VfGH vom 19.06.2008, a4/02

VfGH vom 19.06.2008, a4/02

Sammlungsnummer

18481

Leitsatz

Teilweise Stattgabe des Klagebegehrens der Bundesländer Wien und Kärnten auf Ersatz der Kosten für Lebensmitteluntersuchungen ohne Gerichtsauftrag; Abweisung des Mehrbegehrens; Festsetzung der konkreten Beträge nach freier Überzeugung des Gerichts mangels Plausibilität der vorgelegten Zahlen; teilweiser Zuspruch von Zinsen und Kosten

Spruch

I. 1. Der Bund ist schuldig, dem Land Wien zu Handen seines

Rechtsvertreters € 627.784,60 sowie 4 % Verzugszinsen aus € 906.718,-- vom bis zum , zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus, sowie 4 % Zinsen aus € 627.784,60 seit dem binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

3. Das Land Wien ist schuldig, dem Bund die mit € 14.263,33 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. 1. Der Bund ist schuldig, dem Land Kärnten zu Handen seines Rechtsvertreters € 59.631,-- sowie 4 % Verzugszinsen aus € 74.852,40 vom bis zum , zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus, sowie 4 % Zinsen aus € 59.631,-- seit dem binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

3. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Bund die mit € 500,47 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Klage begehrten die Länder Wien und Kärnten vom Bund die Zahlung eines näher bezeichneten Betrags als Vergütung für Untersuchungen, die die Lebensmitteluntersuchungsanstalten dieser Länder in den Jahren 1995 bis 1999 (im Fall Wiens) bzw. 1992 und 1995 bis Oktober 2001 (im Fall Kärntens) "über Ersuchen diverser Gerichte" vorgenommen hatten. Der Verfassungsgerichtshof fällte darüber am ein Zwischenerkenntnis (VfSlg. 16.992/2003), in dem ausgesprochen wurde, dass ein solcher Anspruch der Länder dem Grunde nach zu Recht besteht. Im Zuge der nachfolgenden außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen hielt der Bund den Ländern entgegen, dass kein Fall nachweisbar sei, in dem ein Gericht die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien oder Kärnten mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragt hätte, und verweigerte die Zahlung. Mit Schriftsatz vom modifizierten die klagenden Parteien ihr Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und begehrten nunmehr allgemein Vergütungen für die Tätigkeit ihrer Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Dienste der Strafgerichtsbarkeit, dh. soweit Untersuchungen stattgefunden haben, die Anlass zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegeben haben, bezogen auf die Jahre 1995 bis 2003 (Wien) bzw. 1995 bis 2004 (Kärnten). Der Verfassungsgerichtshof fällte daraufhin am ein Zwischen- und Teilerkenntnis (VfSlg. 18.090/2007), in dem der (geänderte) Anspruch der klagenden Parteien insofern dem Grunde nach bejaht wurde, als "der Bund seinerseits für diese Untersuchungen nach § 381 Abs 1 Z 3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat". Im Übrigen, dh. soweit sich die Klage auf Aufträge der Gerichte an die betreffenden Lebensmitteluntersuchungsanstalten bezog und soweit die übrige Tätigkeit dieser Anstalten in Vollziehung des Lebensmittelgesetzes 1975 (in der Folge: LMG 1975) betroffen war, wurde die Klage abgewiesen.

Für eine Darstellung der Einzelheiten des bisherigen Verfahrensverlaufs kann auf die Erkenntnisse VfSlg. 16.992/2003 und 18.090/2007 verwiesen werden.

2. Der Verfassungsgerichtshof gab den Parteien nach Ergehen des Erkenntnisses vom Gelegenheit, die Höhe des nach dem Ausspruch dieses Erkenntnisses zustehenden Betrags zu beziffern und in geeigneter Weise zu belegen (oder zu widerlegen). Die Parteien unternahmen abermals den Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Mit Schriftsatz vom teilten die klagenden Parteien mit, dass der Bund lediglich zugesagt habe, die ersatzfähigen Vergütungen zu ermitteln, dass er aber die - nach Auffassung der klagenden Parteien abzulehnende - Rechtsmeinung vertrete, dass Kosten aus Verfahren, die im Wege der Diversion erledigt worden sind, nicht zu ersetzen seien. Das vom Bund unterbreitete Vergleichsangebot (€ 150.000,-- abzüglich Prozesskosten) wurde von den klagenden Ländern nicht akzeptiert. Der Bund legte mit Schriftsatz vom eine Aufstellung vor, in der er die Höhe der den Ländern Wien und Kärnten auf Grundlage des Zwischenerkenntnisses vom zustehenden Vergütungen anhand einer Auswertung von Gerichtsakten über Strafverfahren nach dem LMG 1975 ermittelt hat. Diesem Schriftsatz liegen - jeweils getrennt für Wien und Kärnten - tabellarische Aufstellungen jener Gerichtsfälle bei, in denen Verurteilungen nach dem LMG 1975 erfolgt sind, denen Untersuchungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien und Kärnten zugrunde lagen.

