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SWK 8, 10. März 2017, Seite 478

NoVA-Vergütung bei Ausfuhr ins Ausland

Kein Durchkreuzen einer Vergütung der NoVA durch Unterlassen der Zulassungssperre

Reinhold Beiser

Der VwGH bestätigt ein Erkenntnis des BFG zur Vergütung der NoVA für ein nachweislich ins Ausland verbrachtes Fahrzeug: Die NoVA ist auch dann auf Antrag nach § 12a NoVAG zu vergüten, soweit das Finanzamt trotz nachweislicher Verbringung ins Ausland und Bekanntgabe der „Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer)“ die Sperre in der Genehmigungsdatenbank nicht durchführt ( Ro 2016/16/0001).

1. Der Ausgangsfall

Ein PKW der Marke Porsche ist im Jänner 2012 in Wien als Neuwagen erworben und mit NoVA belastet worden. Im Oktober 2013 ist dieser PKW in Österreich abgemeldet, nach Bulgarien verbracht und dort angemeldet worden. Der Export von Österreich nach Bulgarien ist durch den Wiener Zulassungsbesitzer als Privatperson (nicht als Unternehmer) durchgeführt worden.

Im November 2013 ist die Vergütung der NoVA nach § 12a NoVAG beantragt worden. Das Finanzamt hat diesen Antrag im Jänner 2014 abgewiesen, weil der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Wien beibehalte, in Bulgarien nur einen Zweitwohnsitz habe und deshalb kein begünstigter Übersiedlungsfall vorliege. Der Antragsteller hat dagegen eine Beschwerde an das BFG (Außenstelle Innsbruck) erhoben.

Das BFG teilt die Auffassung des Antrag...

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