OGH vom 23.02.2006, 8ObA92/05w

OGH vom 23.02.2006, 8ObA92/05w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Walter S*****, vertreten durch Dr. Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Fritz E***** GmbH & Co, *****vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwaltskommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 21.642,98 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 18.356,04 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 38/05v-95, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB, die auch auf der GewO 1859 unterliegende Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (RIS-Justiz RS0115699), ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist (RIS-Justiz RS0116864, 9 ObA 44/05v). Gerade in der von der Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 76/01m (= JBl 2002, 127) war nicht nur die Entlassung des dort klagenden Arbeitnehmers berechtigt, sondern es hatte auch der Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers den Tatbestand des Austrittsgrundes des § 82a lit b GewO 1859 verwirklicht.

Unabhängig davon, ob - wie es die Revision meint - die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB auch dann angewendet werden könnte, wenn das Verschulden des anderen Teiles nicht so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es als berechtigter Grund für die vorzeitige Auflösung herangezogen werden kann, ist im hier zu beurteilenden Fall die Auffassung, das Fehlverhalten der Beklagten (einmalige Anordnung überhöhter Überstunden) sei nicht so schwerwiegend zu gewichten, dass die Anwendung der Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB gerechtfertigt sein könnte, jedenfalls vertretbar.