Die vom Bund vorgelegten Aufstellungen umfassen Gerichtsakten mit Aktenzeichen aus den Jahren 1996 bis 2003 (im Fall Kärntens bis 2004). Die Tabellen enthalten u.a. Angaben über den Betrag, der sich aus der Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 381 Abs 1 Z 3 StPO ergibt, soweit er auf die Tätigkeit der jeweils involvierten Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes (Wien bzw. Kärnten) zurückzuführen ist.

Zur Vorgangsweise bei der Ermittlung dieser Angaben führt der Bund Folgendes aus:

"Zur Eruierung der (genauen) Höhe des sich als Folge einer rechtskräftigen Verurteilung ergebenden Anspruchs des Bundes auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen zum Kostenersatz verpflichtete Parteien hat die beklagte Partei umfangreiche Erhebungen durchgeführt, wobei schon vorweg zu bemerken ist, dass den klagenden Parteien - wie vom VfGH festgestellt - von der beklagten Partei bis zum Jahr 1996 Ersatz für die aufgelaufenen Untersuchungskosten geleistet wurde und daher bei den Berechnungen der beklagten Partei nur der Zeitraum von 1996 bis 2003 bzw. 2004 (Klagszeitraum: 1995 bis 2003 bzw. 2004) zu berücksichtigen war.

A) Ermittlung der Aktenzahlen zu gerichtlichen Verurteilungen:

Zunächst wurden vom Strafregisteramt und vom Bundesrechenzentrum (BRZ) jene Aktenzahlen zu Gerichtsakten von Wien und Kärnten erhoben, in denen es im besagten Zeitraum zu Verurteilungen nach dem LMG 1975 gekommen ist (insgesamt 771 Verfahren).

B) Aktenauswertung:

1. Allgemeines:

In der Folge wurden die den übermittelten Aktenzahlen zuordenbaren Gerichtsakten ausgehoben und hinsichtlich deren kostenrechtlicher Entscheidung gesichtet und ausgewertet.

Dabei war zu berücksichtigen, dass in mehreren Fällen (55 Fälle) von den Gerichten überhaupt keine Verfahrenskosten bestimmt oder die Untersuchungskosten nicht in voller Höhe bestimmt wurden, und dass Kosten oft nur pauschal bestimmt wurden, ohne die von den [Lebensmitteluntersuchungsanstalten] geltend gemachten Gebühren mit einzubeziehen oder aufzuschlüsseln (52 Fälle). Weiters sind in vielen der untersuchten Fälle (150) die Untersuchungen nicht von einer [Lebensmitteluntersuchungsanstalt] der Länder Wien oder Kärnten[,] sondern von Untersuchungsanstalten des Bundes durchgeführt worden. In den Fällen, wo Kosten nicht in voller Höhe oder nur pauschal bestimmt wurden, sind die Untersuchungsgebühren der [Lebensmitteluntersuchungsanstalten] bei den Erhebungen der beklagten Partei anteilsmäßig berücksichtigt worden.

Im Übrigen wurden nur jene Untersuchungskosten gezählt, die auch tatsächlich einer Verurteilung zurechenbar waren (zB bei teilweisem Schuld- und teilweisem Freispruch). Weiters wurden für Wien nur jene Fälle mitgerechnet, die in der im Jahr 2004 von der Stadt Wien übermittelten Liste der (angeblich) 'gerichtlich beanstandeten amtlichen Proben der MA 38' enthalten waren, weil nur diese den Gegenstand des Verfahrens bilden und sich im Klagsbetrag widerspiegeln.

2. Auswertungsergebnisse:

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergab die Auswertung der für Wien untersuchten Fälle für die Jahre 1996 bis 2003 einen auf Grund einer Verurteilung entstehenden Kostenersatzanspruch des Bundes in der Höhe von € 278.933,40; die Auswertung der für Kärnten untersuchten Fälle ergab für die Jahre 1996 bis 2004 einen Kostenersatzanspruch in der Höhe von € 15.221,24. Der Gesamtbetrag errechnet sich sohin mit insgesamt € 294.154,64.

Dies entspricht in etwa jenem Bereich, in dem die beklagte Partei seit dem ersten Zwischenerkenntnis des ohnehin Vergleichsbereitschaft signalisiert hat."

