OGH vom 19.02.2016, 8Ob60/15d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, MMag. Dr. Stefan Dorner, MMag. Dr. Simon Schafferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 10 R 17/15y 22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beratungs und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Anderes gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS Justiz RS0106373; RS0111165). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin nicht auf.
Es steht fest, dass die Klägerin von der Beklagten darüber aufgeklärt wurde, dass sich der Rückzahlungsbetrag ihres endfälligen Fremdwährungskredits im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, wie sich der Wechselkurs zwischen Franken und Euro verändert, dass sich die Zinsen ändern können und dass es möglich wäre, dass der Erlös aus dem Tilgungsträger mit dessen Auswahl die Beklagte nichts zu tun hatte nicht zur Kreditabdeckung ausreichen könnte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass diese Belehrungen im Einzelfall ausreichend waren, um der Klägerin das mit einem Fremdwährungskredit verbundene Risiko vor Augen zu führen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung irgend einen Einfluss haben könnten, besteht nicht. Die Bestimmungen des VerKrG sind auf den vorliegenden Geschäftsfall noch nicht anwendbar.
Ob die Vorinstanzen, wie die Revision meint, den von der Klägerin beauftragten Kreditvermittler zu Unrecht ihrer Interessenssphäre zugeordnet haben, ist nicht entscheidungsrelevant. Die Beklagte hat die Klägerin nach dem maßgeblichen Sachverhalt ohnedies durch ihre eigene Mitarbeiterin über die wesentlichen Kreditrisiken aufgeklärt, womit ein allfälliges Versäumnis des Maklers sogar dann kompensiert wäre, wenn man ihn als Gehilfen der Beklagten ansehen wollte.
Soweit sich die Revision auf besondere Aufklärungsobliegenheiten wegen geschäftlicher Unerfahrenheit der Klägerin und auf Anzeichen für eine mangelhafte Risikoaufklärung stützen will, weicht sie von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00060.15D.0219.000