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SWK 30, 20. Oktober 2016, Seite 1304

Fremdenverkehrsabgabe Kärnten

Ein Betrieb, der ausschließlich Asylwerber beherbergt, ist mangels Nutzens, der aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (§ 4 Abs 2 K-FVAG), nicht als Beherbergungsbetrieb im Sinne der Abgabegruppe A der Anlage zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz anzusehen. – (§ 4 Abs 2 Ktn FremdenverkehrsabgabeG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/17/0048)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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