Die Aufstellung für Wien enthält eine Gesamtsumme von € 278.933,40. Auf Basis der Tabelle für Kärnten gab der Bund eine Summe von € 15.221,24 bekannt (die Tabelle selbst enthält keine Summe; der Verfassungsgerichtshof hat auf Basis der darin enthaltenen Angaben - einschließlich jener Posten, in denen die die Vergütungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalt umfassenden Prozesskosten "pauschal" bestimmt wurden - eine Summe von € 17.751,76 errechnet).

3. Der Verfassungsgerichtshof forderte die klagenden Parteien auf, zu diesen Auswertungen Stellung zu nehmen und für den Fall der Bestreitung konkret darzulegen, in welchen Punkten die Angaben des Bundes unvollständig oder unrichtig seien.

4. Die klagenden Parteien nahmen dazu Stellung und schränkten ihr Klagebegehren im Umfang der vom Bund anerkannten (und ausbezahlten) Beträge ein.

4.1. In ihrer Stellungnahme weisen die klagenden Parteien darauf hin, dass die Angaben des Bundes insofern unrichtig oder unvollständig seien, als


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vom Bund zum Teil die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Kosten eingewendet worden sei, die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Kosten nach dem Zwischenerkenntnis vom jedoch nicht dazu führe, dass die Leistungspflicht des Bundes entfalle;


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in den vorgelegten Listen jene Fälle ausgeschieden worden seien, in denen von den Gerichten keine Verfahrenskosten bestimmt wurden; eine Unterlassung der Bestimmung von Verfahrenskosten im Fall der Verurteilung entspreche jedoch nicht dem Gesetz - dem Verurteilten seien zwingend auch die Verfahrenskosten vorzuschreiben (§389 Abs 1 StPO);


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nach den Angaben des Bundes in einigen Fällen die Untersuchungskosten nur pauschal oder nicht in voller Höhe bestimmt worden seien;


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und die Aufstellung jene Fälle nicht enthalte, in denen eine Verurteilung unterblieb und mit Diversion vorgegangen wurde.

4.2. Die Stellungnahme der Länder bekräftigt darüber hinaus neuerlich die von den Ländern bereits vor Ergehen des Zwischenerkenntnisses vom vertretene Rechtsauffassung einer allgemeinen Kostentragungspflicht des Bundes und stützt diese nunmehr auf die StPO. § 381 Abs 1 Z 3 StPO sei als "spezielle Kostentragungsregelung im Sinne des § 2 F-VG 1948" zu sehen. Daraus folge, dass "von den übrigen Kostentragungsregelungen der StPO zu abstrahieren" sei und der Inhalt dieser Regelung eine umfassende Haftung des Bundes für die den Ländern zu ersetzenden Untersuchungskosten ihrer Lebensmitteluntersuchungsanstalten begründe. Dies folge vor allem daraus, dass "die konkrete Ausgestaltung der Kostenersatzbestimmungen im Strafprozess gemäß Art 10 B-VG dem Bund als Träger der Strafrechtspflege vorbehalten" sei, womit es im alleinigen Ermessen des Bundes liege, wie er die Kostentragungsregel legistisch in der StPO umsetzt. In gleicher Weise seien auch alle materiellrechtlichen Bestimmungen, die die strafrechtlich maßgebliche Zuordnung einer bestimmten Person zu den als gesundheitsschädlich, verdorben oder verfälscht befundenen Lebensmitteln regeln, in der (Gesetzgebungs)Kompetenz des Bundes gelegen. Da somit alle Regelungen, "die eine vollständige Tragung der Untersuchungskosten der [Lebensmitteluntersuchungsanstalten] durch den Verursacher verhindern, der Sphäre des Bundes zuzurechnen" seien, der es kompetenzrechtlich in der Hand habe, anderweitig Vorsorge zur Kostentragung zu treffen, sei aus der Qualität des § 381 Abs 1 Z 3 StPO als spezielle Kostentragungsregel eine "uneingeschränkte Kostentragungspflicht des Bundes im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Untersuchungskosten der Länder" abzuleiten.

4.3. Die klagenden Parteien widersprechen in ihrer Stellungnahme ferner den Ausführungen des Bundes, wonach in den Jahren 1995 bis 1999 nur in 12,7 % bis 20,6 % der angezeigten Fälle Verurteilungen stattgefunden hätten. Diese Darstellung sei verkürzt, weil das Verhältnis der Anzahl der Verurteilungen zur Anzahl der Anzeigen insofern keine Aussagekraft habe, als das Gericht gemäß § 56 StPO bei Vorliegen mehrerer Strafhandlungen einer Person das Strafverfahren über mehrere Vorwürfe gemeinsam zu führen und tunlichst über alle zusammentreffenden Strafsachen ein gemeinsames Endurteil zu fällen habe.

