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OGH vom 26.04.2000, 9ObA66/00x

OGH vom 26.04.2000, 9ObA66/00x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinsamer Betriebsrat der P***** Großhandels-GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Keul und Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei P***** Großhandels-GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der

beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 266/99p-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cga 79/99m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

13.725 (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zur Ermittlung der in Abschnitt C der Lohnordnung des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter geregelten Urlaubsbeihilfe auch Leistungsprämien (hier: "Sammler- und Fuhrparksleistungsprämien") im Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Der erkennende Senat hat zur Auslegung der identen Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen, dass die Urlaubsbeihilfe unter Miteinbeziehung der sich aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen ergebenden Leistungsprämie zu berechnen ist (9 ObA 247/93). Soweit in dieser Entscheidung von der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Begründungserleichterung (früher § 48 ASGG, jetzt § 510 Abs 3 ZPO) Gebrauch gemacht wurde, liegt darin entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine mangelnde Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Rechtsproblem. Vielmehr wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Oberste Gerichtshof die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit sie die angefochtene Entscheidung tragen, für richtig hält und daher zu den seinen macht (Kuderna ASGG2 291). Unmissverständlich geht aus dieser früheren Entscheidung auch hervor, dass der Begriff des "Bruttowochenlohns" bzw "Bruttomonatslohns" im Sinn des Abschnitts C lit a des Kollektivvertrags für die Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10 Abs 3 AZG gleichzusetzen ist, welcher auch variable Entgeltbestandteile, wie Leistungsprämien, enthält (RIS-Justiz RS0051843). Da schon eine systematische Interpretation innerhalb des Kollektivvertrages eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung erkennen lässt, vermag der Versuch, durch Hinweis auf andere Kollektivverträge zu einer differenten Beurteilung des Entgeltsbegriffs zu gelangen, nicht zu überzeugen.

Letztlich lässt sich aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung ecolex 1999, 318, nichts für ihren Standpunkt gewinnen, weil dort eine völlig andere Problemkonstellation gegeben war.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.