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VfGH vom 03.03.2003, B773/02

VfGH vom 03.03.2003, B773/02

Sammlungsnummer

16817

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Rückerstattung von seitens eines Rundfunkunternehmens erstatteter Ankündigungsabgaben durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung der Rückzahlungssperre in der Wiener Abgabenordnung; Entlastung der durch die Einziehung durch das Rundfunkunternehmen belasteten Unternehmen im Falle einer rechtswidrigen Abgabenerhebung bei der Ankündigungsabgabe möglich

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Zur Rechtslage:

1. Mit ArtI des Gesetzes LGBl. 9/2000 hat der Wiener Landesgesetzgeber (u.a.) jene Bestimmung (§185) der Wiener Landesabgabenordnung, LGBl. 21/1962 (im folgenden: WAO), novelliert, die die Rückzahlung von Guthaben der Abgabepflichtigen zum Gegenstand hat; § 185 Abs 3 leg.cit. wurde durch die Novelle LGBl. 7/2001 nochmals geändert. Die Vorschrift hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"(1) Der Abgabepflichtige kann die Rückzahlung von Guthaben (§162 Abs 2) beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Gegen den Rückzahlungsbetrag können der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten aufgerechnet werden, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

(3) Ein Rückzahlungsanspruch steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde; insoweit führt die Herabsetzung der Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung oder Abgabenbescheid auch nicht zu einer Gutschrift. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

(4) Abs 3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift zukommt."

Die angeführten Bestimmungen sind gemäß ArtII LGBl. 9/2000 auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.

2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21 vom ) über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, geändert durch den - mit in Kraft getretenen - Beschluß des Wiener Gemeinderats vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49 vom , im folgenden Wiener Ankündigungsabgabeverordnung, haben folgenden Wortlaut:

"Abgabepflicht

§ 1 Von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebiets der Stadt Wien ist eine Abgabe an die Stadt Wien zu entrichten.

Gegenstand der Abgabepflicht

§ 2 (1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen und dergleichen) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

(2) - (4) ...

(5) Ankündigungen im Sinne des § 1 sind ferner alle fremden Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), die von Studios im Gebiet der Stadt Wien ihren Ausgang nehmen.

(6) Fremde Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) unterliegen auch dann der Abgabe nach dieser Verordnung, wenn sie

1. von einem Rundfunkunternehmen mit dem Sitz in Wien vorgenommen werden,

2. von einem Studio außerhalb des Gebiets der Stadt Wien ihren Ausgang nehmen, und

3. außer in jenem Bundesland, in dem dieses Studio gelegen ist, zumindest in einem weiteren Bundesland empfangen werden können.

...

Ausmaß der Abgabe und Bemessungsgrundlage

§ 4 (1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 10 v H des vereinnahmten Entgelts unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. In den Fällen des § 2 Abs 6 ist die an eine andere Gebietskörperschaft zu entrichtende Abgabe auf die nach dieser Verordnung entstandene Abgabenschuld anzurechnen.

...

Abgabe- und Haftpflichtige

§ 6 (1) Wird eine Ankündigung der im § 2 Abs 1 bezeichneten Art durch einen Vermittler besorgt, so hat dieser die Abgabe zu entrichten. Er ist berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dieser haftet mit dem Vermittler zur ungeteilten Hand für die Abgabe.

(2) Wird eine Ankündigung der im § 2 Abs 1 bezeichneten Art nicht durch einen Vermittler besorgt, so hat der Ankündigende die Abgabe zu entrichten. ...

(3) Für Ankündigungen der im § 2 Abs 5 bezeichneten Art hat der Inhaber des Rundfunkunternehmens, das die Ankündigung ausstrahlt, die Abgabe zu entrichten. Er ist berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dieser haftet mit dem Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand für die Abgabe."

3. Gemäß § 5 Abs 1 WAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§171) zu Gesamtschuldnern. § 51 WAO lautet folgendermaßen:

"§51 (1) Abgabepflichtiger im Sinn dieses Gesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden."

II. 1. Die beschwerdeführende Partei hat für den Zeitraum März 1998 bis November 1998 zunächst Ankündigungsabgabe als Selbstberechnungsabgabe in Höhe von ATS 394,682.226,-- entrichtet und anschließend Anträge auf Rückerstattung gestellt. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde die für diesen Zeitraum zu entrichtende Ankündigungsabgabe - unter Berücksichtigung der im hg. Erkenntnis VfSlg. 15.395/1998 vertretenen Rechtsauffassung - mit insgesamt ATS 156,523.780,-- festgesetzt. Dieser Bescheid ist letztlich in Rechtskraft erwachsen. Die Rückzahlung des Differenzbetrages von ATS 238,158.446,-- unterblieb.

