OGH vom 11.11.1992, 9ObA263/92

OGH vom 11.11.1992, 9ObA263/92

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Karosseriespengler, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Schotterwerk, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen 10.485 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Ra 143/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 47 Cga 25/92-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, schränken kollektivvertragliche Bestimmungen, die für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter während eines bestimmten Zeitraumes den Verlust der bereits verdienten aliquoten Sonderzahlungen vorsehen, das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig ein, weil das auch für gewerbliche Hilfsarbeiter im Sinne der §§ 72 ff GewO 1859 subsidiär anzuwendende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechtes beeinträchtigt werden darf (siehe Arb 10.902 = SZ 63/199 = WBl 1991, 103 [Grillberger] = RdA 1991, 366, [ablehnend Binder]; ARD 4386/14/92 sowie zuletzt 9 ObA 154/92).

Die Bestimmung des § 9 Abs. 5 des im vorliegenden Falle anzuwendenden Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe, die den Verlust des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer vor Ablauf von fünf Monaten oder vor dem 1.Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung gelöst wird, ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, rechtsunwirksam.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.