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Fremdenverkehrsabgabe Kärnten
Ein Betrieb, der ausschließlich Asylwerber beherbergt, ist mangels Nutzens, der aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (§ 4 Abs 2 K-FVAG), nicht als Beherbergungsbetrieb im Sinne der Abgabegruppe A der Anlage zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz anzusehen. – (§ 4 Abs 2 Ktn FremdenverkehrsabgabeG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/17/0048)