OGH vom 08.11.2000, 9ObA223/00k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter RR Gerhard Kriegl und Werner Bayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Adolf P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 69.110,50 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 691.105,18), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 114/00x-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cga 162/98s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.919,-- (darin S 3.653,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein durch Betriebsübung begründeter vertraglicher Pensionsanspruch gegen die beklagte Partei zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die eingehende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Auch er geht davon aus, dass die Grundlage der Pensionszusage eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG war. Er vermeint lediglich, dass aufgrund der Praxis der Geschäftsführung der beklagten Partei, ab ca 1981 für die Berechnung der Anwartschaftszeiten auch im Betrieb der Beklagten zurückgelegte Lehrlingszeiten anzurechnen, eine über den Inhalt der als "Richtlinie" bezeichneten Betriebsvereinbarung hinausgehende Betriebsübung entstanden sei, welche dem Kläger einen durch spätere Betriebsvereinbarungen nicht mehr rückgängig zu machenden Individualanspruch verschafft habe.
Der Kläger übersieht hiebei doch, das schon der Text der ersten Betriebsvereinbarung, wonach als "Dienstzeit die bei der Chemie L***** im Lohn- und Angestelltenverhältnis ohne Unterbrechung zurückgelegte Zeit" gilt, bei weiter Interpretation die Einbeziehung von Lehrlingszeiten nicht ausschließt. Der Kläger hat ausdrücklich bestritten (AS 51 f), dass es je eine Praxis gegeben habe, Lehrzeiten in die Berechnung von Anwartschaftszeiten nicht einzubeziehen, weil sich das Problem der Auszahlung von Betriebspensionen erstmals 1981 gestellt habe und zu diesem Zeitpunkt Lehrzeiten von der Geschäftsleitung einberechnet worden seien. Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruches aufgrund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften (RIS-Justiz RS0014489, zuletzt 9 ObA 222/98g). Beim gegebenen Sachverhalt konnte daher der Kläger wie andere Arbeitnehmer aber nicht von einer selbständigen Verpflichtung des Dienstgebers ausgehen, welche unabhängig von der geltenden Betriebsvereinbarung Bestand haben sollte. Der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Arbeitgebers war vielmehr der, dass der Begriff der "Dienstzeit" gemäß der Betriebsvereinbarung so aufzufassen war, dass auch Lehrlingszeiten einzubeziehen waren.
Damit kommt jedoch die von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0050961, 8 ObA 20/99w uva) gedeckte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zum Tragen, wonach die Ablösung von auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG getroffenen Betriebsvereinbarungen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen für die noch zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch dann zulässig ist, wenn sie eine Verschlechterung mit sich bringen. Dass im Falle des Klägers eine unsachliche und somit allenfalls teilnichtige Schlechterbehandlung erfolgt wäre (vgl 8 ObA 20/99w ua) wurde nicht behauptet und ist daher nicht zu prüfen.
Ausgehend davon erweist sich auch der vom Kläger gerügte Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung als unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.