Mit Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der für die Monate März 1998 bis November 1998 entrichteten Ankündigungsabgabe abgewiesen. Zur Begründung weist die belangte Behörde zunächst daraufhin, daß hinsichtlich des Betrages von ATS 156,523.780,-- im Hinblick auf die rechtskräftige Festsetzung ein rückzahlbares Guthaben nicht vorliege und der Antrag, soweit er diesen Betrag umfasse, schon deshalb abzuweisen sei. Für den Differenzbetrag auf die insgesamt entrichtete Abgabe in Höhe von ATS 238,158.446,-- ist nach Auffassung der belangten Behörde § 185 Abs 3 WAO, in der Fassung LGBl. 9/2000, maßgebend, da dieser auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden sei. In diesem Zusammenhang seien folgende Feststellungen getroffen worden:

"Die im gegenständlichen Zeitraum an die Kunden des Antragstellers ausgestellten Rechnungen enthielten jeweils die Ankündigungsabgabe, wobei diese von den Kunden entrichtet wurde und es in diesen Rechnungen keinerlei Hinweis auf eine spätere Rückzahlung der bereits geleisteten Ankündigungsabgabe an die Kunden gibt. Daraus folgt, dass die Abgabe wirtschaftlich nicht vom Österreichischen Rundfunk selbst, sondern von den Kunden getragen wurde, da diese nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbesendungen (Punkt 216) von den Auftraggebern zusätzlich zum Werbepreis zu zahlen ist und daher vom Österreichischen Rundfunk als 'Durchlaufer' behandelt wird.

Diese Feststellungen konnte der Berufungswerber im Schriftsatz vom nicht widerlegen. Er hat darin nicht behauptet, dass die Ankündigungsabgabe wirtschaftlich nicht von seinen Kunden entrichtet worden wäre und ist bis dato in dieser Beziehung keine Änderung eingetreten. Somit wurde die Ankündigungsabgabe wirtschaftlich nicht vom Antragsteller, sondern von seinen Kunden getragen.

Daher konnte die Herabsetzung der Abgabenfestsetzung für den Zeitraum März 1998 bis November 1998 durch den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom zu keiner Gutschrift führen.

Mangels einer solchen Gutschrift ist eine Rückzahlung nicht möglich."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

2.1. Die Beschwerde weist eingangs darauf hin, daß die belangte Behörde die Rückzahlung des Guthabens unter Berufung auf § 185 Abs 3 WAO verweigert habe.

a) Die belangte Behörde habe - so die Beschwerde - § 185 Abs 3 WAO einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt; wörtlich führt sie hiezu folgendes aus:

"1. Die gängig als 'Rückzahlungssperrwirkung' bezeichnete Rechtsfolge (die nach Wiener Landesgesetz sogar in einer Vernichtung des Rückzahlungsanspruches besteht - siehe die vorgeblich authentische Interpretation LGBl. 2001/7) tritt ein, wenn 'die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde'.

Diese Schlussfolgerung ist unschwer aus dem Gesetzestext zu ziehen, der davon ausgeht, dass ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als 'die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde' (siehe auch § 185 Abs 3 Satz 2 WAO).

2. Es ist denkunmöglich und gesetzlos, diese Gesetzesstelle auf Ankündigungsabgaben für Rundfunkwerbung anzuwenden, wie sie in Wien im Streitzeitraum eine normative Regelung erfahren hatten.

...

3. Der angefochtene Bescheid argumentiert hier, dass die Abgabe wirtschaftlich nicht vom Österreichischen Rundfunk selbst, sondern von den Kunden getragen wurde (da diese nach unseren AGB 'von den Auftraggebern zusätzlich zum Werbepreis zu bezahlen sei' und daher von uns 'als Durchlaufer behandelt werde').

Unter ausdrücklichem Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen ist also festzuhalten, dass die belangte Behörde den Tatbestand des § 185 Abs 3 Satz 1 WAO deshalb als gegeben ansieht, weil wirtschaftlich nicht wir, sondern unsere Kunden die Ankündigungsabgabe (im Jahr 1998) bezahlt hätten.

a) Der angefochtene Bescheid lässt aber völlig unter den Tisch fallen, dass unsere Kunden mit uns jeweils 'zur ungeteilten Hand für die Abgabe' haften (§6 Abs 3 Satz 3).

Die Wortfolge 'zur ungeteilten Hand' ist überflüssig, da nach § 4 WAO Personen, die nach Abgabenvorschrift dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden 'Gesamtschuldner' (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) sind und Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung (§171 WAO) zu Gesamtschuldnern werden (§5 Abs 1 WAO). Der normative Gehalt des Wortes 'haftet' braucht hier allerdings nicht näher daraufhin untersucht werden, ob der Ankündigende nun Mitschuldner der Ankündigungsabgabe oder persönlich Haftender iS § 171 WAO für die Ankündigungsabgabe ist ...

Wäre der Ankündigende (= unser Kunde) Abgabenschuldner (zur ungeteilten Hand), so wäre dieser zweifellos Abgabepflichtiger iS § 185 Abs 3 Satz 1 WAO (siehe § 51 Abs 1 WAO 'Abgabepflichtiger im Sinne des Gesetzes ist, wer nach den Abgabevorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt').

Aber selbst dann, wenn man im § 6 Abs 3 Satz 3 die Festlegung einer 'echten' Haftung mit Subsidiaritätscharakter sehen wollte, wären die Ankündigenden (= unsere Kunden) dem Begriff 'Abgabepflichtige' zu unterstellen. § 51 Abs 2 WAO bestimmt nämlich 'die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden'.

b) ...

4. Es ist daher denkunmöglich, gesetzlos und willkürlich, wenn die belangte Behörde die Wiener Rückzahlungssperr- bzw. -vernichtungsregelung (beim Tatbestandsmerkmal '... Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen ...') hier mit der Begründung zur Anwendung bringt, nicht wir als Abgabenpflichtige hätten diese wirtschaftlich getragen, sondern hätten dies unsere Kunden getan. Eben diese Kunden sind nämlich aufgrund ausdrücklicher Anordnung im Materiengesetz (im materiellen Sinn) ebenfalls Abgabenpflichtige.

5. Es dient nur mehr der Vollständigkeit, wenn wir darauf hinweisen, dass § 51 WAO den Begriff Abgabepflichtiger 'im Sinne dieses Gesetzes' definiert, dieser also ausdrücklich anordnet, wie der Begriff 'Abgabepflichtiger' in der gesamten WAO und somit auch im § 185 Abs 3 WAO auszulegen ist.

6. Wollte die belangte Behörde nun argumentieren, mit dem Wort 'Abgabepflichtiger' sei im § 185 Abs 3 WAO nur ein 'Primärschuldner' angesprochen, so würde sie dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Für eine derartige Differenzierung gäbe es keine sachliche Rechtfertigung, umso mehr als der persönlich Haftende durch die Inanspruchnahme der Haftung zum Gesamtschuldner wird."

b) Die Beschwerde geht überdies davon aus, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt habe und führt hiezu wörtlich folgendes aus:

"Willkür wird nicht nur durch die beispiellose Verzögerungstaktik der belangten Behörde (die schlicht und einfach so lange es nur geht den Zinsenvorteil aus den bezahlten Ankündigungsabgaben lukrieren will) und durch ihre Suche nach stets neuen Gründen dafür, den Betrag von über ATS 238 Mio. zu behalten, zumindest aber dessen Auszahlung ungebührlich lange zu verzögern, indiziert, sondern ist auch aus dem Umstand erwiesen, dass die belangte Behörde bewusst unser im § 6 Abs 3 normiertes Abgabenüberwälzungsrecht (dort 'Einziehungsrecht' genannt) missachtet

...

Es handelt sich demzufolge bei der Wiener Ankündigungsabgabe um eine sogenannte 'indirekte' Steuer, da wir zwar formell Steuerschuldner sind, unser jeweiliger Kunde aber (unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Situation als - sei es als formeller Abgabenschuldner, sei es als vorerst Haftungspflichtiger) Steuerträger.

2. Nicht anders als glatte Willkür zu bezeichnen ist es, wenn man, weil der Steuerträger die Steuer auch tatsächlich trägt, die Rückerstattung mit der Begründung verweigert, die Abgabe sei 'wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden'(!!!).

3. Wir sind uns durchaus bewusst, dass die Frage, ob eine Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, idR auch auf Sachverhaltsebene zu beantworten ist und dass es sich insoweit idR um einfachgesetzliche Fragen handeln wird.

Das bisher unter diesen Abschnitt Dargestellte kann aber losgelöst von Sachverhaltsfragen allein auf rechtlicher Ebene, angesichts des normativen Gehalts und der normativen Bedeutung der einzelnen Bestimmungen hier auf Verfassungsebene beantwortet werden.

Zu diesem die Verfassungssphäre tangierenden Bereich gehört aber auch die Verwerfung unseres Argumentes im Verfahren durch die belangte Behörde, dass wir hinsichtlich der indirekten Steuer 'Ankündigungsabgabe' für unsere Kunden tätig waren und sind, im Interesse (und teilweise auch im Auftrag) unserer Kunden den Rechtszug ausgeschöpft haben und selbstverständlich Erfolge im Abgabenverfahren an die Kunden (nach Erhalt und unter Abzug unserer Spesen) weiterleiten.

4. Der fehlende (unmittelbare) Rechtsschutz unserer Kunden im Bereich der Rückzahlungssperrregelung wurde oben bereits unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt aufgezeigt. Verfassungswidrig ist es auch, wenn deren Position nicht berücksichtigt wird. Die Rückzahlungssperrgesetze sollen die Bereicherung eines Abgabenschuldners verhindern, der die Abgabe überwälzt hat und den Vorteil für sich lukriert (wir haben dazu als Normunterworfene anzumerken, dass diesfalls die Bereicherung aus der rechtswidrigen Norm dann beim Abgabengläubiger verbleibt). Eine Bereicherung liegt aber nicht nur dann nicht vor, wenn keine Überwälzung erfolgen wird, sondern auch dann, wenn das im Rechtsstreit Erzielte an den zivilrechtlich Berechtigten weitergegeben wird.

Wir haben im Abgabenverfahren ausdrücklich (über Vorhalt mit Schriftsatz vom ) vorgebracht, dass (anders als bei Gastwirten mit Laufkunden) wir unsere Kunden und deren Aufträge personen- und betragsgenau in unseren Büchern verzeichnet haben und demzufolge auch genau nachvollziehen können. Es ist schlicht und einfach aktenwidrig und willkürlich, wenn die belangte Behörde argumentiert, wir hätten nicht behauptet, dass die Abgabe wirtschaftlich nicht von unseren Kunden entrichtet worden wäre und dass 'bis dato' in dieser Richtung keine Änderung eingetreten ist. Diese Änderung kann doch erst dann eintreten, wenn wir im Rechtsstreit obsiegen und die belangte Behörde nicht weiterhin (nunmehr zum Teil schon über vier Jahre) die Rückerstattung blockiert, sondern endlich einmal Zahlung tätigt.

5. Nur als willkürlich kann man es bezeichnen, wenn die belangte Behörde - offenkundig - die Wortfolge 'wenn die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde' am Wortlaut des Gesetzes haftend in streng grammatikalischer Auslegung des vom Gesetzgeber verwendeten Imperfekts ('getragen wurde') gleichsam wortanalytisch dahin auslegt, dass ein 'Tragen' in der (Mit-)Vergangenheit jedwede Rückzahlung der Abgabe ausschließt, auch eine Rückzahlung wenn sichergestellt (bzw. glaubhaft gemacht) ist, dass das Rückgezahlte an den 'Träger' weitergeleitet wird. Solcherart unterstellt die belangte Behörde dem Gesetz erneut - in zweifacher Hinsicht - einen verfassungswidrigen Inhalt, nämlich

insoweit, als Ungleiches (durch Rückzahlungssperre) gleich behandelt wird,

nämlich der Fall eines 'bereicherten' Abgabenschuldners, der die rückgezahlte Abgabe ungeachtet vorangegangener Überwälzung behält, und der des 'nicht bereicherten' Abgabenschuldners, der die rückgezahlt Abgabe, die er zuvor an seinen Kunden überwälzt hat, an diesen korrekt weiterleitet einerseits und anderseits

insoweit, als durch dieses exzessive Abstellen auf eine bestimmte zeitliche Abfolge ein Tatbestandsmerkmal unterstellt wird, dessen Erfüllung 'geradezu unmöglich' ist (in Anlehnung an § 878 ABGB sind wir geradezu verleitet, zu formulieren: was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen [= verfassungskonformen] Gesetzes sein).

Um zu dokumentieren, dass wir nicht 'bereichert' sind, muss es doch genügen, dass wir das Rückgezahlte weiterleiten. Die belangte Behörde verweigert uns aber zuvor die Rückzahlung, sodass wir gar nichts weiterleiten können, macht uns also die Erfüllung der von ihr so gesehenen Bedingung der Weiterleitung unmöglich (exzessiv wäre es, zu verlangen, wir müssten mit der Rückzahlung an unsere Kunden in Vorleistung gegenüber der Rückzahlung der Behörde an uns treten, um von der belangten Behörde - noch dazu von einem Verwaltungsorgan, dessen Verschleppungsabsicht aktenkundig ist - attestiert zu erhalten, dass die Abgabe in der (Mit-)Vergangenheit von unseren Kunden 'getragen wurde'.

Geradezu ein argumentum ad absurdum ist die Konsequenz aus der Rechtsansicht der belangten Behörde, wir hätten in den Monaten März 1998 bis November 1998 (der VfGH weiß um die Zufälligkeit, dass gerade in diesen Monaten die Verschleppungsabsicht der Wiener Abgabenbehörde nicht zum Ziel führte, während dies für andere Zeiträume davor und danach sehr wohl der Fall war) von der Ermächtigung, die Ankündigungsabgabe von den Kunden 'einzuziehen', keinen Gebrauch machen und (mit allen Zinsen- und Verjährungsproblemen) für März 1998 bis November 1998 mit den Zahlungen aus eigenem Vermögen in Vorleistung treten sollen, um im März 2002 einen positiven Bescheid hinsichtlich unserer Rückerstattungsanträge aus dem Jahr 1998 zu erhalten (dies alles unter dem Aspekt, dass die Rückzahlungssperrregelung damals noch gar nicht in Kraft stand, sondern erst durch LGBl. 2000/7 rückwirkend in Kraft gesetzt wurde).

6. Gesetzlos (und damit willkürlich) ist es, wenn die belangte Behörde den eingeschränkten Anwendungsbereich des § 185 Abs 3 WAO missachtet (vgl. zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 182a Sbg LAO ). Das Guthaben ist nicht auf einen Fehler des Gesetzgebers zurückzuführen, der erst im Gefolge eines Normprüfungsverfahrens festgestellt worden war. Die Aussage des VfGH im Erk. Slg. 15.424/1999 erging in einem Verfahren nach Art 144 B-VG, nachdem zuvor das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt und im Rahmen des Verordnungsprüfungsverfahrens ausgesprochen worden war, dass § 2 Abs 5 des Beschlusses des Wiener Gemeinderats über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien vom nicht gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.395/1998). Das, was der Salzburger Landesgesetzgeber expressis verbis ausgesprochen hat, gebietet das Sachlichkeitsgebot für die Auslegung der Wiener landesgesetzlichen Bestimmung."

