung nach außen hin und damit insbesondere gegenüber der klagenden Partei komme diesen keinerlei Rechtswirksamkeit zu.
Des weiteren sei die Rechtsmeinung der beklagten Partei, die Befunde und Gutachten der Untersuchungsanstalten der erstklagenden Partei seien kostenlos auszuführen, unrichtig. Dazu heißt es in der Replik wörtlich:
"• Zum einen vertritt die Gegenschrift selbst die Meinung, die in Rede stehenden Untersuchungsanstalten seien gemäß §381 Abs1 Z2 StPO als Sachverständige anzusehen. Deren Tätigkeit ist aber stets entgeltlich, was insbesondere schon aus der zitierten Gesetzesstelle klar hervorgeht, weil dort ausdrücklich von 'Gebühren der Sachverständigen' die Rede ist!
• Zum anderen spricht §381 Abs1 Z3 StPO von 'Vergütung für Befund und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten)', womit klar ersichtlich ist, dass das Gesetz selbst von einer entgeltlichen Tätigkeit der entsprechenden Behörden, Ämtern und Anstalten ausgeht.
• Schließlich aber ergibt sich aus §45 Abs2 LMG (der gemäß §49 Abs4 leg.cit. auch für die Anstalten der klagenden Partei gilt), dass betreffend die 'Kosten der Untersuchung' im Strafverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung gelten. Daraus folgt mit aller Klarheit, dass die Tätigkeit der Untersuchungsanstalten im Dienste der Strafrechtspflege keineswegs kostenlos sind.
Der Behauptung der Gegenseite, die Tätigkeit der Untersuchungsanstalten hätte kostenfrei zu erfolgen, steht somit die dargestellte Gesetzeslage eindeutig entgegen.
Wollte man dem Standpunkt der Gegenschrift folgen, so ergäbe sich folgendes, mit der Rechtsordnung unvereinbares Ergebnis:
Sowohl die oben wiedergegebenen Bestimmungen der Strafprozessordnung als auch des Lebensmittelgesetzes gehen eindeutig davon aus, dass die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten der klagenden Partei entgeltlich erbracht werden.
Der Bund als Träger der Strafrechtspflege kassiert nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung von den zum Kostenersatz verpflichteten Parteien u.a. die Gebühren der Sachverständigen (§381 Abs1 Z2 StPO) und eine Vergütung für Befund und Gutachten von Behörden, Ämtern und Anstalten (§381 Abs1 Z3 StPO).
Er gibt diese kassierten Beträge aber entgegen jahrelanger anderer Übung seit dem in der Klage näher bezeichneten Zeitpunkt einseitig und in krassem Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben nicht mehr an die Träger der von der Strafjustiz in Anspruch genommenen Anstalten weiter und ist solcherart um die von den zum Kostenersatz verpflichteten Parteien kassierten Beträge ungerechtfertigt bereichert! Die Bereicherung ist ein auch im öffentlichen Recht zu beachtender Aspekt (Adamovich/Funk aaO [Allgemeines Verwaltungsrecht3] 298, 299 u.a.).
Die Klage wird hiermit abgesehen von allen sonst erdenklichen Rechtsgründen auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt, und zwar auf die sog. condictio causa data causa non secuta (...), weil die Untersuchungsanstalten im Vertrauen auf die jahrelang gepflogene Übung ihre Leistungen erkennbar zur Erzielung der bisher gezahlten finanziellen Abgeltung erbracht haben."
Schließlich gingen die Ausführungen der Gegenschrift zum Sach- und Zweckaufwand der erstklagenden Partei an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14.168/1995) vorbei.
4. Die im Zusammenhang mit dieser Klage wesentlichen Gesetzesbestimmungen lauten auszugsweise:
4.1. LMG 1975, BGBl. 86/1975 (§42 idF BGBl. 78/1987; §43 idF BGBl. 31/1979):
"Untersuchungsanstalten des Bundes
§42. (1) Für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren und für die Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen sind nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und in Wien eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu errichten und mit dem erforderlichen Personal und den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.
