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OGH vom 02.09.2015, 10ObS46/15k

OGH vom 02.09.2015, 10ObS46/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenpension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 83/14y 10, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 41 Cgs 10/13d 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin schloss am mit Rudolf K***** (zum zweiten Mal) die Ehe. Diese Ehe wurde mit „Zwischenurteil“ des Bezirksgerichts Neulengbach vom aufgrund einer auf Ehebruch gestützten Klage der Klägerin geschieden. Mit Endurteil vom sprach das Bezirksgericht Neulengbach aus, dass Rudolf K***** das überwiegende Verschulden an der Scheidung treffe.

Mit Urteil vom verpflichtete das Bezirksgericht Neulengbach Rudolf K*****, der Klägerin ab einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 1.956 ATS (142,15 EUR) zu zahlen. Zuletzt (von Februar 2008 bis zu seinem Tod am ) betrug die Höhe des von Rudolf K***** geleisteten monatlichen Unterhaltsbeitrags 151 EUR.

Mit Bescheid vom anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach dem verstorbenen Rudolf K***** ab und setzte die Höhe der Pension mit monatlich 151 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin den Zuspruch einer 151 EUR übersteigenden Witwenpension in gesetzlicher Höhe ab begehrt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich ging es davon aus, zufolge der an die Klägerin geleisteten Unterhaltszahlungen von 151 EUR monatlich bestehe deren Anspruch auf Witwenpension nur in dieser Höhe (§ 264 Abs 9 ASVG). Die Ausnahmevorschrift des § 264 Abs 10 ASVG komme nicht zur Anwendung, weil die Klägerin nicht nach § 55 EheG und nicht mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG geschieden worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Rechtlich ging es davon aus, dass der Entscheidung 10 ObS 2/02w, SSV NF 16/57, in der die Verfassungsmäßigkeit des § 264 Abs 10 ASVG im Hinblick auf die zulässige Differenzierung der Scheidungsfolgen nach § 49 EheG einerseits und nach § 55 EheG anderseits bejaht worden sei, weiterhin Gültigkeit zukomme. Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, gleichzeitig aber die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, seien weiterhin zu billigen. Daraus folge die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit habe der Gesetzgeber dabei den ihm offenstehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht verlassen. Diese Aussage sei auch nach dem Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaft Gesetzes (EPG) am aufrecht zu erhalten. Zwar bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen den nachehelichen und den nachpartnerschaftlichen Unterhaltsregeln, weil im EPG eine dem § 69 Abs 2 EheG vergleichbare Bestimmung fehle. Der nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eingetragene Partner sei dem klagenden Partner gegenüber unterhaltsrechtlich nicht so zu stellen, wie wenn die Partnerschaft nicht aufgelöst worden wäre. Rechtsfolge einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sei vielmehr (lediglich) ein (Verschuldens )Unterhaltsanspruch nach § 20 Abs 1 EPG, wenn ein entsprechender Ausspruch zu Lasten des Klägers getätigt wurde. Die Überlegung, dass jene Ehegatten zu schützen seien, die vor der Scheidungsreform 1978 im Vertrauen darauf geheiratet hatten, dass die Ehe nicht gegen ihren Willen geschieden werden könne, wenn sie schuldlos und an der Scheidung nicht interessiert wären, treffe auf eingetragene Partner aber nicht zu. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw das Willkürverbot wäre nur dann gegeben, wenn an gleiche Tatbestände nicht gleiche Rechtsfolgen geknüpft und unterschiedliche Regelungen getroffen würden, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Für die von der Berufungswerberin angeregte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG beim Verfassungsgerichtshof bestehe deshalb kein Anlass. Auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung könnten sich allenfalls eingetragene PartnerInnen berufen, weil ihnen die für Eheleute günstigeren Bestimmungen vorenthalten werden, nicht jedoch Eheleute, denen die damit verbundenen Rechte ohnedies offenstünden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehe und sich darüber hinaus keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellen würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde.

Die beklagte Partei beantragte in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Oberste Gerichtshof wolle der Revision der Klägerin nicht Folge geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt:

1. Die Witwen/Witwerpension knüpft an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten an. Es soll der Unterhaltsausfall ausgeglichen werden, der in der Ehe durch den Tod eines Ehegatten entsteht.

2.1 Die Höhe der Witwen/Witwerpension des früheren Ehegatten (§ 258 Abs 4 ASVG) berechnet sich grundsätzlich gleich wie bei einer zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten aufrechten Ehe. Allerdings begrenzen § 264 Abs 8 und 9 ASVG die Pensionshöhe mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs (§ 258 Abs 4 lit a c ASVG) bzw mit der Höhe des im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Tod tatsächlich geleisteten Unterhalts (§ 258 Abs 4 lit d ASVG).

