OGH vom 30.01.2001, 10ObS357/00y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate Z*****, Altenhelferin, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 269/00p-77, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cgs 443/95s-70, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das erstgerichtliche Urteil insgesamt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin ab bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 5.000,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils monatlich im Nachhinein am 1. des Folgemonats".
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe :
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Klagebegehren statt und verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab zu gewähren. Es stellte fest, dass die am geborene Klägerin aufgrund der näher beschriebenen Leidenszustände nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten kann. Arbeiten in und aus gebückter sowie vorgeneigter, stehender und sitzender Zwangshaltung können nur während eines Drittels des Arbeitstages bei gleichmäßiger Verteilung über die Tagesarbeitszeit geleistet werden. Mittelschwere Lasten können nur während eines Drittels der Tagesarbeitszeit gehoben und getragen werden. Auszuschließen sind Überkopfarbeiten und Arbeiten unter Akkordbedingungen; gelegentlich forciertes Arbeitstempo wäre der Klägerin noch zumutbar. Die Klägerin ist unterweisbar, umstellbar und schulungsfähig. Mit leidensbedingten Krankenständen im Gesamtausmaß von zwei Wochen pro Jahr ist zu rechnen.
Die Klägerin hat in den Jahren 1983 bis 1985 eine zweijährige Ausbildung zur Altenhelferin an der Fachschule für Altendienste und Pflege der Caritas der Diözese Graz-Seckau absolviert und mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. In der Zeit vom bis war sie beim steirischen Altenhilfswerk als Altenhelferin beschäftigt, wobei sie sich seit dem im Krankenstand befunden hat. Dabei hat die Klägerin sämtliche Tätigkeiten einer Alten- und Pflegehelferin, die in derartigen Einrichtungen anfallen und wie folgt dargestellt werden, verrichtet:
Alten- und Pflegehelfer pflegen und betreuen alte Menschen in deren eigener Wohnung, im Spital, im Pflege- oder Pensionistenheim. Sie arbeiten eng mit dem diplomierten Personal zusammen. Ihre Tätigkeit umfasst einen medizinisch-pflegerischen und einen psychosozialen Bereich, wobei der medizinisch-pflegerische Bereich zumindest zwei Drittel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Alten- und Pflegehelfer leisten persönliche Hilfe und unterstützen die von ihnen betreuten Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags. Sie helfen beim Aufstehen, bei der Körperpflege (Waschen, Nagel- und Haarpflege, Hautpflege, Rasur) und beim Aufsuchen der Toilette. Sie animieren zur körperlichen Aktivität und helfen beim Umgang mit Hilfsmitteln (Gehhilfen). Sie pflegen alte Menschen bei Erkrankungen und führen ärztliche Anordnungen aus, indem sie Blutdruck und Puls kontrollieren, Verbände wechseln, Fieber messen und wunde Körperstellen, die durch langes Liegen entstanden sind, pflegen. Sie überwachen die Medikamenteneinnahme und die Einhaltung von Diät- und Kurvorschriften. Bei entsprechender Schulung werden nach Rücksprache bei einem Arzt auch Insulininjektionen verabreicht. Alten- und Pflegehelfer veranlassen im Notfall die ärztliche Betreuung und ziehen eine mobile Krankenschwester zu Rate. Bei der Betreuung bettlägriger Patienten arbeiten sie mit der mobilen Krankenschwester und dem Arzt zusammen. Sie tätigen Besorgungen, kaufen ein und koordinieren Essen- und Reinigungsdienste. Sie übernehmen viele Haushaltsaufgaben und organisieren den Haushalt. Sie bereiten einfache Mahlzeiten zu und helfen bei der Essenseinnahme. In Heimen lagern und betten sie die Patienten, helfen bei der Körperpflege, wechseln die Bettwäsche und unterstützen die Patienten beim Umkleiden und beim Essen. In Krankenhäusern, Pflegeheimen und Pensionistenheimen sind Alten- und Pflegehelfer eng in den Stationsbetrieb eingebunden und der Stationsschwester unterstellt.
