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Liebhaberei
Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. In besonderen Ausnahmefällen kann auch eine Betätigung, die einkommensteuerlich als Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 LVO zu werten ist, umsatzsteuerpflichtig sein – (§ 1 Abs 2 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/13/0047)