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Verbrauchsteuer: Erstattung von Kfz-Zulassungssteuern bei Wiederausfuhr geboten
Art 1 Abs 3 RL 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der RL 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, sodass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit mit einem Mitgliedstaat auf ihn berufen kann.
Art 30 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die bei der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Kraftfahrzeugen erhobene Zulassungssteuer nicht erstattet wird, obwohl die betreffenden Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat nie zugelassen worden waren, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.
( Viamar, C‑402/14)