Die Ausbildung der Alten- und Pflegehelferin erfordert eine Ausbildungszeit von zwei Jahren. Sie erfolgt an einer Fachschule für Altendienste und umfasst sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsschritte. Die - offenbar gemeint: von der Klägerin konkret absolvierte - Ausbildung umfasste neben der theoretischen Ausbildung (1920 Stunden) ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von 1296 Arbeitsstunden. Das Pflichtpraktikum beinhaltete ein Altenheimpraktikum (288 Gesamtstunden), ein Krankenhauspraktikum (288 Gesamtstunden), ein Hauskrankenpflegepraktikum (288 Gesamtstunden) und ein Behindertenheimpraktikum (432 Gesamtstunden). Im Rahmen der theoretischen Ausbildung waren folgende Pflichtgegenstände mit nachstehender Gesamtstundenanzahl zu absolvieren: Religion (80), Deutsch (80), Englisch (80), Zeitgeschichte und Geographie (40), Staatsbürger- und Rechtskunde (40), Grundlagen und Methoden der sozialen Arbeit, Teamarbeit und Organisation (80), Spezielle Berufskunde (80), Psychologie, Psychiatrie und Gerontolgie (160), Gesundheitslehre (80), Krankheitslehre (180), Kranken- und Altenpflege (240), Ernährungslehre und Diätkunde (40), Haushaltsführung (80), Therapeutische Arbeitsmethoden (120), Gesundheitsgymnastik (40), Kreative Beschäftigung (160), Kommunikation (120), Behindertenpädagogik (80), Behinderung und Rehabilitation (40) und Psychologie des behinderten Menschen (80). Im Rahmen der Ausbildung zur Alten- und Pflegehelferin wird auch die Pflegehelferprüfung abgelegt. Die Pflegehelferausbildung ersetzt die bisherige Ausbildung zum Stationsgehilfen. Der Beruf der Pflegehelfer zählt zu den Sanitätshilfsdiensten und soll das diplomierte Pflegepersonal in seiner Arbeit ergänzen und unterstützen.
Bei der Tätigkeit der Alten- und Pflegehelferin handelt es sich um eine mittelschwere Arbeit im Stehen und Gehen, wobei fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht ausgeschlossen werden können. Kontaktfähigkeit, Organisationstalent, Unempfindlichkeit der Haut sowie psychische Belastbarkeit sind wichtige Berufsanforderungen. Alten- und Pflegehelfer arbeiten im Angestelltenverhältnis unter Führung von diplomiertem Krankenpflegepersonal. Die Entlohnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in Betrieben sozialer Dienste in Beschäftigungsgruppe K1 (Pflegehelferinnen, Altenbe- treuerinnen mit einjähriger Ausbildung inklusive Pflegehelferprüfung) oder K2 (geprüfte Altenfachbe- treuerinnen mit zweijähriger Ausbildung, MTF, Arbeitstherapeutengehilfen). Das diplomierte Krankenpflegepersonal ist in der Beschäftigungsgruppe K3 eingestuft.
Das diplomierte Krankenpflegepersonal verrichtet im medizinischen Bereich dieselben Tätigkeiten wie die Alten- und Pflegehelfer. Es leistet darüber hinaus nach ärztlicher Anordnung Hilfestellung bei diversen Untersuchungen (Mithilfe bei EKG, Blutabnahme), Infusionen, Transfusionen; sie verabreichen Injektionen, stellen die notwendigen medizinischen und technischen Geräte bei und dokumentieren Geschehnisse in der Krankenstation.
Die Klägerin war in der Beschäftigungsgruppe K2 eingereiht. Aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls ist sie nicht mehr in der Lage, als Alten- und Pflegehelferin zu arbeiten. Sowohl bei Tätigkeiten im stationären als auch im ambulanten Bereich gelten die angeführten Berufsanforderungen; eine Verweisung auf ähnliche Tätigkeiten ist nicht mehr möglich.
