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OGH vom 20.01.2012, 8ObA96/11t

OGH vom 20.01.2012, 8ObA96/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. K***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Feststellung (Streitwert 10.714,20 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 66/11k 15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 46 Cga 89/10d 11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 887 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.936,20 EUR (darin enthalten 1.296 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat 1998 das Studium der „Malerei und Grafik“ an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz abgeschlossen; dafür wurde ihr gemäß §§ 66, 80a und 81 UniStG das Recht zugesprochen, den akademischen Grad „Magistra der Künste“ bzw „Mag.art.“ zu führen. Seit dem Schuljahr 1999/2000 ist sie an einer höheren technischen Lehranstalt für Bau und Kunst in Tirol im Ausbildungszweig „Grafik und Kommunikations Design“ tätig. Sie unterrichtet in den Fächern „Darstellung und Komposition“, „Entwurf“ und „Technologie und Phänomenologie“. Zeitweise war die Klägerin beurlaubt. Im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit wurde sie von der Beklagten in die Entlohnungsgruppe I 2a2 im Entlohnungsschema I L (Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG) eingereiht. Mit Schreiben vom begehrte sie beim zuständigen Ministerium eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe I 1 (Z 23.1 Abs 5 der Anlage 1 zum BDG); dies wurde abgelehnt.

Die Klägerin verfügt nicht über eine vierjährige Berufspraxis, wohl aber über eine vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis iSd Z 23.1 Abs 5 lit b der Anlage 1 zum BDG. Eine Nachsicht iSd § 40 Abs 5 Z 3 VBG vom Vorliegen des Erfordernisses der Berufspraxis gemäß Z 23.1 Abs 5 lit b leg cit wurde der Klägerin nicht erteilt.

§ 40 VBG normiert, dass (unter anderem) die in der Anlage 1 zum BDG enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen gelten.

Z 23 der Anlage 1 zum BDG (Verwendungsgruppe L 1) sieht als Ernennungserfordernisse eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse vor:

„23.1 Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw § 66 Abs 1 UniStG.

(5) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs 1 auch erfüllt durch

a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw § 66 Abs 1 UniStG mit

b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

...“

Z 24 der Anlage 1 zum BDG (Verwendungsgruppe L 2a2) sieht als Ernennungserfordernisse eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse vor:

„24.1 ...

(1) …

24.5 Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen

a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b) der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs 1 des UniversitätsG 2002 bzw § 66 Abs 1 UniStG bzw eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.“

