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Außergewöhnliche Belastung
Die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen sind so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. – (§ 34 Abs 1 EStG 1988),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/15/0013)