Am allgemeinen Arbeitsmarkt wäre die Klägerin beispielsweise noch auf die Tätigkeiten einer Telefonistin, Hilfskraft im Versand, Lager, Registratur etc, Botengängerin, Regalbetreuerin, Abräumerin in Selbstbedienungsrestaurants und Verpackerin im Handel oder Industrie verweisbar. Die Berufsanforderungen für diese Tätigkeiten übersteigen nicht das medizinische Leistungskalkül der Klägerin. Derartige Tätigkeiten sind am allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin als Alten- und Pflegehelferin sei aufgrund der zweijährigen Ausbildungsdauer in Theorie und Praxis, der erforderlichen Spezialkenntnisse sowie der damit verbundenen großen Verantwortung in ihrer Gesamtheit einem Lehrberuf gleichzuhalten und die Klägerin genieße daher Berufsschutz. Da eine weitere Verweisbarkeit auf ähnliche Tätigkeiten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in Betracht komme, gelte die Klägerin als berufsunfähig im Sinn des § 273 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei dagegen erhobenen Berufung Folge und wies in Abänderung des Ersturteiles das Klagebegehren ab. Es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin eine zweijährige Ausbildung für den Beruf der Pflege- und Altenhelferin absolviert habe, dennoch handle es sich bei diesem zweijährigen Kurs um keine Ausbildung, welche der Ausbildung in einem Lehrberuf vergleichbar wäre. Die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vermittle demgegenüber viel weitere Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies zeige sich auch darin, dass der Alten- und Pflegehelfer bei seiner Tätigkeit von diplomierten Pflegepersonal angeleitet werde (vgl 10 ObS 117/00d). Da die Klägerin noch verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne, sei ihr Klagebegehren nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil als nichtig aufzuheben, in eventu die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt. Im Übrigen kommt der Revision jedoch Berechtigung zu.
Die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels sind entbehrlich, weil in einem Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen, wozu unter anderem auch Pensionsleistungen gehören, gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG die (ordentliche) Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.
Wie die Klägerin selbst einräumt, ist die von ihr gerügte angebliche Unrichtigkeit bzw Undeutlichkeit des vom Erstgericht über die Tagsatzung vom errichteten Protokolles ohne jede Auswirkung auf die Entscheidung der Vorinstanzen geblieben, da auch nach den Ausführungen der Klägerin vom Erstgericht aufgrund der in dieser Tagsatzung geänderten Senatsbesetzung die bisherigen Beweisaufnahmeprotokolle tatsächlich verlesen wurden. Im Übrigen wäre es Sache der qualifiziert vertretenen Klägerin gewesen, bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Protokollierung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Widerspruch zu erheben (§ 212 Abs 1 und 5 ZPO).
Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO noch jener der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegen vor. Entgegen der Argumentation der Klägerin lag eine von der beklagten Partei in ihrer Berufung gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, welche das Berufungsgericht materiell zu behandeln hatte. Die Klägerin verkennt in ihren Ausführungen, dass es sich bei den in der Rechtsrüge der beklagten Partei angesprochenen Fragen, ob die Verweisbarkeit der Klägerin inhaltlich nach § 273 ASVG oder § 255 ASVG zu beurteilen ist und ob die Klägerin Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt, um Rechtsfragen und nicht um Tatfragen handelt. Auf die Ausführungen der beklagten Partei in ihrer formell auch erhobenen Tatsachen- und Beweisrüge ist das Berufungsgericht inhaltlich nicht eingegangen, sodass die von der Klägerin dem Berufungsgericht nunmehr wegen materieller Behandlung einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung zur Last gelegte Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit schon aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht vorliegt.
In der Sache selbst vertritt die Klägerin im Wesentlichen den Standpunkt, sie habe als Alten- und Pflegehelferin eine Angestelltentätigkeit verrichtet, sodass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die von ihr begehrte Berufsunfähigkeitspension auch inhaltlich nach der Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen sei. Im Übrigen genieße sie aufgrund ihrer qualifizierten Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, weshalb eine Verweisung auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nicht zulässig sei.
Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu.
