OGH vom 30.05.2005, 8Ob60/04p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof.Dr. Langer als Vorsitzende und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Guntram V*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wider die beklagten Parteien 1. Bertram V*****, und 2. Margit V*****, beide *****vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Duldung (Streitwert EUR 7.000), infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 19/04f-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom , GZ 1 C 44/03h-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 366,43 (darin EUR 61,07 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr 1172/3. Die Beklagten sind Hälfteeigentümer des daran angrenzenden Grundstücks Nr 1172/2. Auf beiden Grundstücken sind die jeweiligen Wohnhäuser der Parteien errichtet. Das Grundstück Nr 1172/1 grenzt nordöstlich an die beiden vorgenannten Liegenschaften an und steht im Hälfteeigentum der Eltern der Streitteile. Diese haben dem Kläger und dem Erstbeklagten sowie deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts auf einem 4 m breiten Grundstreifen des nordwestlichen Teiles des Grundstücks Nr 1172/1 eingeräumt. Dem Kläger und dessen Rechtsnachfolgern steht darüber hinaus zugunsten des Grundstückes Nr 1172/3 die Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes an einem 4 m breiten Grundstreifen des südwestlichen (richtig wohl: nordöstlichen) Teiles des Grundstücks Nr 1172/2 zu.
Der Dienstbarkeitsweg führt von der Landesstraße in einer Länge von ca 35 bis 37 m entlang der Grenze des Grundstücks der Eltern der Streitteile, um sodann in einer starken Linkskurve auf das Grundstück der Beklagten einzuschwenken, wo er auf einer Länge von ca 29 m entlang deren Grundgrenze verläuft und im Bereich der Grenze des Grundstücks des Klägers endet. Der Weg ist in seinem gesamten Verlauf geschottert.
Das Haus der Beklagten befindet sich rechts des Weges, der dort in eine ebenfalls geschotterte Zufahrt übergeht, die in Form eines überdachten Carports ausgeführt ist. Nach dem Ende des Weges ist das Haus des Klägers mit annähernd gleicher Fluchtlinie wie das Nachbarhaus situiert. Davor, somit in ungefährer Verlängerung des Weges, befindet sich eine mit Betonpflastersteinen ausgelegte Fläche. Sowohl die Streitparteien als auch deren Angehörige und Besucher benützen den Weg als Zufahrt zu den jeweils eigenen Häusern. Da der Weg geschottert ist, wird durch das Befahren im Sommer Staub aufgewirbelt, der teilweise auch in die Häuser gelangt. Wenn es regnet, bleibt in den auf dem Weg befindlichen Vertiefungen der Regen für einige Stunden stehen, ehe das Wasser abfließt. Dadurch weicht sich der Untergrund des Weges teilweise auf, wodurch Schlamm auf den Vorplatz des Klägers getragen wird, wenn dieser mit seinem Fahrzeug zufährt. Unebenheiten im Servitutsweg entstehen immer wieder und muss dieser daher immer wieder neu geschottert werden. Im Winter kann der Weg nur schwer geräumt werden, weil mit einem Schneepflug ohne Beschädigung der Bodendecke nur dann gefahren werden kann, wenn sich zuvor eine feste Schneeschicht gebildet hat. Im Fall der Asphaltierung des Servitutsweges wäre die Zufahrt für den Kläger insoweit bequemer, als dadurch geringere Staubentwicklung gegeben wäre und weniger schlammiges Erdreich auf den Vorplatz getragen würde. Allerdings könnte das Regenwasser nicht mehr versickern. Es müsste dann entweder abgeleitet werden oder käme es dazu, dass es auf das Grundstück der Beklagten fließt. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass als Folge einer Asphaltierung des Servitutsweges dieser von mehr Personen benützt oder dort mit höherer Geschwindigkeit gefahren würde.
Vor Klagseinbringung forderte der Klagevertreter die Beklagten mit Schreiben vom auf, einer Asphaltierung des wegen auf den Grundstücken Nr 1172/1 und 1172/2 innerhalb von 14 Tagen zuzustimmen. Die Beklagten antworteten daraufhin durch ihren Rechtsfreund, dass eine Vereinbarung, wonach das Grundstück Nr 1172/2 asphaltiert werde, nicht getroffen worden sei.
