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VfGH vom 13.06.2002, a35/00

VfGH vom 13.06.2002, a35/00

Sammlungsnummer

16535

Leitsatz

Stattgabe einer - zulässigen - Klage eines Wiener Landtagsklubs gegen die Bundeshauptstadt Wien auf Auszahlung von Mitteln aus der Parteienförderung; Recht zweier - aus ihrem ursprünglichen Klub ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei (Liberales Forum) zur Gründung eines weiteren Klubs iSd Wr Stadtverfassung; Klubstatus der klagenden Partei daher gegeben;

Anspruch auf Parteienförderung öffentlich-rechtlicher Anspruch;

Parteienförderung kein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung

Spruch

Die Bundeshauptstadt Wien ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreter den Betrag von EUR 78.772,53 samt 4 % Zinsen seit sowie die mit EUR 3.517,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Eingabe vom erhob die klagende Partei, "Liberales Forum-Landtagsklub Wien, vertreten durch die Klubvorsitzende Mag. Alexandra Bolena", eine auf Art 137 B-VG gestützte Klage gegen die Bundeshauptstadt Wien, womit die klagende Partei - als vermögensrechtlichen Anspruch auf Grund des von ihr behaupteten Status als Klub des Wiener Gemeinderates - ATS 1.083.933,60 sA geltend macht.

In der Klagsschrift wird dazu vor allem Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom gab der Gemeinderatsklub des Liberalen Forums, bestehend aus 6 Abgeordneten, dem Bürgermeister der Stadt Wien seine Konstituierung am und die Nominierung von Mag Gabriele Hecht als Klubvorsitzende bekannt.

2. In der Sitzung dieses Klubs am wurden zwei der Klubmitglieder, nämlich Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier, aus dem Klub ausgeschlossen.

3. Die verbleibenden vier Abgeordneten beschlossen in derselben Sitzung eine Namensänderung in 'Liberaler Landtagsklub'. Die Klubvorsitzende Mag Gabriele Hecht teilte diese Namensänderung dem Bürgermeister der Stadt Wien am schriftlich mit.

4. Die klagende Partei konstituierte sich am . Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Landesgeschäftsführer der politischen Partei Liberales Forum Wien, Wolfgang Martinek, dem Bürgermeister der Stadt Wien mit, dass die Abgeordneten Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier sich zu einem neuen Gemeinderatsklub unter dem Namen 'Liberales Forum-Landtagsklub Wien' zusammengeschlossen hatten.

5. Mit Schreiben vom teilte der Bereichsdirektor für öffentliches Recht der Stadt Wien, Dr Ponzer, dem Landesgeschäftsführer des Liberalen Forums Wien folgendes mit:

'Zum Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass Sie mit dem vorzitierten Schreiben dem Herrn Bürgermeister die Bildung eines Klubs unter der Bezeichnung 'Liberales Forum Landtagsklub Wien' durch die beiden Abgeordneten Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier mitgeteilt haben. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in Anwendung des § 18 Abs 1 der Wiener Stadtverfassung die Mitglieder der wahlwerbenden Partei Liberales Forum unmittelbar nach der letzten Gemeinderatswahl 1996 mit Schreiben vom dem Herrn Bürgermeister die Klubgründung und die Nominierung von Frau Mag Gabriele Hecht als Klubvorsitzende bekanntgegeben haben. Laut dem mir vorliegenden Protokoll über die Sitzung dieses Klubs am wurden 2 Mitglieder, nämlich die Abgeordneten Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier, aus dem bestehenden Klub ausgeschlossen.

Zur rechtlichen Beurteilung ist zunächst in Erinnerung zu bringen, dass meine Dienststelle in anderem Zusammenhang nach eingehendster Prüfung festgestellt hat, dass aufgrund der Wiener Rechtslage aus einem Klub ausgetretene Mitglieder einer wahlwerbenden Partei keinen neuen Klub gründen können. Nicht anders ist der Ausschluss von Mitgliedern aus einem Klub zu beurteilen. So wie die ausgetretenen Mitglieder können auch die ausgeschlossenen Mitglieder keinen neuen Klub gründen.

Ihrer Mitteilung vom an den Herrn Bürgermeister kommt daher keine rechtliche Wirkung zu, sie bewirkt weder die Gründung eines neuen Klubs, noch hat sie Auswirkungen auf die Klubförderung oder die Wahrnehmung von Rechten, die den Klubs (Fraktionen) in den Geschäftsordnungen des Landtages, des Gemeinderates, sowie der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates eingeräumt werden. Der am unter der Klubvorsitzenden Mag Gabriele Hecht gegründete Klub ist nach wie vor der rechtens bestehende Klub, dessen Bezeichnung im übrigen aufgrund einer Mitteilung der Klubvorsitzenden Mag Gabriele Hecht vom in Liberaler Landtagsklub geändert wurde.

Selbstverständlich hat der Ausschluss der Abgeordneten Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier aus dem Klub auf deren individuelle Rechte bei der geschäftsordnungsgemäßen Mandatsausübung (Rederecht, Antragsrecht etc) sowie auf die Ausschusszugehörigkeit für die Dauer der laufenden Wahlperiode keinen Einfluss.'

6. Welche Überlegungen die Stadt Wien 'in anderem Zusammenhang nach eingehendster Prüfung' angestellt hatte, wurde dem Landesgeschäftsführer des Liberalen Forums Wien nicht mitgeteilt, auch wurden diesbezüglich keine Unterlagen übermittelt. Für den Landesgeschäftsführer des Liberalen Forums Wien war es daher aufgrund des Schreibens vom nicht nachvollziehbar, weshalb der Klub 'Liberales Forum-Landtagsklub Wien' nicht rechtmäßig zustande gekommen sein sollte. Nachdem der Landesgeschäftsführer des Liberalen Forums Wien dem Bürgermeister der Stadt Wien mit Schreiben vom Mag Alexandra Bolena als Klubvorsitzende bekannt gegeben und auf ein Kurzgutachten von Univ-Prof DDr Heinz Mayer über das rechtmäßige Zustandekommen des Klubs 'Liberales Forum-Landtagsklub Wien' hingewiesen hatte, teilte Dr Ponzer mit Schreiben vom mit, dass er keinen Anlass sehe, von seiner Rechtsansicht abzurücken.

7. Mit Schreiben vom ersuchte die Klubvorsitzende Mag Alexandra Bolena den Bürgermeister der Stadt Wien um Überweisung der Klubförderung innerhalb von 10 Tagen auf das Konto des Landtagsklubs. Diese Überweisung ist bis heute nicht erfolgt.

...

Prozessvoraussetzungen

Die klagende Partei 'Liberales Forum-Landtagsklub Wien' ist aufgrund ihrer Konstituierung am rechtlich sowohl als Klub des Gemeinderats im Sinne des § 18 Wiener Stadtverfassung als auch - gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien - als Klub des Landtags im Sinne des § 3 dieser Geschäftsordnung zu qualifizieren.

Die klagende Partei macht in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsklub vermögensrechtliche Ansprüche auf Klubfinanzierung gegen die Stadt Wien geltend. Diese stehen ihr aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderats der Stadt Wien zu. Diese Ansprüche wurzeln ausschließlich im öffentlichen Recht. Über sie ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden; es existiert auch keine Norm, nach der diese Ansprüche durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wären. Die Geltendmachung dieser Ansprüche im Wege einer Klage gemäß Art 137 B-VG ist daher zulässig (VfSlg 13.640/1993).

Festgehalten wird, dass es der klagenden Partei nicht primär und ausschließlich um die mit dem Klubstatus verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche geht, sondern in erster Linie darum, dass ihre ordnungsgemäße Konstituierung und damit auch die ihr zustehenden Rechte in den Geschäftsordnungen des Landtags, des Gemeinderats sowie der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderats festgestellt werden. Die vorliegende Klage ermöglicht der klagenden Partei (mittelbar) auch eine Anerkennung dieser Rechte, weil der Verfassungsgerichtshof als Vorfrage des Bestehens des Anspruchs auf Klubfinanzierung über die rechtmäßige Konstituierung der klagenden Partei als Klub des Gemeinderats und des Landtags abzusprechen haben wird. Es wird daher im folgenden gesondert auf die Klagslegitimation der klagenden Partei eingegangen.