Zunächst entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des (analog anzuwendenden) § 255 ASVG zu beurteilen ist und dass zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, nicht bindend sind. Auch die in § 14 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG geregelte Zuordnung gewisser Beschäftigungsverhältnisse zur Pensionsversicherung der Angestellten ist in diesem Zusammenhang nicht bindend (SSV-NF 8/48 mwN uva; RIS-Justiz RS0083738). Es ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entscheidend, dass sie bei ihrer Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin von ihrem Arbeitgeber als Angestellte eingestuft und somit bei der beklagten Partei pensionsversichert war.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Pflegehelfer oder eine Pflegehelferin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet der Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der Bestimmung des § 255 ASVG zu beurteilen ist (vgl 10 ObS 117/00d; SSV-NF 12/6; 11/67; jüngst 10 ObS 314/00z). Aber auch was die Frage eines Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG betrifft, hat der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Entscheidungen näher begründet, dass es sich bei der Tätigkeit eines Stationsgehilfen (nunmehr Pflegehelfer) weder um einen erlernten noch einen angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG handelt, sodass die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei (SSV-NF 12/6 mwN; RIS-Justiz RS0084962, RS0084778; jüngst 10 ObS 314/00z). In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 117/00d hat der erkennende Senat näher begründet, dass es sich insbesondere auch beim Beruf des Pflegehelfers im Sinn des Gesundheits- und KrankenpflegeG (GuKG), BGBl I 1997/108, um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG handelt. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des GuKG die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer ein Jahr (1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis), für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals hingegen drei Jahre (mindestens 4.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) und selbst eine verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomiertes Krankenpflegepersonal) noch zwei Jahre dauere, woraus sich ergebe, dass die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ganz offenkundig viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle. Auch die Dauer der Lehrzeit (theoretische und praktische Ausbildung) in einem erlernten Beruf betrage regelmäßig mindestens drei Jahre. Aufgrund dieser Erwägungen gelangte der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 117/00d zu dem Ergebnis, dass die als Krankenpflegerhelferin in einem Geriatriezentrum beschäftigt gewesene damalige Klägerin, die für die Verrichtung dieser Tätigkeit eine einjährige Ausbildung sowie anschließend Kurse von zwei bis dreimonatiger Dauer absolviert hatte, keinen Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt.
Den Ausführungen in der Revision ist darin beizupflichten, dass sich die Situation der nunmehrigen Klägerin jedoch insofern anders darstellt, als sie als Alten- und Pflegehelferin beschäftigt war und sie nach den Feststellungen dafür eine insgesamt zweijährige (theoretische und praktische) Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste absolviert hat.
Im Rahmen des Berufsbildes des Pflegehelfers bzw der Pflegehelferin definiert sich Pflegehilfe als die "Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten" (§ 82 GuKG). Während pflegerische Maßnahmen im Bereich der Pflegehilfe nach dem GuKG der Anordnung und der Aufsicht diplomierten Pflegepersonals bedürfen und das Pflegehilfspersonal im therapeutischen Bereich lediglich auf schriftliche ärztliche Anordnung im konkreten Einzelfall und unter Aufsicht von Ärzten oder diplomiertem Personal sowie nur in Durchführung bestimmter Aufgaben tätig werden darf, gibt es in der Pflegehilfe nach dem GuKG auch einen eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich, nämlich die soziale Betreuung der Patienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Zu der "sozialen Betreuung" zählen insbesondere der alltägliche Umgang mit den Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen, die Führung von Gesprächen, die Förderung der Kommunikation im sozialen Umfeld und die Berücksichtigung individueller religiöser Bedürfnisse (§ 84 GuKG; vgl dazu Weiss - Faßbinder/Lust, Gesundheits- und KrankenpflegeG2, Anm. 2 zu § 84 GuKG; Klein, Neues aus der Gesetzgebung, ASoK 1997, 249 ff; Blum, Neues Berufsrecht für Krankenpfleger, RdW 1998, 99 f).
Während somit die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die "reinen Pflegeberufe", wie etwa die Alten- und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden bzw - bei Familienpflege - einer besonderen Notsituation. Solche "reinen Pflegedienste" umfassen einfache Leistungen, wie zB Hilfestellungen im psychosozialen Bereich (Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen, Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen usw), im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind (zB Unterstützung bei Haushaltsführung, insbesondere beim Einkaufen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege), aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens (zB Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Körperreinigung und Körperhygiene, beim An- und Auskleiden usw). Während die "reinen Pflegedienste" in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (vgl Attlmayr, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der "Pflegeberufe", RdM 1998, 99 ff; Pfeil, Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und die Betreuung behinderter Menschen, RdM 1999, 35 ff [41 f]).