2.2. Die Beschwerde geht zwar davon aus, daß § 185 Abs 3 WAO einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei, führt sodann aber - unter Wiedergabe der bereits im hg. Verfahren B1735/00 vorgebrachten Argumente - verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzesstelle (und ihre Rückwirkung) an.

3. Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie sinngemäß beantragt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1. Zur Begründung weist sie zunächst daraufhin, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B1735/00, VfSlg. 16.022/2000, die landesgesetzliche Rückzahlungssperre des § 185 Abs 3 WAO als nicht verfassungswidrig beurteilt habe. Der Hinweis auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren gehe ins Leere, da dieses die Getränkesteuer betreffe.

3.2. Zum Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Rechtsschutzes des "Anderen" führt die belangte Behörde aus, daß nur den Inhaber des Rundfunkunternehmens, das die Ankündigung ausstrahle, die Abgabepflicht treffe, und verweist in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs 3 der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung. Gegenüber dem Ankündigenden bestehe seitens des Abgabengläubigers kein Abgabenanspruch, sodaß ein Rechtsschutz dieses Personenkreises gegenüber der Abgabenbehörde entbehrlich sei.

3.3. Es bleibe der beschwerdeführenden Partei überdies unbenommen - so die belangte Behörde weiter - die Abgabe "beim wirtschaftlichen Träger" nicht einzuheben; in diesem Fall könne die Vorschrift des § 185 Abs 3 WAO gar keine Wirkung entfalten. Wörtlich wird hiezu überdies noch folgendes ausgeführt:

"Im Übrigen ist das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kunden ein zivilrechtliches und es ist Sache der Vertragsparteien ihre Interessen in dieser Geschäftsbeziehung selbst zu wahren. Dazu kommt, dass die Ankündigungsabgabe für die vom Rundfunkunternehmen ausgestrahlten Ankündigungen weder gesetzwidrig noch verfassungswidrig war. Strittig war lediglich und das erst nach mehr als drei Jahrzehnten, in welchem Umfang eine Gebietskörperschaft das ihr zustehende Recht auf Abgabenerhebung in Anspruch nehmen kann. Der Vorwurf, dass der Gesetzgeber sanktionslos verfassungs- bzw. gesetzwidrige Abgaben vorschreiben könne, trifft daher bei der Ankündigungsabgabe nicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Kenntnis der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch andere Gebietskörperschaften ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hätten und dies im Ergebnis dazu führen hätte müssen, dass sich seine Gesamtbelastung an der Ankündigungsabgabe nicht verringert hätte. Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass durch die Verfassungsbestimmung des § 15a FAG 1997 keine Änderung im Umfang des Abgabenanspruches der Gebietskörperschaften eintreten sollte, sodass die Bestimmung des § 185 Abs 3 WAO keine vom Verfassungsgesetzgeber nicht beabsichtigte Auswirkung zur Folge hatte, sondern gerade das bewirkt, was die Zielsetzung der Bestimmung des § 15a FAG 1997 war.

Dass der Beschwerdeführer durch einen verfahrensrechtlichen Schachzug (Zurückziehung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom , Zahl MD-VfR - O 11 bis 20/99, Blatt 367) die Anwendung des § 15a FAG 1997 im gegenständlichen Fall verhindern konnte, kann nichts daran ändern, dass weder er noch die Ankündigenden damit rechnen konnte, die in Frage stehenden Abgabenbeträge rückerstattet zu bekommen."

3.4. Nach Auffassung der belangten Behörde gehe auch der Verweis auf die Haftungsbestimmung des § 6 Abs 3 der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung ins Leere; wörtlich wird hiezu folgendes ausgeführt:

"Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass strikt zwischen Abgabenschuldnern und Haftungspflichtigen zu unterscheiden ist und die Heranziehung von Schuldnern als Haftende unzulässig und rechtswidrig wäre (vgl. VfGH Erkenntnis vom , Zahl B178/95). Genauso ist es unzulässig, Haftungspflichtige ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen (vgl. Zahl 1663/74).

Erst durch die Erlassung eines Haftungsbescheides werden nach § 5 Abs 1 WAO Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, zu Gesamtschuldnern. Solche Haftungsbescheide wurden in Bezug auf die gegenständliche Ankündigungsabgabe nicht erlassen, zumal mangels eines Abgabenrückstandes schon die Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Haftung nicht vorlag."

Antragsberechtigt und damit rückzahlungsberechtigt sei somit nur derjenige, der den fraglichen Betrag in seiner Eigenschaft als Schuldner einbezahlt habe, oder derjenige, in dessen Namen entrichtet oder für den einbezahlt worden sei. An sich gehe man aber von der Vermutung aus, daß Einzahlungen auf ein bestimmtes Konto stets Zahlungen des Abgabenschuldners seien, gleichgültig, von wem die Zahlung tatsächlich geleistet worden sei. Dem tatsächlichen Zahler, der etwa irrtümlich für einen Anderen die Zahlung geleistet habe, bleibe nur die Möglichkeit, sich zivilrechtlich an den Abgabenschuldner zu halten, weil durch die erfolgte Zahlung nicht der Abgabengläubiger, sondern nur der bereichert sei, auf dessen Konto die Einzahlung erfolgt sei.

