Personalverrechnung in der Insolvenz
2. Aufl. 2014
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S. 63
Über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt entscheiden die einzelnen Geschäftsstellen der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF-Service GmbH). Die IEF-Service GmbH wurde mit dem IEFG (IEF-Service-GmbH-Gesetz, BGBl 88/2001 vom ) gegründet und mit der Vollziehung des IESG und der Verwaltung des Insolvenz-Entgelt-Fonds beauftragt.
6.1 Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds
Die Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds erfolgt größtenteils aus Beiträgen der Arbeitgeber, dem sogenannten IESG-Zuschlag. Dabei handelt es sich um einen prozentuellen Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Die Höhe dieses Zuschlages legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz per Verordnung fest.
Daneben spielen auch Rückflüsse aus Insolvenzverfahren eine Rolle: Die zentrale Aufgabe der Verwaltung des Insolvenz-Entgelt-Fonds ist die Bearbeitung jener Insolvenzfälle, in denen Forderungen von Arbeitnehmerinnen auf den Fonds übergegangen sind. Da dieser durch den Forderungsübergang die Gläubigerstellung der Arbeitnehmerinnen übernimmt, kassiert er natürlich auch die entsprechenden Quotenzahlungen.
Schließlich werden dem Insolvenz-Entgelt-Fonds in den Jahren 2011 bis 2015 vom Bundesminister f...