Für die "reinen Pflegedienste", wie Alten- und Familienhilfe, bestehen auch bereits einige landesgesetzliche Regelungen. Während das Wiener Heimhilfegesetz (WHHG), LGBl 1997/23, das Berufsbild der Heimhilfe und die Aus- und Fortbildung für diesen Beruf regelt (vgl § 1 Abs 1; § 8 Abs 2 und 3: 200 Unterrichtsstunden theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung), regelt das OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl 1992/59 idgF, die für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung erforderliche Ausbildung und die damit verbundenen Befugnisse (§ 2 Abs 1). Die Altenbetreuung im Sinn des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes umfasst die Sorge für das soziale und körperliche Wohl alter Menschen durch ganzheitliche Hilfestellung mit dem Ziel, alle Fähigkeiten der alten Menschen zu fördern, zu unterstützen, zu erhalten und zu ergänzen, und zwar insbesondere durch: 1. Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich, wie zB die Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen, die Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen, die Zusammenarbeit und Koordination von Hilfen (Angehörige, Nachbarn, soziale Dienste udgl), die Unterstützung bei der Gestaltung von Festen und Feiern, den Aufbau einer Vertrauensbasis für persönliche Gespräche, die Begleitung und Unterstützung von Angehörigen, die Beratung in sozialen Problemlagen, das Erkennen von Krisensituationen und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe, Sterbebegleitung, Trauerarbeit; 2. Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes des alten Menschen erforderlich sind, wie zB die Unterstützung bei der Haushaltsführung, insbesondere beim Einkaufen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege, die Unterstützung im Zubereiten von Mahlzeiten, die Unterstützung bei der Einhaltung von Diätvorschriften; 3. Hilfestellungen zur Förderungen des körperlichen Wohlbefindens, wie zB Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Körperreinigung und Körperhygiene, An- und Auskleiden, Erste Hilfe, Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe (§ 3 Abs 2). Der (die) Altenbetreuer(in) ist nach dem Berufsbild berechtigt, die genannten Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Altenbetreuung fachlich eigenverantwortlich auszuführen (§ 6).
Die Ausbildung zum (zur) Altenbetreuer(in) hat in einer Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer kommissionellen Prüfung abgeschlossen. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von mindestens 600 Unterrichtseinheiten zu erfolgen, und zwar auf folgenden Gebieten: Berufskunde und Ethik; Grundlagen und Methoden der Sozialarbeit; Grundzüge der Kommunikation, Teamarbeit und Konfliktbewältigung; Umgang mit Krisen; Grundlagen der Gesprächsführung; Gerontologie (Alterspsychologie, Alterssoziologie); Grundlagen der Gerontopsychiatrie; Grundzüge der Vorsorge, Hygiene, Gesundheits- und Krankheitslehre sowie über den Umgang mit Arzneimitteln; Erste Hilfe und Grundzüge der Krankenbetreuung; Grundpflege und Altenpflege; Grundzüge der Mobilisierung und Rehabilitation; Grundzüge der Animation und Beschäftigung; Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes; Grundzüge des Sozialhilfe- und Behindertenrechts; Grundzüge der Ernährungslehre und Hauswirtschaft. Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von zumindest 400 Stunden zu erfolgen. Dabei ist die praktische Ausbildung - je zur Hälfte - in Alten- und Pflegeheimen sowie im Rahmen der mobilen Altendienste und vergleichbaren Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung sowie mit abschließender Praxisbeurteilung zu absolvieren (§ 9).
Für einen Pflegehelfer (eine Pflegehelferin) besteht gemäß § 10 des OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes die Möglichkeit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zum (zur) Altenfachbetreuer(in). Diese Zusatzausbildung hat durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen und soll insbesondere den Ausbildungsstand des (der) Pflegehelfers(in) in den altenspezifischen Fächern durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertiefen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abgeschlossen. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat auf folgenden Gebieten zu erfolgen: Kommunikation mit psychisch Kranken und Sinnesbeeinträchtigten, Motivierung von Heimbewohnern zur aktiven Lebensgestaltung, Mobilisierung von Heimbewohnern unter Einschluss von Grundzügen über therapeutische Hilfen, Milieugestaltung in Heimen, aktivierende Maßnahmen (zB Gymnastik, Festgestaltung udgl), Pflegedokumentation und Pflegeplanung, Gesprächsführung und Gruppenarbeit, psychosomatische Erscheinungen und Sucht, Bewältigung beruflicher Belastungen, Krisenwahrnehmung bei sich und anderen Menschen, Soziologie der Institutionen, Motivierung der Angehörigen, pflegerische Betreuung von Sterbenden und Verhalten im Todesfall sowie Leben und Arbeiten in der Gruppe (§ 10). Detailliertere Regelungen über die Ausbildung für die Berufe: Altenbetreuer(in) und Altenfachbetreuer(in) finden sich in der OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung (LGBl 1993/34).
