OGH vom 17.03.2005, 8Ob8/05t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Kurt D*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Maria Kincses, Rechtsanwältin in Leonding, wegen EUR 4.423,04 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 161/04z-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom , GZ 3 C 204/03w-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 707,88 (darin EUR 117,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 929,75 (darin EUR 66,63 USt und EUR 530 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin als Leasinggeber schloss mit dem Beklagten sowie der Kurt D***** OEG einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, wonach die Leasingnehmer für sämtliche Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haften.
Am wurde zu S 369/00b das Konkursverfahren über das Vermögen der Kurt D***** OEG sowie zu S 370/00z je des Landesgerichts Linz, das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten als persönlich haftender Gesellschafter der vorgenannten OEG eröffnet. Die klagende Partei meldete ihre Gesamtforderung aus dem Leasingvertrag (Konventionalstrafe und Leasingentgelte) von ATS 304.311,57 (= EUR 22.115,18) in beiden Konkursverfahren an. Die Forderung wurde jeweils mit diesem Betrag festgestellt. Im Auszug aus dem - Kurt D***** betreffenden - Anmeldungsverzeichnis S 370/00z-46 ist unter den Anmerkungen festgehalten:
„Simultan angemeldet zu S 369/00b, bedingt anerkannt gemäß § 57 KO."
In beiden Konkursen wurde ein Zwangsausgleich beantragt, wobei im Zwangsausgleichsvorschlag des Beklagten hinsichtlich der Gläubiger der OEG das Haftungsprivileg des § 57 KO in Anspruch genommen wurde. In der am vor dem Landesgericht Linz abgehaltenen Prüfungs- sowie Zwangsausgleichtagsatzung wurden beide Zwangsausgleichanträge mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen und in der Folge jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom bestätigt. Am wurden beide Konkurse aufgehoben.
Nachdem die Klägerin vom Masseverwalter aus dem Konkurs der OEG die vereinbarte 20 %ige Quotenauszahlung von EUR 4.423,04 sowie aus dem Konkurs des Beklagten eine 20 %ige Quotenauszahlung vom Ausfallsbetrag bei der OEG in Höhe von EUR 3.538,43 erhalten hatte, forderte sie mit Schreiben vom dem Beklagten auf, die bereits längst fällige Teilquote von EUR 884,61 binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen nach Maßgabe des § 156 KO hinfällig würden. Diese Mahnung blieb erfolglos.
Die Klägerin beantragte zu E 144/02y des Bezirksgerichts Engelhartszell die Exekution zur Hereinbringung des Anspruchs aus dem vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis des Landesgerichts Linz zu S 370/00z vom in Höhe von EUR 4.423,04.
Gegen diese antragsgemäß bewilligte Exekution erhob der (hier) Beklagte Oppositionsklage, der das Bezirksgericht Engelhartszell mit Urteil vom , bestätigt durch das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom Folge gab. Die - das (der Oppositionsklage stattgebende) Ersturteil bestätigende - Berufungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der den Exekutionstitel bildende Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis den Zusatz „bedingt anerkannt gemäß § 57 KO" enthalte, weshalb die mit EUR 22.115,18 festgestellte Forderung um die aus dem Zwangsausgleich der OEG hereingebrachte Summe zu reduzieren sei. Aufgrund dieser Berechnungsbasis sei - bezogen auf diesen Exekutionstitel - bereits Vollzahlung vorgenommen worden. Der Gläubigerin wäre es freigestanden, entsprechend dem ihr materiell-rechtlich zustehenden Anspruch allenfalls im Prozessweg einen Exekutionstitel über den Differenzbetrag zu erwirken, doch liege ein derartiger Titel bis dato nicht vor.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten EUR 4.423,04. Aus dem mit der Kurt D***** OEG und dem Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag, hafte eine Forderung von ATS 304.311,57 (EUR 22.115,18) aus. Der Beklagte habe auf die Zwangsausgleichquote (20 %) nur EUR 3.538,43 bezahlt und sei von der Klägerin mit Schreiben vom qualifiziert gemahnt worden.
Der Beklagte habe Zahlung nicht geleistet, weshalb vom Quotenbetrag von EUR 884,61 Wiederaufleben gemäß § 156 KO eingetreten sei. Hieraus ergebe sich der Klagsbetrag. Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er habe das Haftungsprivileg des § 57 KO berechtigt in Anspruch genommen. Überdies habe die Klägerin keine Einwände gegen das geltend gemachte Haftungsprivileg erhoben und auch gegen die Aufhebung des Konkurses kein Rechtsmittel ergriffen. Die klagsgegenständliche Forderung sei durch Auszahlung der genannten Beträge zur Gänze erloschen. Hierüber, sei anlässlich der vom (hier) Beklagten zu C 140/02d des Bezirksgerichtes Engelhartszell eingebrachte Oppositionsklage rechtskräftig entschieden worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Rechtlich folgerte es, dass der Beklagte eine über die bloße Gesellschafterhaftung hinausgehende Haftungsvereinbarung in Form einer Solidarhaftung eingegangen sei. Der Klägerin stehe daher (gemeint: im Konkurs des Beklagten) die 20 %ige Quote der gesamten angemeldeten und anerkannten Forderung von EUR 22.115,18 zu. Der Beklagte sei von der Klägerin qualifiziert gemahnt worden und habe es unterlassen, fristgerecht den Differenzbetrag von EUR 884, 61 zu bezahlen, sodass Wiederaufleben der Restforderung von EUR 4.423,04 eingetreten sei.