Klagslegitimation

1. Rechtsfähigkeit der Gemeinderatsklubs

Gemäß § 18 Abs 1 Wiener Stadtverfassung iVm § 3 GOGR haben Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

Klubs sind Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die aufgrund der Regelungen über die Geschäftsordnung der jeweiligen parlamentarischen Vertretungskörper gebildet werden können; sie sind juristische Personen (öffentlichen Rechts) zum Zweck der gemeinschaftlichen Besorgung der parlamentarischen Arbeit. (Rechtmäßig konstituierte) Klubs haben aufgrund verschiedener Beschlüsse des Gemeinderats ... Anspruch auf Geldleistungen und auf Zuweisung von Dienstposten und Räumen zur Erleichterung der Tätigkeit ihrer Mitglieder. Jedenfalls im Umfang dieser Rechte haben die Klubs daher Rechtspersönlichkeit (für volle Rechtspersönlichkeit: Vonkilch,

Zur privatrechtlichen Rechtsfähigkeit und Vertretung von Klubs und Fraktionen in den allgemeinen Vertretungskörpern, JBl 2000, 86; zu § 7 GOGNR: Atzwanger/Zögernitz, Nationalratsgeschäftsordnung 78; Kostelka, Politische Parteien in der österreichischen Rechtsordnung, FS Floretta 37, 57f; allgemein wiederum Vonkilch, aa0 77).

2. Konstituierung des Gemeinderatsklubs 'Liberales Forum-Landtagsklub Wien'

Für die Frage, ob die klagende Partei aktiv klagslegitimiert ist, ist zu prüfen, ob die Abgeordneten Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier rechtswirksam einen Klub im Sinne des § 18 Abs 1 Wiener Stadtverfassung und § 3 GOGR bilden konnten und ob die Konstituierung des Klubs und Wahl der Klubvorsitzenden dem Bürgermeister rechtsgültig mitgeteilt wurden.

a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung treten Abgeordnete einem Klub freiwillig bei und können daher auch wieder austreten. Kein Abgeordneter ist verpflichtet, einem Klub beizutreten. Daraus kann man ableiten, dass jeder Abgeordnete aus einem Klub, dem er angehört, auch wieder austreten kann (VfSlg 13.640/1993, 13.641/1993, 13.642/1993; Öhlinger, Der Klub des Liberalen Forums, JRP 1993, 77ff; Fischer, Das Liberale Forum als parlamentarische Fraktion, JRP 1993, 7ff).

Für den Bereich der Parlamentsklubs ergibt sich dies aus § 7 GOGNR. Diese Bestimmung findet, genauso wie die Möglichkeit einer Trennung von einem Klub, ihre Grundlage im Prinzip des freien Mandats, welches in Art 56 B-VG für die Mitglieder des Nationalrats verankert ist und auch für die Mitglieder der Landtage gelten wird (VfSlg 10.178/1984). Das freie Mandat ermöglicht den (freiwilligen) Zusammenschluss von Abgeordneten und auch die Trennung von einem bestehenden Klub. Haben sich Abgeordnete von einem Klub getrennt, wäre es kaum verständlich, wenn sie ihrerseits keinen Klub bilden dürften, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen (Öhlinger, Der Klub des Liberalen Forums, JRP 1993, 78). Dass das Recht, einen Klub zu bilden, konsumiert sei, solange der einmal gebildete Klub weiter besteht (Winkler, Rechtsfragen der Bildung eines Klubs im Nationalrat, Gutachten 1993, 24f), kann nicht zutreffen, weil die Entscheidung, diesen Klub zu bilden, nicht mehr vom Willen der ausgetretenen Mitglieder getragen wird. Außerdem hat die staatsrechtliche Praxis diese Frage auf der Nationalrats-Ebene bereits dahingehend geklärt, dass auch aus einem Klub ausgeschiedene Mitglieder einen neuen Klub bilden können.

b) Ein Ausschluss von Abgeordneten ist eine Angelegenheit autonomer Entscheidung des Klubs. Wenn freiwillig austretende Mitglieder sich wieder zu einem Klub zusammenschließen dürfen, muss dies umso mehr für solche gelten, die von anderen Mitgliedern eines Klubs aus diesem ausgeschlossen wurden.

c) Aus dem Text des § 18 Abs 1 Wiener Stadtverfassung folgt, dass zur Klubbildung eine Mehrzahl von Abgeordneten erforderlich ist (arg 'Gemeinderatsmitglieder'); eine Mindestanzahl ist nicht vorgesehen, weshalb zwei Abgeordnete ausreichen. Die Klubs des Gemeinderats sind gemäß § 3 GOLT auch Klubs des Landtages.

Gemäß § 3 Abs 2 GOGR ist dem Bürgermeister die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Ein solcher Klub konstituiert sich durch eine entsprechende Willenserklärung der Abgeordneten. Ein konstitutiver oder deklarativer Rechtsakt eines Staatsorgans ist dafür nicht erforderlich (VfSlg 13.641/1993).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Eine ausreichende Anzahl von Abgeordneten (nämlich zwei: Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier) haben sich durch entsprechende Willenserklärung zu einem Klub zusammengeschlossen. Die Konstituierung des Klubs wurde dem Bürgermeister mit Schreiben vom mitgeteilt. Die Wahl der Klubvorsitzenden Mag Alexandra Bolena erfolgte im Rahmen der Konstituierung; der Name der Klubvorsitzenden wurde dem Bürgermeister mit Schreiben vom mitgeteilt.

d) Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zusammenschluss sind daher erfüllt: Der Gemeinderats- und Landtagsklub 'Liberales Forum-Landtagsklub Wien' hat sich rechtmäßig konstituiert.

3. Eine wahlwerbende Partei - ein Klub?

Dass andere Mitglieder derselben wahlwerbenden Partei einem anderen Klub angehören, ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese anderen Mitglieder haben dasselbe Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen oder einen bereits bestehenden Klub fortzuführen; dass es sich hierbei um denselben Klub handeln müsste, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dass im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft im selben Klub gar nicht erwünscht ist, ergibt sich schon aus dem Ausschluss der Angehörigen des 'Liberale[n] Forum[s]-Landtagsklub Wien' aus dem bestehenden Klub.

§ 18 Abs 1 Wiener Stadtverfassung gestattet, dass neben dem bestehenden Klub der wahlwerbenden Partei Liberales Forum ein weiterer Klub von Mitgliedern dieser wahlwerbenden Partei gegründet wird. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Mitglieder einer wahlwerbenden Partei nur einen Klub bilden dürfen, so müsste die Bestimmung lauten: 'Die Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem einzigen Klub zusammenzuschließen'. Dies entspricht auch der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage auf Bundesebene, wonach die Wendung '... bilden ... einen Klub' nicht dahingehend verstanden werden kann, dass Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs ausgeschlossen sind (VfSlg 13.640/1993).

Da jeder Abgeordnete das Recht hat, sich mit anderen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei zu einem Klub zusammenzuschließen, ist nicht zu erkennen, warum er dieses Recht nur deshalb verlieren soll, weil sich andere Abgeordnete der wahlwerbenden Partei, der auch er angehört, und mit denen er keinen Klub bilden will, bereits zu einem Klub zusammengeschlossen haben, oder, warum er dieses Recht der Klubbildung nur deshalb verlieren soll, weil er aus einem bestehenden Klub ausgeschlossen wurde.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass sich die hier erörterte Frage vor einigen Jahren aufgrund des § 7 GOGNR gestellt hat. Die Möglichkeit einer weiteren Klubbildung von Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei wurde letztlich bejaht (vgl nähere Nachweise bei Öhlinger, Der Klub des Liberalen Forums, JRP 1993, 3). Im vorliegenden Fall handelt es sich um dieselbe Fragestellung.

Die Bestimmung des § 18 Abs 1 Wiener Stadtverfassung ist richtig so zu verstehen, dass Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei, die aus einem Klub ausgeschlossen wurden, oder aus einem solchen ausgetreten sind, berechtigt sind, einen weiteren Klub zu bilden.

§ 3 Abs 3 GOGR widerspricht dem nicht: Dass bei der Zurverfügungstellung von Räumen und Arbeitsbehelfen auf die Stärke der wahlwerbenden Parteien Bedacht zu nehmen ist, stellt offenbar auf den Regelfall ('eine wahlwerbende Partei, ein Klub') ab. Zudem ist diese Regelung dem Verteilungsschlüssel zwischen den wahlwerbenden Parteien für Räume und Arbeitsbehelfe zugrundezulegen, nimmt jedoch nicht Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen der Konstituierung eines Klubs."