Mit seiner am beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, das Asphaltieren des südwestlichen Teiles des Grundstückes Nr 1172/2 und des nordwestlichen Teiles des Grundstücks Nr 1172/1 je in der Breite von 4 m im Umfang des bestehenden Dienstbarkeitsrechtes des unbeschränkten Gehens und Fahrens zu dulden. Die Beklagten seien mit Schreiben vom aufgefordert worden, die Zustimmung zum Asphaltieren der auf den beiden Grundstücken verlaufenden Wegteile zu geben. Der Vertreter der Beklagten habe daraufhin mitgeteilt, dass diese das Asphaltieren im Bereich der beiden Grundstücke nicht dulden werden. Die Straße befinde sich in keinem guten Zustand, sondern müsse immer wieder saniert werden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht asphaltierte Straßen einer stärkeren Abnützung und erhöhten Sanierungshäufigkeit unterliegen. Aus diesem Grund sei das Asphaltieren notwendig, dies auch deshalb, da damit Staubentwicklung während der trockenen Jahreszeit vermieden werden könne, wodurch die Wohnqualität insgesamt erhöht werde. Die Beklagten seien auch hinsichtlich des Grundstücks Nr 1172/1 passiv legitimiert, weil ihnen auf dieser Liegenschaft ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht in Form einer Grunddienstbarkeit eingeräumt worden sei. Die Beklagten könnten daher mit Besitzstörungsklage gegen eine allfällige Asphaltierung vorgehen. Da die Beklagten nun im Verfahren erklärt haben, die Zustimmung zum Aufbringen eines Asphaltbelags auf dem Grundstück Nr 1172/1 nicht mehr zu verweigern, sei der Klage schon aus diesem Grunde stattzugeben.
Die Beklagten wendeten ein, sie haben bereits mit ihrem Antwortschreiben vom dem Klagevertreter bekannt gegeben, dass eine Vereinbarung über die Asphaltierung des über das Grundstück Nr 1172/2 verlaufenden Dienstbarkeitsweges nie getroffen worden sei. Der Weg befinde sich in einem guten Zustand, es sei nicht erkennbar, weshalb dieser kurze Abschnitt asphaltiert werden müsse. Unerfindlich sei, weshalb der Kläger glaube, die Beklagten auf Duldung der Asphaltierung des nordwestlichen Teiles des Grundstücks Nr 1172/1 klagen zu müssen. Diese Liegenschaft stehe nicht im Eigentum der Beklagten. Dem Kläger mangle es daher am Rechtsschutzinteresse. Die Beklagten seien nicht passiv legitimiert; sie haben keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. Die Beklagten lehnten eine Asphaltierung des auf dem Grundstück 1172/2 gelegenen Dienstbarkeitsweges auch deshalb ab, weil sie einen nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen befürworten. Wegen des guten Erhaltungszustandes des Weges sei das Asphaltieren nicht erforderlich. Es müsse nach Aufbringen eines Asphaltbelags damit gerechnet werden, dass der Weg von den Dienstbarkeitsberechtigten mit noch höherer Geschwindigkeit als dies schon jetzt der Fall sei, befahren werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass sich durch das Asphaltieren eine zusätzliche Belastung des dienenden Grundstückes ergebe, weil Regenwasser nicht mehr länger auf dem Weg versickern könne, sondern das Wasser auf das Grundstück der Beklagten abrinne. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass sich durch die Umgestaltung des Weges eine optische Veränderung ergebe, die von den Grundeigentümern abgelehnt werde. Auch dies stelle einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beklagten dar. Eine Interessenabwägung führe dazu, dass die Klage hinsichtlich des Grundstücks Nr 1172/2 abzuweisen sei. In Ansehung des Grundstücks Nr 1172/1 sei einerseits der Kläger als bloß Mitdienstbarkeitsberechtigter nicht aktiv legitimiert und fehle es andererseits an der Passivlegitimation der Beklagten, weil der Kläger gegen die Grundeigentümer vorzugehen habe.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Duldungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Grundstücks Nr 1172/2 stattgab und das das Grundstück Nr 1172/1 betreffende Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Lediglich mit der Asphaltierung des Dienstbarkeitsweges sei eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes nicht verbunden. Die Anpassung der Nutzung an die zeitbedingten Erfordernisse durch Aufbringen eines Asphaltbelags müsse der Belastete hinnehmen, wenn er hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleide. Dies sei hier der Fall, weil das Asphaltieren keine Verbreiterung oder erstmalige Befestigung des Weges, der derzeit schon aus Schotter bestehe, erforderlich mache. Die Asphaltierung führe - was auch den Beklagten zugute komme - zu einer Staubfreimachung des Weges und habe darüber hinaus den Vorteil, dass Nachbesserungen des Schotterbelages entbehrlich werden. Zugunsten des Klägers spreche bei der Interessenabwägung auch der Umstand, dass das Asphaltieren des Weges die Schneeräumung erleichtere und dazu führe, dass weniger schlammiges Erdreich auf den Vorplatz des Hauses des Klägers getragen werde. Ein Nachteil für die Beklagten sei insoweit zu befürchten, als das Regenwasser durch eine Asphaltierung nicht mehr auf dem Weg versickere, sondern auch auf das Grundstück der Beklagten abrinne. Dies werde der Kläger durch geeignete in das Eigentumsrecht der Beklagten nicht eingreifende Maßnahmen zu verhindern haben. Dass die Beklagten aus ökologischen und optischen Überlegungen gegen das Asphaltieren seien, spiele bei der Interessenabwägung angesichts der auf Seiten des Klägers bestehenden Vorteile keine entscheidende Rolle. Die Beklagten müssten daher das Asphaltieren des Dienstbarkeitsweges, soweit er auf ihrem Grundstück Nr 1172/2 verlaufe, dulden.