Zum Einwand der entschiedenen Rechtssache führte das Erstgericht aus, dass Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtes Engelhartszell iSd § 35 EO lediglich die Entscheidung darüber war, ob die sich aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergebende Forderung infolge Zahlung bereits erloschen sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Frage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 57 KO durch den Beklagten in dessen Konkursverfahren vorgelegen haben, komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Einer näheren Erörterung bedürfe der Aspekt, ob die Klägerin den ihr grundsätzlich zustehenden „Differenzanspruchs" im Weg der nachträglichen Klagsführung noch wirksam geltend machen könne. Auf diese Problematik werde vom Beklagten insofern mittelbar Bezug genommen, als sich seiner Auffassung nach die Klägerin bereits „im Rahmen des Konkursverfahrens" gegen das vom Beklagten in Anspruch genommene Haftungsprivileg des § 57 KO hätte zur Wehr setzen müssen.
Zur verfahrensrechtlichen Vorgangsweise im Fall bestrittener Forderungen bestimme § 110 Abs 1 KO, dass Gläubiger bestrittener Forderungen deren Feststellung mittels Klage geltend machen können, wofür das Konkursgericht eine wenigstens einen Monat betragende Frist zu bestimmen haben. Da die Klägerin ihre Forderung im Konkurs über das Vermögen des Beklagten angemeldet habe und diese Forderung „bedingt anerkannt gemäß § 57 KO" worden sei, sei in der damit zum Ausdruck kommenden Einschränkung eine teilweise Bestreitung zu erblicken. Die Klägerin habe die Klagsfrist des § 110 Abs 4 KO nicht wahrgenommen. Die Unterlassung einer fristgerechten Klagsführung ziehe grundsätzlich nur die in § 110 Abs 4 KO angeführten Folge nach sich; allerdings sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es die Klägerin durch eine ihr mögliche und zumutbare Feststellungsklage gemäß § 110 Abs 1 KO in der Hand gehabt hätte, noch vor Konkursaufhebung eine abschließende rechtliche Klärung der zwischen ihr und dem Gemeinschuldner strittigen Frage, einer zu Gunsten des Gemeinschuldners gegebenen Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 57 KO, herbeizuführen. Wäre dieser Weg eingeschlagen worden, hätte der Beklagte die strittige Quotendifferenz von EUR 884,61 (erst) nach einer solchen rechtlichen Klärung zahlen müssen und dadurch ein Wiederaufleben der Restforderung in Höhe des nunmehrigen Klagsbetrages vermeiden können.
Billige man der Klägerin zu, ihre sich aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 57 KO ergebenden Ansprüche nunmehr nachträglich geltend machen zu können, hätte dies aufgrund der qualifizierten Mahnung gemäß § 156 Abs 4 KO das Wiederaufleben der gesamten Restforderung zur Folge. Damit würde für die Klägerin durch die Unterlassung einer möglichen und zumutbaren Klagsführung gemäß § 110 Abs 1 KO letztlich eine unvertretbare Besserstellung eintreten. Es würde sich dann nämlich für den Beklagten die Folge ergeben, dass er womöglich den von der Klägerin qualifiziert eingemahnten Differenzquotenbetrag von EUR 884,61 ohne eine vorherige abschließende rechtliche Abklärungsmöglichkeit hätte zahlen müssen, um nicht für den Fall der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunkts gleichzeitig auch der Gefahr eines Wiederauflebens der gesamten Restforderung ausgesetzt zu sein.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die „bedingte Anerkennung gemäß § 57 KO einer im Konkurs angemeldeten Forderung damit als strittig iSd § 110 Abs 1 KO anzusehen sei" und insbesondere „ob in weiterer Folge die aus dem ungenützten Verstreichen der Klagsfrist des § 110 Abs 4 KO abgeleiteten Rechtsfolgen zum Tragen kommen könnten".
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Der Masseverwalter ist gemäß § 105 Abs 3 KO - anders als der Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger - verpflichtet zu jeder angemeldeten Forderung eine Erklärung abzugeben, die im Anmeldungsverzeichnis festzuhalten ist (§ 108 Abs 1 KO). Der Masseverwalter anerkennt die Forderung, wenn er sie nach vorangehender Prüfung für berechtigt erachtet oder er bestreitet sie. Dabei steht es ihm jedoch offen, ein Teilanerkenntnis abzugeben und im Übrigen zu bestreiten (Konecny in Konecny/Schubert § 105 KO Rz 14 mwH). Vorbehalte (also nicht nur Bedingungen und Befristungen, sondern sämtliche Einschränkungen der bestimmten Erklärung) sind ausdrücklich unzulässig (Konecny aaO Rz 15).
Im vorliegenden Fall hat der Masseverwalter die im Konkurs des Beklagten angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 22.115,18 mit der Anmerkung „simultan angemeldet zu S 369/00b bedingt anerkannt gemäß § 57 KO" versehen. Damit hat er den Gesamtbetrag von EUR 22.15,18 anerkannt und wurde die Forderung auch mit diesem Betrag festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der beklagten Partei stellt sich der in der Anmerkungsspalte angebrachte Vermerk „bedingt anerkannt gemäß § 57 KO" nämlich nicht als Teilbestreitung der - auch zutreffend im vollen Betrag festgestellten Forderung - dar. Es entspricht herrschender Auffassung, dass im Fall der gleichzeitigen Insolvenz der Gesellschaft sowie der persönlich haftenden Gesellschafter die Gesellschaftsgläubiger ihrer Forderungen im vollen Umfang sowohl im Gesellschaftskonkurs als auch in einem gleichzeitigen Konkurs eines Gesellschafters anmelden können (SZ 27/45; Dellinger - Oberhammer, Insolvenzrecht Rz 626). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Feststellung des Ausfalls im Gesellschaftskonkurs und die endgültige Feststellung des zu leistenden Betrags erst bei der Verteilung der Massen und nicht im Prüfungsprozess durchzuführen (SZ 27/45; EvBl 1965/96).
Wäre der Beklagte vorliegend lediglich als Gesellschaftsgläubiger (§ 128 HGB) in Anspruch genommen worden und die Regelung des § 57 KO anwendbar, hätte sich im Zwangsausgleich des Beklagten gemäß § 164 Abs 2 KO überhaupt keine Zahlungsverpflichtung ergeben, da die Quote im Zwangsausgleich der Gesellschaft zur Gänze bezahlt wurde. Durch die Vorschrift des § 164 Abs 2 KO wird nämlich die Haftung des Gesellschafters der OEG abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld durch Erfüllung des Zwangsausgleich der Gesellschaft überhaupt aufgehoben (SZ 54/139).
Vorliegend kommen jedoch die, zum Schutz der Privatgläubiger des Gesellschafters, die allein auf sein Privatvermögen angewiesen sind, geschaffenen Regelungen der §§ 57, 164 Abs 2 KO nicht zur Anwendung.
Gesellschafter einer OEG können mit einem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter zugutekommenden Rechtswirkungen der angeführten Bestimmungen, infolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung, nicht in Anspruch nehmen (8 Ob 201/99p= EvBl 2000/3).
Eine solche über die Gesellschafterhaftung hinausgehende Haftung liegt hier vor. Der Beklagte haftet der Klägerin solidarisch mit der OEG für ihre sowohl im Gesellschafts- als auch im Gesellschafterkonkurs angemeldete Forderung nicht aufgrund der Regelung des § 128 HGB, sondern vielmehr unmittelbar als Leasingnehmer aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Leasingvertrag . Gemäß § 18 Abs 1 KO kann der Gläubiger, wenn mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand haften, bis zur vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausstehenden Forderung geltend machen. Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Mithaftenden. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen (oder eines anderen Mitschuldners) bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen (SZ 63/55; 8 Ob 101/00m = ecolex 2000/335 ua), falls dieser nicht auch - wie vorliegendenfalls - einen (Zwangs-)Ausgleich geschlossen hat und ihm deshalb auch die Begünstigung des § 156 KO zustatten kommt.
Der Beklagte wäre im vorliegenden Fall daher verpflichtet gewesen, der Klägerin auch in dem ihn persönlich betreffenden Zwangsausgleich die 20 %ige Quote von der Gesamtforderung (= EUR 4.423,04) und nicht von der, durch die Zahlung der Quote im Zwangsausgleich der Gesellschaft reduzierten, Restforderung (= EUR 3.538,43) zu bezahlen. Infolge der - im Revisionsverfahren nicht strittigen - qualifizierten Mahnung der Klägerin, auch den Restbetrag von EUR 884,61 zu bezahlen ist daher Wiederaufleben der Gesamtforderung im Verhältnis zur nichtbezahlten Teilquote gemäß § 156 Abs 4 KO eingetreten, sodass der Beklagte zur Zahlung (weiterer) EUR 4.423,04 zu verurteilen war.
Da sich der Klagsanspruch schon aus diesen Erwägungen als berechtigt erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Problematik einer „Obliegenheit zur fristgerechten Erhebung einer Klage gemäß § 110 KO".
Der Revision war daher Folge zu geben.