OGH vom 05.04.2017, 13Os26/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Monica S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 42 Hv 64/16m-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Rechtsmittelerledigung von Bedeutung – Monica S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat sie am in Wien (zu ergänzen [US 5 f, 7]:) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, Roswitha G***** am Körper verletzt, indem sie sie heftig zu Boden riss und mehrmals auf sie trat, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich (ua) eine Prellung des linken Kniegelenks mit Einrissen der äußeren und inneren Zwischengelenksscheiben, zur Folge hatte, und dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 (§ 433 Abs 1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
Den Urteilsfeststellungen zufolge „fühlte“ sich die Betroffene zu einem der Tat vorangehenden Zeitpunkt von Roswitha G***** „bedroht“ (US 4).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine rechtliche Beurteilung der Anlasstat (bloß) nach der Bestimmung des „§ 88 StGB“ wegen behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 (zweiter Satz) StGB an, ausgehend von der Ansicht, darin sei keine ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigende (§ 21 Abs 1 StGB) Strafdrohung enthalten (siehe aber § 88 Abs 4 zweiter Satz StGB).
Sie erschöpft sich darin, die erwähnte Feststellung um anhand eigenständiger Beweiswürdigung entwickelte Auffassungen (in Richtung einer zur Tatzeit vorgelegenen Putativnotwehrsituation) zu ergänzen und (erst) daraus – ohne insoweit einen Feststellungsmangel prozessförmig geltend zu machen (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T 15]) – die rechtliche Konsequenz irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB) abzuleiten. Indem sie solcherart nicht am Urteilssachverhalt festhält, verfehlt sie den (gerade darin gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 593).
Außerdem erklärt sie nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb ein – ersichtlich angesprochener – zustandsbedingter Irrtum einer aufgrund ihrer Abartigkeit zurechnungsunfähigen Täterin über die tatsächliche Seite eines Rechtfertigungsgrundes (§ 8 StGB) ihre Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB hindern sollte (Ratz in WK2 StGB § 21 Rz 18; RIS-Justiz RS0089282).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00026.17Y.0405.000 |
Schlagworte: | Strafrecht |
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