Anders stelle sich die Rechtslage bezüglich der Liegenschaft Grundstück Nr 1172/1 dar, das im Miteigentum der Eltern der Streitteile stehe. Die Beklagten haben weder vor Klagseinbringung ihre Zustimmung zur Asphaltierung dieses Wegstückes verweigert noch seien sie im Zuge des Rechtsstreits von diesem Standpunkt abgewichen. Vielmehr haben die Beklagten geltend gemacht, nicht Eigentümer des Grundstücks Nr 1172/1 und deshalb nicht passiv legitimiert zu sein. Der Erstbeklagte habe bei seiner Parteienvernehmung klargestellt, dass er sich nie gegen das Asphaltieren des im Eigentum seiner Eltern stehenden Wegstückes gewehrt habe und dass er dagegen auch nichts machen könne. Aus dem Gesagten folge, dass die Beklagten hinsichtlich des nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes eine das Klagebegehren rechtfertigende Rechtsposition nicht haben. Allein die Behauptung, die Beklagten könnten als Mitdienstbarkeitsberechtigte eine Besitzstörungsklage erheben, begründe deren Passivlegitimation nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von beiden Streitteilen erhobenen Revisionen sind mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Bedeutung unzulässig und daher vom Obersten Gerichtshof, der an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), zurückzuweisen.
Zur Revision der Beklagten:
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SZ 60/160 und 1 Ob 642/95 zu den Grundsätzen der Anpassung ungemessener Dienstbarkeiten an die zeitbedingten Bedürfnisse im Allgemeinen und zu der sich daraus ergebenden Zulässigkeit der Asphaltierung von ursprünglich nur geschotterten Dienstbarkeitswegen im Besonderen ausführlich Stellung genommen. Die für ungemessene Servituten auch bis in jüngste Zeit aufrechterhaltenen allgemeinen Grundsätze (siehe RIS-Justiz RS0016370; RS0011733; RS0097852; RS0097856) lassen sich dahin zusammenfassen, dass bei ungemessenen Dienstbarkeiten nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung maßgebend ist. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.
Eine derartige Mehrbelastung des dienenden Grundstückes wurde in den beiden eingangs genannten Entscheidungen im bloßen Aufbringen eines Apshaltbelags auf eine geschotterte Straße nicht gesehen, weil damit weder eine Verbreiterung des Weges noch dessen erstmalige Befestigung verbunden sei. Diese Maßnahmen seien weniger belastend als das häufige Abschwemmen des Schotters. Eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung des Weges bringe keine unzumutbare Belastung des dienenden Grundstücks mit sich und stelle keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinn des § 484 ABGB dar. Die Eigentümer des dienenden Grundstücks müssten die Anpassung der Nutzung an die zeitbedingten Erfordernisse hinnehmen, weil sie hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleiden. Das Asphaltieren von Verkehrsflächen habe in der Zeit seit Begründung der Dienstbarkeit in erheblichem Ausmaß zugenommen, was unter anderem auch auf die steigenden Ansprüche der Benützer von Kraftfahrzeugen zurückzuführen sei.