1.2. Die beklagte Partei, die Bundeshauptstadt Wien, führt dazu in ihrer Gegenschrift vom unter anderem Folgendes aus:

"1. Mangelnde Rechtspersönlichkeit

Voraussetzung jeder zulässigen Klagsführung ist, daß der Kläger prozeßfähig ist. Prozeßfähig sind nach den Regelungen der §§1 ff ZPO - die gemäß § 35 VfGG auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind - sowohl alle voll geschäftsfähigen Personen als auch alle beschränkt geschäftsfähigen Personen im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungsfähigkeit.

Die hier in Rede stehende Klage setzt somit voraus, daß sich die Wiener Gemeinderatsmitglieder Mag. Alexandra Bolena und Dr. Wolfgang Alkier rechtswirksam zu einem neuen Klub im Sinne des § 18 Abs 1 WStV und § 3 Abs 1 GOGR zusammengeschlossen haben. Die Klage sieht diese Voraussetzung deshalb als erfüllt an, weil '[d]as freie Mandat ... den (freiwilligen) Zusammenschluß von Abgeordneten und auch die Trennung von einem bestehenden Klub' ermögliche; haben sich daher Abgeordnete von einem Klub getrennt, wäre es - so die Klage weiter - 'kaum verständlich, wenn sie ihrerseits keinen Klub bilden dürften'.

Diese Ansicht ist im positiven Recht nicht begründet; ihr stehen nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 18 Abs 1 WStV, sondern auch die erkennbare Gesetzessystematik und der klar erweisliche Sinn des Gesetzes entgegen:

§ 18 Abs 1 WStV bestimmt (wortgleich mit § 3 Abs 1 GOGR), daß 'Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei ... das Recht [haben], sich zu einem Klub zusammenzuschließen'. Entgegen der Ansicht des Klägers kann es im vorliegenden Fall vorerst dahingestellt bleiben, ob in den genannten Bestimmungen das Wort 'einem' tatsächlich als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel verwendet wird; weder im einen noch im anderen Fall handelt es sich nämlich bei Frau Mag. Alexandra Bolena und Herrn Dr. Wolfgang Alkier um 'Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei'. Darunter können nämlich nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes nur Personen verstanden werden, die bei der letzten Wahl gemeinsam auf einer Parteiliste kandidiert haben (arg 'wahlwerbende Partei'; vgl auch VfSlg 12.229) und nach wie vor Mitglieder einer solchen wahlwerbenden Partei sind (arg 'Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei ...').

Die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht:

Die wahlwerbende Partei 'Liberales Forum' ist - wie es der Natur einer wahlwerbenden Partei entspricht (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1972] 242) - nach Abschluß des Wahlverfahrens untergegangen, lediglich für bestimmte (gesetzlich ausdrücklich vorgesehene) Funktionen kann ein weiteres Fortwirken der Rechtspersönlichkeit der wahlwerbenden Partei angenommen werden (zB Wahlanfechtung, Beschickung der Ausschüsse und Kommissionen gemäß §§50 Abs 1 und 59 Abs 1 WStV; Privilegierung bei den Unterstützungserklärungen gemäß § 43 Abs 3 WStV). Somit hat aber seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wahlverfahrens keine wahlwerbende Partei 'Liberales Forum' mehr bestanden. Dies sieht offenbar auch der - von der Klägerin aufgebotene - Gutachter o.Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer so, wenn er zu Art 117 Abs 5 B-VG festhält: 'Der im Abs 5 genannte Begriff der 'Wahlpartei' stellt auf die letzte Gemeinderatswahl ab; später gebildete 'Fraktionen' aus mehreren Wahlparteien sind nicht beachtlich' (vgl Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht2 [1997] Anm III.2. zu Art 117 B-VG).

Mag. Alexandra Bolena und Dr. Wolfgang Alkier waren daher im Zeitpunkt ihrer 'Klubgründung' keine Gemeinderatsmitglieder einer wahlwerbenden Partei, sondern ausgeschlossene Mitglieder des Gemeinderatsklubs 'Liberales Forum' bzw Mitglieder der politischen Partei 'Liberales Forum'. Solchen Mitgliedern steht aber aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 18 Abs 1 WStV und des § 3 Abs 1 GOGR kein Recht auf nachträgliche Klubgründung zu.

Der so verstandene Gesetzeswortlaut stimmt mit dem regelmäßigen Ablauf der Konstituierung des allgemeinen Vertretungskörpers 'Wiener Gemeinderat' überein: An der Schnittstelle zwischen dem Ende der Wahlbewegung und der künftigen politischen Arbeit des gewählten Vertretungskörpers ist der Klub die rechtlich logische Fortsetzung der wahlwerbenden Partei. Mit den Regelungen des § 18 Absl WStV und des § 3 Abs 1 GOGR hat der Wiener Landesgesetzgeber auf eben diesen Moment der Konstituierung abgestellt und den Mitgliedern 'derselben wahlwerbenden Partei' das Recht zur Klubbildung eingeräumt. Ein förderungsmaximierendes Splitting soll durch den Hinweis auf die Angehörigkeit zu derselben Wahlpartei, eine spätere Veränderung der Klubstärke durch die Bezugnahme auf die Mitgliedschaft zu einer wahlwerbenden Partei ausgeschlossen werden.

Jede andere Rechtsansicht würde es ins Belieben der wahlwerbenden Parteien stellen, zum Zweck der Parteien- und Klubförderungsmaximierung 'Kleinstklubs' zu konstituieren. Denkt man diese Situation konsequent zu Ende, könnten sich die 100 Wiener Gemeinderatsmitglieder - ungeachtet des Umstands, daß lediglich fünf Wahlparteien kandidiert haben - zu zumindest 50 verschiedenen Klubs a zwei Mitgliedern zusammenschließen. Veranschlagt man den jährlichen Aufwand für einen Zwei-Personen-Klub mit durchschnittlich ATS 9,5 Mio, bedeutet diese Vorgangsweise ein Explodieren der Klubförderung von derzeit ca ATS 62 Mio auf jährlich ATS 475 Mio (sic!). Diese Konsequenz kann nicht der Wille des Wiener Landesgesetzgebers gewesen sein.

Das sowohl in § 18 Abs 1 WStV als auch in § 3 Abs 1 GOGR normierte ausdrückliche Erfordernis einer Mitgliedschaft zu einer wahlwerbenden Partei hat also seinen guten Grund: Es soll verhindern, daß sich die in den Gemeinderat gewählten Mitglieder einer wahlwerbenden Partei zum Zweck der Maximierung der Parteienförderungen nach Belieben zu 'Kleinstklubs' zusammenschließen.

Die Klägerin untermauert ihren Rechtsstandpunkt - neben dem bereits erwähnten Gutachten - vor allem mit einem Hinweis auf die Vorkommnisse des Jahres 1993, als sich fünf Abgeordnete des 'Freiheitlichen Parlamentsklubs' zum parlamentarischen Klub 'Liberales Forum' zusammengeschlossen haben. Dem ist nun zum einen entgegenzuhalten, daß die Zulässigkeit dieser Klubgründung umstritten war und keiner höchstgerichtlichen Klärung zugeführt werden konnte; es fehlt daher eine verfassungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob die damals gepflogene Verwaltungspraxis tatsächlich zulässig war. Zum anderen ist die bundesgesetzliche Rechtslage in keiner Weise mit der - hier in Rede stehenden - Wiener Rechtslage vergleichbar: Zwar sehen sowohl § 7 GOG als auch § 18 WStV nahezu wortgleich vor, daß Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei das Recht haben, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Nur das GOG bestimmt aber darüber hinaus, daß sich auch Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, mit Zustimmung des Nationalrates zu einem Klub zusammenschließen können; der Wiener Rechtslage fehlt eine solche Bestimmung. Daraus ist e contrario abzuleiten, daß zwar - in Ansehung des Grundsatzes des freien Mandats - auch in Wien ein jederzeitiger Austritt aus einem Klub des Gemeinderats zulässig ist; eine daran anschließende Neugründung eines Klubs ist jedoch unzulässig.

