OGH vom 28.10.2013, 8ObA73/13p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** J*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W***** S*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 62/13f 30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG,§ 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten die Kriterien der sexuellen Belästigung nach § 6 Abs 2 GlBG erfüllt, ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel, außer bei krasser Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten (körperliche Berührungen unter anderem an Oberschenkel und Gesäß, demonstratives Anstarren der Brüste mit anzüglicher Bemerkung, In den Weg Stellen sowie geschlechtsbezogene verbale Anzüglichkeiten), die von der Klägerin nicht erwünscht waren, die sie als demütigend empfand und die ihr die Freude an der Arbeit verleideten, eine Belästigung iSd § 6 Abs 2 GlBG verwirklichten, ist keineswegs unvertretbar.
Soweit die Revision erkennbar darauf abzielt, der Beklagte habe mangels Abwehrreaktion der Klägerin gar nicht erkennen können, dass sie sein Verhalten nicht wünscht, steht einer Berücksichtigung dieser Behauptung das Neuerungsverbot entgegen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beklagte darauf beschränkt, die festgestellten Handlungen überhaupt abzustreiten. Schon deswegen müssen die nunmehrigen Ausführungen erfolglos bleiben.
Die in der Revisionsschrift zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Beurteilung von Belästigungshandlungen als Kündigungs- bzw Entlassungsgrund und ist nicht einschlägig.