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SWK 8, 10. März 2017, Seite 488

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oderAusgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes (hier: Opernhaus-Betriebsdirektor) oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der als Werbungskosten geltend gemachte Gesamtaufwand und die Frequenz des Besuches von Kulturveranstaltungen (63 im Kalenderjahr) lassen von vornherein keine objektiv nachvollziehbaren Rückschlüsse darauf zu, dass der Besuch jeder einzelnen Veranstaltung (nahezu) ausschließlich beruflich bzw betrieblich veranlasst war. – (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2014/13/0045)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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