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Haftung des Anlageberaters
Entscheidung: 2 Ob 99/16x.
Normen: §§ 1293 ff ABGB.
Vertriebsprovisionen begründen die Gefahr eines Interessenkonflikts auf Seiten des Anlageberaters. Ein Anlageberater hat daher den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger – etwa wegen der ohnehin erfolgten Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater – nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Die letztgenannte Frage ist im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.
Unabhängig von den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens trifft die Klägerin aber ein gleichteiliges Mitverschulden, weil sie – als wirtschaftlich erfahrene Anlegerin – Risikohinweise nicht gelesen und so auch selbst eine Ursache für den Erwerb der nicht gewünschten Beteiligungen gesetzt hatte. Daher war ihr Begehren schon jedenfalls zur Hälfte a...