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Erwerbstätigkeit im Inland und Anspruch auf Differenzzahlung sind nicht an Betriebsstätte geknüpft
Entscheidung: RV/7106071/2015, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 53 Abs 1 FLAG; VO (EG) 883/2004.
(W. R.) – Die Beschwerdeführerin, ungarische Staatsbürgerin und in Ungarn wohnhaft, betreut private, in der Umgebung ihres Betriebsstandorts gelegene Haushalte. Sie wird dabei (zu einem Stundensatz von 10 Euro) ausschließlich in Österreich tätig, erzielt somit in Ungarn keine Einkünfte, bezieht dort jedoch Familienbeihilfe für sieben Kinder. Ihr wurde am Betriebsstandort ein als Lager und Büro dienender Raum prekaristisch überlassen; sie hat diesen Raum dann in Bestand genommen hat. Die Beschwerdeführerin verfügt per Schlüssel über jederzeitigen Zugang zur Betriebsstätte, bzw am Eingangstor des Hauses ist ein auf ihre Tätigkeit hinweisendes Schild angebracht. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Differenzzahlung wurde seitens des Finanzamtes mit der Begründung des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte (mangelnde Erkennbarkeit bzw fehlender Zutritt für die Beschwerdeführerin) abgewiesen.
Nach § 53 Abs 1 FLAG sind EWR-Staatsbürger österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem EWR-Staat nach Maßgabe der unionsrechtlichen ...