4.4. Die Plausibilität der vom Bund vorgelegten Zahlen bestreiten die klagenden Parteien darüber hinaus mit folgenden Ausführungen:

"Die Organe der Lebensmittelaufsicht werden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde bzw. in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig. Die Untersuchung der in Wien beanstandeten Lebensmittel erfolgt in der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien und bildet die Voraussetzung für eine Strafverfolgung, ohne die die Herstellung eines gesetz- und ordnungsgemäßen Zustandes nicht durchzusetzen wäre. Nun ist es ungeachtet der Ausführungen der Finanzprokuratur aus keinem Gesichtspunkt schlüssig, weshalb bei über 29.000 amtlich festgestellten, als gesundheitsschädlich, verdorben oder verfälscht beanstandeten Lebensmitteln nur eine so geringe Anzahl von im weitesten Sinn kostenbegründenden gerichtlichen Entscheidungen (als Folge von Verurteilungen etc) erfolgt sein soll. Wenn man einer amtlich autorisierten Lebensmitteluntersuchungsanstalt zugesteht - was wohl selbstverständlich ist - dass die erstatteten Gutachten schlüssig und richtig sind, erscheinen die zahlenmäßigen Feststellungen der Finanzprokuratur zumindest überprüfungswert. Wie aus der Aktenlage ersichtlich, werden nämlich nur jene Lebensmittelproben zur Anzeige an die zuständigen Gerichte gebracht, die tatsächlich als mangelhaft im Sinn der §§56 f LMG 1975 (dh gesundheitsschädlich, verdorben oder verfälscht) begutachtet wurden. Nachträglich als mangelfrei bzw. mangelbehaftet in tolerierbarem Ausmaß von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt befundete Proben führten zu keiner Anzeigenlegung an die zuständigen Gerichte. Die aus diesem Sachverhalt eindeutig erkennbaren Differenzen sind einer Aufklärung im Bereich der Klägerin nicht zugänglich."

5. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Höhe des Klagebegehrens wie folgt errechnet wurde:

5.1. Wien:

Das Land Wien hat mit seinen Schriftsätzen eine Aufstellung mit dem Titel "Nicht geleistete Beiträge des Bundes für die Untersuchungskosten der gerichtlich beanstandeten amtlichen Proben der MA 38 - Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien 1995-2003" vorgelegt. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass sich der eingeklagte Betrag von € 4.844.950,-- wie folgt zusammensetzt (in der ersten Prozessphase wurde dieser Betrag noch unter Abzug eines Anteils von 30 % eingeklagt; durch Schriftsatz vom wurde die Klage auf den vollen Betrag ausgedehnt):

Betrag in €

1995 463.463,--

1996 560.367,--

1997 705.518,--

1998 805.628,--

1999 750.716,--

2000 603.403,--

2001 346.774,--

2002 299.691,--

2003 279.390,--

SUMME 4.844.950,--

Auf Grund der Zahlung des vom Bund anerkannten Betrages von € 278.933,40 schränkte das Land Wien sein Begehren auf € 4.566.016,60 ein.

5.2. Kärnten:

Betrag in €

1995 18.089,18

1996 21.572,02

1997 28.427,32

1998 31.325,30

1999 26.657,99

2000 27.077,43

2001 24.974,24

2002 25.377,86

2003 26.287,36

2004 24.549,48

SUMME 254.338,18

Auf Grund der Zahlung des vom Bund anerkannten Betrages € 15.221,24 schränkte das Land Kärnten sein Begehren auf € 239.116,94 ein.

6. Der Verfassungsgerichtshof geht zur Berechnung der Höhe der den klagenden Parteien zustehenden Beträge von folgenden Erwägungen aus:

6.1. Die klagenden Parteien haben zum Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses vom die Auffassung vertreten, dass der Bund für sämtliche Untersuchungen Kosten rückzuerstatten habe, die Anlass zu einer gerichtlichen Anzeige gegeben haben. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend begehrten sie die Beträge von € 4.844.950,-- (für Wien, bezogen auf die Jahre 1995 bis 2003) und € 254.338,18 (für Kärnten, bezogen auf die Jahre 1995 bis 2004). Im genannten Zwischenerkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ihre Auffassung verworfen und ausgesprochen, dass Ansprüche der betroffenen Länder für die Untersuchungstätigkeiten ihrer Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Allgemeinen nicht bestehen, sondern dass es sich dabei grundsätzlich um einen Aufwand der Länder bei Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung handle, der nicht als Zweck- oder konkreter Sachaufwand zu qualifizieren sei und den die Länder gemäß § 2 F-VG 1948 daher selbst zu tragen hätten. Er sprach weiters aus, dass ein Ersatz durch den Bund hiefür nur in Frage komme, soweit dies in einer abweichenden gesetzlichen Regelung vorgesehen ist. Eine solche abweichende gesetzliche Regelung erblickte der Gerichtshof in § 381 Abs 1 Z 3 StPO insoweit, als der Bund den Ländern jene Beträge auszubezahlen hat, auf die er nach dieser Bestimmung (gegen die zum Kostenersatz verpflichtete Partei im Strafverfahren) Ansprüche erwirbt. Die klagenden Parteien haben diese Klarstellungen des Zwischenerkenntnisses jedoch nicht zum Anlass genommen, ihr Klagebegehren um jenen Betrag einzuschränken, der jenem Anteil der Summen entspricht, der auf Untersuchungen entfällt, die nicht Gegenstand einer Verurteilung und in der Folge einer Kostenentscheidung nach § 381 Abs 1 Z 3 StPO geworden sind (obwohl ihr Begehren dem Vorbringen zufolge alle Untersuchungen umfasst, die zu einer Anzeige geführt haben). Vielmehr behaupten sie weiterhin, dass der Bund die Kosten aller Untersuchungen zu refundieren habe, die in gerichtliche Anzeigen Eingang gefunden haben, und schränken ihre Klagen nur insoweit ein, als der Bund - ausgehend von seinen Auswertungen von Gerichtsakten der betreffenden Jahre - Vergütungen nach § 381 Abs 1 Z 3 StPO anerkannt und ausbezahlt hat.

Den neuen Rechtsausführungen der klagenden Parteien ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die gesetzliche Ausgestaltung und die Vollziehung des gerichtlichen Strafverfahrens Sache des Bundes und von den beteiligten Ländern nicht beeinflussbar ist, nichts am Umfang der Kostentragungspflicht der Länder nach § 2 F-VG 1948 ändert. Es bestehen daher - entgegen der Meinung der klagenden Parteien - keine Ansprüche der klagenden Parteien, wenn einem Verurteilten (zu Recht oder zu Unrecht) im Einzelfall keine Kosten vorgeschrieben oder die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden. In solchen Fällen entsteht (bzw. besteht) nämlich auch kein Kostenersatzanspruch des Bundes gegen den Verurteilten; nur in dem Umfang, in dem dem Bund ein solcher entsteht, hat der Verfassungsgerichtshof aus § 381 Abs 1 Z 3 StPO und § 2 F-VG 1948 eine Verpflichtung zur "Weiterleitung" an das betreffende Land als Träger der in Frage kommenden Anstalt abgeleitet. Die klagenden Parteien sind auch nicht im Recht, wenn sie der vom Bund vorgelegten Aufstellung entgegen halten, dass der Bund auch in jenen Fällen zum Ersatz verpflichtet sei, in denen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit Diversion nach dem 11. Hauptstück (vormals IXa. Hauptstück) der StPO vorgeht: Es trifft zwar zu, dass § 200 (vormals § 90c) StPO im Zusammenhang mit der (in der Praxis häufigsten) Diversionsform des Verfolgungsrücktritts nach "Zahlung eines Geldbetrages" den einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen entsprechenden Betrag zuzüglich der hypothetischen, dh. "im Fall einer Verurteilung" zu ersetzenden, "Kosten des Strafverfahrens" als Höchstgrenze des möglichen Geldbetrages festlegt. Bei dieser Bezugnahme auf die Verfahrenskosten handelt es sich aber nur um eine betragliche Grenze für die Geldleistung, die nichts an der Rechtsnatur des bei der Diversion entrichteten Geldbetrages ändert und (anders als § 381 Abs 1 Z 3 StPO) auch nicht als abweichende Kostentragungsregelung iSd § 2 F-VG 1948 gedeutet werden kann.

6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgehend davon zu ermitteln, in welchem Umfang das Klagebegehren auf Beträge nach § 381 Abs 1 Z 3 StPO entfällt und in welchem Umfang die klagenden Parteien unterliegen, weil sich ihr Begehren auf Beträge bezieht, die nicht Gegenstand einer Verpflichtung zum Kostenersatz nach der StPO geworden sind (zB weil die Anzeige nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wurde, weil ein Freispruch erfolgte oder weil mit Diversion vorgegangen wurde).

6.3. Da die vom Bund anerkannten Summen von den eingeklagten Beträgen erheblich abweichen, die Länder die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Bund zur Verfügung gestellten Zahlen bestreiten (und dabei zumindest plausibel machen konnten, dass die Berechnung der beklagten Partei Unschärfen und Unvollständigkeiten aufweisen dürfte) und weil die Ermittlung exakterer Grundlagen einen unverhältnismäßigen Aufwand im verfassungsgerichtlichen Verfahren bedeuten würde, hält es der Verfassungsgerichtshof für angezeigt, die Bemessung des den klagenden Parteien zuzusprechenden Betrages nach § 273 ZPO vorzunehmen. Eine solche Vorgangsweise wurde von den klagenden Parteien befürwortet, die beklagte Partei hat ihr nicht widersprochen. Als Grundlage dafür hat der Verfassungsgerichtshof auch die von der Statistik Austria bekannt gegebene Anzahl der Verurteilungen nach dem LMG 1975 in den Jahren 1995 bis 2003 berücksichtigt (gerichtliche Kriminalstatistik).