Die bundesgesetzliche und die landesgesetzliche Rechtslage unterscheiden sich aber noch in einem weiteren wesentlichen Punkt voneinander: § 32 Abs 1 GOG sieht vor, daß sich die Mitgliedschaft zu den einzelnen Ausschüssen nach der Zahl der den einzelnen Klubs angehörenden Abgeordneten richtet. Ändern sich diese Stärkeverhältnisse, hat der Nationalrat eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen; gehört ein Ausschußmitglied nicht mehr jenem Parlamentsklub an, der ihn namhaft gemacht hat, erlischt sein Ausschußmandat. Anders in Wien: Hier sieht § 50 Abs 1 WStV vor, daß die Ausschußmitglieder für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderats bestellt werden; ein Klubaustritt hat daher keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse. Auch dies deutet darauf hin, daß der Wiener Landesgesetzgeber eine Klubbildung nach erfolgter Konstituierung des Gemeinderates nicht vorsehen wollte.

Diese Ausführungen zeigen, daß die Rechtsansicht des Klägers verfehlt ist. Mangels Mitgliedschaft zu einer wahlwerbenden Partei konnten Mag. Alexandra Bolena und Dr. Wolfgang Alkier keinen rechtswirksamen Gemeinderatsklub gründen. Die vorliegende Klage ist mithin schon mangels Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.

2. Unzulässigkeit des Rechtsweges

Selbst wenn man aber - unzutreffenderweise - von einer Rechtspersönlichkeit des Klägers ausginge, wäre die vorliegende Klage doch wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.

Inhaltlich macht der Kläger gegen die Stadt Wien 'Ansprüche auf Klubfinanzierung' geltend und gründet diese auf - im einzelnen genannte - Beschlüsse des Wiener Gemeinderates. Zur formellen Zulässigkeit einer Klage gem Art 137 B-VG führt er kursorisch aus, daß '[diese Ansprüche ... ausschließlich im öffentlichen Recht [wurzeln]. Über sie ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden; es existiert auch keine Norm, nach der diese Ansprüche nach einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wären. Die Geltendmachung dieser Ansprüche im Wege einer Klage gemäß Art 137 B-VG ist daher zulässig (VfSlg 13.640/1993)'.

Damit verkennt der Kläger, daß es sich bei der in Rede stehenden Klubförderung um eine Subvention im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit handelt (vgl zB Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1987] 188ff). Daß der Anspruch auf einem Gemeinderatsbeschluß beruht, ist für seine nähere Qualifizierung unbeachtlich: Ein Blick auf § 88 WStV genügt, um zu erkennen, daß der Wiener Gemeinderat in nicht geringem Umfang auch für die Entscheidung in rein privatwirtschaftlichen Angelegenheiten (zB der Bewilligung von Beiträgen, Subventionen und Schenkungen) zuständig ist. Hingegen fehlt für den vom Kläger behaupteten öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Klubförderung sowohl die gesetzliche Determinierung als auch jegliche Bescheiderlassungskompetenz.

In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof jüngst mit Beschluß vom , 1 Ob 69/00d, erkannt, daß es sich bei der vom Wiener Gemeinderat beschlossenen Parteienförderung um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung handelt... Im einzelnen:

'Der Antragstellerin ist dahin beizupflichten, dass die vom Gemeinderat beschlossene Parteienförderung ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht ein solcher der Hoheitsverwaltung ist. Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will (SZ 69/25). Wichtiges Indiz für die privatrechtliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel der gesetzlichen Determinierung;

der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen (SZ 67/208; SZ 65/40;

SZ 61/261). Die Förderung der politischen Parteien im Wirkungsbereich der Antragstellerin ist gesetzlich nicht determiniert: es wurde bisher kein 'Wiener Parteienförderungsgesetz' erlassen, vielmehr ist die Parteienförderung durch den Gemeinderatsbeschluss vom geregelt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, die Parteienförderung werde bescheidmäßig zuerkannt, dem Gemeinderatsbeschluss vom ist bloß zu entnehmen, dass die Förderungsbeträge 'gegen entsprechende Antragstellung durch die Parteien auszubezahlen' sind. Gerade die Kombination von 'Zusage der Parteienförderung' mittels Gemeinderatsbeschlusses und 'Auszahlung über Antrag' spricht für eine nicht hoheitliche Gestaltung der Parteienförderung (vgl Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 191). Im Zweifel ist für jegliche Förderungsverwaltung privatrechtliches Handeln anzunehmen (SZ 67/208). Die vom Gemeinderat der Stadt Wien beschlossene Förderungsmaßnahme ist einer Subvention gleichzuhalten, also einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt (vgl SZ 67/208, SZ 66/84, SZ 65/40, Adamovich/Funk aaO 188ff).'

Diesem Beschluß ist nichts hinzuzufügen; zutreffend qualifiziert der Oberste Gerichtshof die Parteienförderung in Wien als eine Form der staatlichen Subventionsverwaltung.

Das Gleiche gilt für die ebenso gestaltete (und klagsgegenständliche) Klubförderung. Das vom Kläger ins Treffen geführte Erkenntnis VfSlg 13.640 steht diesem Ergebnis deshalb nicht entgegen, weil der Verfassungsgerichtshof damit über einen Anspruch nach dem KlubfinanzierungsG - und mithin: über einen gesetzlichen Anspruch - abgesprochen hat. In Wien besteht aber - wie auch der Oberste Gerichtshof im erwähnten Beschluß zutreffend ausführt - eben keine solche gesetzliche Grundlage für die Klub- bzw Parteienförderung.

Die genannten Gemeinderatsbeschlüsse sind daher als kollegiale Willensbildung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers wurzelt der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht im öffentlichen Recht; vielmehr handelt es sich um einen allein aus dem Privatrecht erfließenden Anspruch auf Klubförderung im Rahmen der Subventionsverwaltung der Stadt Wien. Dem Kläger steht sohin (wie auch der erwähnte Beschluß des Obersten Gerichtshofes zeigt) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen; seine auf Art 137 B-VG gestützte Klage ist unzulässig.

3. Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis

Gemäß Art 137 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof 'über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind' zu erkennen.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage - wie er selbst zugesteht - bloß zum Schein einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Seinem eigenen Vorbringen läßt sich entnehmen, daß es ihm 'nicht primär und ausschließlich um die mit dem Klubstatus verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche geht, sondern in erster Linie darum, dass ihre ordnungsgemäße Konstituierung und damit auch die ihr zustehenden Rechte in den Geschäftsordnungen des Landtags, des Gemeinderats sowie der Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommission des Gemeinderats festgestellt werden'.

Damit begehrt der Kläger - recht betrachtet - die Feststellung seines Klubstatus. Der Bundesverfassung ist ein solches Feststellungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aber fremd. Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegende Klage daher schon aufgrund des allgemeinen zivilprozessualen Rechtsmißbrauchsverbots mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen."

1.3. Auf diese Gegenschrift replizierte die klagende Partei mit Schriftsatz vom , worin es ua. heißt:

"§30 Abs 2 WrStV ermächtigt den Gemeinderat, über die in der WrStV getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen zu reffen, und zwar gemäß Z 3 leg. cit. insbesondere über die Klubs des Gemeinderates. Deren Detailregelung wollte der Wiener Verfassungsgesetzgeber daher dem Gemeinderat selbst überlassen, dessen durch gesetzliche Anordnung geschaffenen Handlungsspielraum er durch § 80 WrStV ('innerhalb der gesetzlichen Grenzen') begrenzt.

Diese landesverfassungsgesetzliche Ermächtigung hat der Gemeinderat genützt und in § 3 GOGR nähere Bestimmungen über die Klubs des Gemeinderats getroffen, so insbesondere über die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Arbeitsbehelfen an die Klubs (§3 Abs 3 GOGR). Mangels Zuweisung an andere Organe ist der Gemeinderat demnach selbst zu Entscheidung über diese Zurverfügungstellung berufen. Die einschlägigen Gemeinderatsbeschlüsse stützen sich daher sowohl auf die Anordnungen der Wiener Stadtverfassung, insbesondere die §§30 und 80 Abs 1 WrStV, als auch auf § 3 Abs 3 GOGR. Darauf beruhende Ansprüche sind sohin öffentlich-rechtlich."

1.4. In einer dazu erstatteten Duplik der beklagten Partei vom vertritt diese mit näherer Begründung die Meinung, dass selbst wenn das als klagende Partei einschreitende "Liberale Forum-Landtagsklub Wien" jemals Rechtspersönlichkeit gehabt hätte, diese im Gefolge der Wiener Gemeinderatswahl vom untergegangen wäre.

