OGH vom 10.10.1990, 9ObA223/90
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien
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1. | Herbert U***, Angestellter, p.A. der zweitklagenden Partei, | |||||||||
2. | P.D*** Gesellschaft mbH & Co KG, Linz, Bethlehemstraße 3, beide vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechsanwält ein Wien, wider die beklagte Partei Brigitte W***, Angestellte, Leopoldsdorf, Achauerstraße 62, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl zum Wahlvorstand bzw Anfechtung dieser Wahl (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 34 Ra 71/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 24 Cga 3/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: |
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 5.421,42 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 903,57 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Arb 10.273 ausgesprochen hat, können gemäß § 12 Abs 4 BRWO im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (§ 54 ArbVG) unterlaufene Mängel nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl geltend gemacht werden (vgl auch Floretta in Floretta-Strasser Komm ArbVG 318). Dies gilt nicht nur für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen im Sinne des § 59 ArbVG, sondern auch im Falle einer absoluten Nichtigkeit der Betriebsratswahl gemäß § 60 ArbVG, zumal beide Bestimmmungen nur für die Betriebsratswahl gelten. Auch die Nichtigkeit kann erst nach erfolgter Wahl - jederzeit - festgestellt werden (vgl Strasser, Die Betriebsratswahl3, 167); erfaßt die Nichtigkeit auch die Bestellung des Wahlvorstandes, wäre dies festzustellen und würde rückwirkend zur Unwirksamkeit des Sonderschutzes nach den §§ 120 ff ArbVG führen (vgl Floretta aaO 344). Die Frage, ob insbesondere im Hinblick auf den gemäß § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG vom Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl abhängigen Sonderkündigungsschutz dem Betriebsinhaber ein rechtliches Interesse an einer gesonderten Anfechtung der Bestellung des Wahlvorstandes dann zuzubilligen ist, wenn der Wahlvorstand die Pflicht, das Wahlverfahren binnen vier Wochen durchzuführen (§ 55 Abs 1 ArbVG) und das Ergebnis unverzüglich kundzumachen (§ 57 ArbVG) erheblich (vgl Floretta aaO 329) verletzt, stellt sich hier nicht, weil derartiges im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO.