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Erlässe, Informationen
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerte-VO beträgt für das Kalenderjahr 2017 1,5 % (, BMF-010222/0065-VI/7/2016).
Gemäß § 108 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2016 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (, BMF-010222/0065-VI/7/2016, BMF-AV 2016/183).
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind für das Jahr 2017 die Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2017 heranzuziehen (, BMF-010222/0044-VI/7/2016, BMF-AV 2016/155)
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Altersgruppe | Regelbedarf |
0–3 Jahre | 200 Euro |
3–6 Jahre | 257 Euro |
6–10 Jahre | 331 Euro |
10–15 Jahre | 378 Euro |
15–19 Jahre | 446 Euro |
19–25 Jahre | 558 Euro |
Achtung: Für die Veranlagung 2016 sind die Regelbedarfssätze für 2016 maßgebend, siehe dazu Anmerkung Ki 3, Seite 246.