OGH 13.06.2002, 8ObS125/02v
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Manfred Gürtler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 9.414,69 Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 77/02y-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im konkreten Fall berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht der Fristversäumung zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG (9 ObS 1001/92), sofern dem Berufungsgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. In in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht der Fristversäumung vorlag, ist keine solche zu erblicken, weil der Kläger erst sechzehn Monate nach Konkurseröffnung, von der er unmittelbar danach Kenntnis erlangt hatte, einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat. Auch wenn er als einfacher Mensch glaubte, "alles ginge automatisch", ist in einem solchen Verhalten eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken (9 ObS 19/92), gerade weil durchschnittliche Dienstnehmer in der Regel nicht über die Kenntnis aller für sie im Einzelfall wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Normen verfügen und darauf angewiesen sind, sich entsprechende Informationen zu verschaffen (9 ObS 33/93).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBS00125.02V.0613.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-08614