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BAO: Missbrauch
Liegt Missbrauch (§ 22 Abs 1 BAO) vor, so sind die Abgaben gemäß § 22 Abs 2 BAO so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann es auch zur Zurechnung von Spekulationsgewinnen abweichend von der zivilrechtlichen Gestaltung kommen. Die Annahme eines Missbrauchs setzt jedoch Missbrauchsabsicht voraus, die (im Verwaltungsverfahren) von der Behörde nachzuweisen ist. – (§ 22 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2014/13/0019)