6.3.1. In der von der Statistik Austria geführten gerichtlichen Kriminalstatistik teilen sich die Zahlen der nach dem LMG 1975 "verurteilten Personen" auf die Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Landesgerichts Klagenfurt in den Jahren 1995 bis 2003 (2004) wie folgt auf:

LG-Sprengel 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

LG für 500 488 291 240 216 162 113 93 100 (103)

Strafsachen

Wien

LG Klagenfurt 90 70 77 82 123 39 8

In Summe betrugen die Verurteilungen daher für Kärnten (Zeitraum 1995 bis 2004) 536 und für Wien (Zeitraum 1995 bis 2003)

2.203.

Im Rahmen der vom Bund (im Wege einer Durchsicht der das LMG 1975 betreffenden Strafakten im Sprengel des LG für Strafsachen Wien und des LG Klagenfurt) erstellten Erhebungen, die die Grundlage für sein (Teil)Anerkenntnis der Höhe des Klagsbetrags darstellten, wurden Verurteilungen einbezogen, die in den Jahren 1996 bis 2003 rechtskräftig wurden. Darin wurden jeweils die auf Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder entfallenden Kosten nach § 381 Abs 1 Z 3 StPO angeführt. Aus den vom Bund bekannt gegebenen Zahlen ergeben sich folgende Summen (die vom Verfassungsgerichtshof anhand der übermittelten Aufstellungen gebildet wurden):

Wien Wien Kärnten Kärnten

rechtskräftige Summe der rechtskräftige Summe der

Verurteilungen darauf Verurteilungen darauf

entfallenden entfallenden

Beträge nach Beträge nach

§ 381 Abs. 1 § 381 Abs. 1

Z 3 StPO Z 3 StPO

1995 fehlt fehlt fehlt fehlt

1996 42 9.223,28 6 702,20

1997 48 24.838,38 10 980,19

1998 61 33.375,59 13 2.555,55

1999 95 54.641,33 19 3.127,62

2000 87 43.862,20 16 2.602,05

2001 117 54.911,17 21 3.192,69

2002 95 30.635,91 11 1.807,18

2003 106 27.136,54 12 1.437,71

2004 9 981,30

6.3.2. Die klagenden Parteien haben dazu eingewendet, dass in den Aufstellungen bei weitem nicht alle Verurteilungen erfasst seien. Dieser Einwand scheint dem Verfassungsgerichtshof insofern plausibel, als die Anzahl der vom Bund angeführten Verurteilungen mit den Verurteilungszahlen der gerichtlichen Kriminalstatistik - bezogen auf die LG-Sprengel Wien und Klagenfurt - nicht in Einklang zu bringen ist. Die Diskrepanz lässt sich auch dadurch nicht vollständig erklären, dass in der gerichtlichen Kriminalstatistik die Anzahl der "verurteilten Personen" erfasst ist, während die im Verfahren vom Bund vorgelegten Aufstellungen nach Gerichtsakten (Verfahren) gegliedert sind und Verfahren, in denen wegen eines Tatsachenkomplexes mehrere Personen verurteilt wurden, darin nur als einziges Verfahren aufscheinen. In den Jahren 2001 bis 2003 (2004) entsprechen nämlich die Verfahrenszahlen laut den vorgelegten Aufstellungen annähernd der Zahl der verurteilten Personen laut gerichtlicher Kriminalstatistik, während diese Zahlen in den Jahren davor erheblich auseinander klaffen. Folgte man der Annahme, dass die Zahlenunterschiede allein aus der Außerachtlassung solcher mehrfacher Verurteilungen in einzelnen Verfahren resultieren, wären im Jahr 1998 beispielsweise (61 mit Verurteilung beendete Gerichtsakten laut vorgelegter Aufstellung für den Sprengel des LG für Strafsachen Wien gegenüber 240 verurteilten Personen im Sprengel des LG für Strafsachen Wien laut gerichtlicher Kriminalstatistik) im Durchschnitt pro Gerichtsverfahren 4 Personen verurteilt worden, was der Verfassungsgerichtshof nicht zuletzt auch aufgrund des Vergleichs mit den Zahlen für 2001 bis 2003 für unplausibel hält.