In einer weiteren Äußerung vom erklärt die beklagte Partei auf Kostenersatz zu verzichten, wenn sie "im vorliegenden Fall deshalb obsiegen sollte, weil die Klägerin keine Rechtspersönlichkeit hat und daher nicht parteifähig ist".

1.5. In einer Äußerung der klagenden Partei vom tritt diese mit näherer Begründung der Auffassung entgegen, ihre Rechtspersönlichkeit sei im Gefolge der Wiener Gemeinderatswahl 2001 untergegangen.

2. Im vorliegenden Fall ist insbesondere von folgender Rechtslage auszugehen:

2.1. Die §§18, 30 und 80 der Wiener Stadtverfassung (WStV), LGBl. 1968/28, in der Fassung LGBl. 1999/56, lauten wie folgt:

"Klubs des Gemeinderates

§ 18 (1) Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekanntzugeben.

(2) Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben."

"Geschäftsordnung des Gemeinderates

§ 30 (1) Der Gemeinderat beschließt seine Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates,
2.
die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Gemeinderates,
3.
die Klubs des Gemeinderates,
4.
die Präsidialkonferenz,
5.
die Sitzungen des Gemeinderates, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen,
6.
die Teilnahme von nicht dem Gemeinderat angehörenden Personen an dessen Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten,
7.
die Mitteilungen des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte,
8.
Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen,
9.
dringliche Initiativen und
10.
die Abhaltung einer Aktuellen Stunde.

(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet."

"Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates

im allgemeinen

§ 80 (1) Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende Beschlüsse zu fassen und diese im geeigneten Wege vollziehen zu lassen.

(2) Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren und für ihre Befriedigung durch gesetzliche Mittel zu sorgen.

(3) Der Bürgermeister und die übrigen Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich."

2.2. § 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien, in der hier maßgeblichen Fassung vom , ABl. 1996/37, lautet wie folgt:

"Klubs des Gemeinderates

§ 3 (1) Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen.

(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekanntzugeben.

(3) Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und notwendigen Arbeitsbehelfen an die Klubs erfolgt unter Bedachtnahme auf die Stärke der wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Klubvorsitzenden."

2.3. § 3 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 1996/39, lautet wie folgt:

"Klubs des Landtages

§ 3 (1) Die gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.

(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekanntzugeben."

2.4. Die Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt Wien vom , Pr.Z. 212/96-GBI, und vom , Pr.Z. 1186/GAt/97, auf die die klagende Partei den von ihr geltend gemachten Anspruch stützt, haben folgenden Wortlaut:

"Leistungen der Gemeinde Wien an die Klubs des

Wiener Gemeinderates

§ 1. Zur Erleichterung der Tätigkeit der Mitglieder des Wiener Gemeinderates stellt die Gemeinde Wien den Klubs des Gemeinderates im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Räumlichkeiten zur Errichtung eines Klubsekretariates zur Verfügung. Die Raumkosten inklusive Inventar, Telefon, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung trägt die Gemeinde Wien.

§2. (1) Um die Führung des Sekretariatsbetriebes in personeller Hinsicht zu gewährleisten, sind für die Klubs des Gemeinderates im Bereich der Magistratsdirektion folgende Dienstposten zu schaffen:

1. für jeden Klub fünf Dienstposten des Schemas II, von denen zwei mit höchstens A/VII, zwei mit höchstens B/VI und einer mit höchstens C/IV zu bewerten ist;

2. für den Klub, dem der Erste Vorsitzende des Gemeinderates angehört, zwei weitere Dienstposten des Schemas II, von denen einer mit höchstens B/VI und einer mit höchstens C/IV zu bewerten ist;

3. zehn weitere Dienstposten, die mit höchstens C/IV zu bewerten und auf die einzelnen Klubs nach ihrer Mitgliederzahl unter sinngemäßer Anwendung des § 87 Abs 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 aufzuteilen sind;

4. für jeden Klub entweder einen Dienstposten für Amtsgehilfen und einen Dienstposten für Kraftwagenlenker oder zwei Dienstposten für Amtsgehilfen.

(2) Weiters sind für die Klubs jener wahlwerbenden Parteien, auf deren Vorschlag mindestens ein Stadtrat gewählt wurde, der nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, im Bereich der Magistratsdirektion folgende Dienstposten zu schaffen:

1. für jeden Klub einer wahlwerbenden Partei, die einen solchen Stadtrat stellt, zwei Dienstposten des Schemas II, von denen einer mit höchstens B/VI und einer mit höchstens C/IV zu bewerten ist;

2. für jeden Klub einer wahlwerbenden Partei, die zwei solche Stadträte stellt, vier Dienstposten des Schemas II, von denen zwei mit höchstens B/VI und zwei mit höchstens C/IV zu bewerten sind;

3. für jeden Klub einer wahlwerbenden Partei, die drei solche Stadträte stellt, sechs Dienstposten des Schemas II, von denen drei mit höchstens B/VI und drei mit höchstens C/IV zu bewerten sind;

4. für jeden Klub einer

wahlwerbenden Partei, die mindestens vier solche Städträte stellt, acht Dienstposten des Schemas II, von denen vier mit höchstens B/VI und vier mit höchstens C/IV zu bewerten sind.

(3) Zur Erfüllung der politischen und administrativen Aufgaben, die den Klubs des Gemeinderates durch das Entstehen eines 'parlamentarischen Raumes' zukommen, welcher nicht Gegenstand von Kooperationsabkommen ist, sind für jeden Klub des Gemeinderates im Bereich der Magistratsdirektion weiters folgende Referentendienstposten zu schaffen:

1. zwei Dienstposten des Schemas II, die mit höchstens B/VI zu bewerten sind und

2. je angefangene zehn Mitglieder des Klubs einen weiteren Dienstposten des Schemas II, der mit höchstens B/VI zu bewerten ist.

§3. (1) Die in § 2 genannten Dienstposten dürfen mit Gemeindebediensteten nur besetzt werden, wenn und solange die Voraussetzungen für eine Abordnung zur Dienstleistung beim jeweiligen Klub des Gemeinderates gemäß § 17 der Dienstordnung 1994 bzw. § 14 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gegeben sind.

(2) Bezüglich der zur Dienstleistung bei einem Klub des Gemeinderates abgeordneten Posteninhaber wird

1. bei Beamten gemäß § 17 Abs 4 der Dienstordnung 1994 auf den Beitrag (einschließlich Zuschlag), den der Klub zu leisten hätte, und

2. bei Vertragsbediensteten gemäß § 14 Abs 4 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes zur Gänze verzichtet.

(3) Der Verzicht gemäß Abs 2 gilt in bezug auf Amtsgehilfen und Kraftwagenlenker ausgenommen bei vorübergehenden Abordnungen im Vertretungsfall - höchstens für einen Amtsgehilfen und einen Kraftwagenlenker bzw. für zwei Amtsgehilfen je Klub.

§4. (1) Sind einzelne der in § 2 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2 und Abs 3 genannten Dienstposten oder Dienstposten für Amtsgehilfen (§2 Abs 1 Z 4) nicht mit Gemeindebediensteten besetzt, so sind diese Dienstposten zu sperren.

(2) Für jeden gemäß Abs 1 gesperrten Dienstposten hat die Gemeinde Wien dem Klub eine Vergütung zu leisten, die wie folgt zu berechnen ist:

1. Bemessungsgrundlage ist das Gehalt eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, wobei

a) bei einem gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe A von einer Einreihung in Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4,

b) bei einem gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe B von einer Einreihung in Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4,

c) bei einem gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe C von einer Einreihung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3, und

d) bei einem gesperrten Dienstposten für Amtsgehilfen von einer Einreihung in Verwendungsgruppe 3, Gehaltsstufe 10, auszugehen ist.

2. Die Vergütung umfaßt

a) den Monatsbezug (Gehalt und Allgemeine Dienstzulage),

b) je Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges für Juni bzw. Dezember,

c) eine monatliche Überstundenvergütung für 30 Tagüberstunden an Werktagen,

d) die von einem privaten Dienstgeber von den in lita bis c genannten Bezügen zu tragenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge (ausgenommen Beitrag nach § 13 EFZG).

§ 5. Die Tä (2) Der Beitrag für jeden Klub umfaßt zwei Grundbeträge und für je angefangene zehn Mitglieder des Klubs eineinhalb Steigerungsbeträge. der Referenten (§2 Abs 3) wird durch eine entsprechende Büroinfrastruktur und EDV-Ausrüstung im Sinn des § 1 unterstützt. Wenn der Klub diese EDV-Ausrüstung nicht durch die Gemeinde Wien einrichten läßt, so sind ihm die hiefür nachweislich aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Der Refundierungsbetrag ist mit 60.000 S je Referenten-Arbeitsplatz und Funktionsperiode begrenzt.