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie gegenüber der Beklagten Anspruch auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe I 1, Entlohnungsstufe 6, und zwar seit mit nächster Vorrückung habe. Die von ihr ausgeübte Lehrtätigkeit sei nicht unter Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG subsumierbar, weil ihre Verwendung nicht mit jener einer Lehrerin für bildnerische Erziehung vergleichbar sei. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege nicht in der Vermittlung ergänzender allgemein bildender Erkenntnisse auf dem Bereich der bildenden Kunst, sondern in der Vermittlung von kunsttechnischen und kunstgewerblichen Fähigkeiten. Das Fehlen der vierjährigen Berufspraxis hätte ihr nachgesehen werden müssen. Davon abgesehen genüge seit für die begehrte Einstufung eine vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung. Schließlich sei hervorzuheben, dass in den von ihr unterrichteten Fächern überwiegend weibliche Lehrpersonen tätig seien, wohingegen die Mehrzahl der Lehrkräfte an höheren technischen Lehranstalten männlichen Geschlechts seien. Ein Unterschied in der Natur und Qualität des Unterrichts zwischen kunstgewerblicher und kunsttechnischer Ausbildung sei nicht gegeben. Damit stelle die niedrigere Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 2a2 anstatt in die Entlohnungsgruppe I 1 eine nach der Richtlinie 2006/54/EG unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Die Beklagte entgegnete, dass Z 23.1 der Anlage 1 zum BDG als Allgemeinvorschrift für Lehrer an mittleren und höheren Schulen konstruiert und von der Spezialvorschrift der Z 24 leg cit derogiert worden sei. Die von der Klägerin unterrichteten Fächer seien als verwandte Unterrichtsgegenstände iSd Z 24.5 leg cit zu betrachten. Zudem werde die von der Klägerin absolvierte Ausbildung in dieser Bestimmung abgebildet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Entscheidend sei, ob die von der Klägerin unterrichteten Fächer mit „bildnerischer Erziehung sowie technischem Werken und textilem Werken“ als verwandt zu qualifizieren seien. In diesem Fall habe zwingend eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 2a2 (Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG) zu erfolgen. Diese Frage sei anhand der Lehrpläne für die einschlägigen Unterrichtsgegenstände zu klären. Aus einem Vergleich der Lehrpläne ergebe sich, dass die Fächer der Klägerin mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ verwandt seien. Warum die Einstufung der Klägerin eine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung darstellen solle, sei nicht erkennbar.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und stellte im Rahmen eines Teilurteils fest, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten seit Anspruch auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe I 1 habe. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren für den Zeitraum bis wurde abgewiesen. Für den Fall, dass die Tätigkeit der Klägerin dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ entspreche oder mit diesem verwandt sei, komme die von der Klägerin begehrte Anwendung der Z 23.1 Abs 5 der Anlage 1 zum BDG im Hinblick auf die speziellere Regelung der Z 24.5 leg cit nicht in Betracht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei eine solche „Verwandtschaft“ allerdings nicht gegeben. An der AHS habe im Fach bildnerische Erziehung nämlich lediglich eine grundsätzliche Beschäftigung der Schüler mit diesem Themenbereich zu erfolgen. Demgegenüber sollten die Schüler an der HTL nicht nur Kenntnisse über Fertigungsmethoden, Materialeinsätze und Kalkulationen, sondern auch über einschlägige Normen und Gesetze, über Mitarbeiterführung und über die Bedeutung und Verantwortung des Gestalters gegenüber der Gesellschaft erlangen. Damit würden sich die Ausbildungsziele und damit auch die Anforderungen an die Lehrer und Schüler einer HTL von jenen einer AHS grundlegend unterscheiden. Da die Klägerin über keine einschlägige Berufspraxis, wohl aber über eine vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis verfüge, komme die begehrte Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 1 erst ab in Betracht. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in der Weise abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser den Erfolg zu versagen.

Die Revision ist zulässig, weil die Anwendung der vom Berufungsgericht an sich zutreffend dargestellten Rechtsgrundsätze auf den Anlassfall einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Dementsprechend ist sie auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin absolvierte kein universitäres Lehramtsstudium, aber ein Studium iSd § 66 Abs 1 UniStG. Sie verfügt nicht über eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wohl aber über eine vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis. Letzterem Umstand kommt nach Z 23.1 Abs 5 der Anlage 1 zum BDG ab Bedeutung zu. Unstrittig ist, dass es für die Unterrichtsgegenstände der Klägerin kein universitäres Lehramtsstudium gibt (vgl Z 23.1 Abs 5 der Anlage zum BDG).

2.1 Das Berufungsgericht hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass bei Beurteilung der Einstufung eines Vertragsbediensteten der Grundsatz der Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht zur Anwendung gelangt, wenn zwingende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe und damit konkrete Einstufungserfordernisse bestehen (RIS Justiz RS0081501; 8 ObA 60/10x mwN). Im vorliegenden Fall liegt nach § 40 VBG iVm Anlage 1 zum BDG eine konkrete Einstufungsregelung vor, derzufolge die Einstufung der Vertragslehrer in die einzelnen Entlohnungsgruppen an eine bestimmte Verwendung sowie an das Vorliegen bestimmter Qualifikationen in Form von Aus und Vorbildungserfordernissen geknüpft ist.

Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Einstufungsregelung nach Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG für die Unterrichtsgegenstände bildnerische Erziehung, technisches Werken und textiles Werken sowie für verwandte Unterrichtsgegenstände als speziellere Regelung gegenüber Z 23.1 leg cit anzusehen ist. Z 24.5 leg cit betrifft eine spezielle Verwendung bei Vorliegen einer bestimmten Hochschulbildung.

2.2 Damit ist, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, zu klären, ob die von der Klägerin unterrichteten Fächer mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ verwandt sind. Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass diese Frage anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären ist. Nicht entgegengetreten werden muss auch der Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Begriff „verwandt“ - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - die Bedeutung „von ähnlicher Beschaffenheit bzw Art“ beigemessen werden kann. Dem entspricht auch die Beurteilung des Erstgerichts, dass Unterrichtsgegenstände dann miteinander verwandt sind, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie dem Grunde nach miteinander vergleichbar sind.

2.3 Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Beurteilung auf das Argument gestützt, dass Schüler an einer HTL anders als jene einer AHS nicht nur Kenntnisse über Fertigungsmethoden, Materialeinsätze und Kalkulationen, sondern auch über einschlägige Normen und Gesetze, über Mitarbeiterführung und über die Bedeutung und Verantwortung des Gestalters gegenüber der Gesellschaft erlangen sollten. Damit bezieht sich das Berufungsgericht - entgegen seinen allgemeinen Ausführungen - nicht auf die Bildungs und Lehraufgaben der von der Klägerin konkret unterrichteten Fächer, sondern auf das allgemeine Bildungsziel einer höheren technischen Lehranstalt für Kunst und Design. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich ist damit nicht an den Lehrplänen der von der Klägerin unterrichteten Fächer ausgerichtet.

Ein Vergleich der vom Erstgericht festgestellten Lehrinhalte zeigt folgendes Bild: Die Bereicherung der Wahrnehmungs und Erlebnisfähigkeit durch die Lösung von Darstellungs und Gestaltungsaufgaben mit einschlägigen Ausdrucksmitteln der Grafik, Malerei, Plastik und visuellen Medien (Lehrplan für bildnerische Erziehung) kann mit der Erweiterung, Sensibilisierung und Vertiefung des persönlichen Wahrnehmungs- und Darstellungsbereichs durch Auseinandersetzung mit zeichnerischen, malerischen und sonstigen bildnerischen Verfahrensweisen (Lehrplan für Darstellung und Komposition) verglichen werden. Die Entwicklung der persönlichen Bildsprache sowie auch des Verständnisses über die materialgerechte und mediengerechte Vermittlung der Inhalte und die Durchführung der Arbeitsprozesse (Lehrplan für bildnerische Erziehung) hat große Ähnlichkeiten mit der Entwicklung persönlicher Entwurfsprozesse und Entwurfsstrategien (Lehrplan für Entwurf). Die Auseinandersetzung mit Techniken der bildenden und angewandten Kunst sowie der visuellen Medien, die Verwendung von unterschiedlichen Abbildungs- und Darstellungsverfahren als Umsetzungstechniken sowie der Einsatz unterschiedlicher Materialien, Verfahren und experimenteller Vorgangsweisen zur Gewinnung von Einsichten in formale Zusammenhänge, zur Erschließung (unter anderem) technischer Gegebenheiten von Design Objekten und zur Auswahl des geeigneten Mittels zur Zielerreichung (Lehrplan für bildnerische Erziehung) weist eine enge Nahebeziehung zur Auseinandersetzung mit Verfahrensweisen und Verfahrenstechniken zum Zweck der Projektrealisierung und zur Entwicklung eines grundsätzlichen Verständnisses fachspezifischer Terminologie und technologischer Zusammenhänge auf (Lehrplan für Technologie und Phänomenologie).

