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EStG: agB
Gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Besteht in diesem Zusammenhang an zumindest einem Schultag pro Woche keine entsprechende Möglichkeit der Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels, so folgt daraus bereits, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 liegt. – (§ 34 Abs 8 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2014/15/0011)