OGH vom 17.05.2000, 9ObA75/00w

OGH vom 17.05.2000, 9ObA75/00w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christina S*****, Schülerin, *****, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 3.232,90 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 187/99i-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das "Praktikum" (Volontariat) wird vom Ausbildungszweck bestimmt, wobei die Ungebundenheit des Praktikanten (Volontärs) gegenüber dem Unternehmer charakteristisch ist. Ist er unter anderem an die betriebliche Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist diese Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Ein Volontariat ist angesichts der dafür erforderlichen besonderen Kriterien im Zweifel nicht zu vermuten; der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unterschieden hat (RIS-Justiz RS0029510). Letztlich lässt sich die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein "Praktikum"(Volontariat) zu Ausbildungszwecken vorliegt, regelmäßig nur im Einzelfall beurteilen (9 ObA 235/99w). Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht dabei ein grober Fehler widerfahren wäre, zumal dieses seiner Beurteilung die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien (SZ 61/250 = WBl 1989, 218; SZ 68/184 = DRdA 1996/42 [Spitzl] = ZAS 1997/1 [Risak], jeweils mwN) zugrunde gelegt hat.