(2) (...)
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz [Anm.:
nunmehr Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz] hat durch Verordnung die Gebühren für die von diesen Anstalten vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten in einem Tarif festzulegen.
Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten
§43. (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) (...)
Anzeigepflicht
§44. Wenn eine Bundesanstalt bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, daß der Verdacht der Verletzung von Rechtsvorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und bei der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§45. (1) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlaß zu einer Anzeige gegeben hat.
(2) Im übrigen gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des §381 Abs1 Z3 der Strafprozeßordnung 1960 [Anm.: wiederverlautbart als Strafprozeßordnung 1975] bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.
(3) Die Kosten der Untersuchung sind von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (§42 Abs5) zu berechnen.
(4) Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden
§49. (1) Untersuchungsanstalten anderer Gebietskörperschaften als des Bundes, die Aufgaben wie die Bundesanstalten erfüllen sollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz [Anm.: nunmehr Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz].
(2) (...)
(4) Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Bundesanstalten sinngemäß.
(5) (...)"
4.2. §381 Abs1 der als StPO 1975, BGBl. 631, wiederverlautbarten Strafprozeßordnung 1960 lautet idF BGBl. I 130/2001 - auszugsweise - folgendermaßen:
"(1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
1. (...)
2. die Gebühren der Sachverständigen, sofern diese Gebühren insgesamt den Betrag von 73 Euro übersteigen;
3. eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
4. (...)"
§390 Abs1 StPO 1975, BGBl. 631, idF BGBl. I 55/1999, bestimmt folgendes:
"(1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß §48 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück beendet wird."
4.3. §9 des vom Gemeinderat der Stadt Wien am erlassenen Statuts der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien sieht vor:
"(1) Die Berechnung der Untersuchungsgebühren erfolgt nach dem jeweils kundgemachten Gebührentarif der Lebensmitteluntersuchungsanstalten des Bundes.
(2) Kostenfrei werden innerhalb des Wirkungskreises der Anstalt durchgeführt:
a) Untersuchungen, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung und von Dienststellen der Stadt Wien amtlich gefordert werden.
b) Untersuchungen, die von den mit der Handhabung der Lebensmittelpolizei betrauten Behörden und Organen in Ausübung derselben oder seitens der Gerichte verlangt werden, soferne die Untersuchungsgebühren nicht nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder anderen Rechtsvorschriften hereingebracht werden können.
(3) Für regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen kann hinsichtlich der Gebühren ein besonderes Übereinkommen Platz greifen, dessen Genehmigung dem Wiener Gemeinderat vorbehalten bleibt."
4.4. §9 des von der Kärntner Landesregierung am beschlossenen Statuts der Landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für Kärnten, LGBl. 28/1950, idF LGBl. 85/1992, lautet:
"(1) Die Berechnung der Untersuchungsgebühren erfolgt nach den jeweils kundgemachten Gebührentarifen für die landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt, die Bundesanstalt für Pflanzenbau und die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.
(2) Kostenfrei werden ausgeführt:
1. Untersuchungen, welche von dem nach Bundesrecht für das LMG zuständige Bundesministerium oder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder der Kärntner Landesregierung amtlich gefordert werden;
2. Untersuchungen, welche von den mit der Handhabung der Lebensmittelpolizei betrauten Behörden und Organen in Ausübung derselben oder seitens der Gerichte verlangt werden, sofern die Untersuchungsgebühren nicht nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung hereingebracht werden können.
(3) Für regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen kann hinsichtlich der Gebühren ein besonderes Übereinkommen Platz greifen, dessen Genehmigung der Kärntner Landesregierung vorbehalten bleibt."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:
1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Die klagenden Parteien machen einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund geltend, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im F-VG 1948, liegt. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten läßt. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Der Anspruch kann daher gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , A9/01, mwN).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage zulässig.
