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BVerfG: Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Kapitalgesellschaften verfassungswidrig
Entscheidung: BVerfG , 2 BvL 6/11.
Normen: § 8c dKStG; Art 3 GG.
§ 8c Satz 1 dKStG sieht einen anteiligen Wegfall des Verlustvortrags bei Kapitalgesellschaften vor. Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen. Die nicht genutzten Verluste gehen also anteilig unter, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert wird.
Nach Auffassung des BVerfG fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für eine solche Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände ein...