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Pflegegeld – Mitwirkungspflicht
1. Der allgemeine Grundsatz, dass ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will, indem er eine notwendige und zumutbare Krankenbehandlung durchführt, die zu einer Heilung und zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, ist auch für den Anspruch auf Zuerkennung des Pflegegeldes nutzbar zu machen.
2. Hat sich aufgrund des Sachverständigenbeweises im Verfahren die Möglichkeit zur Verringerung des Pflegebedarfs durch eine Gewichtsreduktion herausgestellt, so war für das Entstehen der Mitwirkungspflicht der Klägerin entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers notwendig.
3. Die Aufforderung des Versicherungsträgers konnte wirksam auch gegenüber dem von der Klägerin mit Prozessvollmacht versehenen Rechtsanwalt erfolgen. Dieser war für die Weitergabe S. 246der Aufforderung zur Befolgung der Mitwirkungspflicht und zur Weitergabe der Belehrung über allfällige Konsequenzen der Nichtbefolgung an die Klägerin verantwortlich.
4. Hat man die Klägerin auf Verlangen des Versicherungsträgers auf die Mitwirkungspflicht, sich unter Inanspruchnahme ...