6.3.3. Uneinigkeit über die Vollständigkeit der vom Bund vorgelegten Angaben besteht auch hinsichtlich des Jahres 1995: Der Bund hat in seinen Aufstellungen ausschließlich Gerichtsakten mit Aktenzeichen angeführt, die ab 1996 angelegt wurden. Begründend führt er dazu aus, dass "den klagenden Parteien - wie vom VfGH festgestellt - von der beklagten Partei bis zum Jahr 1996 Ersatz für die aufgelaufenen Untersuchungskosten geleistet wurde". Dem kann nicht gefolgt werden. In den bisher ergangenen Zwischenerkenntnissen wurden keine Feststellungen darüber getroffen, für welche Jahre der Bund Zahlungen geleistet hat. Die klagenden Parteien haben ausgeführt, dass sie bis einschließlich 1994 - aufgrund der zwischen ihnen und dem Bund bis dahin geübten Praxis der Pauschalabrechnung - jährlich 70 % der Untersuchungsgebühren, die sich auf Gerichtsverfahren bezogen, vom Bund beansprucht und ausbezahlt erhalten haben. Die "Abrechnung" sei dabei jeweils im darauf folgenden Jahr vorgenommen worden: Die Zahlung für Vergütungen für 1994 sei im Jahr 1995 erfolgt. Im Jahr 1996 habe der Bund erstmals Zahlungen (dh. Zahlungen für Proben des Jahres 1995 und die Folgejahre) verweigert. Diese Annahmen sind belegt durch den von den klagenden Parteien vorgelegten Schriftverkehr zwischen der Leitung der "Landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt für Kärnten" (Schreiben vom ) und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz (Schreiben vom ). Daraus geht hervor, dass das Land Kärnten für das Jahr 1995 Zahlungen "wie in den Vorjahren" gefordert und der Bund diese verweigert hat. Entsprechendes geht auch aus den Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Gegenschrift hervor: Darin wird dargelegt, dass die frühere Praxis (Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom , JABl. Nr. 12) zunächst darin bestand, die im Strafprozess vom Zahlungspflichtigen eingebrachten Vergütungen "unverzüglich an die staatliche Untersuchungsanstalt abzuführen". Erst in weiterer Folge sei man dazu übergegangen, jährlich eine pauschale Abrechnung im Nachhinein durchzuführen.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass den klagenden Parteien Vergütungen für gemäß § 381 Abs 1 Z 3 StPO angefallene Beträge auch für das Jahr 1995 (dh. für jene Verfahren, in denen die entsprechende Kostenersatzpflicht der Partei im Strafverfahren im Jahr 1995 wirksam geworden ist) zustehen und dass für dieses Jahr keine Zahlung im Sinne der früheren Abrechnungspraxis erfolgt ist.

6.3.4. Abgesehen vom Einwand der erheblichen Unvollständigkeit der vom Bund ermittelten Zahlen (dem bei einer Berechnung ausgehend von den - unstrittigen - Verurteilungszahlen laut Statistik Austria Rechnung getragen ist) sowie von den bereits oben behandelten Einwänden gegen die den Unterlagen des Bundes zugrunde liegenden rechtlichen Prämissen, denen der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen vermag (siehe oben Pkt. 6.1.), haben die Länder nur vorgebracht, dass bei den vom Bund durchgeführten Erhebungen insgesamt ein zu geringer Teil aller Verurteilungen berücksichtigt worden sei. Die jeweilige Höhe der gerichtlich vorgeschriebenen Kosten in den tatsächlich angeführten Fällen haben sie jedoch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen (dazu wurde nur bemängelt, dass die Strafgerichte in Einzelfällen die Kosten unrichtig oder mit Pauschalwerten festgesetzt hätten). Für den Zweck einer Bemessung nach § 273 Abs 1 ZPO lässt sich aus den - in dieser Hinsicht im Wesentlichen daher unstrittigen - Angaben des Bundes jedenfalls ein Anhaltspunkt insofern ableiten, als für jede Verurteilung nach dem LMG 1975 im Schnitt rund € 428,-- (in Wien) bzw. € 147,-- (in Kärnten) an Vergütungen nach § 381 Abs 1 Z 3 StPO festgesetzt worden sind, die der in Frage kommenden Lebensmitteluntersuchungsanstalt des betreffenden Landes zurechenbar sind. Der Verfassungsgerichtshof bemisst in Ausübung seines richterlichen Ermessens die dem Land Wien und dem Land Kärnten gebührenden Beträge für die Jahre 1995 bis 2003 (bzw. bis 2004 für Kärnten) anhand der Verurteilungszahlen laut Statistik Austria durch Multiplikation des durchschnittlichen Werts der festgesetzten Kosten pro Verurteilung von € 428,-- (Wien) bzw. € 147,-- (Kärnten) mit

2.230 (Wien) bzw. 536 (Kärnten), das ergibt € 954.440,-- für Wien und € 78.792,-- für Kärnten. Unter Berücksichtigung eines 5-%igen Abschlags für Fälle mehrfacher Verurteilungen auf Basis jeweils eines einzelnen Gutachtens ergibt sich für Wien € 906.718,-- und für Kärnten € 74.852,40. Abzüglich der vom Bund bereits anerkannten Summen (um die die Klagsforderungen bereits eingeschränkt worden sind) sind daher dem Land Wien ein Betrag von € 627.784,60 und dem Land Kärnten ein Betrag von € 59.631,16 zuzusprechen.