Die Klägerin selbst verweist in ihren Revisionsausführungen auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes - AFHG, LGBl 1996/6. Nach § 3 Abs 1 dieses Gesetzes handelt es sich beim Altenhelfer um eine ausgebildete Fachkraft, die befähigt ist, die spezifische Lebenssituation älterer Menschen ganzheitlich zu erfassen, durch gezielte Maßnahmen auf den individuellen Bedarf einzugehen, den Betreuten ein lebenswertes soziales Umfeld zu erhalten und ihnen ein Altern in Würde in vertrauter Umgebung möglich zu machen. Die Dienste der Altenhelfer können in mobiler, ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden. Der Altenhelfer hat selbständig und fachlich eigenverantwortlich vorbeugende, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Dienste zur täglichen Lebensbewältigung zu erbringen. Solche Dienste sind insbesondere: Eingehen auf die körperlichen, psychischen, sozialen und geistigen Bedürfnisse älterer Menschen; Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; Unterstützung der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern; Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld (Behörden, freiwillige und berufliche Helfer usw); Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und Sterbebegleitung. Hat ein Altenhelfer eine Ausbildung zum Pflegehelfer im Sinne der Pflegehelferverordnung, BGBl Nr 175/1991, so ist er zur Ausübung von medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten berechtigt (§ 3 Abs 2; vgl auch die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 5 NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz, LGBl 1996/118).
Die Ausbildung zum Altenhelfer hat nach dem Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen (§ 8). Der theoretische Teil der Ausbildung zum Altenhelfer hat eine Gesamtdauer von mindestens 1360 Stunden und zumindest folgende Gegenstände zu umfassen: Ethik; Deutsch, Literatur und Schriftverkehr; Staatsbürgerkunde, Rechtskunde; Grundlagen der Methoden der Sozialarbeit; Teamarbeit und Organisation; Psychologie, Psychiatrie und Gerontologie; spezielle Berufskunde; Gesundheits- und Krankheitslehre; Kranken- und Altenpflege; Ernährungslehre und Diätkunde; Haushaltsführung; Animation, Rehabilitation; Kommunikation und Supervision (§ 9 Abs 1). Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat eine Gesamtdauer von mindestens 1200 Stunden zu umfassen und in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten und im Rahmen der mobilen Altendienste bzw diesen vergleichbaren Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung zu erfolgen (§ 9 Abs 2). Nähere Regelungen über die Ausbildung für den Beruf Altenhelfer finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung von (AFHAusbVO - LGBl 1996/47).
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die bundesgesetzliche Regelung über die Ausbildung in der Pflegehilfe zu verweisen, wonach diese Ausbildung ein Jahr dauert und eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1600 Stunden umfasst, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat (§ 92 Abs 1 GuKG). Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann gemäß § 92 Abs 2 Z 3 GuKG auch in Verbindung mit einer anderen Ausbildung absolviert werden, wobei in diesem Fall die kommissionelle Abschlussprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen ist. So integriert beispielsweise die Ausbildung im Kombinationsberuf "Altendienste/Pflegehilfe" zusätzlich zu den Ausbildungsinhalten der bisherigen Schulen für Altendienste die Lehrpläne der in der Pflegehelferverordnung geregelten Pfegehilfeausbildung im vollen Umfang und vermittelt damit eine Qualifikation sowohl für den pflegerischen als auch für den sozialen Bereich (Weiss-Faßbinder/Lust aaO Anm 5 zu § 92 GuKG).
Wendet man die dargestellte Rechtslage auf den vorliegenden Fall an, ist zunächst der Einwand der Klägerin zu beurteilen, sie habe Angestelltentätigkeiten im Sinn des § 1 AngG verrrichtet, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Pensionsleistung nach § 273 ASVG zu prüfen seien. Da kaufmännische Dienste und Kanzleiarbeiten von vornherein ausscheiden, kann nur fraglich sein, ob die Klägerin höhere nichtkaufmännische Dienste geleistet hat. Wie der erkennende Senat jedoch bereits in mehreren Entscheidungen auch unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Judikatur näher dargelegt hat, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern, nicht aber Pflegehelfer und Pflegehelferinnen höhere nichtkaufmännische Dienste leisten (SSV-NF 12/6; 11/67; 8/48; 10 ObS 117/00d; 10 ObS 314/00z ua; RIS-Justiz RS0084962). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Diese Beurteilung trifft auch auf die Klägerin zu, deren Tätigkeit als Alten- und Pflegehelferin nach den Feststellungen überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war.
