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VfGH vom 30.11.1988, B774/87

VfGH vom 30.11.1988, B774/87

Sammlungsnummer

11908

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erkannte der Landeshauptmann von Wien den Bf. einer Übertretung nach § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil er es als Zulassungsbesitzer eines mit dem Kennzeichen angeführten Pkws unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion Wien auf deren schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt gewesene Fahrzeug dort zuletzt abgestellt hat. Über den Bf. wurden gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt. Er erblickt die geltend gemachten Rechtsverletzungen darin, daß die bel. Beh. den von ihm als verfassungswidrig angesehenen § 103 Abs 2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. angewendet habe.

II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im § 103 Abs 2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom aus, daß diese Gesetzesvorschriften nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Soweit die Beschwerde der Sache nach die Verfassungswidrigkeit des ersten bis dritten Satzes im § 103 Abs 2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen Art 90 Abs 2 B-VG und Art 6 MRK behauptet, ist auf die Entscheidungsgründe des Gesetzesprüfungserkenntnisses G72/88 hinzuweisen, insbesondere auf die - das Ergebnis der Gesetzesprüfung zusammenfassende - Aussage, daß die in Prüfung gestandene Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs 2 KFG idF BGBl. 106/1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Art 90 Abs 2 B-VG noch Art 6 MRK - den der VfGH (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden habe - verletzt. Aus diesen Entscheidungsgründen folgt sinngemäß aber auch, daß die gleichartigen, unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes und des Art 8 MRK erhobenen Beschwerdevorwürfe wegen der Verfassungsbestimmung des letzten Satzes im § 103 Abs 2 nicht begründet sind. Daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der letzte Satz im § 103 Abs 2 aus der Sicht des Art 44 Abs 3 B-VG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ergibt sich ebenfalls aus den Entscheidungsgründen des bezogenen Gesetzesprüfungserkenntnisses.

Auch eine sonstige, im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit kam nicht hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und - antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Fundstelle(n):
FAAAE-08780