Da nur die beschwerdeführende Partei berechtigt gewesen sei, die Rückzahlung des auf ihrem Konto bestehenden Guthabens zu begehren, sei lediglich zu prüfen gewesen, ob sie die Abgabe wirtschaftlich getragen habe oder dies durch einen Anderen erfolgt sei. Es stehe außer Streit, daß die Ankündigenden die Abgabe wirtschaftlich getragen hätten; bloße (anderslautende) Ankündigungen oder unverbindliche Absichtserklärungen seien in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

§ 6 Abs 3 Wiener Ankündigungsabgabeverordnung zwinge den Abgabepflichtigen keineswegs dazu, die Ankündigungsabgabe beim Ankündigenden einzuheben, bleibe es ihm doch unbenommen, von der Einhebung der Ankündigungsabgabe beim Ankündigenden abzusehen und mit diesem zivilrechtlich eine Kosten- und Risikoteilung zu vereinbaren.

Im übrigen habe die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gehabt, ihre mangelnde Bereicherung zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Daß sie dies unterlassen habe, könne weder der belangten Behörde noch dem Gesetzgeber angelastet werden.

3.5. § 185 Abs 3 WAO enthalte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen eingeschränkten Anwendungsbereich wie § 182a Salzburger LAO. Es sei - so die belangte Behörde weiter - auch nicht einsichtig, "aus welchen Gründen es das Sachlichkeitsgebot erfordern würde, einen solchen eingeschränkten Anwendungsbereich zu normieren".

4. Mit Schriftsatz vom erstattete die beschwerdeführende Partei eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde, in der sie den Argumenten der belangten Behörde mit ins Einzelne gehender Begründung entgegentritt.

4.1. In der Replik wird insbesondere dem Argument der belangten Behörde, daß Personen, die nach Abgabenvorschrift für eine Abgabe haften, erst durch die Erlassung eines Haftungsbescheides zu Gesamtschuldnern würden, entgegengetreten: Dies hätte - so die beschwerdeführende Partei - zur Folge, daß der potentiell Haftende (also der von der Abgabenbehörde aus welchen Gründen immer [noch] nicht zur Haftung Herangezogene) jedweden Rechtsschutzes beraubt werde. Unzweifelhaft bestehe aber das verfassungsrechtliche Gebot, dem potentiell Haftenden auch vor seiner Heranziehung Rechtsschutz zu gewähren. Dieser Rechtsschutz beschränke sich nicht auf das Recht zum Beitritt zur Berufung nach § 201 WAO. Wörtlich wird hiezu noch folgendes ausgeführt:

"Hier ist ein gesteigertes Gebot des Rechtsschutzes deshalb gegeben, weil der Haftende (= Kunde) nicht etwa im Sinne eines zivilrechtlichen Verständnisses nur subsidiär für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen hat, sondern kraft normativer Anordnung (zivilrechtlich bekräftigt) auch Steuerträger ist.

Bezeichnenderweise geht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf unsere aus § 51 Abs 2 WAO (entspricht § 77 Abs 2 BAO) gezogene Argumentation mit keinem Wort ein. Sie kann also unserem Hinweis nichts entgegenhalten, dass dann, wenn die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden gelten, für Bereicherungsüberlegungen, die eine Rückzahlungssperre tragen sollen, jedenfalls dann kein Platz ist, wenn es um das Verhältnis zwischen Schuldner und Haftenden geht.

Formelle Fragen, wer hier rückforderungsberechtigt ist, haben mit der Streitfrage, ob die belangte Behörde das in verfassungswidriger Weise Kassierte behalten darf, überhaupt nichts zu tun. Auch wenn nur wir formell berechtigt sind, ein auf unserem Abgabekonto bestehendes Guthaben zu begehren, so ist dies kein Argument dagegen, dass § 185 Abs 3 BAO die Bereicherung mit dem Wort 'Abgabepflichtigen' nicht nur uns als formelle Schuldner, sondern auch unsere Kunden als Haftende im Auge hat."

4.2. Dem Argument der Behörde, es bliebe der beschwerdeführenden Partei unbenommen, von der Einhebung der Ankündigungsabgabe beim Ankündigenden abzusehen und mit diesem zivilrechtlich eine Kosten- und Risikoteilung zu vereinbaren, hält die beschwerdeführende Partei folgendes entgegen:

"Abgesehen davon, dass jede Vereinbarung der Zustimmung eines Vertragspartners bedarf, die - hier - rechtlich nicht erzwingbar ist, weil gesetzlich kein entsprechender Kontrahierungszwang festgelegt ist, legt die belangte Behörde mit entwaffnender Offenheit eine Rechtsansicht zutage, die - wäre sie Norminhalt - zweifellos dazu führen müsste, die ihr zugrundeliegende Bestimmung wegen ihres exzessiven Inhalts als verfassungswidrig aufzuheben.