Der erkennende Senat hält auch weiterhin an seiner bereits oben wiedergegebenen, in der Entscheidung 10 ObS 117/00d näher begründeten Auffassung fest, dass es sich beim Beruf des Pflegehelfers im Sinn des GuKG um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG handelt. Der Klägerin würde daher allein auf Grund der nach ihrem Vorbringen (vgl Schriftsatz ON 36) von ihr auch absolvierten Pflegehelferausbildung noch kein Berufsschutz zukommen. Es ist daher zu prüfen, ob der Klägerin auf Grund der von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 absolvierten 2-jährigen Ausbildung zur Altenhelferin an der Fachschule für Altendienste und Pflege der Caritas der Diözese Graz-Seckau Berufsschutz zukommt. Die Frage, ob eine gelernte oder angelernte Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG vorliegt und dem Versicherten daher Berufsschutz im Sinne dieser Gesetzesstelle zukommt, ist eine Rechtsfrage. Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat (Schrammel, Der praktische Fall, DRdA 1988, 259 ff [262]; SSV-NF 4/166 mwN). Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat gemäß § 6 Abs 1 BAG innerhalb eines zeitlichen Rahmens von zwei bis vier Jahren in der Regel drei Jahre zu betragen. Es gibt jedoch eine Reihe von Lehrberufen mit einer nur 2-jährigen Ausbildungszeit (zB Hutmacher, Kosmetiker, Masseur, Modist, Fußpfleger usw - vgl dazu die Zusammenstellung der Lehrberufsliste mit den Angaben über die jeweilige Dauer der Lehrzeit in Berger/Fida/Gruber, BAG Anh I A). Die von der Klägerin absolvierte Ausbildungszeit erreicht daher bereits jenes Maß, welches allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. Nicht entscheidend ist dabei, dass es, wie erwähnt, auch landesgesetzliche Regelungen mit einer zum Teil erheblich kürzeren Ausbildungszeit gibt. Dieser Umstand lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass die Klägerin eine im Vergleich dazu qualifiziertere Ausbildung genossen hat und daher wohl auch über qualifiziertere Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Beruf verfügt. Es ist aber nicht nur die Dauer, sondern auch der Inhalt der von der Klägerin absolvierten Ausbildung mit der Ausbildung in einem Lehrberuf durchaus vergleichbar. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, dass sich die von der Klägerin konkret absolvierte Ausbildung, wie sie sich aus dem im Pensionsakt einliegenden Jahres- und Abschlusszeugnis samt Stundentafel der Fachschule für Sozialberufe der Caritas der Diözese Graz/Seckau, Schule für Altendienste, vom ergibt, geringfügig von dem vom Erstgericht festgestellten Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Alten- und Pflegehelferin unterscheidet. Die Klägerin hat somit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die nach einer 2-jährigen Ausbildungszeit als Alten- und Pflegehelferin tätig gewesene Klägerin Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt. Nach den Feststellungen kann die Klägerin gesundheitsbedingt ihren erlernten und auch überwiegend ausgeübten Beruf nicht weiterhin ausüben, auch nicht in Form der Verweisung auf artverwandte Berufe, weshalb Invalidität im Sinn des Gesetzes vorliegt und der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu Recht besteht.
Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war daher auszusprechen, dass das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht besteht und der Beklagten unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Klägerin hat nur für das Revisionsverfahren Kosten verzeichnet. Im Revisionsverfahren gebührt jedoch mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (§ 23 RATG) nicht - wie vom Klagevertreter verzeichnet - der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen in Höhe von 60 % (10 ObS 260/00h; 10 ObS 237/00a; 8 Ob 199/00y; 3 Ob 254/98y uva). Der erkennende Senat sieht auch keinen Grund, die Entlohnung des für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts gemäß § 21 RATG unabhängig vom Tarif festzusetzen und auf diesem Wege einen dreifachen Einheitssatz für die Revision zuzuerkennen.