§6. (1) Als technische Grundlagen für die Öffentlichkeitsarbeit sind für jeden Klu(3) Der jährliche Grundbetrag entspricht der jährlichen Vergütung gemäß § 4 Abs 2 für einen gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe B. Der Steigerungsbetrag gebührt in derselben Höhe." des Gemeinderates auf seinen Wunsch die Anschlüsse an Datenbanken und Nachrichtenagenturen durch die Gemeinde Wien herzustellen.

(2) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten für die Nutzung der Datenbanken und Nachrichtenagenturen sind dem Klub bis zum Betrag von 60.000 S pro Monat zu ersetzen.

§7. (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten, welche den Klubs des Gemeinderates aus der Schulung, Fortbildung und Information ihrer Mitglieder erwachsen, hat die Gemeinde Wien jedem Klub einen Beitrag zu leisten.

(2) Der Beitrag für jeden Klub umfaßt zwei Grundbeträge und für je angefangene zehn Mitglieder des Klubs eineinhalb Steigerungsbeträge.

(3) Der jährliche Grundbetrag entspricht der jährlichen Vergütung gemäß § 4 Abs. 2 für einen gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe B. Der Steigerungsbetrag gebührt in derselben Höhe."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:

3.1. Die beklagte Partei wendet in erster Linie ein, die klagende Partei habe keinen Klubstatus erlangt, sie habe daher keine Rechtspersönlichkeit und sei daher auch nicht prozessfähig.

Diese Auffassung teilt der Verfassungsgerichtshof auf Grund der folgenden Überlegungen nicht:

Gemäß § 18 Abs 1 erster Satz WStV haben Gemeinderatsmitglieder derselben Partei das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Dem Wortlaut dieser landesgesetzlichen Bestimmung zu Folge ist dadurch jedem - einzelnen - Mitglied des Wiener Gemeinderates das Recht (vgl. dazu auch VfSlg. 13.640/1993) eingeräumt, sich mit - mindestens - einem anderen Mitglied derselben wahlwerbenden Partei zu einem Klub zusammenzuschließen. Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht, dass sich die Mitglieder derselben wahlwerbenden Partei nur zu einem - einzigen - Klub zusammenschließen dürften; ebensowenig ist es demnach ausgeschlossen, dass Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei, nachdem sie den ursprünglich auch von ihnen gebildeten Klub verlassen haben oder aus diesem Klub ausgeschlossen wurden, sich zu einem (weiteren) Klub zusammenschließen.

Der Begriff "Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei" meint dabei jeweils all jene Mitglieder des Gemeinderates, die bei der in Betracht kommenden Gemeinderatswahl, das ist im vorliegenden Zusammenhang jene vom , auf derselben Parteiliste kandidiert haben. (Dieser Begriff ist also identisch mit jenem der "im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien [Fraktionen]", wie er etwa in § 29 Abs 1 WStV verwendet wird.)

Vor diesem Hintergrund trifft aber das Argument der beklagten Partei, der Bundeshauptstadt Wien, nicht zu, die klagende Partei habe keinen Klubstatus erlangt: Es ist nicht richtig, dass - wie die beklagte Partei meint - die Mitglieder des Gemeinderates Mag. Alexandra Bolena und Dr. Wolfgang Alkier "im Zeitpunkt 'ihrer Klubgründung' keine Gemeinderatsmitglieder einer wahlwerbenden Partei" gewesen seien. Sie waren vielmehr weiterhin Gemeinderatsmitglieder der wahlwerbenden Partei "Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)", die bei der Gemeinderatswahl vom sechs Mandate erreichte und auf deren Parteiliste die genannten Mitglieder des Gemeinderates für die Wahl zum Gemeinderat (erfolgreich) kandidiert hatten. Der Umstand, dass diese beiden Mitglieder des Gemeinderates in der Folge aus dem "Gemeinderatsklub des Liberalen Forums" ausgeschlossen wurden, änderte daran nichts. Das von der beklagten Partei für die gegenteilige Auffassung ins Treffen geführte Argument, so verstanden würde es § 18 Abs 1 WStV "ins Belieben der wahlwerbenden Partei stellen, zum Zweck der ... Klubförderungsmaximierung 'Kleinstklubs' zu konstituieren", überzeugt allein deshalb nicht, weil die Leistungen der Bundeshauptstadt Wien an die Klubs des Wiener Gemeinderates in einem bloßen Beschluss des Gemeinderates geregelt sind. Daraus lässt sich aber für die Auslegung der landesgesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs 1 WStV nichts gewinnen. Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die - wortgleich wie § 18 Abs 1 WStV formulierte - Bestimmung des § 3 Abs 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien den Standpunkt der beklagten Partei in dieser Hinsicht nicht zu stützen vermag.

3.2. Auch die weitere Einwendung der beklagten Partei, die klagende Partei "Liberales Forum-Landtagklub Wien" wäre, selbst wenn sie jemals Rechtspersönlichkeit gehabt hätte, "im Gefolge der Wiener Gemeinderatswahl 2001 untergegangen", trifft nicht zu.

Vielmehr ist im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 3193/1957, dessen Grundgedanken

- "Billigt die Rechtsordnung einem außermenschlichen Gebilde auch nur ein einziges Recht zu, dann ist eine Juristische Person geschaffen, die dieses Recht, allerdings auch nur dieses Recht, mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen kann." -

sich durchaus auf den hier vorliegenden Fall übertragen lassen, davon auszugehen, dass der klagenden Partei, insoweit es um die "Verteidigung" ihres Rechtes auf Leistungen an die Klubs des Wiener Gemeinderates geht, auch über das Ende der Funktionsperiode des am gewählten Gemeinderates hinaus Rechtspersönlichkeit zukommt.

3.3. Schließlich wendet die beklagte Partei ein, dass der von der klagenden Partei beschrittene Rechtsweg unzulässig sei, weil es sich bei der in Rede stehenden Klubförderung um eine Subvention im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeit handle.

Damit ist die beklagte Partei jedoch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht im Recht:

3.3.1. Nach Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art 137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (s. etwa VfSlg. 11.395/1987, 12.197/1989; vgl. bereits VfSlg. 3287/1957).

3.3.2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber den genannten Gebietskörperschaften ist jedenfalls dann in einer die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art 137 B-VG ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus § 1 JN herleiten lässt (VfSlg. 3076/1956). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruches zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß § 1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient (vgl. VfSlg. 12.049/1989, ua.).

3.3.3 Im hier vorliegenden Zusammenhang ist dabei von Folgendem auszugehen:

Gemäß § 30 Abs 1 WStV beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Wien seine Geschäftsordnung. In diese Geschäftsordnung können insbesondere - über die in der Wiener Stadtverfassung getroffenen Regelungen hinausgehende, weitere - Bestimmungen über die Klubs des Gemeinderates aufgenommen werden (§30 Abs 2 Z 3 WStV). Wie die klagende Partei zutreffend ausführt, machte der Gemeinderat von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in der Weise Gebrauch, dass er in der mit "Klubs des Gemeinderates" überschriebenen Bestimmung des § 3 der - zum Zeitpunkt der Geltendmachung des klagsgegenständlichen Anspruches in Kraft gestandenen - Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom , ABl. 1996/37, Regelungen über die Bildung und Konstituierung der Klubs sowie über die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und notwendigen Arbeitsbehelfen an diese traf. Wörtlich heißt es dazu in § 3 Abs 3 Geschäftsordnung, dass

"die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und notwendigen Arbeitsbehelfen an die Klubs [...] unter Bedachtnahme auf die Stärke der wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Klubvorsitzenden [erfolgt]."

In diesem Zusammenhang ergingen dann auch die oben unter Pkt. 2.4. wiedergegebenen Beschlüsse des Gemeinderates über "Leistungen der Gemeinde Wien an die Klubs des Wiener Gemeinderates".