In Wahrheit unterstellt die belangte Behörde dem § 185 Abs 3 WAO einen verfassungswidrigen Inhalt, wenn sie das Rückforderungsrecht nur den Abgabenschuldnern zubilligt, die (noch) keine Überwälzung vorgenommen haben. Gerade bei der indirekten Steuer würde solcherart der nur von einer formellen Steuerschuldnerschaft betroffene Steuerträger in die Position eines materiellen Steuerschuldners versetzt werden. Man muss sich nur die einzelnen - exzessiven - Konsequenzen der Vorgangsweise vor Augen halten, die die belangte Behörde als Bedingung dafür aufstellt, dass sie einen Rückforderungsanspruch anerkennen würde (wohl wissend, dass es derartige Fälle nicht gibt und dass die - wie gerichtshofbekannt - mit verschleppenden Argumenten nicht verlegene belangte Behörde folglich dazu gar nicht auf die Probe aufs Exempel gestellt werden kann).

...

Überwälzung mit späterer Rückabwicklung muss nach den Geboten des Gleichheitssatzes hinsichtlich der Nichtanwendung der Rückzahlungssperrregelung gleich behandelt werden wie unterlassene Überwälzung (der die belangte Behörde zubilligt, von der Sperrregelung nicht betroffen zu sein)."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -Beschwerde erwogen:

1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde u.a. dann verletzt, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat (z.B. VfSlg. 9902/1983 mwN). Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu:

2.1. In seiner Entscheidung vom , B1735/00, VfSlg. 16.022/2000, hat der Gerichtshof zu der auch hier in Rede stehenden Vorschrift des § 185 Abs 3 WAO, in der Fassung LGBl. 9/2000, folgende Aussagen getroffen:

Bei einer Steuer, bei der der Gesetzgeber davon ausgehen darf, daß sie typischerweise in den Preis der veräußerten Produkte eingeht, erscheinen gesetzliche Regelungen, die im Falle der Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen die Erstattung von Steuern von dem Umstand abhängig machen, ob der an sich Erstattungsberechtigte die Steuer auch tatsächlich im Einzelfall getragen hat, nicht von vornherein unsachlich und demgemäß verfassungsrechtlich bedenklich.

"War es den Abgabepflichtigen möglich, eine - später rückwirkend als rechtswidrig eingestufte - Abgabe auf die Letztverbraucher zu überwälzen, so steht es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, die Erstattung solcher Abgaben auszuschließen, würde ein solcher Abgabepflichtiger doch andernfalls offenbar einen Betrag erstattet erhalten, den er selbst gar nicht getragen hat, und damit eine Bereicherung erfahren. Der Gerichtshof übersieht dabei nicht, daß in einem solchen Fall zur Erzielung eines wirtschaftlich befriedigenden Ergebnisses eigentlich der Letztverbraucher als Steuerträger in den Genuß einer allfälligen Erstattung kommen sollte. Da bei den von der Vorschrift erfaßten Steuern aber die Umstände regelmäßig so liegen, daß es wegen des Zeitablaufs, der Massenhaftigkeit der betroffenen Vorgänge, wegen Beweisschwierigkeiten oder wegen sonstiger Umstände praktisch ausgeschlossen erscheint, eine solche Rückabwicklung in umfassender und gleichmäßiger Weise vorzunehmen, scheint dem Gerichtshof eine Regelung, die in solchen Fällen eine Bereicherung des Steuerschuldners ausschließen will und den Abgabenertrag dem Steuergläubiger beläßt, nicht unsachlich. Das gilt umso eher, wenn - wie das nach der hier zu beurteilenden Rechtslage offenbar zutrifft - der Steuerschuldner vom Steuergläubiger die Erstattung der Abgabe auch nachträglich erreichen könnte, sofern er im Einzelfall auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zum Steuerträger diesem die Steuer zurückzuzahlen hätte (somit die Überwälzung rückgängig gemacht würde)."

2.2. Der Gerichtshof hat damit nicht nur festgestellt, daß nach der hier maßgebenden Rechtslage ein Anspruch auf Abgabenerstattung auch im Fall der nachträglichen Rückgängigmachung der Abgabenüberwälzung anzunehmen ist, sondern auch implizit zum Ausdruck gebracht, daß die in § 185 Abs 3 WAO vorgesehene Rückzahlungssperre und die damit einhergehende Begünstigung des Steuergläubigers zulasten der Steuerträger unsachlich wäre, wenn im Fall erfolgter Überwälzung nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine umfassende und gleichmäßige Rückabwicklung allfälliger Erstattungen, somit eine Entlastung der Steuerträger, ohnehin in praktikabler Weise möglich ist. Daraus folgt aber auch, daß die Anwendung der Rückzahlungssperre bei einer Abgabe verfassungsrechtlich bedenklich (weil sachlich nicht gerechtfertigt) wäre, bei der der formale Steuerschuldner ersichtlich nur aus Vereinfachungsgründen zur Entrichtung der Abgabe herangezogen wird, der "Überwälzungsprozeß" auf den - ohnehin bekannten - Steuerträger vom Normsetzer selbst gesteuert wird und es im Fall der Erstattung unschwierig zu einer Entlastung der Steuerträger kommen kann.

