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OGH vom 18.09.2003, 8ObA81/03z

OGH vom 18.09.2003, 8ObA81/03z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kasim L*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Clemens Krabatsch, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 2.470,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 44/03g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der bei der Beklagten als Musiker vom 26. 1. bis beschäftigte Kläger verwendete seine eigene Musikanlage und ließ Teile davon (zwei Boxen samt Hochständer Kabel, Ständer für Keyboards und Mikrofone und ähnliches) mit stillschweigender Zustimmung der Beklagten im Veranstaltungssaal zurück. Diese fielen am einem Brand zum Opfer, der vermutlich durch eine nicht richtig ausgelöschte Zigarette entfacht worden war.

Der Kläger begehrt nun den Ersatz dieser Teile der Musikanlage und stützt sich auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers entsprechend § 1014 ABGB und darauf, dass die Beklagte die Musikanlage zur Verwahrung übernommen habe und daher einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen hätte.

Die Vorinstanzen haben sein Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Entstehung eines Brandes kein entsprechend § 1014 ABGB zu ersetzender und durch ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachter Sachschaden sei, da ein solcher Brand auch in privaten Räumlichkeiten entstehen könne. Im Übrigen liege kein Verwahrungsvertrag vor, sondern eine Gebrauchsüberlassung im Sinne einer Miete, Leihe oder Bittleihe und jedenfalls hafte selbst der Verwahrer nicht für Zufälle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig. Soweit der Kläger dabei geltend macht, dass es sich bei dem Brand um eine typische Betriebsgefahr handle, für die der Arbeitgeber entsprechend § 1014 ABGB einzustehen hätte, ist dies hier ohne Relevanz. Geht es doch darum, dass die Haftung nach § 1014 ABGB generell nur dann einsetzt, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages "verbunden" ist. Es muss sich also ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsvertrages verwirklichen (vgl Strasser in Rummel ABGB3 §§ 1014, 1015 Rz 10; ferner RIS-Justiz RS0019747, insbes 4 Ob 180/85 = Arb 10.495 = DRdA 1988/6 [Jabornegg] = ZAS 1987, 85 [Kerschner]; 9 ObA 122/98a = SZ 71/172; Apathy in Schwimann ABGB2 § 1014 Rz 9). Dass aber das Stehenlassen von Teilen der Musikanlage des Klägers außerhalb der Auftritte mit dem Arbeitsvertrag des Klägers verbunden gewesen wäre, etwa weil ein Abtransport nicht möglich war oder es vom Arbeitgeber gewünscht wurde, hat der Kläger gar nicht vorgebracht. Vielmehr hat er sich darauf gestützt, dass ein eigener Verwahrungsvertrag offensichtlich im Interesse des Klägers abgeschlossen wurde. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 1014 ABGB auf den vorliegenden Fall gegeben gewesen wären.

Auch die Frage, ob überhaupt ein Verwahrungsvertrag anzunehmen wäre oder nur eine Bittleihe, ist nicht entscheidend, weil selbst bei dessen Vorliegen der Verwahrer für zufällige Beschädigungen, an denen ihm kein Verschulden trifft, gemäß § 964 ABGB nicht einzustehen hat. Ein konkretes Verschulden der Beklagten an dem Brand hat aber der Kläger weder behauptet noch nachgewiesen. Ebensowenig hat der Kläger eine kollektivvertragliche Verpflichtung behauptet, gegen die die Beklagte verstoßen hätte (vgl dazu = JBl 1976, 274).

Insgesamt vermag die außerordentliche Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.