Die klagende Partei macht einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Bundeshauptstadt Wien geltend. Sie behauptet, dass ihr dieser auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Wien (wiedergegeben unter Pkt. 2.4.), die sich ihrerseits sowohl auf die Anordnungen der Wiener Stadtverfassung (insbesondere §§30 und 80 Abs 1) als auch auf § 3 Abs 3 Geschäftsordnung des Gemeinderates stützten, zustehe. Ein solcher Anspruch wurzelt - entgegen dem Dafürhalten der beklagten Partei - ausschließlich im öffentlichen Recht. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden; es existiert auch keine Norm, nach der dieser Anspruch - etwa über entsprechende Antragstellung - durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre (vgl. VfSlg. 13.640/1993).

Die beklagte Partei führt in ihrer Einrede zur Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges aus, der Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhe, sei für seine Qualifizierung unbeachtlich. Ein Blick auf § 88 Wiener Stadtverfassung genüge nämlich, um zu erkennen, dass der Wiener Gemeinderat in nicht geringem Umfang auch für die Entscheidung in rein privatwirtschaftlichen Angelegenheiten (zB. Bewilligung von Beiträgen, Subventionen und Schenkungen) zuständig sei. Dem ist zu entgegnen, dass der klagsweise geltende gemachte Anspruch nicht bloß auf einem Gemeinderatsbeschluss beruht: Zwar erfolgte die Festsetzung des konkreten Leistungsinhaltes mit den oben unter Pkt. 2.4. wiedergegebenen Beschlüssen des Gemeinderates, jedoch werden die in Rede stehenden Leistungen der Gemeinde - wie oben erwähnt - bereits in § 3 Abs 3 der Geschäftsordnung umschrieben, welche Vorschrift sich ihrerseits auf die Ermächtigung des § 30 Abs 2 Z 3 WStV stützt, der zu Folge in die Geschäftsordnung insbesondere Bestimmungen über die Klubs des Gemeinderates aufgenommen werden können (s. Pkt. 3.3.3.)

Schließlich verweist die beklagte Partei zur Stützung ihrer Prozesseinrede auf einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 69/00d, wonach es sich bei der vom Wiener Gemeinderat beschlossenen Parteienförderung um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung handle.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit des von der klagenden Partei beschrittenen Rechtsweges darzutun:

In dem genannten Beschluss führt der Oberste Gerichtshof nämlich aus, dass bisher kein "Wiener Parteienförderungsgesetz" erlassen worden sei, die Parteienförderung sei vielmehr durch Gemeinderatsbeschluss (vom ) geregelt, welchem bloß zu entnehmen sei, dass die Förderungsbeträge "gegen entsprechende Antragstellung durch die Parteien auszubezahlen" seien. "Gerade die Kombination von 'Zusage der Parteienförderung' mittels Gemeinderatsbeschlusses und 'Auszahlung über Antrag' [spreche] für eine nicht hoheitliche Gestaltung der Parteienförderung". Demgegenüber treffen im hier vorliegenden Fall diese beiden Umstände - nach dem bisher bereits Gesagten (s. auch die Darstellung der Rechtslage Abschn. 2.) - gerade nicht zu.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass der hier geltend gemachte Anspruch - da er mit der Rechtsstellung der Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers zusammenhängt und auf der Wiener Stadtverfassung sowie auf Beschlüssen des Gemeinderates beruht - einem öffentlich-rechtlichen Regime unterliegt. Auch ist dieser Anspruch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

3.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage zulässig.

4.1. Zum Inhalt und zur Höhe des Klagsanspruches wird in der Klagsschrift das Folgende ausgeführt:

"Beschlüsse des Gemeinderats vom , Pr.Z. 212/96-GBI, und vom , Pr.Z. 1186/Gat/97

Aufgrund dieser Beschlüsse des Gemeinderats mit der gemeinsamen Überschrift 'Leistungen der Gemeinde Wien an die Klubs des Wiener Gemeinderates' ... hat die Gemeinde Wien gegenüber den Klubs insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

a) Zur teilweisen Deckung der Kosten, welche den Klubs aus Schulung, Fortbildung und Information ihrer Mitglieder erwachsen, hat die Gemeinde Wien gemäß § 7 der Beschlüsse an jeden Klub einen Beitrag zu leisten.

Der Beitrag umfasst für jeden Klub zwei Grundbeträge und für je angefangene zehn Mitglieder des Klubs 1 1/2 Steigerungsbeträge. Der jährliche Grundbetrag entspricht der jährlichen Vergütung für einen gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe B gemäß § 4 Abs 2 dieser Beschlüsse. Der Steigerungsbetrag gebührt in derselben Höhe.

Dieser Beitrag ist jedenfalls in Geld zu leisten.

b) Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 4 der Beschlüsse sind für die Führung des Sekretariatsbetriebes im Bereich der Magistratsdirektion Dienstposten zu schaffen. Sind solche Dienstposten nicht mit Gemeindebediensteten besetzt, so sind diese Dienstposten gemäß § 4 Abs 1 der Beschlüsse zu sperren. Für jeden gesperrten Dienstposten hat die Gemeinde Wien dem Klub gemäß § 4 Abs 2 der Beschlüsse eine Vergütung in Geld zu leisten.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 4 sind für die Klubs des Gemeinderats im Bereich der Magistratsdirektion für jeden Klub fünf Dienstposten des Schemas II, von denen zwei mit höchstens A/VII, zwei mit höchstens B/VI und einer mit höchstens C/IV zu bewerten ist, sowie entweder ein Dienstposten für Amtsgehilfen und ein Dienstposten für Kraftwagenlenker oder zwei Dienstposten für Amtsgehilfen zu schaffen.

Im vorliegenden Fall wurden für die klagende Partei keine Dienstposten geschaffen. Mangels Schaffung der genannten Dienstposten steht der klagenden Partei - unabhängig von einer allfälligen 'Sperrung' von Dienstposten - die Vergütung gemäß § 4 der Beschlüsse in Geld zu.

c) Gemäß § 2 Abs 3 der Beschlüsse sind für die Erfüllung ihrer politischen und administrativen Aufgaben, die den Klubs des Gemeinderates durch das Entstehen eines 'parlamentarischen Raumes' zukommen, welcher nicht Gegenstand eines Kooperationsabkommens ist, weiters für jeden Klub zwei Dienstposten des Schemas II, die höchstens mit B/VI zu bewerten sind und je angefangene zehn Mitglieder des Klubs einen weiteren Dienstposten des Schemas II, der höchstens mit B/VI zu bewerten ist, zu schaffen. Ein solches Kooperationsabkommen besteht nicht. Auch diese Dienstposten wurden für die klagende Partei nicht geschaffen. Nach § 4 Abs 1 und 2 der Beschlüsse steht der klagenden Partei daher auch hier eine in Geld bestehende Vergütung für diese Dienstposten zu.

d) Bemessungsgrundlage für die Beiträge gemäß § 7 und die Vergütung gemäß § 4 ist jeweils das Gehalt von Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, wobei auszugehen ist

bei einem gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe A von einer Einreihung in Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4;

bei einem gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe B von einer Einreihung in Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4;

bei einem gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe C von einer Einreihung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3;

bei einem gesperrten Dienstposten für Amtsgehilfen von einer Einreihung in Verwendungsgruppe 3, Gehaltsstufe 10.

Die Vergütung und der Grundbeitrag umfassen (§4 Abs 2 Z 2 der Beschlüsse)

den Monatsbezug (Gehalt und allgemeine Dienstzulage);

je Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezugs

für Juni bzw Dezember;

eine monatliche Überstundenvergütung für 30 Tage Überstunden an

Werktagen;

die von einem privaten Dienstgeber zu tragenden gesetzlichen Abgaben

und Beiträge.

e) Die Vergütung/Beiträge sind explizit jedem Gemeinderatsklub zu leisten. Dabei ist - anders als bei der Verteilung von Arbeitsbehelfen und Räumen, für die § 3 Abs 3 GOGR auf die wahlwerbenden Parteien abstellt - jedem Klub der volle Betrag zu zahlen und nicht etwa zwischen dem Klub, aus dem Mag Alexandra Bolena und Dr Wolfgang Alkier ausgeschlossen wurden, und der klagenden Partei aufzuteilen.