2.2 Gemäß § 264 Abs 10 ASVG gilt diese Begrenzung der Höhe nach jedoch nicht, wenn das auf Scheidung (nach § 55 EheG) lautende Urteil den Ausspruch enthält, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat (§ 61 Abs 3 EheG) und die weiteren Voraussetzungen (§ 264 Abs 10 Z 2 und 3 ASVG) vorliegen. Für diese „begünstigt geschiedenen“ früheren Ehegatten besteht ein Hinterbliebenenpensionsanspruch wie bei aufrechter Ehe, selbst wenn der Unterhaltsanspruch niedriger wäre, sofern er tituliert ist (§ 258 Abs 4 lit a c; 10 ObS 2/02w, SSV NF 16/57). Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist der Hintergrund für diese Begünstigung, dass sich der an der Zerrüttung nicht schuldige Ehegatte nicht auf Dauer erfolgreich gegen die vom anderen Ehegatten initiierte Scheidungsklage nach § 55 EheG wehren kann. Wenn er gegen seinen Willen geschieden wird, soll er unterhaltsrechtlich so gestellt bleiben wie bei aufrechter Ehe ( Neumayr in SV Komm § 264 ASVG Rz 19). Nach einer Zerrüttungsscheidung dem in der Beklagtenrolle befindlichen geschiedenen Eheteil die unterhalts und pensionsrechtliche Stellung zu belassen, die er bei aufrechter Ehe genießen würde, entspricht der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (; G 145/88; G 213/88, VfSlg 11.997).

3. Nach der Entscheidung 10 ObS 2/02w, SSV NF 16/57, mag es durchaus sein, dass sich die gesellschaftlichen Wertungen in Bezug auf Ehe und Ehescheidung verändert haben und ein Festhalten an einer zerrütteten Ehe nicht mehr in einem Maß als zeitgemäß empfunden wird wie noch vor einigen Jahren. Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele seien jedoch weiterhin zu billigen, nämlich einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, andererseits aber die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten. Daraus folge weiterhin die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Da die pensionsrechtlichen Folgen an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten anknüpfen, bestünden keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG (RIS Justiz RS0116506).

4.1 Die Revisionswerberin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, „aufgrund der Verweisungsnorm des § 259 ASVG könne der wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschiedene beklagte Partner die Pension im gleichen Umfang wie bei aufrechter Partnerschaft in Anspruch nehmen“. Weiters bringt sie vor, die unzulässige Differenzierung resultiere daraus, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder eine verschiedengeschlechtliche Partnerschaft (Ehe) handle. Eben weil gleichgeschlechtliche Partner diese Ungleichbehandlung als unzulässig relevieren könnten, müssten diese Ungleichbehandlung auch geschiedene Eheleute geltend machen können. Es werde daher angeregt, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben.

Dem ist nicht zu folgen:

4.2 Mit dem seit in Kraft stehenden Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft BGBl I 2009/135 (EPG) wurden die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare („eingetragene Partner“) geregelt. Die Unterhaltsansprüche nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden so normiert, dass die §§ 20 bis 23 EPG grundsätzlich (praktisch wortwörtlich) die auf Ehegatten anzuwendenden Bestimmungen der §§ 66 bis 80 EheG übernehmen.

4.3 Auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts wurden mit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft im Großen und Ganzen die für Eheleute bzw frühere Eheleute geltenden Bestimmungen auf eingetragene Partnerschaften bzw aufgelöste eingetragene Partnerschaften übertragen ( Neumayr in SV Komm § 259 ASVG Rz 1). Dadurch, dass gemäß § 259 ASVG die Bestimmungen über die Witwen/Witwerpension nach den §§ 258, 264 und 265 ASVG auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG (BGBl I 2009/135) sinngemäß anzuwenden sind, haben auch eingetragene PartnerInnen einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

4.4 In einem Punkt besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zwischen den nachehelichen und den nachpartnerschaftlichen Unterhaltsregeln. Dieser liegt darin, dass eine dem § 69 Abs 2 EheG vergleichbare Bestimmung im EPG fehlt. Während im Fall der Zerrüttungsscheidung mit Verschuldensausspruch der schuldige dem schuldlosen Teil wie bei aufrechter Ehe Unterhalt zu zahlen hat, insbesondere die Kranken-versicherungsbeiträge abzudecken hat (§ 69 Abs 2 EheG), gilt dies bei der eingetragenen Partnerschaft nicht. Der nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der eingetragenen Partner als Beklagter geschiedene Partner ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin dem klagenden Partner gegenüber unterhaltsrechtlich nicht so zu stellen, wie wenn die Partnerschaft nicht aufgelöst worden wäre. Rechtsfolge einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nach § 18 Abs 3 EPG ist vielmehr ein (Verschuldens)Unterhaltsanspruch nach § 20 Abs 1 EPG, wenn ein entsprechender Ausspruch zu Lasten des Klägers getätigt wurde, ansonsten ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt nach § 20 Abs 4 oder nach § 21 Abs 1 EPG. Damit unterscheiden sich auch die pensionsrechtlichen Folgen ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , Kommentar zum Ehe und Partnerschaftsrecht § 23 EPG Rz 9).

