OGH vom 23.01.2015, 8ObA77/14b

OGH vom 23.01.2015, 8ObA77/14b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichische Post AG, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Personalausschuss der Österreichischen Post AG *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Pira Stemberger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 67/14y 14, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 32 Cga 115/13x 10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 70 PBVG dürfen Mitglieder von Personalvertretungsorganen (...), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Abs 1). Nach Abs 3 leg cit hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung zu erteilen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Erteilt das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht, hat das Gericht aufgrund einer Klage festzustellen, ob die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind.

2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung bzw mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Äußerungen oder Handlungen eines Personalvertreters (noch) unter den dadurch vermittelten Schutz fallen, bereits mehrmals auseinandergesetzt (8 ObA 76/07w; 9 ObA 90/12v; 9 ObA 71/14b) und dabei ua auf die Spruchpraxis der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (nunmehr: Personalvertretungsauf-sichtsbehörde) zur vergleichbaren Bestimmung des § 28 PVG Bezug genommen (A 21 PVAK/01; A 26 PVAK/02; A 19 PVAK/04; A 22 PVAK/13; A 11 PVAK/08 uva). Ob unter Anwendung der von der bisherigen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze Äußerungen oder Handlungen eines Personalvertreters im Schutzbereich des § 70 PBVG liegen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die von Fällen grober Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage begründen.

3. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die zitierte Rechtsprechung zugrundegelegt und auf dieser Grundlage den vorliegenden Fall in vertretbarer Weise beurteilt.

Dass Handlungen eines Personalvertreters der Personalvertreter-Funktion nur zugeordnet werden können, wenn sie einem Dienstgeber-Vertreter, einem Bediensteten der Dienststelle, bei der der Ausschuss besteht, einem anderen vom Ausschuss zu vertretenden Bediensteten oder einem anderen Personalvertreter gegenüber gesetzt worden sind (8 ObA 76/07w) und dass daher Kontakte zu Massenmedien, wie das Schreiben von Leserbriefen an Tageszeitungen oder auch die Gewährung von Interviews, nicht zu den Möglichkeiten gehören, die das Gesetz den Organen der Personalvertretung im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestattet (A 11 PVAK/08), hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt. Es hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Personalvertreters bzw der Umstand, dass er die Grenzen seiner Funktion (bewusst oder unbewusst) überschreitet, seine Immunität iSd § 70 PBVG nicht zwangsläufig ausschließt. Es liegt im Wesen der Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, sodass bis zu einem gewissen Grad auch Äußerungen oder Handlungen, die nicht mehr dem Personalvertreter obliegen, immer noch dem Schutz des § 70 PBVG unterfallen. § 70 PBVG dient ja dazu, auch etwaige an sich eine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehler von Personalvertretern, die auch im unrichtigen Erkennen der Grenzen ihrer Aufgaben bestehen können, sanktionsfrei zu stellen (A 11 PVAK/08 mwN).

4. Hier hat der handelnden Personalvertreter zwar seine Befugnisse überschritten; es ist ihm jedoch zuzubilligen, in (vermeintlicher) Wahrung der Rechte und Interessen von Bediensteten tätig geworden zu sein. Dass er im Interviewtext nicht als Personalvertreter, sondern als Gewerkschafter bezeichnet wird, trifft zu. Er wurde aber von Seiten der Tageszeitung um eine Stellungnahme „aus Sicht der Personalvertretung“ ersucht, sodass er immerhin der Meinung sein konnte, als Personalvertreter im Interesse der Bediensteten zu handeln.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Personalvertreters sei noch vom Schutz des § 70 PBVG umfasst, ist daher vertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00077.14B.0123.000