Der Vergleich der einschlägigen Lehrinhalte zeigt somit durchaus weitgehende Übereinstimmungen, weshalb die von der Klägerin unterrichteten Fächer als mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ verwandt qualifiziert werden können (vgl in diesem Sinn schon 8 ObA 91/11g). Freilich sind die Bildungs und Lehraufgaben für die von der Klägerin unterrichteten Fächer an der höheren technischen Lehranstalt wesentlich spezifischer und detaillierter gestaltet als jene für den Unterrichtsgegenstand bildnerische Erziehung an einer AHS. Dementsprechend steht an der höheren technischen Lehranstalt auch ein größerer zeitlicher Rahmen zur Vermittlung der Lehrinhalte zur Verfügung. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Wertung, dass die beschriebenen Lehrinhalte ähnlich bzw miteinander vergleichbar sind.

2.4 Dem Hinweis des Berufungsgerichts auf das unterschiedliche zeitliche Ausmaß der Wissensvermittlung kommt somit keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso wenig ist der Umstand, dass das Fach „bildnerische Erziehung“ an einer höheren Lehranstalt für Kunst und Design nicht unter dieser Bezeichnung unterrichtet wird, ein Hinweis darauf, dass die an einer AHS vermittelten Kenntnis und Fähigkeiten nicht zum Lehrziel eine HTL gehörten. Vielmehr gehen die Bildungsziele laut Lehrplan der AHS in den spezielleren Lehraufgaben der HTL auf. Das Fach „bildnerische Erziehung“ laut Lehrplan einer AHS kann auch nicht mit dem Fach „Zeichnen“ an einer technischen und gewerblichen Lehranstalt laut der vom Berufungsgericht erwähnten Lehrer-Dienstzweigverordnung (BGBl 1958/103) gleichgestellt werden.

2.5 Damit erweist sich im Ergebnis die Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend, dass es sich bei den von der Klägerin unterrichteten Fächern einerseits und dem Fach „bildnerische Erziehung“ andererseits unter Zugrundelegung der einschlägigen Lehrpläne um verwandte Unterrichtsgegenstände handelt.

3. Das Vorliegen einer von der Klägerin behaupteten mittelbaren Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts haben die Vorinstanzen zutreffend verneint. Die Frage, ob die Arbeitnehmer die gleiche Arbeit verrichten und sich daher in einer vergleichbaren Situation befinden, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen oder Arbeitsbedingungen ab. Daher müssen zwei Gruppen von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsausbildung, die unterschiedliche Aufgaben (hier besondere Bildungs- und Lehraufgaben) wahrzunehmen haben, nicht als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden (vgl EuGH C-309/97, Wiener GKK, Slg 1999, I 02865).

Davon abgesehen bestehen für eine geschlechtsspezifische Auswahl von Lehrpersonen an höheren technischen Lehranstalten für Unterrichtsgegenstände mit künstlerischem Hintergrund sowie für eine von der Klägerin daraus abgeleitete primäre Betroffenheit von Frauen keine objektiven Anhaltspunkte. Das Erstgericht hat dazu festgehalten, dass es über die Verteilung männlicher und weiblicher Lehrkräfte mit akademisch künstlerischer Ausbildung kein Zahlenmaterial gebe. Dementsprechend konnte auch die Klägerin ihre Behauptungen nicht mit Hinweisen auf einschlägige Studien oder sonstiges stichhaltiges Zahlenmaterial untermauern.

Zusammenfassend ergibt sich: Die Entlohnung eines Vertragsbediensteten richtet sich primär nach den Einstufungserfordernissen in allfälligen zwingenden Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungs bzw Entlohnungsgruppe. Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind. Die Fächer „Darstellung und Komposition“, „Entwurf“ und „Technologie und Phänomenologie“ an einer HTL für Kunst und Design können im Allgemeinen als mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ an einer AHS verwandt qualifiziert werden.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. In Stattgebung der Revision war das angefochtene Urteil daher im Sinn einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern. Davon erfasst ist auch der in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dem der Boden entzogen ist (RIS Justiz RS0040804; 8 ObA 81/08g).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 ASGG.