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SWK 18, 20. Juni 2017, Seite 836

Kirchenbeitrag und Sonderausgabendatenübermittlung

Berücksichtigung „fremder“ Beiträge im erweiterten Personenkreis weiter möglich

Martin Atzmüller

In SWK 15/2017 ortet Kohler ein „programmiertes Chaos“ beim Kirchenbeitrag. Dem ist zu widersprechen.

1. Gemeinsame Beitragsvorschreibung

Kohler behauptet, die Kirchensteuer werde, zumindest bei der katholischen, der evangelischen Kirche und bei der israelitischen Kultusgemeinde, wenn beide Partner Mitglied sind, vom Familieneinkommen berechnet und bei der katholischen Kirche in einem Betrag vorgeschrieben.

Das trifft nur auf die katholische Kirche – mit Ausnahme der Erzdiözese Salzburg – zu. Alle anderen Kirchen und Religionsgesellschaften mit verpflichtenden Beiträgen berechnen den Beitrag vom Individualeinkommen des Mitglieds und schreiben ihn auch nur diesem vor.

2. Die bisherige Praxis

Kohler verweist darauf, dass „bisher in der Praxis 400 Euro bei dem besser verdienenden und ein Restbetrag beim weniger verdienenden Partner abgesetzt wurden. Sinnvoll war es auch, beim weniger verdienenden Partner die Sonderausgaben für Versicherungen etc abzusetzen und beim Partner, bei dem diese Beträge infolge eines hohen Einkommens keine Berücksichtigung mehr finden konnten, dafür die volle Kirchensteuer abzusetzen.“

Diese Darstellung erweckt den Eindruck, als wäre die Berücksichtigung von Kirche...

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