7. Zum Zinsenbegehren:

Die klagenden Parteien haben den Zuspruch von 4 % Zinsen vom Hauptbegehren (zzgl. 4 % Zinseszinsen daraus) für die Zeit vom Tag der Klagszustellung bis zum beantragt.

Für die Zeit vom bis zum beantragen sie den Zuspruch von 10,67 % des Hauptbegehrens an Zinsen zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus.

Für die Zeit vom bis zum begehren sie 11,19 % des Hauptbegehrens an Zinsen zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus.

Für den Zeitraum ab dem begehren sie Zinsen von 11,19 % des Hauptbegehrens abzüglich der vom Bund anerkannten Beträge.

Zur Begründung der Höhe des begehrten Zinssatzes bringen die klagenden Parteien vor, dass sowohl die beklagte als auch die klagenden Parteien als Unternehmer anzusehen seien und gemäß § 343 Abs 1 UGB dem IV. Buch des UGB unterlägen. Gemäß § 352 UGB lägen "gesetzliche Verzugszinsen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz". Daraus ergebe sich für die Zeit vom bis ein gesetzlicher Zinssatz von 10,67 % und für die Zeit ab dem ein Zinssatz von 11,19 %.

Die Bezugnahme auf das UGB geht schon insoweit ins Leere, als der zuerkannte Anspruch gesetzlich und nicht rechtsgeschäftlich begründet ist. Ein Anspruch auf Zinsen ist daher nur nach allgemeinen Grundsätzen gegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen der §§1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle des Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen von 4 % (§1000 Abs 1 ABGB) zu leisten (vgl. zB VfSlg. 11.064/1986).

Hinsichtlich der in der ersten Prozessphase eingeklagten Beträge wurde die Klage der Höhe nach abgewiesen. Im Übrigen wurde der Bund erst mit Zustellung der Klagsänderung vom (dh. am ) in Verzug gesetzt. Der Zuspruch von Zinseszinsen für den Zeitraum ab wurde nicht beantragt.

Dem Land Wien gebühren daher 4 % Verzugszinsen aus € 906.718,-- vom bis zum zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus sowie 4 % Zinsen aus € 627.784,60 seit dem . Dem Land Kärnten gebühren 4 % Verzugszinsen aus € 74.852,40 vom bis zum , zuzüglich 4 % Zinseszinsen daraus sowie 4 % Zinsen aus € 59.631,16 seit dem .

8. Zum Kostenspruch:

In der Prozessphase bis zur Klagsänderung vom sind die klagenden Parteien als zur Gänze unterlegen zu betrachten, weil sich die Klage während dieser Phase darauf beschränkte, Vergütungen für Fälle von Untersuchungen "auf Ersuchen" von Gerichten geltend zu machen, solche aber nicht nachweisbar waren, weshalb der diesbezügliche Teil der Klage nach Klagsausdehnung im zweiten Zwischen- (bzw. Teil-)Erkenntnis abgewiesen wurde. Die beklagte Partei hat für diese Prozessphase keine Kosten verzeichnet.

In der darauf folgenden Prozessphase ist der Bund gegen das Land Wien zu ca. 80 % durchgedrungen (Ersatzquote: 60 %), gegen das Land Kärnten zu ca. 70 % (Ersatzquote: 40 %). Der - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bund hat in dieser Prozessphase drei aufgetragene und der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienliche Schriftsätze eingebracht, für die tarifgemäß Kosten verzeichnet wurden (TP3 C der Anl. 1 zum RATG zuzüglich eines Einheitssatzes von 50 % und eines Streitgenossenzuschlags von 10 %). Die ersatzfähigen Kosten des Bundes werden gemäß § 46 Abs 1 zweiter Satz ZPO (anhand des Verhältnisses der von den klagenden Parteien eingeklagten Beträge zueinander) als zu 95 % vom Land Wien und zu 5 % vom Land Kärnten veranlasst aufgeteilt. Bei Heranziehung dieser Aufteilungsquoten und Anwendung der oben genannten Ersatzquoten hat das Land Wien dem Bund Prozesskosten in Höhe von € 14.263,33 und das Land Kärnten in Höhe von € 500,47 zu ersetzen.

9. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs 4 erster Satz VfGG).