2.1. U.a. zur Untersuchung der dem LMG 1975 unterliegenden Waren werden als "amtliche Begutachtungsstellen" (Walter/Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts², 564) nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung (§42 Abs1 LMG 1975) eingerichtet bzw. können gemäß §49 LMG 1975 (mit Bewilligung [nunmehr:] des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) von den Ländern und Gemeinden Untersuchungsanstalten errichtet und betrieben werden. Für den Betrieb dieser von den Ländern und Gemeinden eingerichteten Anstalten gelten nach §49 Abs4 LMG 1975 die Bestimmungen für Bundesanstalten sinngemäß.
Der beklagten Partei ist darin zuzustimmen, daß das LMG 1975 die Länder und Gemeinden nicht zur Errichtung und zum Betrieb von eigenen Untersuchungsanstalten verpflichtet. Dessen ungeachtet sind diese Untersuchungsanstalten, sind sie einmal (mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers) errichtet, im Hinblick auf §49 Abs4 iVm §43 Abs1 LMG 1975 aber verhalten, innerhalb ihres Wirkungsbereiches auf Verlangen (u.a.) der mit der Vollziehung des LMG 1975 betrauten Behörden und Gerichte Untersuchungen durchzuführen und darüber Befund und Gutachten zu erstatten. Soweit solche Untersuchungen in (gerichtlichen) Strafverfahren durchgeführt werden (und nur um solche geht es im vorliegenden Fall), gelten hinsichtlich der Kosten gemäß §45 Abs2 iVm §49 Abs4 LMG 1975 die Bestimmungen des §381 Abs1 Z3 StPO. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben (§45 Abs2 letzter Satz LMG 1975). Nach §381 Abs1 Z3 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für derartige Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wären.
Über den Ersatz der bei den Untersuchungsanstalten aufgelaufenen Kosten bestehen keine expliziten gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem "Erlaß vom , betreffend Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) nach §381 Abs1 Z3 StPO und die Refundierung dieser Vergütungen an die in Anspruch genommenen Stellen", JABl. Nr. 23, bzw. dem "Erlaß vom über Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) nach §381 Abs1 Z3 StPO und die (Nicht-)Refundierung dieser Vergütungen an die in Anspruch genommenen Stellen", JABl. Nr. 32, und der Judikatur des OGH (EvBl. 1962/364) sind die Gerichte ihrerseits nicht verpflichtet, den Behörden, Ämtern und Anstalten für ihre Auskünfte, Befunde und Gutachten eine Vergütung zu leisten; vielmehr sind diese im Sinne der Verpflichtung der staatlichen Stellen zur gegenseitigen Rechtshilfe den Gerichten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Foregger/Fabrizy, Die Österreichische Strafprozeßordnung8, §381, Rz 5). Dies offenbar deshalb, da die "Erstattung von Auskünften, Befunden und Gutachten durch Ämter, Anstalten und ähnliche Einrichtungen (...) eher den Charakter einer Amtshilfeleistung als den Charakter einer Sachverständigentätigkeit im üblichen Sinne [hat]. Die Beschränkung eines Gebührenanspruches auf die Fälle, in denen eine Person, die außerhalb des staatlichen Organapparates steht, zur Mitwirkung an der Vollziehung (im weitesten Sinn) berufen wird, scheint geradezu geboten: 'Vergütungen' für die Tätigkeit anderer Organe desselben Rechtsträgers (...) betreffen lediglich dessen 'Innenverhältnis' und haben daher eher haushaltsrechtlichen Charakter; die Einräumung von 'Ansprüchen' wäre in diesen Fällen geradezu systemwidrig" (Mayer, Zur Problematik der Gebührenansprüche von Sachverständigen, ÖZW 1982, 65 [68]).
Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob diese Rechtsauffassung im Verhältnis der Gerichte zu den Untersuchungsanstalten des Bundes zutrifft (wogegen spricht, daß gemäß §45 Abs2 LMG 1975 im Verwaltungsstrafverfahren die Untersuchungskosten direkt vom Beschuldigten der Untersuchungsanstalt zu ersetzen sind). Im vorliegenden Zusammenhang geht es nämlich nicht um dieses (haushaltsrechtliche) Problem, sondern um die an Hand der Vorschriften der Finanzverfassung zu lösende Frage, ob die Kosten für Untersuchungen, welche die Untersuchungsanstalten der Länder oder Gemeinden über Verlangen des Bundes (der Gerichte) durchführen, von den Ländern (Gemeinden) endgültig zu tragen oder vom Bund zu ersetzen sind.
2.2. Gemäß §2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch, daß eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des §2 F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (vgl. z.B. VfSlg. 9507/1982, 11.939/1988, 14.168/1995; zuletzt Verfassungsgerichtshof vom , A9/01).
Für die Fälle der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung - ein solcher Fall liegt hier unbestritten vor - hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9507/1982 ausgesprochen, daß zu besorgende Staatsaufgaben der Gebietskörperschaften iSd §2 F-VG 1948 auch dann gegeben sind, wenn die Gebietskörperschaft von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen. Der Gerichtshof hat daraus freilich nicht eine unbeschränkte Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft abgeleitet. Eine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft ist in Fällen mittelbarer Verwaltung nach dieser Entscheidung zwar für den Personalaufwand und den Amtssachaufwand anzunehmen (somit praktisch für die Behördenorganisation und die notwendigen Hilfsmittel), hingegen nicht für jenen Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), und ebensowenig für den sogenannten Zweckaufwand, das sind jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden. Für diese Aufwandskategorien ist somit auch nach der zitierten Entscheidung im Bereich mittelbarer Verwaltung keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft anzunehmen, sondern eine Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die aufwandsverursachende Aufgabe zuzuordnen ist (vgl. ausführlich wiederum Verfassungsgerichtshof vom , A9/01).
2.3. Für die Abgrenzung des konkreten Sachaufwandes vom Amtssachaufwand hat der Gerichtshof für maßgebend erachtet, ob der Aufwand unmittelbar durch ein konkretes Verwaltungsverfahren ausgelöst wird oder unabhängig davon anfällt (vgl. VfSlg. 15.111/1998, wonach der in einem Wasserrechtsverfahren erst mit der konkreten Ermittlungstätigkeit der Behörde entstehende Ermittlungsaufwand als "konkreter Sachaufwand" anzusehen ist; vgl. ferner Verfassungsgerichtshof vom , A9/01, wonach Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren in Verfahren vor den UVS als "konkreter Sachaufwand" zu qualifizieren sind).
Kosten der Untersuchungen, die von Lebensmitteluntersuchungsanstalten (der Länder oder Gemeinden) in bestimmten Strafverfahren durchgeführt werden, sind vor dem Hintergrund dieser Judikatur - entgegen der Auffassung der beklagten Partei - als konkreter Sachaufwand und nicht als Amtssachaufwand anzusehen: Der Aufwand erwächst nicht durch die Behördenorganisation an sich, sondern durch die Erfüllung konkreter Untersuchungsaufträge, zu deren Übernahme die Anstalten nach §43 Abs1 iVm §49 LMG 1975 gesetzlich verpflichtet sind. Zur Tragung bzw. zum Ersatz der Untersuchungskosten ist daher nach §2 F-VG 1948 - sollten abweichende Regelungen nicht bestehen - in vollem Umfang der Bund als Träger der Strafrechtspflege verpflichtet.
