OGH vom 07.06.2006, 9ObA57/06g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei U***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Siegfried Riegler, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen EUR 1.958,40 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 22/06a-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 3 EGG in Verbindung mit § 3 Z 4 und § 10 FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 26 GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte (zustimmend - mit ausführlicher Begründung - Stumvoll, Fasching/Konecny² Anh § 87 [§ 4 ZustG] Rz 26). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung.
Soweit der Revisionsrekurswerber § 17 ZustG ins Treffen führt und daraus ableitet, dass für die Wirksamkeit der Zustellung nur entscheidend sei, ob „der Zusteller Grund zur Annahme" gehabt habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil es hier vorrangig um die nach § 4 ZustG zu beurteilende Frage geht, ob der Zustellort überhaupt als Abgabestelle qualifiziert werden kann. Dafür ist der Eindruck des Zustellers keinesfalls maßgebend; auf diesen bezieht sich der Gesetzgeber nur in § 17 ZustG, der aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Zustellort überhaupt als Abgabestelle qualifiziert werden kann. Schließt daher die Abwesenheit des Empfängers vom Zustellort die Qualifikation als Abgabestelle überhaupt aus, ist der Eindruck des Zustellers jedenfalls ohne Bedeutung (EvBl 1989/85; Stumvoll, Konecny/Fasching² Anh § 87 [§ 17 ZustG]).