OGH vom 10.07.1996, 9ObA2106/96p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Miroslav M*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner und Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Chemisches Laboratorium *****, vertreten durch Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wegen S 256.106,70 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 116/95-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 17 Cga 75/95z-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausländische Beschäftigungszeiten für die Anrechnung von Praxisjahren wie auch für die Berücksichtigung als Verwendungsgruppenjahre herangezogen. Es genügt daher auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der sich im Rahmen des Klagebegehrens auf Leistung haltende Berufungshauptantrag führt auch im Fall der Einschränkung des Verfahrens erster Instanz auf den Grund des Anspruches genauso zu keiner Unschlüssigkeit des Berufungsbegehrens wie der auf Abänderung des erstgerichtlichen Urteils in ein stattgebendes Teilzwischenurteil lautende Eventualantrag auf Anrechnung der Vordienstzeiten im Sinne des § 17 Abs 9 des Kollektivvertrages.
Gerade weil Kollektivvertragsparteien eine vernünftige,
zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und
einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen
herbeiführen wollen (Arb 11.231) trifft die bereits vom Obersten
Gerichtshof vertretene Auffassung zu, daß auch ausländische
Vordienstzeiten, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im
Kollektivvertrag erwähnt sind, grundsätzlich bei der Einstufung
anzurechnen sind, soferne diese Beschäftigungen, was den Erwerb von
Fähigkeiten und Kenntnissen im Beruf betrifft, einer im
Kollektivvertrag genannten einer Verwendungsgruppe entsprechenden
Tätigkeit bei einem entsprechenden inländischen Arbeitsgeber
gleichzuhalten sind (RdW 1990, 263 = ecolex 1990, 242 = RdA 1990, 477
= Ind 1990 H 5, 23; 8 ObA 2105/96h).
Dabei geht es nicht um den Geltungsbereich des unbestrittenermaßen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers in Österreich anwendbaren Kollektivvertrages, sondern um die Auslegung von kollektivvertraglichen Einstufungsbestimmungen nach der Art der ausgeübten Tätigkeit, unabhängig davon, wo diese mit den Verwendungsgruppen des Kollektivvertrages vergleichbare Tätigkeit bzw die für die Praxisjahre erforderliche Angestelltentätigkeit im Sinne der §§ 1 bis 5 AngG (DRdA 1991, 384) ausgeübt wurde.
Die Schwierigkeit der Überprüfung der Nachweise ausländischer Vordienstzeiten bezieht sich vor allem auf die inhaltliche Prüfung allenfalls fremdsprachiger Urkunden und der Gleichwertigkeit der ausländischen Vordienstzeiten, hindert aber nicht die praktische Durchführbarkeit, weil, wie beim Nachweis einer Erkrankung im Ausland (Kuderna UrlG**2, 133) der Arbeitnehmer für die Gleichwertigkeit und den tauglichen Nachweis der Vordienszeiten im Ausland beweispflichtig ist und daher dafür zu sorgen hat, daß entsprechend verständige Urkunden vorhanden sind. Im übrigen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Eignung des Arbeitnehmers und deren Übereinstimmung mit den vorgelegten Urkunden innerhalb von Probezeiten in zumutbarer Weise zu überprüfen (8 ObA 2105/96h).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.