2.4. Solche abweichenden Regelungen sind nicht ersichtlich:
2.4.1. Für den Betrieb der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden gelten zwar gemäß §49 Abs4 LMG 1975 die Bestimmungen für die Bundesanstalten sinngemäß. Dazu gehören auch die Bestimmungen des §45 LMG 1975 über die Kosten der Untersuchung (vgl. auch Brustbauer/Jesionek/Petuely/Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, Wien 1976, S. 241). Dort wird jedoch hinsichtlich der Untersuchungen in (gerichtlichen) Strafverfahren auf die Bestimmungen des §381 Abs1 Z3 StPO bezüglich der Kosten des Strafverfahrens verwiesen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Kosten des Strafverfahrens, soweit sie nicht nach den Vorschriften der StPO den Verurteilten, Privatanklägern, Anzeigern oder sonstigen Personen auferlegt werden können, vom Bund zu tragen sind (§390 Abs1 StPO; vgl. auch Oberster Gerichtshof vom , 9 Os 71/62). Der Verfassungsgerichtshof interpretiert dies so, daß die Vorschrift des §381 Abs1 Z3 StPO (Ersatzpflicht) auch hinsichtlich der Untersuchungstätigkeit der Landes- und Gemeindeanstalten zur Anwendung kommt, im übrigen aber der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist. Aus diesen Regelungen folgt im übrigen, daß der Bund mit den an die Länder (Gemeinden) zu ersetzenden Untersuchungskosten wirtschaftlich ohnehin nur dann (und insoweit) belastet ist, wenn er mehr ersetzt als den von den Ersatzpflichtigen hereingebrachten Betrag.
Da auch in den Statuten der hier betroffenen Untersuchungsanstalten hinsichtlich der Kostentragung nichts anderes vorgesehen ist, erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob derartige Statuten überhaupt als abweichende Kostentragungsregelungen iSd §2 F-VG 1948 in Betracht kämen.
2.4.2. Soweit die beklagte Partei hingegen - gestützt auf die oben zitierten Erlässe - die Auffassung vertritt, die von den Gerichten verlangten Untersuchungen seien im Sinne der Verpflichtung der staatlichen Stellen zur gegenseitigen Rechtshilfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist ihr zu entgegnen, daß dem Art22 B-VG nicht entnommen werden kann, daß im Bereich der dort vorgesehenen wechselseitigen Hilfeleistung der ebenfalls im Verfassungsrang stehende Kostentragungsgrundsatz des §2 F-VG 1948 außer Kraft gesetzt werden soll oder daß Art22 B-VG als abweichende Kostentragungsregel iSd §2 F-VG 1948 zu deuten sei (in diesem Sinne auch Wiederin, Art22 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [1999], Rz 65). Daß die erwähnten Erlässe nicht geeignet sind, eine von §2 F-VG 1948 abweichende Kostentragung zu normieren, bedarf keiner weiteren Begründung. Eine abschließende Klärung der Frage, ob die gesetzlich angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen durchzuführen und darüber Befund und Gutachten zu erstatten, überhaupt den Charakter einer Amtshilfe im Sinne einer "ergänzenden Unterstützung im Ausnahmefall" (zum Begriff der Amtshilfe ausführlich Wiederin, a. a.O., Rz 12 ff.) hat, kann daher dahinstehen.
2.5. Damit steht fest, daß die von den klagenden Parteien erhobenen Ansprüche dem Grunde nach zu Recht bestehen. Der Bund hat die Ansprüche jedoch auch der Höhe nach bestritten. Der Stand des Verfahrens läßt eine Entscheidung darüber derzeit nicht zu. Mit Zwischenerkenntnis konnte jedoch die vorhin genannte Feststellung getroffen werden (§393 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Die Parteien werden zur Frage der Höhe des Anspruches Schriftsätze, allenfalls mit den zur Beurteilung nötigen weiteren Unterlagen, einzubringen haben.
3. Die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch gemäß §41 VfGG bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten (§§52 Abs2, 393 Abs4 ZPO).
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk B-VG Art137 / Zinsen ABGB §1333, §1334 F-VG 1948 §2 LMG 1975 §43, §44, §45 UGB (vormals HGB) §352 VfGG §41 StPO §381 ZPO §46 Abs1, §273 |
Sammlungsnummer | 18481 |
Schlagworte | Lebensmittelrecht, VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht, Kostenersatz, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Strafprozeßrecht, VfGH / Kosten, Handelsrecht |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2008:A4.2002 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-08818