5.1 Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, wird in den ErläutRV 485 BlgNR 24. GP, 13 für diese Ungleichbehandlung als Begründung angegeben, dass § 69 Abs 2 EheG im Zuge der Scheidungsreform 1978 erlassen wurde, um jene Ehegatten zu schützen, die zuvor im Vertrauen darauf geheiratet hatten, dass die Ehe nicht gegen ihren Willen geschieden werden kann, wenn sie schuldlos und an der Scheidung nicht interessiert waren. Da § 55 EheG insofern eine wesentliche Änderung brachte, habe der Gesetzgeber diese Personen in unterhalts , krankenversicherungs und pensionsrechtlicher Hinsicht den aufrecht Verheirateten gleichstellen wollen. Die Bestimmung sei daher „eine speziell unterhaltsrechtliche Folge, die ihre Wurzel in der Geschichte des österreichischen Scheidungsrechts hat“, wobei es auch nach wie vor Ehen gebe, die vor der Scheidungsreform 1978 eingegangen worden seien. Da dies auf eingetragene Partnerschaften jedenfalls nicht zutreffe, soll die Bestimmung nicht in das EPG übernommen werden.

5.2 Im Schrifttum wurde dazu angemerkt, diese auf den ersten Blick einleuchtende Argumentation übersehe jedoch, dass die „spezielle unterhaltsrechtliche Folge“ des § 69 Abs 2 EheG nicht nur auf vor dem Inkrafttreten der Scheidungsreformgesetze 1978 geschlossene Ehen anzuwenden sei, sondern auf jede Ehe, also auch auf solche, die nach dem geschlossen werden. Wäre eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Partnern darin zu sehen, dass nicht erkennbar ist, warum der nachpartnerschaftliche Unterhalt niedriger sein sollte, als nachehelicher Unterhalt, wäre die Regelung des § 69 Abs 2 EheG allenfalls zu beseitigen oder aber auch eingetragenen Partnern eine vergleichbare „spezielle unterhaltsrechtliche Folge“ zu bieten (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , Kommentar zum Ehe und Partnerschaftsrecht § 23 EPG, Rz 9 mwN) .

6.1 Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die Revisionswerberin kann sich nicht darauf berufen, dass sie als hinterbliebene Partnerin nach dem EPG gegenüber einer geschiedenen Witwe pensionsrechtlich diskriminiert wäre. Vielmehr erachtet sie sich pensionsrechtlich dadurch benachteiligt, dass ihre Ehe ohne Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden wurde (§ 69 Abs 2 EheG) und für sie daher die (begünstigende) Ausnahmebestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Es entspricht aber der Rechtsprechung, dass b ei einer Scheidung aus Verschulden nach § 49 EheG (wie bei der Klägerin) eine Anwendung des § 264 Abs 10 ASVG ausgeschlossen ist, selbst wenn im Zeitpunkt der Scheidung die materiellen Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 EheG und einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG vorgelegen wären (10 ObS 328/90, SSV NF 4/126). An der Differenzierung zwischen den Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits hält der Gesetzgeber auch nach Einführung des EPG mit fest. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt den dazu für das Pensionsrecht geschiedener Eheleute in der Entscheidung 10 ObS 2/02w, SSV NF 16/57, getroffenen Aussagen weiterhin Gültigkeit zu.

6.2.1 Sollte das Vorbringen bzw die Ansicht der Revisionswerberin, „zufolge der Verweisungsnorm des § 259 ASVG könne der wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschiedene beklagte Partner die Pension im selben Umfang in Anspruch nehmen wie bei aufrechter Partnerschaft“, dahin zu verstehen sein, dass ein gleichgeschlechtlicher Partner gemeint sei, steht diese Ansicht nicht im Einklang mit der unter Pkt 4.4 dargestellten Rechtslage.

6.2.2 Auch wenn dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, eine sachliche Ungleichbehandlung rühre daher, dass der wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschiedene beklagte Ehepartner die Pension im selben Umfang wie bei aufrechter Partnerschaft (im Sinne einer Ehe) in Anspruch nehmen könne (während dies einem eingetragenen Partner infolge Fehlens einer dem § 69 Abs 2 EheG vergleichbaren Bestimmung versagt bleibt), kann es der Revisionswerberin nicht zum Vorteil gereichen, weil nur eingetragene PartnerInnen eine dadurch gegebene sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung erfolgreich aufgreifen könnten. Ob es einem eingetragenen Partner bzw einer eingetragenen Partnerin gelingen sollte, im Hinblick auf die oben zu Pkt 5.2 dargelegten Erwägungen die Aufhebung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof zu erreichen, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die sich aus § 69 Abs 2 EheG ergebende Begünstigung für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im EPG nicht aufrechterhalten hat, kann demnach zusammenfassend - nicht den Entfall der nach § 264 Abs 9 ASVG gegebenen Begrenzung des Witwenpensionsanspruchs der Höhe nach bewirken, noch kann dieser Umstand dazu führen, dass die Klägerin so behandelt wird, als wäre ihre Ehe wegen Zerrüttung nach § 55 EheG mit einem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden worden.

Die Revision bleibt demnach erfolglos.

Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hat nicht stattzufinden, weil Billigkeitsgründe nicht dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00046.15K.0902.000