OGH vom 25.08.2014, 8Ob75/13g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** V*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mayrhofer, Plankel Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei C***** K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei G***** R*****, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 64.718,68 EUR sA, und Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidungsbegründung im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 8 Ob 75/13g, wird dahin berichtigt, dass der erste Satz im dritten Absatz des Punkts 4.4 zu lauten hat:
„Zu ersetzen hat der Beklagte hingegen die Kosten der Wiedererrichtung der vertragsmäßig geschuldeten Straße.“
Das Erstgericht hat den Parteien die Beschlussausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der offensichtliche Schreibfehler in der Begründung, die in diesem Absatz vollkommen unzweifelhaft die Ersatzpflicht des Beklagten (und nicht des Klägers) für die Kosten der Wiedererrichtung der vertragsmäßig geschuldeten Straße behandeln, war gemäß §§ 419 Abs 1, 430 ZPO zu berichtigen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00075.13G.0825.000