Diese rechtlichen Erwägungen wurden mit der angefochtenen Entscheidung in durchaus vertretbarer Weise auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Die von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Unterschiede der den einzelnen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht geeignet, das Erfordernis grundlegend anderer rechtlicher Beurteilung darzutun, zumal die gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (1 Ob 301/97i ua) und schon deshalb im Allgemeinen - abgesehen von hier nicht gegebener krasser Fehlbeurteilung - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darstellen kann. Stellt man die sich aus der Asphaltierung ergebenden Vorteile für den Kläger, nämlich die problemlosere Instandhaltung und Schneeräumung, die Staubfreimachung und die Verhinderung von Schlamm den Einwänden der Beklagten, die sich in der Hauptsache auf Bedenken ökologischer und optischer Natur und die Befürchtung vermehrten Wasserabflusses auf ihr (sonstiges) Grundstück beschränken, gegenüber, zeigt sich, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen vom Berufungsgericht jedenfalls nicht in einer korrekturbedürftigen unvertretbaren Art und Weise vorgenommen wurde. Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.
Dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 50, 41 PO zuzusprechen.
Zur Revision des Klägers:
Zufolge § 486 ABGB kann ein Grundstück mehreren Personen zugleich dienstbar sein, wenn anders die älteren Rechte eines Dritten nicht darunter leiden. Liegen gleichrangige Rechte vor, sind sie im Zweifel selbständig und können von jedem Berechtigten auf die ihm gefällige Art ausgeübt werden. Aus § 486 ABGB folgt also, dass der Eigentümer durch eine bestehende Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen und er somit an seiner Sache auch mehrere gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen Dienstbarkeitsberechtigten besteht dann im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären, sondern liegen vielmehr mehrere selbständige voneinander unabhängige Rechte vor (RIS-Justiz RS0011728; SZ 68/41; 5 Ob 77/02p).
Steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein ausschließliches Recht zu, kann er von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer ebenfalls ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn dieser dadurch seine eigene Benützung weder unmöglich macht noch sie stört. Eine unzulässige Erweiterung der Servitut durch einen von beiden Servitutsberechtigten wäre vom Servitutsverpflichteten und nicht von einem der Mitberechtigten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsberechtigten verletzt oder Letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden (1 Ob 506/82; 1 Ob 2285/96b; 5 Ob 77/02p).
Der Kläger hat sein Duldungsbegehren in Ansehung des Asphaltierens des Dienstbarkeitsweges auf dem nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück Nr 1172/1 ausschließlich damit begründet, dass die Beklagten als dort ebenfalls Dienstbarkeitsberechtigte eine Besitzstörungsklage erheben könnten. Da nach der dargestellten Rechtslage eine befürchtete Erweiterung der Servitut lediglich die Grundeigentümer zur Klage berechtigen könnte, bleibt als möglicher Klagegrund nur die durch die Bauarbeiten selbst hervorgerufene Störung. Insoweit ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten mit einer Besitzstörungsklage nicht erfolgreich sein, jedenfalls vertretbar (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 339 Rz 3), zumal die Beklagten im Verfahren ohnedies mehrmals deponierten, sie könnten und wollten dem Asphaltieren dieses Wegeteils nicht entgegentreten und es somit zudem an der erforderlichen Eigenmacht fehlte. Bei dieser Sachlage ist es nicht geradezu unvertretbar, ausnahmsweise mangelndes Rechtsschutzbedürfnis als Grundlage der Klagsabweisung anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0038011; RS0038092). Die Tatsache, dass der Kläger eine drohende Gefährdung seiner Rechtsposition weder substantiiert behaupten noch im Verfahren unter Beweis stellen konnte, findet ihre jedenfalls vertretbare Begründung auch in der Natur des erhobenen Begehrens. Dabei handelt es sich um eine sogenannte vorbeugende Duldungsklage, der im hier zu beurteilenden Fall, dem kein besonderes Schuldverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegt und der auch nicht auf eine besondere gesetzliche Anordnung der Unterlassungsklage hinweist, nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte Erfolg beschieden sein könnte (2 Ob 546/93 mwH). Gleich der vorbeugenden Unterlassungsklage (vgl RS0010710) trifft im Falle der behaupteten Gefahr erstmaliger Begehung die Beweislast für die konkrete Gefährdung den Kläger. Dieser Beweis wurde im Verfahren aber nicht erbracht. Die Revision ist zurückzuweisen.