3.1. Dies ist aber hier der Fall. § 6 Abs 3 der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung sieht für die hier in Rede stehenden Ankündigungen durch Rundfunk vor, daß der Inhaber des Rundfunkunternehmens, das die Ankündigungen ausstrahlt, "die Abgabe zu entrichten" hat. Der Begriff des Steuerschuldners wird in dieser Norm, aber auch sonst in dieser Verordnung vermieden. Die Vorschrift fährt dann fort: "Er ist berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dieser haftet mit dem Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand für die Abgabe." Der Verordnungsgeber hat damit eine Abgabe konzipiert, bei der er aus leicht nachvollziehbaren Gründen der Einhebungsvereinfachung die Entrichtungspflicht (und damit die formale Abgabenschuldnerschaft) zwar den Inhabern der Rundfunkunternehmen, somit einer kleinen Gruppe von Abgabepflichtigen, auferlegt hat. Ausdrücklich wird der Entrichtungspflichtige aber ermächtigt, die Abgabe bei den Ankündigenden einzuziehen. Der Zugriff auf diese - die auch nicht im Sinn der hg. Entscheidung VfSlg. 16.022/2000 als Letztverbraucher zu betrachten sind - wird dem Abgabengläubiger derart offen gehalten, daß den Ankündigenden eine persönliche Haftung auferlegt wird, der überdies durch die Wendung "zur ungeteilten Hand" besonderes verbales Gewicht verliehen wird (obwohl die persönlich Haftenden bereits nach § 5 Abs 1 WAO durch die Geltendmachung der Haftung zu Gesamtschuldnern werden). Dem Inhaber des Rundfunkunternehmens kommt damit formal zwar die Position eines Steuerschuldners zu, wirtschaftlich ist er hingegen bloß die Entrichtungsstelle für die eigentlich abgabepflichtigen werbenden Unternehmen (vgl. auch § 6 Abs 2 leg.cit., wonach die Entrichtungspflicht - und damit die Steuerschuldnerschaft - auch formal auf den Ankündigenden übergeht, wenn er sich nicht eines Vermittlers bedient).

3.2. Anders als im Fall der (dem hg. Erkenntnis VfSlg. 16.022/2000 zugrundeliegenden) Getränkesteuer liegt hier somit keine Abgabe auf den Letztverbrauch vor, bei der die Steuerträger in der Anonymität des Marktes verborgen bleiben und die Überwälzung als Ergebnis eines marktabhängigen Preisbildungsprozesses anzusehen ist. Nach der Art der hier zu beurteilenden Abgabe und der ihr zugrundeliegenden Sachverhalte ist vielmehr im Falle einer rechtswidrigen Abgabenerhebung eine Entlastung der durch die Einziehung Belasteten möglich und zu erwarten. Das entspricht offenbar auch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, der in dem die beschwerdeführende Partei (und denselben Zeitraum) betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0043, diesbezüglich Folgendes ausgesagt hat:

"Zum anderen kann angesichts des Kundenkreises bei den Werbeleistungen der beschwerdeführenden Partei - im Gegensatz zu dem Kreis der Käufer von Getränken z.B. im Detailhandel - nicht gesagt werden, dass der beschwerdeführenden Partei als Abgabenschuldnerin durch die Verringerung der Abgabenschuld im Hinblick auf eine bereits erfolgte wirtschaftliche Überwälzung der (entsprechend der vormaligen Verwaltungspraxis im Bemessungszeitraum noch unverringerten) Abgabenbelastung ungerechtfertigte Mehrgewinne zukämen und in jedem Fall verbleiben würden."

Bei einer solchen Rechts- und Sachlage gibt es aber keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, im Fall der gesetzwidrigen Abgabenerhebung den Abgabenertrag dem Abgabengläubiger zu belassen.

3.3. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, daß für persönlich Haftende - auch wenn man sie nicht schon nach § 51 Abs 1 WAO als Abgabepflichtige ansieht - nach § 51 Abs 2 WAO die für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß gelten, sodaß schon angesichts der vom Normsetzer verwendeten Terminologie in Frage gestellt werden kann, ob die Ankündigungsabgabe (im Sinn des § 185 Abs 3 WAO) von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wird. Bei diesem zweifelhaften Wortlaut gebieten die oben angestellten Überlegungen zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses aber eine verfassungskonforme Interpretation der Art, daß Rückzahlungsansprüche bei der hier zu beurteilenden Ankündigungsabgabe von § 185 Abs 3 WAO nicht erfaßt sind.

4. Bei diesem Ergebnis muß nicht untersucht werden, ob eine Rückzahlungssperre überhaupt auch in jenen Fällen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, in denen Erstattungsansprüche nicht auf Grund von Normaufhebungen entstanden sind (vgl. dazu auch das § 182a der Salzburger LAO betreffende hg. Erkenntnis vom , B588/01, in dem eine Beschränkung auf Fälle der Normaufhebung jedenfalls als sachlich gerechtfertigt angesehen wurde).

5. Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschrift (§185 Abs 3 WAO) fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie sie auch auf den Fall der Ankündigungsabgabe angewendet hat. Die beschwerdeführende Partei wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.