Zusammensetzung des Klagsbetrages

a) Die Höhe des Gehalts der Wiener Vertragsbediensteten ergibt sich aus § 17 Vertragsbediensteten-Ordnung (LGBl Nr 50/1995 idgF) iVm den Bestimmungen der Besoldungsordnung. Die Gehaltsansätze ergeben sich aus Anlage 1 zur Vertragsbediensteten-Ordnung.

b) Der jährliche Grundbetrag gemäß § 7 der Beschlüsse entspricht der jährlichen Vergütung für einen gesperrten Dienstposten der Verwendungsgruppe B in Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4. Das Gehalt eines solchen Vertragsbediensteten beträgt monatlich ATS 33.027,--, die allgemeine Dienstzulage ATS 2.152,--, zusammen ATS 35.179,--. Das jährliche Gehalt (einschließlich Sonderzahlungen) beträgt sohin ATS 492.506,--. Eine Überstunde eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe B wird mit ATS 307,50 vergütet. 30 Überstunden pro Monat werden daher mit ATS 9.225,-- entgolten. Im Jahr ergibt sich daraus ein Betrag von ATS 110.700,--. Die von einem privaten Dienstgeber von diesen Bezügen zu tragenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge (21,65% Sozialversicherungsbeiträge, 4,5% Dienstgeber-Beitrag, 0,52% Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeber-Beitrag, 3% Kommunalsteuer sowie Dienstgeberabgabe von ATS 10,-- pro Woche) ergeben ATS 175.491,40. Daraus ergibt sich ein jährlicher Gesamtbetrag von ATS 778.697,40.

Der jährliche Beitrag für jeden Klub umfasst zwei Grundbeträge, sohin ATS 1.557.394,80, und für je angefangene zehn Mitglieder des Klubs 1 1/2 Steigerungsbeträge, daher ATS 1.168.046,10. Zusammen ergibt dies ATS 2.725.440,90.

Die klagende Partei konstituierte sich am . Aus dem Text der Gemeinderatsbeschlüsse ist nicht abzuleiten, welche Auswirkung die Konstituierung eines Klubs im Verlauf der Legislaturperiode auf die jährliche Klubfinanzierung hat. Insbesondere ist aus dem Beschluss nicht abzuleiten, ob dem Klub die Finanzierung für ein 'angefangenes' Jahr zur Gänze oder nur pro rata zusteht. Die klagende Partei geht bei verständiger Auslegung der Beschlüsse davon aus, dass ihr die Klubfinanzierung nur pro rata zusteht. Ihr stehen daher Beiträge für die Monate September bis Dezember, somit für vier Monate und daher 1/3 des jährlichen Beitrags, zu.

Die klagende Partei begehrt daher ATS 908.480,30.

c) An Vergütung für nicht mit Gemeindebediensteten besetzte

Dienstposten begehrt die klagende Partei folgende Beträge:

Für zwei Dienstposten der Verwendungsgruppe A/VII,

Gehaltsstufe 4 jeweils: Ausgehend von einem monatlichen Gehalt von ATS 41.535,-- und einer allgemeinen Dienstzulage von ATS 2.152,-- sowie einer Vergütung für eine Überstunde in Höhe von ATS 378,80 ergibt sich folgende jährliche Vergütung. Jährliches Gehalt und Dienstzulagen (einschließlich Sonderzahlungen) betragen ATS 611.618,--. Die jährliche Überstundenvergütung beträgt bei 30 Überstunden im Kalendermonat jährlich ATS 136.368,--. Die von einem privaten Dienstgeber von diesen Bezügen unter Berücksichtigung der Höchstbetragsgrundlage zu tragenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge betragen ATS 190.495,55. Gesamt ergibt dies ATS 938.481,55. Für die Monate September bis Dezember 2000 steht davon der klagenden Partei 1/3 zu. Da die klagende Partei Anspruch auf zwei Dienstposten der Verwendungsgruppe A hat, begehrt sie einen Betrag von ATS 625.654,37.

Der klagenden Partei stehen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 der Beschlüsse zwei und gemäß § 2 Abs 3 Z 1 und 2 der Beschlüsse drei, insgesamt daher fünf Dienstposten der Verwendungsgruppe B/VI, Gehaltsstufe 4, zu. Zum Berechnungsmodus wird auf litb verwiesen. Da der klagenden Partei fünf solche Dienstposten zustehen, beträgt der Betrag, welchen die klagende Partei für die Monate September bis Dezember 2000 begehrt, ATS 1.297.829,--.

Der klagenden Partei steht ein Dienstposten der Verwendungsgruppe C/IV, Gehaltsstufe 3 zu. Ausgehend von einem monatlichen Gehalt von ATS 20.069,-- und einer allgemeinen Dienstzulage von ATS 1.693,-- ergibt sich folgende jährliche Vergütung. Das jährliche Gehalt beträgt ATS 304.668,--. Eine Überstunde wird mit ATS 180,70 vergütet. Bei 30 Überstunden monatlich ergibt sich eine jährliche Überstundenvergütung von ATS 65.052,--. Die von einem privaten Dienstgeber von diesen Bezügen zu tragenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge ergeben einen Betrag von ATS 109.478,10. Die Vergütung beträgt daher ATS 479.198,10. Für die vier Monate September bis Dezember 2000 steht der klagenden Partei 1/3 davon zu; sie begehrt daher einen Betrag in Höhe von ATS 159.732,70.

Der klagenden Partei stehen zwei Dienstposten für Amtsgehilfen in Verwendungsgruppe 3, Gehaltsstufe 10 zu. Das monatliche Gehalt beträgt ATS 15.887,--. Die allgemeine Dienstzulage ATS 1.693,--. Daraus ergibt sich ein jährlicher Betrag von ATS 246.120,--. Eine Überstunde wird mit ATS 152,50 entgolten. Bei 30 Überstunden monatlich ergibt sich eine jährliche Überstundenvergütung in Höhe von ATS 54.900,--. Die von einem privaten Dienstgeber von diesen Bezügen zu tragenden gesetzlichen Abgaben und Beiträge betragen ATS 89.136,62. Gesamt ergibt sich daher ein Betrag von ATS 390.156,62. Der klagenden Partei steht für die vier Monate September bis Dezember 2000 davon 1/3 zu. Die klagende Partei begehrt, da ihr zwei solche Dienstposten zustehen, einen Betrag von ATS 260.104,41.

d) Der gesamte, der klagenden Partei zustehende Betrag beläuft sich daher auf ATS 3.251.800,80 und setzt sich wie folgt zusammen:

Grund- und Steigerungsbetrag ATS 908.480,30

2 Dienstposten Verwendungsgruppe A/VII ATS 625.654,37

5 Dienstposten Verwendungsgruppe B/VI ATS 1.297.829,--

1 Dienstposten Verwendungsgruppe C/IV ATS 159.732,70

2 Dienstposten Verwendungsgruppe 3

Gehaltsstufe 10 ATS 260.104,41

SUMME ATS 3.251.800,80

Im Hinblick darauf, dass die klagende Partei aus zwei Gemeinderatsmitgliedern besteht und der Gemeinderatsklub, aus dem diese ausgeschlossen wurden, aus sechs Mitgliedern bestand, wird nur ein Drittel des zustehenden Betrages, somit ATS 1.083.933,60, eingeklagt, um eine übermäßige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Eine Ausdehnung des Klagsbetrages (insbesondere um weitere Perioden) bleibt aber vorbehalten.

Fälligkeit und Zinsen

Trotz Aufforderung hat der Bürgermeister der Stadt Wien eine entsprechende Zahlung nicht angewiesen. Anders als § 5 Klubfinanzierungsgesetz (BGBl Nr 156/1985 idgF) enthalten die einschlägigen Beschlüsse des Wiener Gemeinderats keine Bestimmungen, wonach die Beiträge vierteljährlich zu überweisen wären. Der gesamte Klagsbetrag ist daher fällig (da das letzte Kalenderquartal bereits begonnen hat, wäre der gesamte Klagsbetrag auch bei vierteljährlicher Überweisung fällig).

Mangels Zahlung am Fälligkeitstag (Tag der Konstituierung des Gemeinderatsklubs) stehen der klagenden Partei daher die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 4% seit zu."

4.2. Über die als unzutreffend erkannten Prozesseinreden hinaus wurde der seiner Höhe nach konkret bezifferte klagsweise geltend gemachte Anspruch von der beklagten Partei weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten, und zwar auch nicht hinsichtlich der (einen Annex zur Hauptforderung bildenden) Verzugszinsen.

5. Zusammenfassend war der Klage daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

6. Der Spruch über den Kostenersatz stützt sich auf § 41 VfGG. Von den zugesprochenen Kosten entfallen EUR 181,68 auf die Eingabegebühr und EUR 555,99 auf die Umsatzsteuer.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.